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Selbständige Selbständig sein und bleiben und Schulden haben, geht das überhaupt? Beginnen wir einmal mit der Einzelfirma und arbeiten uns dann zur GmbH vor. Bei einer Einzelfirma ist der Inhaber auch der Geschäftsführer und auch der wichtigste, oft auch einzige Mitarbeiter. Ein Trennung zwischen Privat und Betrieb gibt es im rechtlichen Sinne nicht. Das gesamte Privat- und Betriebsvermögen gehört dem Inhaber und dieser verbürgt damit auch die gesamte Verschuldung. Kann er seine Schulden, egal ob aus dem privaten oder aus dem Arbeitsbereich nicht pünktlich bezahlen, so droht ihm die Zwangsvollstreckung. Da gibt es zunächst einmal keinen Unterschied. Pfändbar ist zunächst einmal das, was auch beim Privatmann pfändbar wäre. Die unterschiede ergeben sich aus der Natur der Sache. Kommt es zur Kontenpfändung (das macht das Finanzamt immer und zuerst), wohin dann mit den Einzahlungen von Kunden, oder wie eigene Rechnungen bezahlen? Den Lohn kann man ja mal auf das Konto der Mutter oder der Freundin gehen lassen, aber bei Kundenrechungen funktioniert das nicht. Oft werden auch Erstattungen der privaten Krankenkassen auf den Konten gepfändet, so dass der Schuldner dann seine oder die Arztrechnungen seiner Familienangehörigen nicht mehr bezahlen kann. Übrigens, für Selbständige gibt es keine pfändungsfreien Beträge, so wie für Angestellte. Beim Angestellten bleibt ja bekanntlich das Existenzminimum nach Tabelle. Das ist bei Selbständigen nicht so, zunächst einmal ist alles pfändbar, pfandfreie Beträge lassen sich nur vor Gericht auf Antrag erlangen und es ist ein ziemlich schwieriges, oft fast aussichtsloses Geschäft dem Rechtspfleger den Unterschied zwischen Umsatz und Gewinn zu erklären, das können Sie mir glauben. Auch da ist sachkundige Beratung gefragt, sonst geht da gar nichts. Kommt es zur eidesstattlichen Versicherung, wird dort nach Kunden gefragt. Ziel ist es die Forderungen auf Rechnungsausgleich bei Kunden direkt zu pfänden, also: Die Kunden sollen nicht mehr an den Selbständigen bezahlen, sondern an den Gläubiger und das per Gerichtsbeschluss. Da ist schnell klar, dass man so nicht arbeiten kann, schließlich müssen auch eigene Rechnungen bezahlt werden, denn nicht aller Umsatz ist auch Gewinn und nachdem die Kunden solche Gerichtsbeschlüsse hereinbekommen, werden diese kaum noch neue Aufträge geben. Die Tatsache, dass die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, wird natürlich über die Schuldnerverzeichnisse des Amtsgerichts zu Schufa, Creditreform, Bürgel und wie sie nicht alle heißen, verbreitet. Dann ist es die natürliche Folge, dass die Bank den Dispo streicht oder den Kredit kündigt, der Lieferant nicht mehr auf Rechnung liefert und viele Auftraggeber auch vor der Auftragsvergabe zurückschrecken. Erschwerend auch für den Schuldner: Kommen nach der eidesstattlichen Versicherung noch Schulden hinzu (und seinen es nicht bezahlte Lieferantenrechnungen) bewegt man sich schon im roten Bereich, was Betrugsvorwürfe angeht und die Entwicklung zeigt deutlich, dass Gläubiger keine Scheu haben, solche Anzeigen zu machen. Effekt für den Gläubiger: Bei Betrug gibt es keine Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, daher auch die steigende Zahl von Anzeigen. Die Gläubiger wollen auf diese Art ihre Forderungen aus möglichen bzw. absehbaren Insolvenzverfahren heraus halten. Wird dem Selbständigen die private Alterversorgung gepfändet, dann hat er nichts mehr, dem Angestellten bleibt noch die gesetzliche Rente. Die Betriebsmittel, d. h. die Sachen, die der Selbständige zu seiner Berufstätigkeit braucht, sind vor Pfändung geschützt. Aber das ist ein weites Feld. Ich beziehe mich in der Folge auf den Kommentar zur ZPO*. Eine Unentbehrlichkeit in einem strengen Sinne braucht nicht vorzuliegen, einerseits und der Gerichtsvollzieher darf dem Schuldner nichts Überflüssiges belassen. Er darf dem Schuldner aber auch nicht nur den kümmerlichsten Bedarf überlassen. Die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit, die dem Schuldner zusteht bedeutet: so, wie die Erwerbstätigkeit bisher ausgeübt worden ist, einschließlich einiger Gehilfen und so, dass eine ausreichende Ertragsmöglichkeit bestehen bleibt. Was jetzt aber eine ausreichende Ertragsmöglichkeit ist, bleibt im Dunkeln und richtet sich im Zweifelsfall an dem zu Lebensunterhalt notwendigen aus. Die Konkurrenzfähigkeit soll auch berücksichtigt werden, denn ohne Konkurrenzfähigkeit wäre das Geschäft je schnell am Ende. Der Gerichtsvollzieher muss die Branche berücksichtigen und auch die technische Entwicklung, kann also den Schuldner eher nicht darauf verweisen, bestimme Tätigkeiten, die branchenüblich mit technischer Unterstützung vorgenommen werden, nun sozusagen mit der Hand zu machen, dem Bäcker soll also seine Teigmaschine bleiben. der Schuldner muss alle technischen Gerätschaften selbst bedienen können und dies auch tun, das er einen Gehilfen haben darf, bedeutet nicht, dass nur dieser bestimmte Arbeiten ausführen kann, die widerspricht der Stellung des Gehilfen. Im Grunde wird also sehr auf die persönlichen Belange des Schuldners abgehoben und nicht etwa auf den Betrieb einer Firma. Nicht vor Wegnahme geschützt sind Gegenstände, bei denen noch Eigentumsvorbehalte Dritter bestehen, z. B. bei gelieferten aber nicht bezahlten Waren oder Maschinen, ebenfalls nicht geschützt sind sind Dinge die der Schuldner verpfändet hat. Sprich, dass nicht bezahlte Auto kann von der Bank oder Leasinggesellschaft auch dann zurückverlangt werden, wenn der Schuldner dieses Fahrzeug zur Berufsausübung braucht. Alles in allem ein sehr schwieriges Feld, dass der Schuldner keineswegs ohne Unterstützung beackern sollte, das bringt mit Sicherheit nichts. Schließlich können die Gläubiger noch Insolvenzanträge stellen, soweit eine Pfändung fruchtlos ausgefallen ist, d. h. nicht zur Befriedigung der Gläubiger geführt hat. Dies ist beliebte Verfahrensweise insbesondere bei Sozialkassen, die ihre Beiträge nicht bekommen haben. Das letzte Mittel wäre die Gewerbeuntersagung. Solche Anträge müssen bei der Gewerbeabteilung des Ordnungsamtes gestellt werden. Antragsteller sind oft die Finanzämter wg. rückständiger Steuern. Nicht jeder Antrag auf Gewerbeuntersagung muss auch zwangsläufig zum Gewerbeverbot führen, leider ist es aber oft so. Die Behörden untereinander arbeiten da zum Nachteil des Gewerbetreibenden gerne und gut zusammen. <Gute Chancen gegen die Gewerbeuntersagung anzugehen hat man , wenn es um rückständige Steuern aus einer Betriebsprüfung geht, aber die laufenden Steuern erklärt und bezahlt sind. Sie sehen also selbst, das ist ein ganz weites und vor allem schwieriges Feld. Vor der Bearbeitung solcher Angelegenheiten schrecken andere Beratungsstellen oft zurück. Gleichwohl braucht gerade der Selbständige intensive und Sachkundige Beratung, denn schließlich hängt an der selbständigen Tätigkeit die Existenz. Es ist oft gar nicht so einfach, die Selbständige Tätigkeit aufzugeben und sich irgendwo eine angestellte Tätigkeit zu suchen. Sie sehen selbst, dass dies ein weites und nicht unkompliziertes Feld ist, dass bearbeitet werden muss. Was kann man also tun? Das wichtigste ist es zunächst einmal sich sachkundige Beratung an die Seite zu holen und dies bitte zu einem möglichst frühen Zeitpunkt. Wir haben Lösungsansätze für die verschiedenen Problematiken entwickelt, diese können aber oft nicht mehr zum Zuge kommen, wenn schon alles zu spät ist. Wir brauchen also noch eine gewisse Handlungsfreiheit beim Selbständigen um Tätig werden zu können. Es ist uns sehr oft möglich, die Tätigkeit als solche zu erhalten (z. B. durch Um- oder Neugründung) und trotzdem, z. B. in einem Insolvenzverfahren zur Restschuldbefreiung zu kommen. Wir haben es ebenso schon oft geschafft, die Alterversorgung vor den Klauen der Gläubiger zu retten usw. Selbständig machen oder bleiben im Insolvenzverfahren? Dies sind die beiden Normen, die zur Klärung der Frage herangezogen werden können: § 290 Abs 1 Satz 4 InsO: der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet ... § 295 Abs 2 InsO: Soweit der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Ich bin weiterhin der Auffassung, dass das Insolvenzrecht wenig Spielraum für eine hauptberufliche, selbstständige Tätigkeit lässt, bzw. die Aufnahme einer solchen Tätigkeit eine reale Gefahr für die Restschuldbefreiung darstellt. Diese mag in vorübergehender Form tolerierbar sein, z. B. bei gleichzeitigen intensiven und nachweisbaren und letztlich auch erfolgreichen Bemühungen um eine abhängige Beschäftigung. Dies ist auch der Sinn den § 295; letztlich wird die selbständige Tätigkeit als Ausnahme formuliert und hinsichtlich der Auswirkungen sofort wieder auf die abhängige Beschäftigung zurückgeführt. Der selbständige Schuldner ist verpflichtet den „Treuhänder durch Zahlungen so zu stellen, wie wenn er ...“. „Durch Zahlungen“ heißt nun unmissverständlich, dass der selbständige Schuldner diese auch leisten muss. Die Gefahr liegt immer darin, dass jeder Selbständige zu jeder Zeit in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen kann. Kann er dann keine Zahlungen leisten und baut Schulden (=negatives Vermögen) auf, widerspricht dies beiden o. gen. Normierungen, wo bei der Aufbau von Schulden ja der Extremfall von Vermögensverschwendung ist, denn das Vermögen wird nicht nur vollständig negiert, sondern sogar noch „unter Null“ gebracht. Unangemessen sind die Verbindlichkeiten selbstverständlich immer dann, wenn diese nicht zurückgezahlt werden können. Das Wesen einer angemessenen Verbindlichkeit liegt darin, dass diese rückzahlbar ist. Der Aufbau oder Betrieb regelrechter Firmen, die ganz offensichtlich auf Dauer angelegt sind (Fördermittel, Aufnahme von Krediten, Werbung, Einstellung von Mitarbeitern, Kauf von Geschäftseinrichtung und ähnliche Kriterien) sind m. E. ein Ausschluss, wenn der Schuldner auf die Restschuldbefreiung angewiesen ist – die Gefahren sind einfach zu groß. Muss es nun unbedingt eine selbständige Tätigkeit sein, ist der Schuldner gut beraten, diese Tätigkeit im Rahmen einer, von der persönlichen Haftung freien, juristischen Person zu tun, meinethalben auch – als Minimallösung – als angestellter Geschäftsführer oder geringfügig Beschäftigter einer LTD, deren Gesellschaftsanteile von 10 GBP von der Tante gehalten werden. Zögern Sie also bitte nicht, bei sich abzeichnenden Zuspitzungen den Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir wissen sehr genau um die Problematiken bei Selbständigen und auch um die Lösungen. Warten Sie auf keinen Fall, bis keine Handlungsfreiräume mehr bestehen! |