Praxis der InsO
Erwerbsobliegenheiten / Bastel am Einkommen
Der BGH urteilt zu IX ZB 288/08 wie folgt
In dem am 25. Februar 2002 eröffneten Insolvenzverfahren kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 die Restschuldbefreiung an. Während des Laufs der Wohlverhaltensphase arbeitete der Schuldner aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 1. März 2007 als Geschäftsführer eines Logistikunternehmens. Für diese Tätigkeit erhielt er einen monatlichen Bruttoverdienst von 1.376,77 €. Dies ergab nach Abzug von Steuern und Versicherungen exakt den Betrag, den er pfändungsfrei vereinnahmen konnte. Ein ebenfalls bei dem Unternehmen als Geschäftsführer tätiger guter Bekannter des Schuldners, der einen wortgleichen Geschäftsführervertrag geschlossen hatte, erhielt demgegenüber eine Vergütung von monatlich 2.226,72 €. Bei Vereinbarung entsprechender Bezüge hätten auch an den Treuhänder des Schuldners aufgrund der Abtretung pfändbare Beträge abgeführt werden müssen.
Im Rahmen der abschließenden Anhörung zu dem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners hat der weitere Beteiligte beantragt, diesem die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit zu versagen. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht entsprochen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung weiter.
Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu versagen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung bei der abschließenden Anhörung gemäß § 300 Abs. 1 InsO ist nach § 300 Abs. 2 InsO das Vorliegen der Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 InsO, der wiederum auf die Verletzung einer Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 InsO verweist.
Was sagt uns das?
Bekanntlich ist der Bastel am Einkommen gang und gäbe, wenn es um die Pfändung geht. Die Idee, dass "offizielle" Einkommen so zu gestalten, dass nichts zu pfänden ist und dann über den Rest in irgendeiner Form zu verfügen, ist zwar verständlich aber nicht wirklich schlau. Der Schuldner sollte also immer bedenken, dass die Höhe seines Einkommens durchaus an der Art und Weise seiner Berufstätigkeit gemessen wird und nach unten abweichendes Einkommen durchaus die Restschuldbefreiung kosten kann - wie im obigen Falle geschehen. Der Schuldner ist also gut beraten, dass von Gesetzgeber verlangte Wohlverhalten auch zu zeigen, wenn der denn Wert auf die Restschuldbefreiung legt. Es ist also wenig Raum für Willkürlichkeiten gegeben. Ich gehe mal davon aus, die Gläubiger werden diesen Beschluss auch lesen und sich keineswegs scheuen entsprechende Anträge auf Versagung Restschuldbefreiung zu stellen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben und mehr als Anhaltspunkte sind auch nicht nötig, wie sich gezeigt hat.
Die Regeln sind altbekannt, im Insolvenzverfahren schuldet der Schuldner dem Insolvenzverwalter/Treuhänder das gesamte Erbe und in der Wohlverhaltensphase nach Einstellung des Insolvenzverfahrens das halbe Erbe. So weit so gut. Weiterhin war es bisher Rechtsauffassung, dass es dem Schuldner frei steht, ein Erbe auszuschlagen. Das hatte gute Gründe.
Nehmen wir einmal den durchaus häufigen Fall: Ein Ehepaar hat sich ein Haus gekauft und mühsam über die Jahre abbezahlt, um im Alter ein stück private Versorgungssicherheit zu haben. Es gibt ein Kind. Das Kind beantragt ein Insolvenzverfahren. Der Ehemann verstirb und zurück bleibt die Witwe mit der bekannt niedrigen Witwenrente. Würde das Kind nun erben, stünden dem Kind in jedem Falle 50% zu, d. h. die Mutter müsste 50% des Hauswertes, in der Regel das einzige Vermögen, an das Kind bezahlen. Wie soll die Mutter das denn machen? Erstens ist nichts da, zweitens bekommt die Mutter wg. Einkommen und Alter kaum einen Kredit und drittens, sie könnte den Kredit auch gar nicht bezahlen. Die Witwenrente reicht doch gerade mal für den Lebensunterhalt im mietfreien Häuschen. Das Kind würde doch in aller Regel auf die Geltendmachung von Erbansprüchen verzichten und darauf warten, von der Mutter zu erben.
Selbst wenn die Eltern durch ein so genanntes Berliner Testament Vorsorge getroffen und sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, verbleiben dem Kind Pflichtteilsansprüche in Höhe von 50% des Normalerbens, in unserem Falle also 25% des Hauswertes.
Hier greift nun Der BGH mit seinem Beschluss zu IX ZB 249/07 ein und macht deutlich, dass ein Pflichteilsanspruch, ob nun geltend gemacht oder nicht, als solcher zum Vermögen des Schuldners gehört und auch pfändbar ist. Dies hat zur Folge, dass der Treuhänder (oder auch ein Gläubiger, wenn es kein Insolvenzverfahren gibt) den Pflichteilsanspruch pfänden und damit in der Folge dann auch für sich verwerten kann. Dies gilt für das eröffnete Insolvenzverfahren. Für die Wohlverhaltensphase geht der BGH sogar noch von einer weitergehenden Pflicht des Schuldners aus. Mithin gehört die Geltendmachung des Pflichtteils zu den Erwerbsobliegenheiten des Schuldners. Würde der Schuldner also den Pflichteilsanspruch nicht geltend machen, dann wäre dies ein Versagungsgrund hinsichtlich der Restschuldbefreiung. Dies alles will wohl überlegt und beachtet sein.
Ich sehe eigentlich nur einen sinnvollen Umgang damit. Bei Gesprächen stelle ich eigentlich laufend fest, dass die allerwenigsten Leute mit der gesetzlichen Erbregelung zufrieden sind. Der wirklich durchgehende Wunsch ist es, dass der Längerlebende zunächst alles erbt und die Nachkommen dann von diesem erben. Diese sinnvolle Regelung kann man aber nur durch einen Erbvertrag erreichen. Der Erbvertrag stellt zunächst einmal ein Testament dar, in dem sich die Eheleute zu Alleinerben einsetzen. Zu diesem Testament kommt dann noch der Verzicht der Nachkommen auf die Geltendmachung der Pflichtteile hinzu. Dieser Verzicht macht dann aus einem Testament einen Erbvertrag. Solche Erbverträge können nur notariell beurkundet werden. Selbstgeschriebene Schubladenverträge sind insoweit unwirksam. Ganz generell und nicht nur im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens würde ich anraten wollen, einen solchen Erbvertrag zu schließen, wenn die gesetzliche Regelung ist nicht gewünscht wird. Dazu rate ich ganz nachdrücklich.
Insolvenzordnung und ehem. Selbstständige
Nicht wenige Selbstständige mussten in der Vergangenheit mangels wirtschaftlichem Erfolgt Ihren Betrieb aufgeben. Häufig sind dabei hohe Schulden verbleiben, für die der Unternehmer seit dem persönlich haftet. Diese Schulden haben meist einen Umfang, der sowohl von der Höhe her, als auch von der Vielzahl der Gläubiger den Rahmen einer "normalen" Verbraucherinsolvenz bei weitem Übersteigt. Hat der der abhängig Beschäftigte vielleicht 5 Gläubiger mit einer Schuldsumme von zusammen EUR 35.000,-- zu verkraften, stehen dem ehemals Selbstständigen vielleicht Forderungen von EUR 200.000 bei 28 Gläubigern ins Haus.
Viele Schuldnerberatungsstellen schrecken vor solchen Verfahren zurück oder erklären sich lieber gleich für unzuständig.
Trotzdem brauchen gerade diese Selbstständigen ein Insolvenzverfahren um wieder Tritt zu fassen. Nach Änderung der InsO vom 30.12.01 sind für ehemalige Selbständige Regelinsolvenzverfahren (nicht mehr Verbraucherinsolvenzverfahren) vorgesehen. Die vorausgegangene Selbstständigkeit ist aber nicht das Kriterium an hand dessen entschieden wird, ob eine Regelinsolvenz gegeben ist. Vielmehr sind die Kriterien
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mehr als 20 Gläubiger |
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Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (Lohnforderungen ehemaliger Mitarbeiter, nicht abgeführte Lohnsteuer ans Finanzamt, Krankenkassenbeiträge, Winterkasse ...) |
Mit anderen Worten es wird weiter ehem. Selbstständige in Verbraucherinsolvenzverfahren geben, wie auch Verbraucher in Regelinsolvenzverfahren. Für mich ist das alles Unsinn, aber die Insolvenzverwalter brauchen schließlich Kohle.
Dies ändert an der Möglichkeit der Restschuldbefreiung nichts, nur der Weg dorthin hat sich verändert. Im wesentlichen ist ein anderen Antragformular (wir sind ja schließlich in Deutschland) zu verwenden und höhere Kosten zutragen. Die Insolvenzverwalter wollen sich halt auch die Taschen füllen.
Unüberschaubare Vermögensverhältnisse bei Ex-Selbstständigen auch bei weniger als 19 Gläubigern - Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren
LG Göttingen, Beschluss vom 30.1.2002 -10 T 7/02, in Zlns0 5/2002, Seite 244 f.
Das Gericht stellt in seinem Beschluss fest, dass ein ehemals selbstständiger Schuldner, der weniger als 20 Gläubiger hat, in das Regelinsolvenzverfahren fällt, wenn die Vermögensverhältnisse auch bei geringer Gläubigeranzahl nicht überschaubar sind. Die Neuregelung in § 304 Ins0 bestimmt lediglich, dass bei 20 oder mehr Gläubigern in jedem Fall von unüberschaubaren Vermögensverhältnissen auszugehen und daher das Verbraucherinsolvenzverfahren ausgeschlossen ist. Umgekehrt können aber bei einer Anzahl von weniger als 20 Gläubigern durchaus nicht überschaubare Vermögensverhältnisse vorliegen, die nicht in die Struktur des Verbraucherinsolvenzverfahrens passen.
Im vorliegenden Fall war der Schuldner Mitgesellschafter von 6 verschiedenen Gesellschaften, deren Zweck der Erwerb von Wohn- und Geschäftsgebäuden war. Es lagen Schulden bei 9 Gläubigern mit einer Gesamtforderung von rd. 8,25 Mio. € vor. Neben seiner Gesellschaftertätigkeit war der Schuldner noch als Angestellter in einer abhängigen Beschäftigung tätig. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass seine frühere Tätigkeit als Mitgesellschafter der verschiedenen Firmen als selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit einzuordnen ist, trotz seiner zusätzlichen Tätigkeit als Angestellter. Auch stelle seine Beteiligung als Mitgesellschafter
keine bloße Geldanlage dar. Auf Grund der ehemaligen Selbstständigkeit und der komplexen, unüberschaubaren Vermögensverhältnisse handele es sich auch bei einer Anzahl von nur 9 Gläubigern um ein Regelinsolvenzverfahren.
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Treuhänder sind leider nicht die in den Entwürfen zur Insolvenzordnung genannten " für die Person des Schuldners besonders geeigneten Personen" geworden sondern in offensichtlicher Ermangelung solche, die bisher schon als Konkursverwalter tätigen, ortbekannten Rechtsanwälte. Offensichtlich sind diese von den Gerichten angehalten worden, nunmehr auch in Verbraucherinsolvenzen als Treuhänder zur Verfügung zu stehen, so Sie denn weiterhin in lukrativen Großverfahren benannt werden wollen.
Leider können wir nicht viel positives berichten. Die meisten Treuhänder gegen mit wenig Gefühl und häufig auch mit genau so wenig Sachkenntnis an die Verbraucherinsolvenzen heran. Im Grunde sieht es so aus, dass der Schuldner im Insolvenzverfahren genauso nötig einen Beistand braucht wie vorher. Auch dafür tragen wir Sorge.
Mancher Schuldner meint, der Treuhänder würde auch seine Interessen vertreten und mancher Treuhänder bestärkt den Schuldner auch in diesem Eindruck. Nichts ist falscher als diese Sichtweise. Der Treuhänder vertritt im Verfahren ausschließlich die Interessen der Gläubiger. Und diese haben nur ein Interesse, nämlich Geld zu bekommen und gar kein Interesse an der Restschuldbefreiung des Schuldners. Ich sage es mal so: Der Treuhänder ist der natürliche Feind des Schuldners und so sollte sich der Schuldner auch verhalten.
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3. Kosten des Insolvenzverfahrens
Nach aktuellen Schätzungen belaufen sich die Kosten eines Insolvenzverfahrens derzeit von
€ 1100 bis 1300,-- außergerichtlich bei kleinen Verfahren
€ 2500,-- bis 3500,-- im gerichtlichen Verfahren (wird aber in der Regel gestundet) aus.
Die außergerichtlichen Kosten werden im Voraus fällig. Die gerichtlichen Verfahrenskosten können bis zum Ende des Insolvenzverfahrens gestundet werden, so die Voraussetzungen gegeben sind. Hier schlägt sich ein für den Schuldner negatives Urteil des BGH nieder, in denen den Treuhändern bescheinigt wird, dass ihre Vergütungen in Verbraucherinsolvenzverfahren in rechts- und verfassungswidriger Weise zu niedrig sind. Der Gesetzgeber ist also gehalten diese Gebühren kräftig zu erhöhen. Diese erhöhten Gebühren liegen den obigen Angaben über Kosten zu Grunde.
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und das geliebte Auto im Insolvenzverfahren. Das Finanzamt hat sich ja schon immer viel Mühe gegeben, um diverse Extrawürste gebraten zu bekommen. Leider, leider ist dies ein weiteres Mal gelungen.
Folgende Gegebenheiten sind vorausgesetzt:
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Schulden beim Finanzamt, gleich welcher Art |
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ein eröffnetes Insolvenzverfahren |
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ein auf den Namen des Schuldners angemeldetes Auto |
Dies kommt ja nun nicht gerade selten vor, ist doch das Finanzamt oft genug der Auslöser für ein Insolvenzverfahren. Bekanntlich wird ja die KFZ-Steuer jährlich und im Voraus an des Finanzamt entrichtet. Wird nun ein Insolvenzverfahren eröffnet, rechnet das Finanzamt den unverbrauchten Teil der KFZ-Steuer aus, nimmt diesen und verrechnet den Betrag mit den Finanzamtsschulden. Gleichzeitig gibt es dann einen neuen Steuerbescheid über die KFZ-Steuer. Hört sich bescheuert an? Ist aber so. Ein Beispiel:
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KFZ-Steuer wird entrichtet für den Zeitraum März 2009 bis Februar 2010, Betrag EUR 1200,-- |
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das Insolvenzverfahren wird am 30.06.2009 eröffnet |
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unverbrauchter Teil der KFZ Steuer Juli 2009 bis Februar 2010, 8 Monate, Betrag EUR 800,-- |
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Abzug EUR 800,-- von der Steuerschuld und neuer Steuerbescheid in genau dieser Höhe |
Im Steuerbescheid wird diese Schuld als "sonstige Masseschuld" ausgewiesen, was nach unseren bisherigen Feststellungen auch durchaus richtig ist. Nun geht's ans bezahlen, denn bezahlt werden muss, sonst wird das schöne Auto zwangsabgemeldet und dann hat man nichts mehr zum Fahren und hohe Kosten dazu an der Backe.
Bei der Bezahlung gibt es 3 Möglichkeiten:
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das Auto wurde vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenz freigestellt, dazu muss es etwas Schriftliches geben, sonst ist es nicht so. In diesem Fall bleibt dem Schuldner nichts übrig als die EUR 800,-- zu bezahlen oder das Auto sofort auf einen anderen Namen umzumelden. Dann bleibt ihm die KFT-Steuer als Schuld und ob diese dann im Insolvenzverfahren nachgemeldet werden kann/muss und dann später restschuldbefreit wird, können wir noch nicht sagen. Wir arbeiten dran. |
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das Auto gehört in die Insolvenz, ist aber dem Schuldner zu Fahrten, warum auch immer, überlassen und beim Insolvenzverwalter liegt Geld, z. B. aus Verwertung des Vermögens oder auch durch den Einzug pfändbarer Lohnteile. In diesem Falle ist der Insolvenzverwalter zur Zahlung der Schuld verpflichtet. Das riecht dann nach Ärger, denn der Insolvenzverwalter könnte versucht sein, das Auto abzuschaffen. Keinesfalls darf der Schuldner an das Finanzamt zahlen, das wäre eine Gläubigerbevorzugung und der Schuldner muss sehr damit rechnen, dass die Restschuldbefreiung verweigert wird. |
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wie oben, nur das beim Insolvenzverwalter keine Kohle liegt. Für diesen Fall kann und soll der Schuldner mit dem Insolvenzverwalter darüber verhandeln, ob er nicht eine Sonderzahlung in die Masse vornehmen kann, die dann zur Zahlung der fälligen KFZ-Steuer verwendet wird. Ob sich Insolvenzverwalter darauf einlassen, ist schwierig zu beurteilen. Auch daran arbeiten wir. |
Was sagen Sie dazu? Wir sagen: Ja pfui aber auch. Aber es hat alles seine Richtigkeit und geht auf einen Beschluss des BFH zurück. Da der BFH nun mal in Steuersachen das Ende der Fahnenstange ist und der BFH auch nicht dazu neigt, seine eigenen Beschlüsse in der nächsten Woche bei der nächsten Sache zu revidieren, müssen wir uns die nächsten Jahre mit diesen Gegebenheiten abfinden. Nochmal Pfui. Da sieht man mal wieder, dass gerade der Staat gerne seine eigenen Bürger in der höchsten Not gerne noch weiter drangsaliert und das die Gerichte dazu willfährig die Hand reichen. Ich kann nicht sagen, dass ich diesen Staat besonders mag. Nein. (Quelle BFH, VII R 62/ 03 und eigene Erkenntnisse)
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Leitsätze
des Gerichts:
1.
Die Bestimmungen der §§ 850 ff. ZPO (hier: § 850g ZPO) sind auch im
lnsolvenzverfahren entsprechend anwendbar.
2.
Für eine Entscheidung über einen Antrag gemäß §§ 850 f£ ZPO ist im eröffneten
lnsolvenzverfahren das lnsolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht
zuständig.
3. Gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers beim lnsolvenzgericht über einen Antrag nach § 850g ZPO findet nicht die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO, sondern die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG Anwendung.
Damit
ist dann hinreichend klar, dass ein Antrag auf Erhöhung der
Pfändungsfreigrenzen möglich ist, aber beim Insolvenzgericht zu stellen ist.
Dies dürfte zwar Abstimmungsprobleme geben, da die Rechtspfleger oder Richter an
den Insolvenzgerichten keine Ahnung von der Materie haben, aber die
Landgerichte als weitere Rechtsinstanz werden es dann schon richten.
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Versagung der Restschuldbefreiung bei
Teilzeitbeschäftigung statt Vollzeittätigkeit
AG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2000 ‑
68 e IK 15/99 ‑NZI2001, 103
1. Ein 30 jähriger Schuldner, der ledig und
kinderlos ist, verletzt dann seine sich aus § 2951 Nr. 1 Ins0 ergebenden
Obliegenheiten, wenn er lediglich einer Teilzeittätigkeit (25 Stunden pro
Woche) nachgeht und sich auch nicht um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung
(35 bis 40 Stunden) hinreichend bemüht.
2. In einem solchen Fall ist auf den zulässigen
Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen.
Aus den Gründen:
Der Versagungsantrag ist in zulässiger Weise
gestellt (§ 296 12, 3 lns0). Er ist auch begründet. Die Restschuldbefreiung
ist dem Schuldner zu versagen, weil ein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt
(§ 296 I Ins0). Der Schuldner hat während der Laufzeit seiner Abtretungserklärung
(der so genannten Wohlverhaltenszeit, § 287 Il Ins0) eine seiner Obliegenheiten
verletzt. Er hat entgegen § 295 1 Nr. 1 Ins0 keine angemessene Erwerbstätigkeit
ausgeübt und sich auch nicht hinreichend um eine solche bemüht.
Als angemessene Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich
nur eine Vollzeitbeschäftigung mit einer durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit zwischen 35 und 40 Stunden anzusehen. Der Schuldner übt bis heute
lediglich eine Teilzeitbeschäftigung aus, bei der er ein monatliches
Bruttoeinkommen in Höhe von DM 1.500,00 erzielt. Besondere Gründe in der
Person des Schuldners, aus denen sich ergäbe, dass ihm eine Vollzeittätigkeit
nicht zumutbar wäre, sind nicht ersichtlich. Der Schuldner ist 30 Jahre alt,
ledig und kinderlos. Er trägt selbst vor, dass die Beschäftigung mit einer
Wochenarbeitszeit von 25 Stunden für ihn keine befriedigende Situation
darstelle und er eine Vollzeitbeschäftigung anstrebe. Gleichwohl hat der
Schuldner sich nicht hinreichend um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht.
Er hat nicht versucht, einen anderen Arbeitsplatz zu finden, der ihm eine
Vollzeitbeschäftigung ermöglicht hätte.
Zwar kann dem Schuldner nicht vorgeworfen werden,
dass er zunächst abgewartet und gehofft hat, bei seinem jetzigen Arbeitgeber
eine Ausweitung seiner Stundenzahl zu erreichen. Ihm war jedoch spätestens
seit dem Frühjahr diesen Jahres bekannt, dass die wirtschaftliche Situation
seines Arbeitgebers eine Vollzeitbeschäftigung nicht zulässt. Seit diesem
Zeitpunkt hätte sich der Schuldner, z. B. durch entsprechende Nachfragen beim
Arbeitsamt, um eine andere Beschäftigungsmöglichkeit bemühen müssen.
Von dieser Verpflichtung war er nicht im Hinblick
auf seinen für April 2001 geplanten Wohnsitzwechsel nach
Mecklenburg‑Vorpommern befreit. Auch bei Berücksichtigung der in diesem
Bundesland bestehenden Arbeitslosenquote ist es nicht ausgeschlossen, dort eine
(Vollzeit‑) Beschäftigung zu finden. Der Schuldner konnte sich nicht
auf die vage Aussicht, seine bisherige Berufstätigkeit auch an seinem neuen
Wohnort fortzusetzen, verlassen, zumal es sich dabei weiterhin lediglich um eine
Teilzeitbeschäftigung handelte. Er kann nicht davon ausgehen, dass in naher
Zukunft eine Beschäftigung auf Vollzeitbasis bei seinem derzeitigen Arbeitgeber
möglich wird.
Dass der Schuldner sich in der Vergangenheit in
keiner Weise bemüht hat, einen anderen Arbeitsplatz zu bekommen, ist
insbesondere unter Berücksichtigung seiner bereits im Juli diesen Jahres
bestehenden Angst, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, nicht verständlich. Wie
aus dem Schreiben des Schuldners vorn 31.7.2000 hervorgeht, wusste er bereits zu
dem damaligen Zeitpunkt, dass die wirtschaftliche Situation seines Arbeitgebers
die Annahme nicht zulässt, dass er einen sicheren Arbeitsplatz habe. Die
Hoffnungen des Schuldners, bei seinem bisherigen Arbeitgeber eine Vollzeitbeschäftigung
auszuüben, waren und sind nach dem Vortrag des Schuldners selbst unbegründet.
Durch sein Verhalten hat der Schuldner die
Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Es genügt hinsichtlich
der Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger die begründete Annahme, dass sich
im Falle der Einhaltung der Obliegenheiten durch den Schuldner die
Befriedigungsaussichten der Gläubiger verbessern. Bei Annahme einer
angemessenen Erwerbstätigkeit wäre der Schuldner in der Lage gewesen, ein höheres
Einkommen zu erzielen und entsprechend (höhere) Beträge an seine Gläubiger
zu zahlen. Dass den Schuldner an der festgestellten Obliegenheitsverletzung
kein Verschulden trifft (§ 295 I 1 Ins0), ist nicht erwiesen.