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Hinweis: Bei einsetzender Lohnpfändung bzw. Vorlage einer Lohnabtretung
beim Arbeitgeber ist immer professionelle Schuldnerberatung gefragt.
Keinesfalls sollte der Schuldner weiterhin alleine versuchen irgendetwas
in der Griff zu bekommen. 
 

Lohnpfändung

Die Lohnpfändung ist wohl die erfolgreichste Methode der Zwangsvollstreckung über die Gläubiger heute verfügen. Der Gerichtsvollzieher wandert zwar mit seiner Aktentasche weiter fleißig durch die Lande, aber pfändbare Habe ist doch in aller Regel nicht vorhanden, oder steht in keinem Verhältnis zur Schuldhöhe. Da ist so ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss doch etwas ganz anderes.

Um des sofort deutlich zu sagen: Bei einer beginnenden Lohnpfändung sollte wirklich Schluss mit dem eigenen Basteln an den Schulden sein. Die Sache ist ja dann auch schon gründlich in die Hose gegangen. Bei Lohnpfändungen sollten Sie sich immer eine kundige Schuldnerberatung zu Ihrer energischen Unterstützung an Ihre Seite holen.

Voraussetzung für solch einen bösen Beschluss ist immer ein vollstreckbarer Titel. Das gilt im Übrigen nicht nur für die Lohnpfändung, sondern für jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung. So ein Titel kann ein Vollstreckungsbescheid sein, ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung oder auch ein Gerichtsurteil bzw. ein gerichtlicher Vergleich mit Rechtskraftvermerk. Der Regelfall im Konsumentenbereich dürfte der Vollstreckungsbescheid sein. Das notarielle Schuldanerkenntnis kommt dagegen immer im Immobilienbereich zum Tragen.

Der Gläubiger beantragt also unter Beifügung des Titels beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Diese Beschlüsse sind Rechtspflegersachen und der Beschluss wird ohne weitere Anhörung des Schuldners ausgefertigt und in aller Regel dann gleich auf entsprechenden Antrag des Gläubigers dem Gerichtsvollzieher zur Zustellung übergeben. Dieser bringt dann den Beschluss zum Arbeitgeber. Der Schuldner erhält eine Kopie, aber in der Regel erst später.

Häufig weiß der Gläubiger auch schon wo sein Schuldner arbeitet. Entweder hat dies der Schuldner auf irgendwelchen Fragebögen angegeben oder soweit es sich beim Gläubiger um die ehemalige Hausbank des Schuldners handelt, die Bank schaut einfach mal auf die Kontoauszüge um festzustellen, woher der Lohn denn nun kommt. Weiß er das nicht, muss er erst einmal herausfinden wo der Schuldner arbeitet. Er wird den Gerichtsvollzieher schicken und fragen lassen. Auskunft muss der Schuldner aber nur bei der Eidesstattlichen Versicherung geben, auf einfache Nachfrage hingegen nicht.

Eine Lohnpfändung kann also immer passieren, aber eine Lohnpfändung ist  nichts, was man einfach über sich ergehen lassen sollte. Bei Lohnpfändung hat sich folgendes Vorgehen als sinnvoll herausgestellt.

beim Arbeitgeber eine Kopie der Pfändung besorgen, es dauert meist ziemlich lange, bis man die Unterlagen vom Gerichtsvollzieher zugestellt bekommt.

ist es eine Pfändung oder die Vorlage einer Abtretungserklärung? Achtung: In vielen Betrieben ist die Zahlung auf Abtretungen ausgeschlossen, das ist gut für den Schuldner

prüfen, ob die Forderung zu Recht besteht, falls nicht Gegenvollstreckungsklage einreichen

bei der ersten Lohnabrechung prüfen, ob der Arbeitgeber alles richtig gemacht hat (z. B. ob alle Kinder berücksichtigt sind), sh. Pfändungstabelle, falls nicht mit dem Personalbüro klären.

nachrechnen ob genug bleibt (sh. Antrag auf individuelle Erhöhung der Pfändungsfreigrenze)

Der Gläubiger erhält ab Eingang beim Arbeitgeber die pfändbaren Beträge des Lohns. Diese werden nach der Pfändungstabelle vom Arbeitgeber ermittelt. Die Pfändungstabelle berücksichtigt dabei die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, sprich die Personen, für die der Schuldner mit seinem Einkommen sorgen muss. Der Arbeitgeber legt dabei die Angaben auf der Lohnsteuerkarte zu Grunde. Dabei ist es also wichtig, darauf zu achten, dass die Angaben auf der Steuerkarte richtig sind und vom Arbeitgeber auch richtig interpretiert werden können. Einige Beispiele sollen dies erläutern.

Steuerklassen: Aus der Steuerklasse ergibt sich für den Arbeitgeber, dass ein Ehepartner vorhanden ist, für den der Schuldner sorgen muss, oder eben auch nicht.

Steuerkasse III, ein unterhaltsberechtigter Ehegatte muss berücksichtigt werden
Steuerklasse IV, V, ein Ehegatte ist zwar vorhanden muss aber nicht berücksichtigt werden, da dieser über ausreichend Einkommen verfügt.
Steuerklasse I, II, ein Ehegatte ist nicht vorhanden, wird also auch nicht berücksichtigt

Im übrigen kann der Gläubiger bereits bei Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit beantragen, dass ein Ehegatte bei der Bemessung  des pfandfreien Betrages unberücksichtigt bleibt. Dies ist eine böse Sache, denn keinesfalls ist es immer so, dass diese Nichtberücksichtigung auch rechtens ist. Aus Erfahrung würde ich eher sagen wollen, dass dies in der Mehrzahl der Fälle zu Unrecht geschieht. Hier muss man sich natürlich entsprechend wehren.

Die Kinderfreibeträge geben Auskunft über die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder.

Kinderfreibetrag: 0,5 = 1 Kind
Kinderfreibetrag: 1,0 = 1 oder 2 Kinder (=2 mal 0.5)
Kinderfreibetrag: 1,5 = 2 oder 3 Kinder

Kinder werden (etwas vereinfacht ausgedrückt) so lange als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt, als Kindergeld bezahlt wird. Der Schuldner ist also je nach Konstellation sehr gut beraten, die Zahl der Kinder in der Personalabteilung durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Kindergeldbescheid, Geburtsurkunde o. ä.) klar zu stellen. In der Tat ist dieser Klarstellungsbedarf oft genug gegeben. Versäumt der Schuldner die Klarstellung, wird er unnötiger Weise Geld verlieren, welches er auf der anderen Seite aber auch zur Bestreitung des Lebensunterhaltes benötigt. Der Schuldner würde also „kahlgepfändet“.

Für den Rechtsschutz des Schuldners in der Zwangsvollstreckung, also auch und insbesondere bei Lohnpfändung, ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Als Vollstreckungsgericht fungiert immer das Amtsgericht in dessen Zuständigkeitsbereich der Schuldner wohnt. Also, auch wenn der Vollstreckungsbescheid vom Amtsgericht Hagen als zentrales Mahngericht komm, für Vollstreckungsschutz ist das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners zuständig. Alle Eingaben und Rechtsmittel sind dorthin zu leisten.

Leider gibt es auch noch den Sonderfall Lohnabtretung. Eine solche Lohnabtretung wird von Schuldner regelmäßig bei der Aufnahme von Konsumentenkrediten verlangt. Große Künstler sind da die speziellen Konsumentenkreditbanken, vorneweg Citibank, CC Bank, GE Money Bank und wie sie nicht alle heißen. Um eine solche Lohnabtretung dem Arbeitgeber vorzulegen, braucht der Gläubiger neben einem zweimonatigen Ratenrückstand keine weiteren Voraussetzungen. Der Gläubiger legt die Abtretung einfach und per Post dem Arbeitgeber vor und verlangt die Zahlung des pfändbaren Betrages. Der Schuldner erhält nicht einmal Nachricht vom Gläubiger. Entsprechend mau ist es auch um den Vollstreckungsschutz bestellt, dieser existiert nämlich nicht. Da der Schuldner diese Lohnabtretung schließlich „freiwillig“ gegeben hat, braucht er auch keinen Vollstreckungsschutz. So sieht es der Gesetzgeber (Gesetzgeber sind unsere auch so fähigen Politiker) jedenfalls bis heute. Es sind zwar Änderungen angedacht, aber von einer gesetzlichen Realisierung sind diese noch weit, weit entfernt. Sollte also mit der Abtretung etwas schief laufen muss der Schuldner auf dem ganz normalen Zivilklageverfahren beim Amtsgericht, welches ja Monate dauert, gegen den Gläubiger vorgehen. Das dies unbefriedigend ist, haben ja schon viele Schuldner und Arbeitgeber gemerkt und deshalb wird die Zahlung auf Abtretungen oft arbeitsvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung gleich für alle ausgeschlossen. Und dies ist auch gut so.

Natürlich kann eine solche Lohnpfändung oder auch die Vorlage einer Abtretung negative Folgen für das Arbeitsverhältnis haben. Auch da haben wir einige Erfahrung. Besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gibt es in der Regel nur dann Probleme, wenn die berufliche Tätigkeit einen Bezug zu Geld hat, will sagen: Arbeit an der Kasse, im Einkauf, Personalverantwortung und ähnliche Sachverhalte. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder in der Probezeit kann es gut sein, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird oder, wie in der Probezeit üblich, ohne Begründung aufgelöst wird. Ob da ein Zusammenhang mit der Pfändung besteht, kann man demzufolge nie sagen, aber dieser Zusammenhang ist ja nahe liegend, wenn es sonst keine erkennbaren Gründe gibt. Mir selbst ist noch kein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter gekommen, welches wg. Pfändung gekündigt wurde, wenn überhaupt gab es noch andere, wichtigere Gründe. Die Pfändung war dann letztlich der Tropfen, der das Fass zum sprichwörtlichen Überlaufen brachte. Natürlich sind wir immer an der Seite des Schuldners, auch und besonders, wenn es um den Erhalt des Arbeitsplatzes geht. Da haben wir schon viele erfolgreiche Gespräche mit Arbeitgebern geführt.

Hier die weitergehenden Links im Einzelnen:

Die Pfändungsfreigrenze, dieses Geld bleibt immer

Antrag auf individuelle Erhöhung der Pfändungsfreigrenze gem. § 850 f ZPO, eine ganz wichtige Möglichkeit, auch bei Lohnpfändung soviel Geld übrig zu behalten, dass der Lebensunterhalt bestritten werden kann   

Probleme mit dem Mehrbedarf für Berufstätige

Die Pflichten des Arbeitgebers nach der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und nach der Offenlegung einer Lohn- oder Gehaltsabtretung