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Praxis der InsO
1. Insolvenzordnung und ehem. Selbstständige
Nicht wenige Selbstständige mussten in der Vergangenheit mangels wirtschaftlichem Erfolgt Ihren Betrieb aufgeben. Häufig sind dabei hohe Schulden verbleiben, für die der Unternehmer seit dem persönlich haftet. Diese Schulden haben meist einen Umfang, der sowohl von der Höhe her, als auch von der Vielzahl der Gläubiger den Rahmen einer "normalen" Verbraucherinsolvenz bei weitem Übersteigt. Hat der der abhängig Beschäftigte vielleicht 5 Gläubiger mit einer Schuldsumme von zusammen EUR 35.000,-- zu verkraften, stehen dem ehemals Selbstständigen vielleicht Forderungen von EUR 200.000 bei 28 Gläubigern ins Haus.
Viele Schuldnerberatungsstellen schrecken vor solchen Verfahren zurück oder erklären sich lieber gleich für unzuständig.
Trotzdem brauchen gerade diese Selbstständigen ein Insolvenzverfahren um wieder Tritt zu fassen. Nach Änderung der InsO vom 30.12.01 sind für ehemalige Selbständige Regelinsolvenzverfahren (nicht mehr Verbraucherinsolvenzverfahren) vorgesehen. Die vorausgegangene Selbstständigkeit ist aber nicht das Kriterium an hand dessen entschieden wird, ob eine Regelinsolvenz gegeben ist. Vielmehr sind die Kriterien
Mit anderen Worten es wird weiter ehem. Selbstständige in Verbraucherinsolvenzverfahren geben, wie auch Verbraucher in Regelinsolvenzverfahren. Für mich ist das alles Unsinn, aber die Insolvenzverwalter brauchen schließlich Kohle.
Dies ändert an der Möglichkeit der Restschuldbefreiung nichts, nur der Weg dorthin hat sich verändert. Im wesentlichen ist ein anderen Antragformular (wir sind ja schließlich in Deutschland) zu verwenden und höhere Kosten zutragen. Die Insolvenzverwalter wollen sich halt auch die Taschen füllen.
Unüberschaubare Vermögensverhältnisse bei Ex-Selbstständigen auch bei weniger als 19 Gläubigern - Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren LG Göttingen, Beschluss vom 30.1.2002 -10 T 7/02, in Zlns0 5/2002, Seite 244 f. Das Gericht stellt in seinem Beschluss fest, dass ein ehemals selbstständiger Schuldner, der weniger als 20 Gläubiger hat, in das Regelinsolvenzverfahren fällt, wenn die Vermögensverhältnisse auch bei geringer Gläubigeranzahl nicht überschaubar sind. Die Neuregelung in § 304 Ins0 bestimmt lediglich, dass bei 20 oder mehr Gläubigern in jedem Fall von unüberschaubaren Vermögensverhältnissen auszugehen und daher das Verbraucherinsolvenzverfahren ausgeschlossen ist. Umgekehrt können aber bei einer Anzahl von weniger als 20 Gläubigern durchaus nicht überschaubare Vermögensverhältnisse vorliegen, die nicht in die Struktur des Verbraucherinsolvenzverfahrens passen. Im vorliegenden Fall war der Schuldner Mitgesellschafter von 6 verschiedenen Gesellschaften, deren Zweck der Erwerb von Wohn- und Geschäftsgebäuden war. Es lagen Schulden bei 9 Gläubigern mit einer Gesamtforderung von rd. 8,25 Mio. € vor. Neben seiner Gesellschaftertätigkeit war der Schuldner noch als Angestellter in einer abhängigen Beschäftigung tätig. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass seine frühere Tätigkeit als Mitgesellschafter der verschiedenen Firmen als selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit einzuordnen ist, trotz seiner zusätzlichen Tätigkeit als Angestellter. Auch stelle seine Beteiligung als Mitgesellschafter keine bloße Geldanlage dar. Auf Grund der ehemaligen Selbstständigkeit und der komplexen, unüberschaubaren Vermögensverhältnisse handele es sich auch bei einer Anzahl von nur 9 Gläubigern um ein Regelinsolvenzverfahren.
Treuhänder sind leider nicht die in den Entwürfen zur Insolvenzordnung genannten " für die Person des Schuldners besonders geeigneten Personen" geworden sondern in offensichtlicher Ermangelung solche, die bisher schon als Konkursverwalter tätigen, ortbekannten Rechtsanwälte. Offensichtlich sind diese von den Gerichten angehalten worden, nunmehr auch in Verbraucherinsolvenzen als Treuhänder zur Verfügung zu stehen, so Sie denn weiterhin in lukrativen Großverfahren benannt werden wollen.
Leider können wir nicht viel positives berichten. Die meisten Treuhänder gegen mit wenig Gefühl und häufig auch mit genau so wenig Sachkenntnis an die Verbraucherinsolvenzen heran. Im Grunde sieht es so aus, dass der Schuldner im Insolvenzverfahren genauso nötig einen Beistand braucht wie vorher. Auch dafür tragen wir Sorge.
Mancher Schuldner meint, der Treuhänder würde auch seine Interessen vertreten und mancher Treuhänder bestärkt den Schuldner auch in diesem Eindruck. Nichts ist falscher als diese Sichtweise. Der Treuhänder vertritt im Verfahren ausschließlich die Interessen der Gläubiger. Und diese haben nur ein Interesse, nämlich Geld zu bekommen und gar kein Interesse an der Restschuldbefreiung des Schuldners. Ich sage es mal so: Der Treuhänder ist der natürliche Feind des Schuldners und so sollte sich der Schuldner auch verhalten.
3. Kosten des Insolvenzverfahrens
Nach aktuellen Schätzungen belaufen sich die Kosten eines Insolvenzverfahrens derzeit von
€ 1100 bis 1300,-- außergerichtlich bei kleinen Verfahren € 2500,-- bis 3500,-- im gerichtlichen Verfahren (wird aber in der Regel gestundet) aus.
Die außergerichtlichen Kosten werden im Voraus fällig. Die gerichtlichen Verfahrenskosten können bis zum Ende des Insolvenzverfahrens gestundet werden, so die Voraussetzungen gegeben sind. Hier schlägt sich ein für den Schuldner negatives Urteil des BGH nieder, in denen den Treuhändern bescheinigt wird, dass ihre Vergütungen in Verbraucherinsolvenzverfahren in rechts- und verfassungswidriger Weise zu niedrig sind. Der Gesetzgeber ist also gehalten diese Gebühren kräftig zu erhöhen. Diese erhöhten Gebühren liegen den obigen Angaben über Kosten zu Grunde.
Anwendbarkeit
des § 850g ZPO im Insolvenzverfahren
OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2000 2
W 189/00 in Zlns0 2000, 603 f
Leitsätze
des Gerichts:
1.
Die Bestimmungen der §§ 850 ff. ZPO (hier: § 850g ZPO) sind auch im
lnsolvenzverfahren entsprechend anwendbar.
2.
Für eine Entscheidung über einen Antrag gemäß §§ 850 f£ ZPO ist im eröffneten
lnsolvenzverfahren das lnsolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht
zuständig. 3. Gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers beim lnsolvenzgericht über einen Antrag nach § 850g ZPO findet nicht die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO, sondern die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG Anwendung.
Damit
ist dann hinreichend klar, dass ein Antrag auf Erhöhung der
Pfändungsfreigrenzen möglich ist, aber beim Insolvenzgericht zu stellen ist.
Dies dürfte zwar Abstimmungsprobleme geben, da die Rechtspfleger oder Richter an
den Insolvenzgerichten keine Ahnung von der Materie haben, aber die
Landgerichte als weitere Rechtsinstanz werden es dann schon richten.
Versagung der Restschuldbefreiung bei
Teilzeitbeschäftigung statt Vollzeittätigkeit
AG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2000 ‑
68 e IK 15/99 ‑NZI2001, 103
1. Ein 30 jähriger Schuldner, der ledig und
kinderlos ist, verletzt dann seine sich aus § 2951 Nr. 1 Ins0 ergebenden
Obliegenheiten, wenn er lediglich einer Teilzeittätigkeit (25 Stunden pro
Woche) nachgeht und sich auch nicht um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung
(35 bis 40 Stunden) hinreichend bemüht.
2. In einem solchen Fall ist auf den zulässigen
Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen.
Aus den Gründen:
Der Versagungsantrag ist in zulässiger Weise
gestellt (§ 296 12, 3 lns0). Er ist auch begründet. Die Restschuldbefreiung
ist dem Schuldner zu versagen, weil ein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt
(§ 296 I Ins0). Der Schuldner hat während der Laufzeit seiner Abtretungserklärung
(der so genannten Wohlverhaltenszeit, § 287 Il Ins0) eine seiner Obliegenheiten
verletzt. Er hat entgegen § 295 1 Nr. 1 Ins0 keine angemessene Erwerbstätigkeit
ausgeübt und sich auch nicht hinreichend um eine solche bemüht.
Als angemessene Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich
nur eine Vollzeitbeschäftigung mit einer durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit zwischen 35 und 40 Stunden anzusehen. Der Schuldner übt bis heute
lediglich eine Teilzeitbeschäftigung aus, bei der er ein monatliches
Bruttoeinkommen in Höhe von DM 1.500,00 erzielt. Besondere Gründe in der
Person des Schuldners, aus denen sich ergäbe, dass ihm eine Vollzeittätigkeit
nicht zumutbar wäre, sind nicht ersichtlich. Der Schuldner ist 30 Jahre alt,
ledig und kinderlos. Er trägt selbst vor, dass die Beschäftigung mit einer
Wochenarbeitszeit von 25 Stunden für ihn keine befriedigende Situation
darstelle und er eine Vollzeitbeschäftigung anstrebe. Gleichwohl hat der
Schuldner sich nicht hinreichend um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht.
Er hat nicht versucht, einen anderen Arbeitsplatz zu finden, der ihm eine
Vollzeitbeschäftigung ermöglicht hätte.
Zwar kann dem Schuldner nicht vorgeworfen werden,
dass er zunächst abgewartet und gehofft hat, bei seinem jetzigen Arbeitgeber
eine Ausweitung seiner Stundenzahl zu erreichen. Ihm war jedoch spätestens
seit dem Frühjahr diesen Jahres bekannt, dass die wirtschaftliche Situation
seines Arbeitgebers eine Vollzeitbeschäftigung nicht zulässt. Seit diesem
Zeitpunkt hätte sich der Schuldner, z. B. durch entsprechende Nachfragen beim
Arbeitsamt, um eine andere Beschäftigungsmöglichkeit bemühen müssen.
Von dieser Verpflichtung war er nicht im Hinblick
auf seinen für April 2001 geplanten Wohnsitzwechsel nach
Mecklenburg‑Vorpommern befreit. Auch bei Berücksichtigung der in diesem
Bundesland bestehenden Arbeitslosenquote ist es nicht ausgeschlossen, dort eine
(Vollzeit‑) Beschäftigung zu finden. Der Schuldner konnte sich nicht
auf die vage Aussicht, seine bisherige Berufstätigkeit auch an seinem neuen
Wohnort fortzusetzen, verlassen, zumal es sich dabei weiterhin lediglich um eine
Teilzeitbeschäftigung handelte. Er kann nicht davon ausgehen, dass in naher
Zukunft eine Beschäftigung auf Vollzeitbasis bei seinem derzeitigen Arbeitgeber
möglich wird.
Dass der Schuldner sich in der Vergangenheit in
keiner Weise bemüht hat, einen anderen Arbeitsplatz zu bekommen, ist
insbesondere unter Berücksichtigung seiner bereits im Juli diesen Jahres
bestehenden Angst, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, nicht verständlich. Wie
aus dem Schreiben des Schuldners vorn 31.7.2000 hervorgeht, wusste er bereits zu
dem damaligen Zeitpunkt, dass die wirtschaftliche Situation seines Arbeitgebers
die Annahme nicht zulässt, dass er einen sicheren Arbeitsplatz habe. Die
Hoffnungen des Schuldners, bei seinem bisherigen Arbeitgeber eine Vollzeitbeschäftigung
auszuüben, waren und sind nach dem Vortrag des Schuldners selbst unbegründet.
Durch sein Verhalten hat der Schuldner die
Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Es genügt hinsichtlich
der Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger die begründete Annahme, dass sich
im Falle der Einhaltung der Obliegenheiten durch den Schuldner die
Befriedigungsaussichten der Gläubiger verbessern. Bei Annahme einer
angemessenen Erwerbstätigkeit wäre der Schuldner in der Lage gewesen, ein höheres
Einkommen zu erzielen und entsprechend (höhere) Beträge an seine Gläubiger
zu zahlen. Dass den Schuldner an der festgestellten Obliegenheitsverletzung
kein Verschulden trifft (§ 295 I 1 Ins0), ist nicht erwiesen. |