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Uralte Sachen oder "Die verwirkte Forderung"

Nicht ganz unbekannt ist, dass das Inkassounwesen immer neue Blüten treibt. Mittlerweile bieten Inkassounternehmen den Einzug der Forderungen kostenfrei für den Gläubiger an. Grund ist, dass die Inkassounternehmen ihre großzügig bemessenen Kosten dem Schuldner zusätzlich aufladen und dann vorab kassieren. Sprich Zahlungen auf die eigentliche Schuld kommen erst nach Zahlung der Inkassokosten zu Stande.

Vor diesem Hintergrund überlegt natürlich mancher Gläubiger, on er nicht mal in den Keller geht und nach den uralten Sachen sucht, deren Verfolgung er schon vor vielen Jahren aufgegeben hat. Schließlich kann der Gläubiger nichts verlieren, wenn er diese Forderungen "für lau" einem Inkassodienst zum Einzug übergibt. So geschehen mit 20 Jahre alten Forderungen der Dresdner Bank oder uralten Forderungen der Sparkassen, die jetzt vom Homburger Inkasso aufgewärmt werden sollen.

So werden jetzt Schuldner nach Jahren und Jahrzehnten angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert. dass diese Forderungen mittlerweile dann auch noch mit weiterberechneten Zinsen doppelt und dreimal so hoch sind wie die ursprüngliche Forderung kommt dazu.

Der geschockte Schuldner wendet sich an uns und fragt: "Geht das denn mit rechten Dingen zu? Muss ich das wirklich bezahlen? Werde ich jetzt mit Zwangsvollstreckung gequält?"

Wir meinen: Ist eine titulierte (Vollstreckungsbescheid o. ä. liegt vor) Forderung länger als 10 Jahre nicht bearbeitet worden und war der Schuldner auch für den Gläubiger erreichbar, kann man von der Verwirkung der Forderung ausgehen. 

Der Schuldner sollte sich zunächst einmal eine Kopie des Vollstreckungstitels vom Gläubiger schicken lassen. Hat der Gläubiger die Forderung zum Einzug einem Gerichtsvollzieher übergeben, wird sich dies in Form eines Gerichtsvollzieherstempels auf dem Schuldtitel wiederfinden. Sind keine Stempel vorhanden, ist auch nichts versucht worden. Sind Stempel vorhanden, muss man auf Datum sehen, um festzustellen, wie lange schon nichts mehr gemacht worden ist.

Für den Fall das nichts gemacht worden ist, soll sich der Schuldner an uns oder eine andere Schuldnerberatung wenden und diese wird so oder so ähnlich schreiben:

(Quelle: Infodienst Schuldnerberatung)

Sie machen gegen Herrn/Frau Musterschuldner eine Forderung Alt-Bank AG geltend. Gegen diese Forderung wird hiermit die Einrede der Verwirkung geltend gemacht.

Die o.g. Forderung ist nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) verwirkt. Die Forderung stammt aus dem Jahr (mindestens deutlich mehr als 10 Jahre) und wurde nach Kündigung des zugrunde liegenden Darlehensvertrages mit Vollstreckungsbescheid vom 00.00.0000 tituliert. Danach erfolgte laut der von Ihnen vorgelegten Forderungsabrechnung vom 00.00.0000 sowie der entsprechenden Gerichtsvollzieherstempel auf dem Titel lediglich eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Anschließend erfolgten bis heute keinerlei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder ein persönlicher oder schriftlicher Kontakt mit Herrn/Frau Musterschuldner, z.B. durch Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Abrechnungen o.ä., obwohl diese/r für Sie bzw. den Gläubiger immer ohne weiteres erreichbar gewesen wäre. Nach Titulierung verzog Herrn/Frau Musterschuldner zwar nach XY meldete sich jedoch ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt um. Unter der gemeldeten Anschrift haben Sie ihn/sie nun auch ohne weiteres - insbesondere auch ohne Einwohnermeldeamtsanfrage - ausfindig machen können.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist eine Forderung verwirkt, wenn der Schuldner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darauf vertrauen kann, nicht mehr an den Gläubiger zahlen zu müssen, obwohl die Forderung noch nicht verjährt ist. Ein wichtiges Kriterium ist dabei der Zeitablauf. Das Landgericht Trier (Urteil vom 29.05.1992 - 2 O 174/91, NJW - RR 1993, 55f., VuR 1993, 93 f.), hat wegen eines eingetretenen Zeitablaufes von acht Jahren und der Untätigkeit der Bank während des gesamten Zeitraumes festgestellt, dass der Anspruch der Kreditbank verwirkt sei. Ähnlich haben in jüngerer Zeit auch das Amtsgericht Worms (Urteil vom 30.05.2000-3C 9/00; NJW - RR 2001, 415f.) und das OLG Frankfurt (Beschl. v. 8.10.2002 - 13 W 54/02; ZVI 2003, 116) entschieden. Sie bzw. die Altbank AG waren im vorliegenden Fall erheblich länger vollkommen untätig, nämlich mehr als 00 Jahre.

Zusätzlich zum Zeitmoment müssen noch andere Umstände hinzukommen, damit eine Forderung verwirkt ist. So z.B., dass es sich um einen titulierten Anspruch handelt, aus dem heraus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich gewesen wären. Dies ist hier der Fall gewesen. Es erfolgte keinerlei Aktivität, die die durch den Grundsatz von Treu und Glauben bei Herrn/Frau Musterschuldner gewachsene Überzeugung, die Angelegenheit sei erledigt, hätte erschüttern müssen. Insbesondere hätten Sie dies jederzeit durch Mahnbriefe und/oder Vollstreckungsmaßnahmen bewirken können, haben dies jedoch unterlassen. Herr/Frau Musterschuldner konnte deshalb zu Recht darauf vertrauen, dass die Angelegenheit nach einer so langen Zeitspanne ohne irgendeine Aktivität für sie erledigt ist.

Dazu auch:

(Quelle: Forschungs- und Dokumentationsstelle für Verbraucherinsolvenz und Schuldnerberatung der UNI Mainz, Dr. Michael Köhler)

Nachdem in letzter Zeit keine Gerichtsentscheidungen zur Problematik der Verwirkung von titulierten Forderungen mehr zu verzeichnen waren, hat das OLG Frankfurt/M. in seiner Entscheidung vom 8.10.2002 die Voraussetzungen der Verwirkung präzisiert. Der Fall lehnt sich stark an die bekannten Fälle an, in denen einkommenslose Ehepartner aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung bzw. einer vertraglichen Mitverpflichtung in Anspruch genommen werden. Die Rechtsprechung des nunmehr zuständigen XI. Zivilsenats des BGH hat die Situation der in Anspruch genommenen entscheidend verbessert. Ist die Forderung jedoch bereits tituliert, hilft die bürgenfreundliche Rechtsprechung des BGH nicht mehr. Sofern die Forderung nicht verjährt ist, stellt sich in der Praxis der Schuldnerberatung mithin die Frage, wie dem Schuldner zu helfen ist.
Auch nach neuem Schuldrecht verjähren titulierte Forderungen in einer Frist von 30 Jahren (§ 197 I Nr. 3 BGB). Vor Ablauf dieser Frist kann die Durchsetzung des Anspruchs jedoch nach § 242 BGB gegen die Guten Sitten verstoßen. In der Praxis oft die letzte Rettung für den Schuldner. Hierzu reicht es jedoch nicht aus, dass seit Erwirkung des Titel bereits ein langer Zeitraum verstrichen ist – ansonsten würden die Verjährungsvorschriften umgangen. Nur in Ausnahmefällen kann deshalb die Verwirkung als Einrede für den Schuldner mit Erfolg vorgebracht werden. Dabei müssen zum Zeitablauf weitere Umstände hinzutreten. Ein Recht ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH 43, 292, 84, 281, 105, 298, NJW 82, 1999; Palandt-Heinrichs § 242 Rz. 87). Die Verwirkung ist ein typischer Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Der Verstoß gegen Treu und Glauben liegt dabei in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung. (Palandt-Heinrichst a.a.O.).
Der Schuldner muss deshalb in schutzwürdiger (berechtigter) Weise darauf vertrauen dürfen, dass der Gläubiger seine Forderung nicht mehr durchsetzten werde (OLG Frankfurt/M. ZVI 2003, 116, 118). 

Im vorliegenden Fall wurde der Darlehensrückzahlungsanspruch per Vollstreckungsbescheid am 26.8.1981 tituliert. Die letzte Zahlung erfolgte im Mai 1984. Der letzte Vollstreckungsversuch gegenüber dem Bürgen fand 1986 statt. Damit ist das erste Element der Verwirkungsvoraussetzungen erfüllt. Eine große Zeitpanne zwischen letzter auf Forderungsdurchsetzung gerichteter Handlung indiziert die Treuwidrigkeit der weiteren Rechtsdurchsetzung. Dabei ist die Verwirkungsfrist deutlich kürzer als die Verjährungsfrist. Bei einer 30-jährigen Verjährungsfrist, kann nach dem Ablauf von 10 Jahren an eine Verwirkung gedacht werden (OLG Frankfurt/M ZVI 2003, 116, 117). 
Ein besonderes Vertrauen der Schuldnerin, dass der Gläubiger sie mit der genannten Forderung nicht mehr behelligen werde, erfordert jedoch weitere Umstände. Im vorliegenden Fall ist die Schuldnerin davon ausgegangen, ihr geschiedener Ehemann werde im Gegenzug für die Freistellung von Unterhaltszahlungen die Schuld tilgen. 
Bevor sie eigene finanzielle Dispositionen tätigte (Hauskauf) holte sie eine Schufa-Auskunft ein. Da eine Eintragung fehlte, ging sie davon aus, dass der Gläubiger die Forderung nicht mehr gegen sie geltend macht. Nach der Entscheidung des OLG durfte sie nach einer Zeitspanne von rund 20 Jahren darauf vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Denn die Schuldnerin durfte als Mitdarlehensnehmerin berechtigterweise erwarten, dass sie in regelmäßigen Zeitabständen über den Stand ihrer Darlehensschuld informiert werde. Die Schuldnerin hat dies auch nicht ihrerseits treuwidrig verhindert. Der Gläubiger hätte ihre Anschrift jederzeit per Anfrage beim Einwohnermeldeamt herausfinden können.

In seiner Entscheidung berücksichtigt das OLG auch, dass der Gläubiger nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung keinen Titel mehr gegen die Schuldnerin erwirken könnte. Im Ergebnis ist deshalb auch nicht unbillig.