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Schulden bei Trennung und Scheidung

Trennung und Scheidung sind oft der Auslöser für eine Überschuldungsituation. Der finanzielle Mehraufwand für 2 Wohnungen, die Zahlung von Unterhalt und häufig auch die ungünstige Steuerklasse vermindern die finanzielle Leistungsfähigkeit ganz erheblich. So fehlt es dann an Mitteln, die während Ehe gemeinsam eingegangene Ratenzahlungsverpflichtungen einzuhalten. Zu all den persönlichen Problemen, die eine Trennung mit sich bringt, kommt dann noch finanzieller Druck hinzu.

Schulden während der Ehe

Hat ein Ehepartner seine Schulden bereits mit in die Ehe gebracht, so haftet der andere nicht mit. Ist ein Ehepartner während der Ehe allein Zahlungsverpflichtungen eingegangen, haftet der andere ebenfalls nicht mit.

Eine Mithaftung gibt es nur, wenn beide einen gemeinsamen Kauf-, Kredit- oder Ratenzahlungs­vertrag oder sonstigen Vertrag unterschrieben haben. Allerdings verlangen die Banken in der Regel bei der Kreditaufnahme die Unterschriften beider Eheleute.

Ist z. B. der Ehemann überschuldet und es kommt zu einer Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher, kann dieser zunächst alle pfändbaren Gegenstände in der ehelichen Wohnung pfänden. Dies kann nur verhindert werden, wenn die Ehefrau klar belegen kann, dass bestimmte Gegenstände ihr gehören (Quittungen, schriftliche Vereinbarungen). Insoweit ist ein Ehevertrag nicht erforderlich.

Ist ein Ehepartner überschuldet, sollte der andere sich ein eigenes, nur ihm zugängliches Girokonto einrichten, worauf Einkommen jeder Art (z. B. auch Kinder- oder Erziehungsgeld) eingeht und so vor dem Zugriff des verschuldeten Partners oder dessen Gläubiger geschützt ist. Es ist sinnvoll Anschaffungen durch den unverschuldeten Partner machen zu lassen und die Rechnungen und Quittungen (auf den Namen lautend) aufzuheben. 

Bürgschaften während der Ehe

Wer für seinen Ehepartner eine Bürgschaft unterschreibt, bürgt auch noch nach einer Scheidung. Kann der geschiedene Partner nicht zahlen, holt der Gläubiger das Geld beim anderen. Ein Bürgschaftsvertrag kann in seltenen Fällen wegen Täuschung, Irrtum oder Sittenwidrigkeit angefochten werden. Ob eine Anfechtung Erfolgs­chancen hat, muss jedoch genau geprüft werden. Eine Bürgschaft sollte, wenn überhaupt, nur nach eingehender Beratung und Prüfung übernommen werden. Häufig nehmen die Banken beide Eheleute als Kreditnehmer in die Verträge auf, dann gibt es auch nichts anzufechten.

Kreditteilung bei der Scheidung

Bei der Trennung haften auch beide für die Rückzahlung. Bei einer Scheidung bleibt dieser Tatbestand erhalten, selbst wenn im Scheidungsverfahren eine Trennung der Schulden vereinbart wird. Der Wunsch der Geschiedenen ist ja sehr verständlich, jeder soll nur noch für "seinen" Teil der Schulden aufkommen müssen und keine Verantwortung mehr haben, ob der jeweils andere nun zahlt oder nicht. Insofern wird dann auch gerne so etwas vereinbart wie "Der Mann zahlt die Schulden" und im Gegenzug "die Frau verzichtet auf Unterhalt." Der Bank gegenüber ist diese Vereinbarung völlig nutzlos. Es bleibt bei der gesamtschuldnerischen Haftung. Man kann jedoch versuchen mit der Bank zu vereinbaren, dass der alte Kreditvertrag aufgelöst wird und zwei neue "Einzel"-Verträge abgeschlossen werden. Allerdings stimmt die Bank solchen Vorschlägen nur höchst selten zu.

Scheidung und Unterhaltsverzicht

Bei gemeinsamen Schulden münden die Scheidungsverhandlungen oft in einen „Unterhaltsverzichtsvergleich". Der Mann erklärt sich bereit, alle gemeinsamen Schulden zu übernehmen während die Frau im Gegenzug auf alle Unterhaltsansprüche verzichtet. Dieser Vertrag hat, auch wenn er vor dem Scheidungsrichter vereinbart wurde, einen großen Nachteil: den Gläubigern gegenüber ist der Vertrag nutzlos. Zahlt also der Mann nicht wie vereinbart, können die Gläubiger ihr Geld trotz der Vereinbarung auch bei der Frau eintreiben. Von einem Unterhaltsverzichtsvergleich" ist abzuraten, soweit der Mann nicht in der Lage ist, die Bank zu veranlassen die Frau auch aus der Schuldhaft zu entlassen. Dies wird aber nur dann möglich sein, wenn die Bank keinen Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Mannes hat - hat die Bank aber Zweifel, sollte die Frau diese sicher auch haben und keinen Unterhaltsverzicht abschließen.

Unterhalt

Nach einer Trennung/Scheidung bestehen zwischen den Ehegatten Unterhaltsansprüche. Dasselbe gilt zwischen den Eltern und deren Kindern.

Wichtig. Bei vielen Unterhaltsfragen kann nur der Rechtsanwalt weiterhelfen. Überschuldete sollten sich aber zunächst an eine Schuldnerberatungs­stelle wenden. Hier erhalten sie kostenlose Beratung.

Unterhalt erhält, wer bedürftig ist und kein eigenes Einkommen oder Vermögen hat. Getrennt lebender / geschiedener Ehepartner: Unterhaltsanspruch hängt von den Umständen ab, ist aber bei der Versorgung von Kindern unter 12 Jahren in der Regel gegeben.  Kinder: Eltern haben Unterhaltspflicht gegenüber ihren unverheirateten Kindern bis zur Vollendung deren 27. Lebensjahres, solange sie bei einem Elternteil leben oder noch in der allgemeinen Schul­ausbildung sind.

Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, leistet durch diese Versorgung einen Natural-Unterhalt. Der andere Elternteil dagegen muss Bar-Unterhalt bezahlen. Dessen Höhe ist festgelegt in der sog. "Düsseldorfer Tabelle", die beim Jugendamt oder bei der Schuldnerberatungsstelle erhältlich ist.

Wenn Unterhalt nicht gezahlt wird, laufen Unterhaltsschulden auf. Diese können über einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid auch über Pfändungen beigetrieben werden. Die Pfändungs­freigrenzen sind in diesem Fall geringer als bei normalen Pfändungen.

Wenn der alleinerziehende Elternteil keine Unterhaltszahlung erhält, kann er beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dieser wird längstens 6 Jahre und nur bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gezahlt. Das Jugendamt wird dieses Geld vom Unterhalts­schuldner wieder zurückverlangen.

Die Zahlung von laufendem Unterhalt genießt Vorrang vor Zahlungen auf Schulden. Die vorsätzliche (willentliche) Nichtzahlung von Unterhalt kann auch bestraft werden.

Unser Rat

Bei einer Trennung sollten von allen gemeinsam unterschriebenen Verträgen eigene Kopien gemacht werden.

Sofort sollen getrennte Girokonten ohne Verfügungsberechtigung des anderen eingerichtet werden.

Es sollte kein Unterhaltsverzichtsvergleich vereinbart werden. Besser ist es, unbedingt mit Hilfe unserer Schuldner­beratungsstelle selber mit den Gläubigern zu verhandeln und eigene Zahlungsverein­barungen zu treffen.

Bringt ein Ehepartner bereits Schulden mit in die Ehe, so empfiehlt es sich, einen Ehevertrag mit der Rechtsform "Gütertrennung" abzuschließen. So bleiben in der Ehe erworbene finanzielle Zugewinne des unverschuldeten Ehepartners bei einer möglichen Scheidung für ihn geschützt. Bei der Rechtsform des "Zugewinnausgleichs", in dem die meisten Ehepaare leben, werden Zugewinne so ausgeglichen, dass jeder gleichviel bekommt. Im genannten Fall wäre dies für den unverschuldeten Ehepartner möglicherweise von großem Nachteil.

Informieren Sie sich bei der Trennung in unserer Beratungsstelle über die möglichen Folgen.