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Schulden bei Trennung und Scheidung Trennung
und Scheidung sind oft der Auslöser für eine Überschuldungsituation. Der
finanzielle Mehraufwand für 2 Wohnungen, die Zahlung von Unterhalt und häufig
auch die ungünstige Steuerklasse vermindern die finanzielle Leistungsfähigkeit
ganz erheblich. So fehlt es dann an Mitteln, die während Ehe gemeinsam
eingegangene Ratenzahlungsverpflichtungen einzuhalten. Zu all den persönlichen
Problemen, die eine Trennung mit sich bringt, kommt dann noch finanzieller Druck
hinzu. Schulden während der Ehe Hat
ein Ehepartner seine Schulden bereits mit in die Ehe gebracht, so haftet der
andere nicht mit. Ist ein Ehepartner während der Ehe allein Zahlungsverpflichtungen
eingegangen, haftet der andere ebenfalls nicht mit. Eine
Mithaftung gibt es nur, wenn beide einen gemeinsamen Kauf-, Kredit- oder
Ratenzahlungsvertrag oder sonstigen Vertrag unterschrieben haben. Allerdings
verlangen die Banken in der Regel bei der Kreditaufnahme die Unterschriften
beider Eheleute. Ist
z. B. der Ehemann überschuldet und es kommt zu einer Pfändung durch einen
Gerichtsvollzieher, kann dieser zunächst alle pfändbaren Gegenstände in der
ehelichen Wohnung pfänden. Dies kann nur verhindert werden, wenn die Ehefrau
klar belegen kann, dass bestimmte Gegenstände ihr gehören (Quittungen,
schriftliche Vereinbarungen). Insoweit ist ein Ehevertrag nicht erforderlich. Ist
ein Ehepartner überschuldet, sollte der andere sich ein eigenes, nur ihm zugängliches
Girokonto einrichten, worauf Einkommen jeder Art (z. B. auch Kinder- oder
Erziehungsgeld) eingeht und so vor dem Zugriff des verschuldeten Partners oder
dessen Gläubiger geschützt ist. Es ist sinnvoll Anschaffungen durch den
unverschuldeten Partner machen zu lassen und die Rechnungen und Quittungen (auf
den Namen lautend) aufzuheben. Bürgschaften
während der Ehe Wer
für seinen Ehepartner eine Bürgschaft unterschreibt, bürgt auch noch nach
einer Scheidung. Kann der geschiedene Partner nicht zahlen, holt der Gläubiger
das Geld beim anderen. Ein Bürgschaftsvertrag kann in seltenen Fällen wegen Täuschung,
Irrtum oder Sittenwidrigkeit angefochten werden. Ob eine Anfechtung Erfolgschancen
hat, muss jedoch genau geprüft werden. Eine Bürgschaft sollte, wenn überhaupt,
nur nach eingehender Beratung und Prüfung übernommen werden. Häufig
nehmen die Banken beide Eheleute als Kreditnehmer in die Verträge auf, dann
gibt es auch nichts anzufechten. Kreditteilung bei der Scheidung Bei der Trennung haften auch beide für die Rückzahlung. Bei einer Scheidung bleibt dieser Tatbestand erhalten, selbst wenn im Scheidungsverfahren eine Trennung der Schulden vereinbart wird. Der Wunsch der Geschiedenen ist ja sehr verständlich, jeder soll nur noch für "seinen" Teil der Schulden aufkommen müssen und keine Verantwortung mehr haben, ob der jeweils andere nun zahlt oder nicht. Insofern wird dann auch gerne so etwas vereinbart wie "Der Mann zahlt die Schulden" und im Gegenzug "die Frau verzichtet auf Unterhalt." Der Bank gegenüber ist diese Vereinbarung völlig nutzlos. Es bleibt bei der gesamtschuldnerischen Haftung. Man kann jedoch versuchen mit der Bank zu vereinbaren, dass der alte Kreditvertrag aufgelöst wird und zwei neue "Einzel"-Verträge abgeschlossen werden. Allerdings stimmt die Bank solchen Vorschlägen nur höchst selten zu. Scheidung und UnterhaltsverzichtBei
gemeinsamen Schulden münden die Scheidungsverhandlungen oft in einen
„Unterhaltsverzichtsvergleich". Der Mann erklärt sich bereit, alle
gemeinsamen Schulden zu übernehmen während die Frau im Gegenzug auf alle
Unterhaltsansprüche verzichtet. Dieser Vertrag hat, auch wenn er vor dem
Scheidungsrichter vereinbart wurde, einen großen Nachteil: den Gläubigern
gegenüber ist der Vertrag nutzlos. Zahlt also der Mann nicht wie
vereinbart, können die Gläubiger ihr Geld trotz der Vereinbarung auch bei der
Frau eintreiben. Von einem Unterhaltsverzichtsvergleich" ist abzuraten,
soweit der Mann nicht in der Lage ist, die Bank zu veranlassen die Frau auch aus
der Schuldhaft zu entlassen. Dies wird aber nur dann möglich sein, wenn die
Bank keinen Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Mannes hat - hat die Bank
aber Zweifel, sollte die Frau diese sicher auch haben und keinen
Unterhaltsverzicht abschließen. Unterhalt
Nach
einer Trennung/Scheidung bestehen zwischen den Ehegatten Unterhaltsansprüche.
Dasselbe gilt zwischen den Eltern und deren Kindern. Wichtig.•
Bei vielen Unterhaltsfragen kann nur der Rechtsanwalt weiterhelfen. Überschuldete
sollten sich aber zunächst an eine Schuldnerberatungsstelle wenden. Hier
erhalten sie kostenlose Beratung. Unterhalt
erhält, wer bedürftig ist und kein eigenes Einkommen oder Vermögen hat.
Getrennt lebender / geschiedener Ehepartner: Unterhaltsanspruch hängt
von den Umständen ab, ist aber bei der Versorgung von Kindern unter 12 Jahren
in der Regel gegeben. Kinder: Eltern
haben Unterhaltspflicht gegenüber ihren unverheirateten Kindern bis zur
Vollendung deren 27. Lebensjahres, solange sie bei einem Elternteil leben oder
noch in der allgemeinen Schulausbildung sind. Der
Elternteil, bei dem die Kinder leben, leistet durch diese Versorgung einen
Natural-Unterhalt. Der andere Elternteil dagegen muss Bar-Unterhalt bezahlen.
Dessen Höhe ist festgelegt in der sog. "Düsseldorfer Tabelle", die
beim Jugendamt oder bei der Schuldnerberatungsstelle erhältlich ist. Wenn
Unterhalt nicht gezahlt wird, laufen Unterhaltsschulden auf. Diese können
über einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid auch über Pfändungen
beigetrieben werden. Die Pfändungsfreigrenzen sind in diesem Fall geringer
als bei normalen Pfändungen. Wenn
der alleinerziehende Elternteil keine Unterhaltszahlung erhält, kann er beim
Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dieser wird längstens 6 Jahre
und nur bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gezahlt. Das Jugendamt wird dieses
Geld vom Unterhaltsschuldner wieder zurückverlangen. Die
Zahlung von laufendem Unterhalt genießt Vorrang vor Zahlungen auf Schulden. Die
vorsätzliche (willentliche) Nichtzahlung von Unterhalt kann auch bestraft
werden.
Unser Rat
Bei
einer Trennung
sollten von
allen gemeinsam
unterschriebenen Verträgen
eigene Kopien gemacht werden. Sofort
sollen getrennte Girokonten ohne
Verfügungsberechtigung des
anderen eingerichtet werden. Es
sollte kein Unterhaltsverzichtsvergleich vereinbart
werden. Besser ist es, unbedingt mit Hilfe unserer Schuldnerberatungsstelle
selber mit den Gläubigern zu verhandeln und
eigene Zahlungsvereinbarungen
zu treffen. Bringt
ein Ehepartner bereits Schulden mit in die Ehe,
so empfiehlt es sich, einen Ehevertrag mit der
Rechtsform "Gütertrennung" abzuschließen. So bleiben in der Ehe erworbene finanzielle
Zugewinne des unverschuldeten
Ehepartners bei einer möglichen Scheidung für ihn geschützt. Bei der
Rechtsform des "Zugewinnausgleichs",
in dem
die meisten
Ehepaare leben, werden
Zugewinne so ausgeglichen, dass jeder
gleichviel bekommt. Im genannten Fall
wäre dies für den unverschuldeten Ehepartner möglicherweise von großem
Nachteil. Informieren
Sie sich bei der Trennung in unserer Beratungsstelle über die möglichen
Folgen. |