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Voraussetzungen einer Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO


1.Auch wenn der Schuldner einen Plan vorlegt, der keinerlei Zahlungen ( sog. Null-Plan ) oder nur sehr geringfügige Zahlungen an die Gläubiger vorsieht, ist die Ersetzung der Zustimmung widersprechender Gläubiger zum Schuldenbereinigungsplan nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Eine Zustimmung kann aber nicht ersetzt werden, wenn der Schuldner eine absehbare, nicht unwesentliche Änderung seiner Einkommensverhältnisse im Schuldenbereinigungsplan nicht berücksichtigt.

3. Das Gesetz verlangt keine Aufnahme von Anpassungsklauseln in den Schuldenbereinigungsplan.

OLG Frankfurt / Main, Beschluss vom 9. 3. 2000 - 26 W 162 / 99

Fundstelle: ZInsO 2000, 288

Gründe:

I. Der Schuldner erstrebt die gerichtliche Ersetzung der Gläubigerzustimmung zu dem von ihm vorgelegten Schuldenbereinigungsplan.

Der früher drogenabhängige, heute 28-jährige Schuldner ist seit Anfang des Jahres 1995 zahlungsunfähig und überschuldet. Nach seiner Ausbildung zum Reiseverkehrskaufmann, die er im Rahmen einer Wiederholungsprüfung Anfang Januar 1997 beendete, ist der Schuldner arbeitslos und lebt im Wesentlichen aus den Mitteln, die ihm Mutter und Großmutter zur Verfügung stellen. Am 19.2.1997 gab er die eidesstattliche Versicherung ab. Seitdem hat sich an seiner wirtschaftlichen Situation nach eigenen Angaben nichts geändert. Derzeit versucht er, im Ausland eine Arbeitsstelle zu finden, nachdem er seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben hat.

Im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren erzielte der Schuldner mit drei Gläubigern eine unabhängig vom weiteren Ausgang des Insolvenzverfahrens bestandskräftige Einigung.

Wegen des im Eröffnungsverfahrens vorgelegten Schuldenverzeichnisses wird auf Bl. 10 d.A. verwiesen. Dort sind als Gläubiger neben der Mutter und Großmutter des Schuldners vier weitere Gläubiger aufgeführt, von denen die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. den vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ablehnen. Dieser sieht vor, dass die Beteiligte zu 5., Mutter des Schuldners, auf ihre Forderung verzichtet und die übrigen fünf Gläubiger innerhalb einer Woche nach Feststellung der Annahme des Plans durch das Insolvenzgericht den Betrag von EUR 800,-- zur quotalen Befriedigung
entsprechend dem Verhältnis ihrer Hauptforderungen zur Verteilung erhalten. Die Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten der weiteren Beteiligten zu 1. beträgt ca. 2800,-- EUR, diejenige der weiteren Beteiligten zu 1200,-- EUR, die Summe der Hauptforderungen der übrigen Beteiligten, mit Ausnahme von Frau B., beläuft sich auf insgesamt rd. 4000,-- EUR Die Forderung seiner Mutter beziffert der Schuldner mit einem Betrag von rd.19.000 EUR

Das AG hat mit Beschl. v. 21.9.1999 eine Ersetzung der Zustimmung der widersprechenden Gläubiger abgelehnt, weil der zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung gestellte Betrag zu niedrig sei, da die Beteiligte zu 1. nur 8,6 % ihrer
Forderung einschl. Zinsen und Kosten und die Beteiligte zu 2. nur 6,4 % ihrer Forderung einschl. Zinsen und Kosten erhalte.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das LG als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Zustimmungsersetzungsverfahren müsse auf diejenigen Fälle beschränkt werden, in denen der Schuldner mit seinem Schuldenbereinigungsplan den Gläubigem eine Quote anbiete, die auch deren Belange berücksichtige. Fehle es daran, schließe dies eine gerichtliche Zustimmungsersetzung auch dann aus, wenn beide Hälftenmehrheiten des § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO gegeben seien. Vorliegend habe der Schuldner durch die Benennung seiner Mutter als
Mehrheitsgläubigerin die Anspruchssummenmehrheit geschaffen; und durch den Verzicht der Mutter auf Teilhabe an der Quote sei den übrigen Gläubigern die Möglichkeit genommen worden, sich auf § 309 Abs. 3 InsO zu berufen.

Gegen diesen am 15.11.1999 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit am 29.11.1999 eingegangenem Schriftsatz weitere Beschwerde eingelegt und deren Zulassung beantragt.


Der Schuldner rügt eine Verletzung der §§ 305 Abs. 1 Nr. 4, 309 Abs. 1 und 3 InsO. Weder für die Zulassung des Plans noch für die Ersetzung der Zustimmung komme es auf die Höhe der angebotenen Quote an.

Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. haben sich nicht geäußert.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zuzulassen und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Nach § 7 InsO ist die sofortige weitere Beschwerde zuzulassen, weil sie auf eine Verletzung des § 309 Abs. 1 und 3 durch das Beschwerdegericht gestützt wird und die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Denn zu der Frage, ob die Zustimmung widersprechender Gläubiger zum vorgelegten Schuldenbereinigungsplan im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach § 309 Abs. 1 InsO auch dann
ersetzt werden kann, wenn der Schuldner den Gläubigem keine oder nur sehr niedrige Befriedigungsquoten anbietet, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Das LG folgt in der angefochtenen Entscheidung einer im Wesentlichen von Pape (Rechtspfleger 1997, 237, 242) vertretenen Auffassung: danach soll eine Ersetzung der Zustimmung widersprechender Gläubiger auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Schuldner in seinem Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern eine Quote anbietet, die auch deren Belange berücksichtigt. Andernfalls könne das Schuldenbereinigungsverfahren zu einem Instrument gemacht werden, bei
dem die Belange der Gläubiger überhaupt keine Rolle mehr spielten und dem unredlichen Schuldner, der sich für die Dauer des Schuldenbereinigungsverfahrens vollständig einkommens- und vermögeslos mache, die Möglichkeit extremer
Gläubigerschädigung eingeräumt werde. Deshalb sei eine Zustimmungsersetzung auf "annahmefähige" Pläne beschränkt.

Von der überwiegenden Gegenauffassung wird eine solchermaßen einschränkende Interpretation des § 309 Abs. 1 InsO abgelehnt (vgl. Frankfurter Kommentar-InsO/Grote, § 309 Rn. 36 m.w.N.).

2. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

AG und LG haben es zu Unrecht abgelehnt, die Zustimmung der Beteiligten zu 1. und 2. zu dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zu ersetzen.

2.1 Die nach § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderlichen Mehrheiten liegen vor. Denn mehr als die Hälfte der vom Schuldner benannten Gläubiger hat dem Plan zugestimmt und die Summe der Ansprüche dieser zustimmenden Gläubiger ist größer als die Hälfte der Summe aller der vom Schuldner aufgeführten Ansprüche. Dass es sich hinsichtlich der
Beteiligten zu 5. und 6. um Verwandte des Schuldners handelt, ist nach dem Gesetz ohne rechtliche Relevanz.

Auch eine nicht angemessene Beteiligung widersprechender Gläubiger i.S.d. § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO lässt sich nicht feststellen, vielmehr sieht der Plan nach dem Verzicht der Beteiligten zu 5. die gleichmäßige Befriedigung der übrigen
Gläubiger vor.

Entgegen der Auffassung des LG sieht der Senat auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Schuldner könne unter Umgehung des Gesetzeszwecks durch die Benennung seiner Mutter als Mehrheitsgläubigerin die
Anspruchssummenmehrheit geschaffen und damit zugleich der Beteiligten zu 1. infolge des Forderungsverzichts der Mutter die Möglichkeit genommen haben, sich auf die Vorschrift des § 309 Abs. 3 InsO zu berufen. Insoweit sind seitens der
widersprechenden Gläubiger keine Tatsachen substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, die den Rückschluss darauf zuließen, dass es sich bei den Zahlungen der Beteiligten zu 5. an ihren Sohn nicht, wie unter Vorlage der schriftlichen
Vereinbarungen dargelegt, um Darlehens-, sondern um Unterhaltszahlungen handelt.

2.2 Die Ersetzung der Zustimmung der widersprechenden Gläubiger zum vorgelegten Schuldenbereinigungsplan scheitert auch nicht an § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO.

Die Gläubiger werden durch den Schuldenbereinigungsplan nämlich wirtschaftlich nicht schlechter gestellt, als sie bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünden.

Nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO ist beim Vergleich dieser beiden Alternativen das Schuldenbereinigungsangebot den prognostisch zu erwartenden Beträgen im Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Treuhandphase bis zur
gesetzlichen Restschuldbefreiung gegenüberzustellen und auf Abweichungen hin zu überprüfen (Frankfurter Kommentar - InsO/Grote, a.a.O., Rn. 21).

a) In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass bei der erforderlichen prognostischen Beurteilung nicht nur auf die voraussichtlich bei der Durchführung des gerichtlichen Entschuldungsverfahrens an die Gläubiger fließenden Beträge
abgestellt werden dürfe, sondern dass darüber hinaus berücksichtigt werden müsse, ob der Schuldner aufgrund seiner persönlichen Situation in einem gerichtlichen Verfahren auch tatsächlich Restschuldbefreiung erlangen werde (Häsemeyer, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Rn. 29, 35).

Soweit daher in diesem Zusammenhang erörtert wird, ob die Zustimmungsersetzung dann verweigert werden muss, wenn der Schuldner die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen kann, stellt sich diese Problematik vorliegend - schon aus dem von Grote (Frankfurter Kommentar - InsO a.a.O., Rn. 29) vermuteten Grund - nicht, weil nämlich die Verfahrenskosten seitens der Verwandten des Schuldners bezahlt worden sind.

Davon abgesehen kann es dahinstehen, ob im gerichtlichen Ersetzungsverfahren das Fehlen eines Insolvenzgrundes oder das Vorliegen eines sonstigen Versagungsgrundes überhaupt zu prüfen ist. Denn es sind keine Tatsachen dargelegt oder sonst ersichtlich, die für die Annahme des Fehlens des Insolvenzgrundes oder das Vorliegen eines anderen
Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 InsO sprechen.

b) Eine Zustimmungsersetzung ist nach Auffassung des Senats auch dann nicht grds. ausgeschlossen, wenn der Schuldner einen Schuldenbereinigungsplan vorlegt, der keinerlei Zahlungen (sog. Nullplan) oder nur sehr geringfügige Zahlungen an
die Gläubiger vorsieht.

Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO sei bei der notwendigen Gegenüberstellung zwischen Planinhalt und voraussichtlichem Ergebnis eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens restriktiv auszulegen und auf die Fälle zu beschränken, in denen der Schuldner den Gläubigern eine Quote anbiete, die auch deren Belange berücksichtige (Pape, Rechtspfleger 1997, 237, 242). Dies geht indes über die Grenzen einer zulässigen Auslegung hinaus. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der §§ 305, 309 InsO bewusst keine Mindestbefriedigungsquote oder sonstige Mindestanforderungen für den Plan vorgesehen; auch aus dem Gesetzeszweck der InsO lässt sich solches nicht herleiten (vgl. dazu im Einzelnen BayObLG, NZI 1999, 451, 452 f. zu der entsprechenden Problematik bei § 305 InsO; vgl. auch Hess/ Obermüller, Die Rechtstellung der Verfahrensbeteiligten nach der Insolvenzordnung, Rn. 837; Wittig, WM 1998, 157, 165; Heyer, JR 1996, 314, 317). Zu Recht weist Grote (Frankfurter Kommentar -InsO, a.a.O., Rn. 36) darauf hin, dass Nullpläne als Erlassangebote im Einzelfall dem Gläubigerinteresse entsprechen können, beispielsweise wenn es aus der Perspektive der Gläubiger als sicher erscheint,
dass ein erwerbsunfähiger Schuldner nicht mehr zu pfändbarem Einkommen gelangt.

c) Um einen Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan nicht schlechter zu stellen als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und anschließender Restschuldbefreiung, kann es sich aber nach den Umständen des Einzelfalles verbieten, die Zustimmung zu einem Schulden-bereinigungsplan zu ersetzen, der keine Anpassungsklausel für den Fall veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse des Schuldners enthält.

Grds. verlangt das Gesetz nicht die Aufnahme von Anpassungsklauseln in den Schuldenbereinigungsplan, auch wenn solche Klauseln geeignet sind, den Gläubigern die Zustimmung zu erleichtern. Bei dem Vergleich zwischen den nach dem Schuldenbereinigungsplan vorgesehenen Zahlungen gegenüber den prognostisch bei Durchführung des Insolvenzverfahrens zu erwartenden Beträgen ist nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz InsO vielmehr im Zweifel davon auszugehen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse des Schuldners nicht verändern. Im Umkehrschluss bedeutet dies nach Auffassung des Senats jedoch, dass nicht unwesentliche Veränderungen jedenfalls dann zu berücksichtigen sind, wenn deren Eintritt nach Lage der Dinge konkret absehbar ist; dies hat der Gesetzgeber durch den nachträglichen Einschub des Wortes "voraussichtlich" im Normtext klargestellt. Damit ist die Entscheidungskompetenz der Gerichte bei der Beurteilung, ob der Widerspruch einzelner Gläubiger gegen den vorgelegten Schuldenbereinigungsplan wegen § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO nicht durch das Gericht ersetzt werden kann, weiter gestärkt worden (vgl. Reifner, ZIns0 2000, 12, 18). Aufgrund dieses als normatives Element in das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren eingefügten
Tatbestandsmerkmals obliegt es den Insolvenzgerichten, selbständig einzuschätzen, wie sich die Einkommenssituation desSchuldners zukünftig wahrscheinlich entwickeln wird. Nach Auffassung des Senats kann daher die Zustimmung zu einem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan, der keine oder nur sehr geringfügige Zahlungen an die Gläubiger vorsieht, unter Zugrundelegung des geltenden Normtextes dann nicht ersetzt werden, wenn der Schuldner einer absehbaren nicht unwesentlichen Änderung seiner Einkommens-verhältnisse im Schuldenbereinigungsplan nicht Rechnung trägt und dadurch den Gläubiger schlechter stellt, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde.
Wenn allerdings - wie vorliegend - der Schuldner in keinem Arbeitsverhältnis steht und nur von den Zuwendungen seiner Verwandten lebt, ist eine konkrete Projektion der Verhältnisse bei Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens nicht möglich, weil ein pfändbarer Teil eines künftigen Arbeitsentgelts nicht einmal ansatzweise bestimmt werden kann. In einem solchen Fall kann die Aufnahme einer Anpassungsklausel in den Schuldenbereinigungsplan nur verlangt werden, wenn aufgrund der Sachverhaltsgestaltung gesicherte und konkrete Anhaltspunkte für eine wahrscheinlich eintretende signifikante Änderung der Einkommensverhältnisse vorhanden sind.
Aus dem Vortrag des Schuldners ergeben sich hier zwar Anhaltspunkte dafür, dass sich eine wirtschaftlichen Verhältnisse in Zukunft verändern könnten. Nach seiner Darstellung besteht eine Drogenabhängigkeit nicht mehr. Sein Gesundheitszustand weist unter Berücksichtigung des vorgelegten Attestes, mit der lediglich eine deutliche Infektanfälligkeit bescheinigt wird, keine Besonderheiten auf, die insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters einer beruflichen Eingliederung entgegenstünden. Andererseits hat sich der Schuldner seit langem erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht. Hinzu kommt, dass er über nahezu keine beruflichen Erfahrungen verfügt, was seine Vermittlung in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis erfahrungsgemäß erschwert.

Auch wenn nur in ganz wenigen Ausnahmefällen eine Situation gegeben sein dürfte, in der absehbare Veränderungen der Lebens- und Einkommensverhältnisse als sicher angesehen werden können, fehlt es vorliegend bei der gebotenen Gesamtbetrachtung an ausreichenden konkreten Anhaltspunkten, die eine nicht unwesentliche Veränderung der Lebens- und Einkommensverhältnisse des Schuldners wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.

Ist aber auf diesem Hintergrund nicht festzustellen, dass die widersprechenden Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter stehen, als sie bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünden, fehlt es an einem gesetzlichen Grund, die Ersetzung
der Zustimmung der widersprechenden Gläubiger zu versagen.

Kommentar:

Dieser Beschluß ist wirklich erstaunlich. Der arbeitslose, im Ausland befindliche ( ! ) Schuldner legt einen Plan mit minimalen Einmalzahlungen vor. Durch die Benennung seiner Mutter als Mehrheitsgläubigerin und deren Verzicht auf eine Quote schafft er die Voraussetzungen, die Zustimmung der ( nicht verwandten ) Gläubiger zu ersetzen. Da er zur Zeit nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, ist eine konkrete Prognose über die Be-friedigungsaussichten der Gläubiger in einem eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren nicht möglich. Seine Sozialprognose ( ehemalige Drogenabhängigkeit ) ist eher
schlecht.

Da die InsO keine näheren Ausführungen zur Zustimmungsersetzung erhält, ist nach einer buchstabengetreuen Auslegung der InsO auch in einem solchen Fall die Zustimmungsersetzung möglich. Schuldner in Hessen können sich über diesen Beschluß ohne Einschränkung freuen. In anderen Bundesländern wird abzuwarten sein, ob die dortigen OLGs auch zu solch schuldnerfreundlichen Entscheidungen kommen.

Beitrag von: Michael Schütz