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Ansprüche auf Erstattung von Steuern im Insolvenzverfahren

Massezugehörigkeit einer Steuererstattung im Insolvenzverfahren - kein Arbeitseinkommen im Sinne der § 850 ff ZPO AG Dortmund, Beschluss vom 21.03.2002 - 257 IK 17/00

Nach Auffassung des Gerichts ist die Steuererstattung aufgrund beruflicher Werbungskosten (im vorliegenden Fall i.H.v. 4.164,51 DM für angefallene Fahrtkosten) kein Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 850 ff ZPO. Bei der Steuerrückerstattung handle es sich weder um fortlaufende Einkünfte aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gern. § 850 Abs. 2 ZPO noch um die im § 850 Abs. 3 genannten Spezialfälle wie auch nicht um sonstige Vergütungen nach § 850 Abs. 4 ZPO.

Wie das Gericht weiter ausführt, wandelt sich die Rechtsnatur des vom Arbeitgeber einbehaltenen und abzuführenden Teils des Arbeitslohnes in einen Lohnsteueranspruch des Staates aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO). Sofern sich bei der späteren Veranlagung ergibt, dass zu viel Lohnsteuer an das Finanzamt gezahlt worden ist, besteht gern. § 37 Abs. 2 AO dann ein Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen. Dieser Anspruch werde von seiner Rechtsnatur her aber pfändungsrechtlich nicht wieder zum Arbeitseinkommen. Daher seien auch die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO nicht anwendbar. Der Steuererstattungsanspruch kann nach Meinung des Gerichts somit zur Masse gezogen werden.

Gründe:

Die zulässige Erinnerung des Schuldners vom 02.03.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 21.02.2002 ist nicht begründet. Der Schuldner hat für das Jahr 2000 auf Grund des Steuerbescheides vom 11.05.2001 eine Steuererstattung in Höhe von 4.164,51 DM erhalten, die nach Auffassung des Treuhänders massezugehörig ist. Der Schuldner ist hingegen der Auffassung, die Steuererstattung sei unpfändbar und beantragt mit Schriftsatz vom 18.01.2002, dem Schuldner die zugeflossene Steuererstattung für das Jahr 2000 in Höhe von 4.164,51 DM als unpfändbar im Sinne des § 850f Abs. lb ZPO zu belassen. Die Steuererstattung beruhe auf den angefallenen Fahrtkosten des Schuldners in Höhe von 4.508,00 DM.

Durch Beschluss vom 20.02.2002 wurde der Antrag vom 18.01.2002 zurück gewiesen. Dagegen wandte sich der Schuldner mit einer Erinnerung vom 02.03.2002. Er vertritt die Auffassung, der Einkommensteuererstattungsanspruch sei Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 850 ff. ZPO. Die zu viel gezahlte und jetzt zurück gezahlte Steuer stelle lediglich vorenthaltenes Arbeitseinkommen dar, das mit einer arbeitsrechtlichen Abfindung vergleichbar sei, die in einer Einmalzahlung ausgezahlt werde. Auch im familienrechtlichen Unterhaltsrecht werde eine Steuererstattung in die Berechnung der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen aufgenommen. Die Begründetheit des Antrages ergebe sich auch aus § 850i Abs. 1 ZPO. Heranzuziehen sei auch § 850a Nr. 3 ZPO, nach dem Fahrtkostenerstattungen unpfändbar seien. Der zuständige Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen, so sein Nichtabhilfevermerk vom 04.03.2002.

Die Erinnerung ist zulässig. Es handelt sich um eine Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RpflG, über die der Richter abschließend zu entscheiden hat (vgl. FK-InsO/Schmerbach § 6 Rn. 44 ff.). Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts zur Entscheidung über den Pfändungsschutzantrag ist nach der ganz überwiegenden Auffassung auch nach dem bis zum 01.12.2001 geltenden Recht gegeben (vgl. zum Meinungsstand FK-InsO/Schumacher § 36 Rn. 42 mit weiteren Nachweisen). Die Zuständigkeit ergibt sich hier jedenfalls nicht aus § 36 Ins0, da es sich um ein sogenanntes Altverfahren handelt, das bereits vor dem 01.12.2001 eröffnet worden ist, vgl. Art. 103 a EGIns0.

Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Steuererstattung ist kein Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 850 f£ ZPO, so dass auch die Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO nicht anwendbar sind, vgl. BFH/NV 1996, 10 - 13; BFH/NV 1996, 281-283; FG Bremen EFG 1994, 77; Münchner Kommentar zur ZPO/Smid, § 850 Rn. 20; LAG Hamm RiA 1965, 110; a.A. u.a. LAG Hamm DB 1989, 488. Der Begriff des Arbeitseinkommens ist in den Absätzen 2 bis 4 des § 850 ZPO näher erläutert. Die Steuerrückzahlung fällt nicht unter die fortlaufenden Einkünfte aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, § 850 Abs. 2 ZPO, ebenso wenig unter die speziellen Fälle des § 850 Abs. 3 ZPO. Es handelt sich auch nicht um eine sonstige Vergütung im Sinne von § 850 Abs. 4 ZPO. Auch § 850i ZPO greift nicht ein, denn bei der Steuerrückzahlung handelt es sich nicht um eine nicht wiederkehrende zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste. Gegen die Annahme der Rechtsnatur als Arbeitseinkommen sprechen auch die steuerrechtlichen Vorschriften. Mit dem Zufluss des Arbeitslohnes an den Arbeitnehmer wandelt sich die Rechtsnatur des vom Arbeitgeber einbehaltenen und abzuführenden Teils des Arbeitslohnes. Es entsteht der Lohnsteueranspruch des Staates als Anspruch aus dem Steuerverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO 1977). Das ergibt sich auch aus § 850e Nr. 1 ZPO. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens wird der abzuführende Lohnsteuerabzugsbetrag nicht mitgerechnet (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl., Rn. 379 Fußnote 66). Auch § 850c Abs. 3 ZPO in Verbindung mit der Anlage 2 zu dieser Vorschrift geht vom Nettolohn aus. Arbeitseinkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften ist daher immer nur der Nettolohn. Stellt sich bei der späteren Veranlagung heraus, dass zu viel Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt worden ist, besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977. Der Anspruch wird pfändungspfandrechtlich nicht etwa wieder zum Arbeitseinkommen (vgl. grundlegend BFH/NV 1996, 10-13, Stöber, a.a.0., Rn. 379 Fußnote 66).

 

Es ist auch nicht treuwidrig oder sittenwidrig, wenn der Steuererstattungsbetrag zur Masse gezogen wird, auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt, dass dem Schuldner das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum zu verbleiben hat. Der Schuldner hätte nämlich sehr wohl die Möglichkeit zu verhindern, dass er auf Grund zu hoher einbehaltener Lohnsteuerbeträge mit seinem Jahreseinkommen unter der Pfändungsfreigrenze liegen würde, in dem er durch das Eintragen von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte das Entstehen von Überzahlungen verhindert. Bereits 1999 entstand beim Schuldner eine Überzahlung in ähnlicher Höhe. Im übrigen erzielt der Schuldner ein Einkommen, das über der Pfändungsfreigrenze von für ihn derzeit 1.680,00 EUR liegt, so dass er ohne den Steuererstattungsanspruch nicht unter das Existenzminimum sinkt. Soweit eine analoge Anwendung des § 850i ZPO für möglich erachtet wird (vgl. Tipke/Kruse, § 319 AO 1977 Tz. 6 b, Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 850i Rn. 4, Schall NJW 1959, 518, 519), wird übersehen, dass es sich bei § 850i ZPO um eine nicht analogiefähige Sondervorschrift handelt. Es gilt zunächst der Grundsatz, dass die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in voller Höhe pfändbar sind. § 850i ZPO regelt hingegen als Ausnahme von diesem Grundsatz, dass einmalig zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Dienste auf Antrag dem Pfändungszugriff entzogen werden. Dem steht der Lohnsteuererstattungsanspruch, der sich - zumindest wirtschaftlich - auf eine über einen längeren Zeitraum ausgeübte abhängige Tätigkeit bezieht, nicht gleich, vom Ergebnis ähnlich wie BFH/NV 1996, 281-283; Wais, BB 1969, 1441, 1442. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, entgegen der Auffassung des Schuldners, aus dem familienrechtlichen Einkunftsbegriff, der viel weiter gefasst ist und nicht nur das Arbeitseinkommen umfasst. Aus dem Umstand, dass der Steuererstattungsanspruch im Familienrecht unter den Einkunftsbegriff fällt, kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich dabei um Arbeitseinkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften handelt. Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.

Anmerkung:

Die Entscheidung hat eine positive wie auch negative Seite. Zunächst ist es unbefriedigend, wenn die Steuererstattung für Werbungskosten in die Insolvenzmasse fällt und der Schuldner somit keinen Ersatz für seine beträchtlichen Aufwendungen erhält, die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit notwendig waren. Wenn das Gericht in der Begründung darauf hinweist, dass der Schuldner die Möglichkeit habe, sich hier durch Eintragung eines höheren Freibetrages behelfen zu können, so erscheint im Gesamtergebnis auch dies wenig nützlich. Denn dann erhöht sich das mtl. Nettoeinkommen und somit auch der abzuführende Pfändungsbetrag. Also ist wieder nichts mit einem Verbleib der arbeitsbedingten Aufwendungen, die ja faktisch vom Schuldner zu tragen sind. Als Ausweg bietet sich hier dann ggfs. jedoch ein Antrag zur Anhebung der Pfändungsfreigrenze gern. § 850f Abs. Ib ZPO (besondere Bedürfnisse aus beruflichen Gründen) an, da diese Pfändungsschutzbestimmung gern. § 36 Abs. 1 S. 2 Ins0 auch im Insolvenzverfahren Anwendung findet.

Positiv zu bewerten ist die differenzierte Darlegung des Gerichts, weshalb es sich bei der Steuerrückerstattung nicht um Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 ZPO handelt (s. a. LG Koblenz, ZInsO 2000, S. 507, FK-InsO/Ahrens, § 287 Rz. 44 m. w. N; Zöller/Stöber ZPO § 829 Rz. 33, § 850 Rz 16). Obwohl das Gericht mit Fragestellungen in der Wohlverhaltensperiode nicht befasst war, lässt sich aus der Entscheidung mittelbar ableiten, dass die Rückerstattung aus Lohn- und Einkommenssteuer in der Wohlverhaltensperiode dem Schuldner verbleibt, da die Abtretungserklärung des § 287 Abs. 2 Ins0 "nur" das Einkommen i. S. d. § 850 ZPO erfasst. Zwar ist das Thema in der Literatur und Rechtsprechung strittig (für eine Erfassung der Steuerrückerstattung durch § 287 Abs. 2 Ins0: Kübler/Prütting/Wenzel § 287 Rz 9, AG Githorn, ZinsO 2001, 630), aber die Entscheidung des AG Dortmund scheint doch hilfreich, die Position der Schuldner in dieser Auseinandersetzung zu stärken.