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Aufhebung einer Kontopfändung bei Bezug von Sozialleistungen

LG Berlin, Beschluss vom 14.1.2002 - 8111179/01

Das LG Berlin hat in der vorliegenden Entscheidung den vom AG Berlin-Hohenschönhausen (Az: 32 114714/01) erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich des Girokontos der Schuldnerin aufgehoben mit Verweis darauf, dass dort auch künftig lediglich unpfändbare Sozialleistungen eingehen und die Schuldnerin in Folge der Pfändung ihren Zahlungsverkehr nur mehr per gebührenpflichtiger Einzelüberweisungen vornehmen kann. Diese Mehrbelastung stelle eine sittenwidrige Härte gern. § 765a ZPO dar.

Gründe:

Die Gläubigerin hat die Ansprüche der Schuldnerin gegenüber dem Arbeitsamt Berlin Ost und der Berliner Sparkasse gepfändet. Die Schuldnerin hat nachvollziehbar und unbestritten dargetan, dass ihr Kontoguthaben auch zukünftig nur aus Sozialleistungen bestehen wird. Überweisungsaufträge werden nach dem unbestrittenen Vortrag der Schuldnerin von der Drittschuldnerin, der Berliner Sparkasse, in Folge der Pfändung nicht mehr ausgeführt.

Die im Beschluss des Amtsgerichts Hohenschönhausen vom 16.11.01 angeführten Überweisungen der Schuldnerin datieren sämtlich vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Nach den von der Schuldnerin vorgelegten „Allgemeinen Zahlungsverkehrsleistungen" der Berliner Sparkasse muss sie für jede Einzahlung auf ein Konto bei einem anderen Kreditinstitut 6 Euro bezahlen. Da monatlich ca. 10 Überweisungsaufträge nötig sind, habe die Schuldnerin hierdurch Kosten in Höhe von ca. 100,00 DM.

Da die Gläubigerin nicht dargetan hat, dass bei Bestehen bleiben des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine konkrete Aussicht besteht, zu Geld zu kommen, stellt diese Mehrbelastung der Schuldnerin eine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765 a ZPO dar.

Unpfändbarkeit von Guthaben auf dem Girokonto, das aus den pfändungsfreien Einkommen angespart wurde

OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2001 - 28 W 167/00

Geht auf ein Girokonto regelmäßig nur noch der unpfändbare Teil des Einkommens ein, so sind davon angesparte Beträge auch nach dem nächsten Zahlungseingang nicht der Pfändung unterworfen. In diesen Fällen kann eine zeitlich und betragsmäßig unbegrenzte Kontofreigabe erfolgen. Aus dem unpfändbaren Einkommen angesparte Beträge sollen dem Schuldner und nicht dem Gläubiger zur Verfügung stehen.

Aus den Gründen:

Da dargelegt ist, dass auf das von der Gläubigerin gepfändete Konto ausschließlich dem Schuldner wegen der Vorabtretung und der nachrangigen Pfändung des Arbeitseinkommens durch die Gläubigerin pfandfrei zu belassene Bezüge überwiesen werden, konnte eine zeitlich und betragsmäßig unbezifferte Freigabe des Kontos auch für spätere Zahlungseingänge erfolgen (vgl. LG Bad Kreuznach in RPfleger 1990, 216; Musielak-Becker, z. Aufl., ZPO § 850k Rdn. 12 a.E. ). Der Pfändungsschutz des § 850k ZPO für bereits eingegangene Überweisungen ist auch nicht zeitlich bis zum nächsten Zahlungseingang beschränkt.

Der Verweis auf den nächsten Zahlungseingang in § 850k Abs.l ZPO dient der Berechnung des freizugebenden Betrages (vgl. Zöller- Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 850k Rdn: 9; Stöber, „Forderungspfändung", 12. Aufl., Rdn. 1290). Ist ein Betrag auf dieser Berechnungsgrundlage freigegeben, dann unterliegt er auch dann nicht mehr der Pfändung des vollstreckenden Gläubigers, wenn der Schuldner ihn auf dem Konto belässt (vgl. Musielak-Becker, z. Aufl., ZPO § 850k Rdn. 10). Es besteht auch kein sachlicher Grund, einen nach den gesetzlichen Wertvorstellungen unpfändbaren Betrag nur deshalb wieder dem Zugriff des Gläubigers zuzuführen, weil ihn der Schuldner nicht innerhalb einer bestimmten Zeit verbraucht hat. Dieser unterlassene Verbrauch ist kein Indiz, dass der Schuldner ihn nicht - entsprechend den gesetzlichen Vorstellungen - für den eigenen und den Lebensunterhalt seiner Familie benötigt. Zum einen kann es zur Vermeidung von Überziehungskosten sinnvoll sein, auf dem Konto einen gewissen Betrag für die Erledigung erwarteter oder unerwarteter Abbuchungen stehen zu lassen. Zum anderen ist es auch einem überschuldeten Schuldner nicht verwehrt, sich in seiner Lebensführung über das vom Gesetzgeber durch die Pfändungsfreigrenzen geschützte Maß einzuschränken, um sich dadurch ihm ansonsten verwehrte Ausgaben zu ermöglichen. Solche Einschränkungen kommen ihm und nicht seinen Gläubigern zu.