Kommentar zur InsO

 

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warum ein Kommentar

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wer kann das Insolvenzrecht in Anspruch nehmen

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von welchen Schulden wird Restschuldbefreiung erteilt

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keine Restschuldbefreiung bei

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Zahlungsunfähigkeit

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neues Konto

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Vorbereitung des InsO-Verfahrens

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Zusammenstellung der Schulden

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Zusammenstellung des Vermögens

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eidesstattliche Versicherung

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Lohnpfändung

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Regel- oder Verbraucherinsolvenz

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außergerichtlicher Einigungsversuch

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Insolvenzantrag

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gerichtlicher Vergleich

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schriftliches Verfahren

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Wohlverhaltensphase

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Rückvergütung von Abführungen an den Treuhänder

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Kosten des Verfahrens

Bis zum 31.12.98 war ein Insolvenzverfahren für Privatleute nicht möglich. Lediglich über Firmen und das Vermögen von Selbstständigen konnten Konkursverfahren durchgeführt werden. Der "Erfolg" solcher Konkursverfahren war sicher aus sicht der Schuldner höchst  zweifelhaft. Im Ergebnis war die Firma nachher verschwunden, die Schulden aber hingen den persönlich haftenden Gesellschaftern weiter an.

Nicht anders stand es um den privaten Schuldner. In der Überschuldungssituation besorgen sich die Gläubiger Titel aus Vollstreckungsbescheiden, Urteilen oder notariellen Schuldanerkenntnissen. Aus diesen Titeln konnte und wurde dann 30 Jahre lang vollstreckt. Die Zahl der überschuldeten Haushalte stieg unaufhaltsam nach oben. In dieser Situation entwickelte sich ein ganzer Wirtschaftszweig, der an diesen überschuldeten Haushalten verdiente. Zu nennen sind hier Kreditversicherer, Inkassoanwälte, Inkassobüros und ähnliche Zeitgenossen.

Dieser Zustand war letztlich unhaltbar und der Öffentlichkeitsarbeit der unerschrockenen Schuldnerberatungsstellen ist es zu verdanken, dass dieser Missstand letztlich aufgegriffen wurde und ein neues Insolvenzrecht geschaffen wurde. Dieses Insolvenzrecht trat am 01.01.99 in Kraft.

Warum ein Kommentar?

Die folgenden Gedanken sollen dazu dienen, dem Schuldner Einblick in die Möglichkeiten und Probleme der Insolvenzordnung zu geben. Die Problematik wird unter ausschließlicher Berücksichtigung von Schuldnergesichtspunkten verarbeitet. Es gibt sicher schon genug Anwälte, Inkassodienste usw. die sich um die Gläubigerinteressen kümmern. Dazu besteht aber an dieser Stelle kein Anlass.  

 Wer kann das Insolvenzrecht für sich in Anspruch nehmen 

Neu ist, dass ein Insolvenzverfahren für jede natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland eröffnet werden kann, die von Überschuldung betroffen ist. Antragsberechtigt sind Schuldner und Gläubiger. Das ein Gläubiger einen solchen Antrag stellt, habe ich bisher noch nicht erlebt. Eigentlich fürchten die Gläubiger solche  Insolvenzverfahren, wie der Teufel das Weihwasser, denn es steht für den Gläubiger ja zu befürchten, dass er seine Forderung verliert, weil der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt.

Jeder einzelne Schuldner muss ein Insolvenzverfahren durchlaufen, wenn er Restschuldbefreiung erlangen will. Ein gemeinsames Verfahren, z. b. von Eheleuten die gemeinsame Schulden haben, gibt es nicht.

Eine weitere Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist die abhängige (sprich: angestellte) Beschäftigung. Eine selbstständige Tätigkeit ist im Kleininsolvenzverfahren nur in geringem Umfange möglich. Auch in diesem Bereich ist die Verwirrung und Verirrungen im Laufe der Zeit eher mehr geworden, als weniger. Typisches Vorbringen des Schuldners „Meine selbstständige Tätigkeit ist mit dem Treuhänder abgesprochen und genehmigt“. Dabei handelt es sich dann in aller Regel um eine vollzeitige selbständige Tätigkeit aus der der überwiegende (>85%) oder alleinige Lebensunterhalt bestritten wird. Da dreht sich mir der Magen um. Fangen wir einmal damit an, dass der Treuhänder nicht aber auch gar nicht rechtswirksam genehmigen kann. Was auch immer der Treuhänder zu solcher Tätigkeit sagen mag, bindet Niemanden. Selbstverständlich steht es den Gläubigern völlig frei, im Schlusstermin einen entsprechenden Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zustellen. Zu diesem wird der Treuhänder gehört. Die gesamte und vorliegende Rechtsprechung bescheinigt dem Schuldner in solchen Fällen ausnahmslos die Versagung der Restschuldbefreiung. Dies ist aber auch vorher klar gewesen, weil das Insolvenzrecht keinen erkennbaren Spielraum für die Ausübung einer solchen Tätigkeit lässt, wenn denn auf die Restschuldbefreiung abgehoben wird. Woher die Treuhänder in solchen Fällen ihre Weisheit schöpfen, bleibt das völlig im Dunkeln. Der Tenor dieser Entscheidungen enthält pikanter Weise auch in keinem Fall irgendeinen Hinweis auf eine mögliche Stellungnahme des Treuhänders. Diese ist auch bei der geschilderten Sachlage unerheblich und nicht sachrelevant.

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Von welchen Schulden kann Restschuldbefreiung erlangt werden

Hier geistert eine Vielzahl von meist falschen Meinungen durch unser Land. Richtig ist, dass die Restschuldbefreiung alle Schulden, ganz gleich welcher Art,  betrifft. Dies können u. a. sein: Bankschulden, Schulden aus Kaufverträgen, Schulden bei Finanzämtern und Sozialkassen, Rechtsanwälten und Ärzten, Unterhaltsschulden bei Exehefrauen und Kindern, Schulden aus Schadenersatz usw.

Keine Schuldbefreiung bei

Nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden Schulden aus unerlaubter Handlung. Da sind zu nennen Bußgelder und alle Schulden die im Zusammenhang mit rechtskräftigen Urteilen aus Strafprozessen stehen. Im Einzelnen sind zu nennen: Forderungen der Krankenkassen aus Körperverletzung, Forderungen von Geschädigten aus Betrügereien, u. U. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und ähnliches mehr. Wie schon oben angeführt, ermöglicht das neue Insolvenzrecht dem redlichen Schuldner einen Neuanfang und hilft nicht den Betrügern ungeschoren davon zu kommen. Dies ist nachvollziehbar und auch gut so. Klar, das auch manche Gläubiger gelesen haben, dass Forderungen aus unerlaubter Handlung nicht restschuldbefreit werden und machen ganz einfach auf der Forderungsanmeldung das entsprechende Kreuzchen. Mehr ist es nicht. Der Treuhänder wird diese Forderung dann in der Insolvenztabelle als „deliktisch“ aufführen. Nun muss sich der Schuldner aber rühren. OK. Ist der Schuldner in dieser Sache zu einer Strafe verurteilt worden, tja, dann war's das und diese Forderung wird von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dies ist aber nur in den allerseltensten Fällen so. In der Regel wird die unerlaubte Handlung lediglich behauptet. Häufig ist diese Forderung auch schon Jahre alt und von Betrug (und darum geht es in aller Regel) war bisher nie die Rede. In solchen Fällen hat der Schuldner gute Chancen. Zunächst wird der Schuldner also widersprechen. Damit ist der schwarze Peter wieder beim Gläubiger. Dieser muss nun in einem Verfahren (Feststellungsklage) feststellen lassen, dass diese Forderung tatsächlich aus unerlaubter Handlung stammt und dies ist in aller Regel gar nicht so einfach. Tut der Gläubiger nichts, dann wird auch diese Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst. Zusammengefasst kann man also sagen, das der Schuldner für den Fall dass im unerlaubte Handlungen vorgeworfen werden, dies sehr genau und mit Hilfe einer kundigen Beratungsstelle prüfen sollte.

1. Zahlungsunfähigkeit

Gehen wir also davon aus, dass sich bei einem Schuldner die Einsicht durchsetzt, dass es wohl für jetzt und immer dar unmöglich sein wird, die Schulden aus dem vorhandenen Einkommen zu bedienen. Mit anderen Worten: Der Schuldner kann einfach nicht mehr zahlen und will sich auch nicht weiter quälen. Gehen wir zusätzlich davon aus, dass Schulden in einer nennenswerten Höhe, mindestens € 10.000 -  gerne mehr, vorhanden sind.

Diese Einsicht stellt in der Regel den ersten Schritt in Richtung auf ein Insolvenzverfahren dar. Idealer Weise ist dies auch der Punkt, an dem der Schuldner Kontakt zu einer Schuldnerberatungsstelle, vorzugsweise der SHS  natürlich, aufnimmt. Der Schuldner wird alle Zahlungen zu diesem Zeitpunkt einstellen.

Wir erleben es häufig, dass selbst dann noch diese oder jene Schuld weiter bedient wird. Dies ist völliger Unsinn und auch nicht dazu angetan, die Lage des Schuldners in irgendeiner Weise zu verbessern. Deshalb wird der Schuldner in der Tat alle Zahlungen auf Schulden einstellen.

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2. Neues Konto

In Kenntnis der Weiterungen wird der Schuldner sich zunächst mit einem Konto bei einer Bank versorgen, bei der er keine Schulden hat. Ich denke es ist klar, warum der Schuldner nicht bei einer Bank bleiben kann, bei der er Schulden hat. Diese Bank wird ihm natürlich nur das zu Leben lassen, was aus Sicht der Bank angemessen ist und dies hat leider wenig zutun mit den Mitteln die der Schuldner braucht um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Durch den Stop der Zahlungen an Gläubiger hat der Schuldner die Möglichkeit seinen Lebensunterhalt viel besser zu bestreiten, da dafür wieder die gesamten Einnahmen zu Verfügung stehen, da nicht mehr an die Gläubiger gezahlt wird. An dieser Stelle ist es durchaus sinnvoll einmal zu überprüfen ob nicht Ansprüche auf Sozialleitungen bestehen (Wohngeld, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe ect.)

Natürlich gibt es jetzt auch Banken, die die Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis ablehnen, z. B. die Postbank. Damit sollte man sich nicht zufrieden geben. Wir als Schuldnerberatungsstelle sind durchaus in der Lage, hier Einfluss zu nehmen.

3. Vorbereitung des Insolvenzverfahrens

Auf gar keinen Fall ist es sinnvoll sich ohne sorgfältige Vorbereitung in ein Insolvenzverfahren zu stürzen. In der Fachliteratur wird schon von "Insolvenzverfahren als Ruin des Schuldners" gesprochen. So schlimm ist es aber auch nicht. Allerdings hängt der Erfolg eines Insolvenzverfahrens sehr von der sorgfältigen und kenntnisreichen Vorbereitung ab.

Von diversen Beratungsstellen, die allerdings den Ratsuchenden eher als Bedrohung empfinden, werden Insolvenzanträge verteilt, wie Werbeprospekte. Dies ist Unsinn und schädigt den Schuldner, denn ein Insolvenzverfahren ohne sorgfältige Vorbereitung kann leicht der Ruin des Schuldners werden.

Erst einmal ist es nicht unwichtig, die nötige Zeit zu gewinnen, um ein Insolvenzverfahren in Ruhe vorzubereiten. Wir teilen den Gläubigern in der Regel mit, dass der Schuldner ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen wünscht und bitten um 6 monatige Stundung der Forderungen. Mache Gläubiger sind dazu bereit, andere versuchen sich schnell noch Sondervorteile zu verschaffen und reagieren mit gerichtlichen Mahnbescheiden. Grundsätzlich legen wir gegen jeden Mahnbescheid in dieser Phase Widerspruch ein und sagen dem Gläubiger auch klipp und klar, warum wir keinen Mahnbescheid sehen wollen. Da freut die Gläubiger natürlich wenig, aber wen interessiert es, was die Gläubiger mögen oder nicht? Fakt ist aber, das es uns möglich ist ein Insolvenzverfahren binnen 3 Monaten vom Erstkontakt bis zur Antragstellung auf die Beine zu stellen. Ich denke mal, auch darin sind wir wohl führend. Die Schnelligkeit der Arbeit, darf aber keinesfalls die Qualität der Vorbereitung schmälern.

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3.1 Zusammenstellung der Schulden

Auch wir sind darauf angewiesen, dass der Schuldner uns vollständig über alle Schulden informiert. Immer wieder erleben wir es, dass der Schuldner einen Teil seiner Schulden - aus welchen Gründen auch immer -  nicht bei uns angegeben hat. Besonders häufig werden die Schulden bei Verwandten (Vater, Mutter, Geschwister ect.) vergessen. Wir brauchen aber Informationen über alle Schulden! Alle! Sind bei Ihnen die Forderungen der Gläubiger nicht mehr aus Papieren zeitnah zu entnehmen, so sind an dieser Stelle die Gläubiger anzuschreiben und unter Hinweis auf ein baldiges Insolvenzverfahren um Aufstellung der Forderungen zu bitten. Die Gläubiger sind dazu verpflichtet diese Auskunft zu geben und zwar umsonst.

3.2 Zusammenstellung des Vermögens

Ebenso ist es wichtig, sich darüber klar zu werden, ob noch Vermögen vorhanden ist. Sollte dies auch noch nach Insolvenzantrag der Fall sein, so wird dieses zu Gunsten der Gläubiger verwertet. Dies ist natürlich völlig unnötig.

Was ist überhaupt Vermögen. Tja...Bargeld, Aktien, Lebensversicherungen oder so was, Auto, und wertvoller Hausrat. Bitte, fragt mich jetzt nicht nach eurem Fernseher und der Ledercouch, das ist kein Vermögen. Und der Ford Sierra 11 Jahre alt mit 180.000 km auch nicht.

Wenn ich denn Vermögen habe? Was soll ich denn damit machen??? Ja nun, in der Regel gibt es irgendwelche Gläubiger denen man wohlgesonnen ist. Dann sind ja in der Regel die Leute, die einem noch geholfen haben,als die Bank schon nichts mehr wissen wollte. Diesen Gläubigern kann man seine Lebensversicherung abtreten und auch das Auto Sicherungsübereignen. So hat man dann den Leuten geholfen, die einem auch selber geholfen haben und auch noch helfen werden. So ein netter "Lieblingsgläubiger" ist ein so tolle Sache, dass ich sage: Jeder sollte einen Lieblingsgläubiger haben!

Eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid)

In die einsetzende Vollstreckung durch die Gläubiger fällt auch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. Hier wird nach Einkommen und dem oben angeführten Vermögen gefragt. Im Zuge des Insolvenzverfahrens sowieso. Es sollte also schon so sein, dass kein Vermögen mehr vorhanden ist. Die Eidesstattlichen Versicherung hat nichts mit dem alten Offenbarungseid zu tun. Die Eidesstattlichen Versicherung wird schon nach 3 Jahren aus allen Verzeichnissen wieder gelöscht und zwar gleichgültig ob man die Schulden bezahlt hat oder nicht. Es ist also nichts schlimmes die Eidesstattlichen Versicherung abzugeben. Den dabei anfallenden Fragebogen sollte man aber zur Vermeidung von Ärger mit unserer Hilfe ausfüllen. Das ist einfach besser, wie sich gezeigt hat. Weitere Infos zur Eidesstattlichen Versicherung hier: INFO-EV

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Lohnpfändung

Wir werden immer wieder gefragt, ob es zu Lohnpfändungen kommt. Ja, das kann gut sein. Aber auch das ist nicht so schlimm. Erstens wird nicht der ganze Lohngepfändet, sonder nur ein geringer Teil und wg. der Lohnpfändung alleine hat noch niemand seine Stelle verloren. Weitere Infos zur Lohnpfändung gibt's hier: INFO-Pfändung.

Lohnpfändung überprüfen

Der Lohn des Schuldners wird – auch im Insolvenzverfahren – nach § 850c ZPO abgeschöpft. Der Unterschied ist nur, dass im Vorfeld des Insolvenzverfahrens ein einzelner Gläubiger den pfändbaren Teil des Lohns erhält und im Insolvenzverfahren der Treuhänder. Die Höhe der Lohnpfändung kann durch Anträge nach § 850 f ZPO sehr im Sinne des Schuldners, bis hin zur Unpfändbarkeit, beeinflusst werden. Diese Anträge erfordern ganz aktuell gehaltene Fachkunde; die Möglichkeiten erörtern wir in einem Beratungsgespräch gerne.

Solche Anträge sind auch nötig, da der Schuldner über viele Jahre hinweg nur die pfandfreien Beträge zum Leben zur Verfügung hat. Sind diese zu gering bemessen, ist davon auszugehen, dass der Schuldner das Insolvenzverfahren nicht durchhalten kann. Und dies ist sicher nicht der Sinn der Sache.

Zur Vorbereitung gehört auch einmal abzuklopfen, ob der Schuldner nicht durch allerlei Sozialleistungen (Wohngeld, Kindergelderhöhung, Sozialhilfe usw.) sein Einkommen aufbessern kann. Auch dabei sind wir behilflich.

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4.  Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz

In der Novelle des Insolvenzrechts hat der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten für Insolvenzverfahren geschaffen. Die Regelinsolvenz und die Verbraucherinsolvenz. Wir ziehen aus vielen Gründen Verbraucherinsolvenzverfahren vor. Aber leider ist es nicht an uns darüber zu entscheiden, welche Verfahrensform zu tragen kommt. Dies bestimmt das Gericht an Hand der Schulden. Leute die nie selbstständig waren können an dieser Stelle schon ein wenig aufatmen.

Regelinsolvenz

Aufzählung Schulden aus Arbeitsverhältnissen, z. B. Krankenkassenbeiträge von Mitarbeitern, nicht abgeführte Lohnsteuerschulden beim Finanzamt usw.
Aufzählung mehr als 20 Gläubiger und früher selbstständig
Aufzählung unübersichtliche Vermögensverhältnisse

ansonsten Verbraucherinsolvenz. Natürlich gibt es bei Firmeninsolvenzen (GmBH, AG usw.) keine Verbraucherinsolvenzen. Sind nun gerade 22 Gläubiger vorhanden und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen, kann man überlegen, ob man nicht 3 kleine Gläubiger vergleicht und dann mit 19 Gläubigern die Möglichkeit zum Verbraucherinsolvenzverfahren hat.

Im folgenden gehe ich nur auf die Verbraucherinsolvenzverfahren ein. Schuldner, die nicht um ein Regelinsolvenzverfahren herumkommen, möchte ich auf die persönliche Beratung verweisen. Dort können die komplizierteren Fragen geklärt werden. Deutlich  gesagt, ich kümmere mich ausgesprochen  gerne um ehemalige Selbstständige unter Einschluss von Regelinsolvenzverfahren. Weitere Info für Selbstständige: INFO-S . In letzter Zeit häufen sich durchaus die Insolvenzsachen, in denen wohl die formalen Voraussetzungen für eine Verbraucherinsolvenz vorliegen, aber das Gericht sich gleichwohl in Richtung Regelinsolvenz bewegt. Dies zeigt sich dann zunächst an der Vergabe des Aktenzeichens „IN“ und an der Beauftragung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Gutachten. Davon sind immer Sachen betroffen, in denen Immobilien eine Rolle spielen, soweit es sich nicht um die selbstgenutzte Eigentumswohnung bzw. Einfamilienhaus handelt. Also immer dann, wenn irgendwo eines dieser unsäglichen Steuerspar/Altersvorsorge Schrottimmobilienmodelle gemacht wurde. Es wird halt einfach auf die vermutete „Unübersichtlichkeit der Vermögensverhältnisse“ abgehoben – auch wenn davon nicht wirklich die Rede sein kann. Ein solches Regelinsolvenzverfahren hat aus meiner Sicht zwei durchaus relevante Nachteile. Zum einen wird das eigentlich Insolvenzverfahren nicht unerheblich in die Länge gezogen (die Erteilung der Restschuldbefreiung verschiebt sich durch nicht), der Schuldner steht statt der im Verbraucherinsolvenzverfahren üblichen 6-8 Monate unter der verstärken Aufsicht des Insolvenzverwalters, sondern mindestens 18 Monate. Der zweite Nachteil sind die erheblich höheren Kosten. Sicher sind diese in aller Regel zunächst gestundet; der Schuldner muss also keine Zahlungen den Insolvenzverwalter vornehmen, aber es macht schon einen Unterschied, ob der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung EUR 3000,-- oder EUR 6000,-- bis 8000,-- an die Gerichtskasse zu zahlen hat. Und genau da liegt meiner Ansicht nach auch Die Ursache dieser Vorgehensweise. Die ewig nach Geld jammernden Treuhänder haben die Gerichte wohl davon überzeugt, dass solche Gefälligkeits-Regelinsolvenzverfahren in der Mischkalkulation nötig sind und so geschieht es dann auch allzu oft. Es ist also durchaus angeraten in Richtung Verbraucherinsolvenz vorzubereiten, sprich die Immobilie in der Zwangsverwaltung/Zwangsversteigerung zu haben. Sicher kann man in dem ein oder anderen Fall auch mal ein Rechtsmittel in Bezug auf die Verfahrensart einlegen.

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5. Der außergerichtliche Einigungsversuch

Der Gesetzgeber hat es Ihnen auferlegt, einen Versuch zu unternehmen, sich mit Ihren Gläubigern auch ohne ein Insolvenzverfahren zu einigen. Im Grunde ist so ein Vorschlag z. B. eine Rate die für 6 Jahre nach Quote verteilt wird. Die Rate bemisst sich nach der Höhe des pfändbaren Betrages und wird an die Gläubiger nach Quote verteilt. Im Grunde machen wir das immer so. Erst stellen wir die Gläubiger mit Ihren Forderungen in einer Tabelle zusammen. Dann ermitteln wir, welchen Anteil jeder Gläubiger an der Gesamtverschuldung hat und nach der Größe dieses Anteils legen wir den pfändbaren Betrag um. Hört sich schlimm an ist aber nur einfaches Rechnen und wozu gibt's schließlich Computer. Mit diesem Anschreiben erhält jeder Gläubiger eine Aufstellung aller Gläubiger und Forderungen. Ebenso versenden wir ein Vermögensverzeichnis (das gleiche, das im Insolvenzantrag vorkommt, damit es da keine Unterschiede gibt). 

Dann geben wir den Gläubiger 2-4 Wochen Zeit, um sich auf den außergerichtlichen Einigungsversuch zu melden.

5.1 Alle Gläubiger sind einverstanden

Gibt's das überhaupt? Doch, doch das kommt schon vor. Meistens natürlich wenn wenig Gläubiger am Verfahren beteilig sind und ein gutes Angebot gemacht wird. In diesem Falle gilt das Angebot als außergerichtlicher Vergleich. Der Schuldner muss dann nur noch tun, was er versprochen hat und die Schulden sind erledigt. Hat der Schuldner aber z. B. Raten versprochen und kommt mit 2 Raten in Verzug, dann ist der Vergleich geplatzt und der Schuldner steht genau so da, wie vorher.

5.2 Einzelne Gläubiger sind nicht einverstanden

Dann gilt der außergerichtliche Einigungsversuch als gescheitert und dieses Scheitern muss von einer geeigneten Person oder Stelle bescheinigt werden. Bei uns macht dies der Hausanwalt. Dann ist der Wegs ins gerichtliche Insolvenzverfahren frei.

5.3 Gläubiger melden sich erst gar nicht

Nicht melden ist als Ablehnung des Einigungsversuches zu werten.

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5.4 Vergleichsstörer

Sind die folgenden Gläubiger am Verfahren beteilig, dann kann schon von vorne herein davon ausgegangen werden, dass der Einigungsversuch scheitert, weil diese immer dagegen sind. dann weiss man schon mal das man sich nicht soviel arbeit machen muss. Es sind zu nennen: Finanzamt, Krankenkassen, Arbeitsämter, Citibank, CC-Bank, Sparkasse Aachen, RA. Auer und noch ein paar. Wir kennen unsere Pappenheimer ziemlich genau.

6. Insolvenzantrag

Nun gilt es den Insolvenzantrag auszufüllen und mit den notwendigen Anlagen zu versehen zu Gericht zu geben. i Das Gericht wird sich die Sachen und entscheiden ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren Sinn macht. Dies ist immer dann der Fall, wenn außergerichtlich mehr als 50% der Gläubiger von der Anzahl der Gläubiger her und mehr als 50% von der Forderungshöhe her zugestimmt haben, oder sich nicht gemeldet haben.

Zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der gut beratene Schuldner eine Reihe weiterer Anträge stellen. Z. B. Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten und den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist auch nötig, damit der Schuldner wieder über sein Einkommen verfügen kann a) um zu leben und b) auch um den pfändbaren Teil des Einkommens für den Treuhänder zurück zu legen.

An dieser Stelle kann von einer ganzen Reihe von "Einwendungen" ausgegangen werden, die von Gläubigern oder deren Rechtsvertretern verfasst werden, um das Insolvenzverfahren zu torpedieren. Diese sind zum Teil völlig blödsinnig, andererseits aber auch geeignet Schwierigkeiten zu bereiten. Sollte dies der Fall sein, kann häufig eine mangelhafte Vorbereitung des InsO-Verfahrens die Ursache sein. Bei guter Vorbereitung gibt es an dieser Stelle nichts, was einem den Schweiß auf die Stirn treiben sollte, eher gibt es schon mal einen Grund für ein herzliches Gelächter.

Wie geht es nach der Abgabe des Antrags weiter?

Antrag wird vom Gericht auf Vollständigkeit und Zulässigkeit geprüft. Sollte etwas fehlen, wird das Gericht dies nachfordern. Die Fristen sind recht kurz bemessen.

Das Gericht entscheidet über den Antrag die Verfahrenskosten zu stunden.

Der Antrag enthält nicht nur Ihre persönlichen Angaben sowie ein umfangreiches Vermögensverzeichnis sondern auch ein weiteres Vergleichsangebot. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass
das Vergleichsangebot angenommen werden könnte, werden Kopien des Antrags an alle darin aufgeführten Gläubiger zur Stellungnahme.

Ist dieser nun gerichtliche Einigungsversuch ebenfalls erfolglos wird man von Ihnen die Zahlung eines Gerichtskosten-vorschusses in Höhe von EUR 1.050,- verlangen. Dieses Geld wird allerdings nur dann von Ihnen verlangt werden, wenn die Kosten nicht gestundet worden sind und bei Ihnen keine
pfändbaren Beträge anfallen. In der Praxis kommt dieser Fall äußerst selten vor.

Bei Stundung oder nach fristgerechtem Zahlungseingang wird das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Treuhänder bestellt. Dieser kann eine Gläubigerversammlung einberufen. Zu dieser Gläubiger
versammlung kann man Ihr Erscheinen anordnen. Das ist seit 2002 sehr selten geworden. In den allermeisten Fällen wird das schriftliche Verfahren angeordnet

Der Treuhänder wird in den folgenden 3-12 Monaten versuchen Sie auf den Kopf zu stellen um auch den letzten Cent Vermögen ausIhnen herauszuschütteln. Möglicherweise wird der Treuhänder versuchen Ihre Mitgliedschaft bei uns zu kündigen. Dagegen sollten Sie sich wehren. Wir akzeptieren die Kündigung nur wenn Sie das selber auch wollen, was äußerst selten der Fall ist.

Wenn feststeht das bei Ihnen kein Vermögen vorhanden ist oder vorhandenes Vermögen verwertet wurde, wird das Insolvenzverfahren eingestellt.

 Im Anschluss kommt es zum sogenannten Restschuldbefreiungsverfahren (auch Wohlverhaltensphase genannt). Mit Wohlverhalten ist gemeint, dass Sie Ihrer Arbeitsverpflichtung nachkommen, den
pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den Treuhänder abführen, (macht fast immer der Arbeitgeber direkt) für den Fall das Sie während dieser Zeit etwas erben das halbe Erbe an den Treuhänder
abführen, Arbeitsplatzwechsel oder -verlust dem Treuhänder sofort anzeigen.

Das Verfahren dauert nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens 6Jahre. Am Ende gibt es dann noch einen sogenannten Schlusstermin in dem nochmals geprüft wird ob Sie sich wohl verhalten haben. Wenn das bejaht wird, wird vom Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung ausgesprochen.

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6.1 Gerichtlicher Vergleich

Das Insolvenzgericht schickt den Antrag, so er den Erfordernissen entspricht, nunmehr zur Stellungnahme an die Gläubiger. Bei diesem Antrag befindet sich wiederum der Schuldenbereinigungsplan. Für den Fall das eine Mehrheit der Gläubiger und eine Mehrheit der Forderungen dem Plan zustimmt, kann die Zustimmung der Minderheit durch das Gericht ersetzt werden und der Schuldenbereinigungsplan gilt als gerichtlicher Vergleich und das Insolvenzverfahren wird eingestellt. Auch das ist gut für den Schuldner. Hier kann z. B. die Zustimmung von wohlwollenden Gläubigern aus der Verwandtschaft oder dem Freundes- und Bekanntenkreis den Ausschlag geben.

Pikanterweise gilt es als Zustimmung, wenn sich ein Gläubiger gar nicht meldet. Im Zuge dessen werden dann auch erste Zahlungen an das Gericht fällig. Wichtige Vorentscheidungen fallen schon im außergerichtlichen Verfahren. Gläubiger die Ihre Zustimmung zum gleichlautenden außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan gegeben haben, werde diese an dieser Stelle wohl kaum verweigern. Dem gewieften Taktiker und das sind wir alle, eröffnen sich hier viele Möglichkeiten.  

Allerdings kann aus der Erfahrung gesagt werden, dass auch der gerichtliche Vergleich in der Praxis weitgehend seine Bedeutung verloren zu haben scheint. Schon seit 2003 gab es bei uns keine einzige Insolvenzsache, bei der es zu einer Zustimmungsersetzung kam und schon gar keinen gerichtlichen Vergleich aus dem Stand. Im Grunde hat sich die Gläubigerfront recht einhellig auf die Ablehnung aller Angebote festgelegt, so dass das Insolvenzverfahren nicht mehr als ultima ratio, sondern als Regelfall anzusehen ist. Nach der Novellierung ist das gerichtliche Planverfahren nunmehr optional, wird also nur dann durchgeführt, wenn nach freier Überzeugung des Gerichts eine Aussicht auf Erfolg besteht. In aller Regel ist dies nicht der Fall, so dass das eigentliche Insolvenzverfahren (immer mehr auch als schriftliches Verfahren) zum Zuge kommt.

Schriftliches Verfahren

Nun hat sich der Gesetzgeber gedacht, dass in wirklich unspektakulären Fällen ein schriftliches Verfahren der Vereinfachung dienen würde. Niemand muss irgendwohin, es gibt keine Termine usw. In der Praxis hat sich aber herausgestellt, dass gerade die schriftlichen Verfahren nicht ohne Tücke sind. Im Regelverfahren muss sich der Gläubiger zum Schlusstermin aufmachen, um dort einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen (dies nur beispielhaft). Wir können schon sagen, dass in aller Regel die Termine in solchen Verfahren ohne Gläubigerbeteiligung stattfinden, es kommt halt einfach niemand. Also besteht auch keine Möglichkeit einen sehr unangenehmen Versagungsantrag zu stellen. Die schriftlichen Verfahren erleichtern es dem Gläubiger hingegen sehr, solche unangenehmen Anträge zu stellen und je nach dem auch durch die Rechtsmittelzüge zu verfolgen. Der Gläubiger kann dies ohne großen Aufwand von seinem Schreibtisch aus tun. Insofern ist dann auch verständlich, warum wir diesen schriftlichen Verfahren nicht unbedingt den Vorzug geben.

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Wohlverhaltensphase

Bei dauerhafter Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger wird das Gericht die Restschuldbefreiung in Aussicht stellen, das Insolvenzverfahren vorläufig einstellen und den Schuldner in die Wohlverhaltensphase und in die Hände eines Treuhänders entlassen. Dieser überwacht das Wohlverhalten. Die Wohlverhaltesphase dauert 6 Jahre und beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 Wohlverhalten – was ist das?

Dazu ist wirklich noch wenig bekannt. Im Grunde soll es wohl darauf hinauslaufen, das man mehr oder minder fleißig arbeitet oder sich um Arbeit bemüht oder nicht arbeiten kann, weil man alt oder krank ist oder Kinder erzieht, aber dafür jeden Wechsel des Wohnsitzes meldet. Auf jeden Fall sollte man auch keine unangemessenen neuen Kredite aufnehmen und niemanden betrügen oder sich zumindest nicht dabei erwischen lassen. Das alles sagt derzeit noch wenig aus, die Zukunft wird dies sicher mit Leben füllen. Dazu machen wir an anderer Stelle umfangreiche Ausführungen.

Schmankerl

Im 5 Jahr erhält der Schuldner 10% und im 6 Jahr 15% der an den Treuhänder abgeführten Beträge zurück. Die Beträge werden aber um ggf. noch offene Gerichtskosten gekürzt.

RSB – Restschuldbefreiung

Diese steht dann hoffentlich am Ende der ganzen Prozedur. Mittlerweile sind schon die ersten Verfahren zu Ende gegangen und die Restschuldbefreiung wurde planmäßig erteilt. Großen Widerspruch seitens der Gläubiger hat es zu diesem Zeitpunkt eher nicht mehr gegeben. Offensichtlich hat das gesamte Verfahren die Gläubiger so frustriert, dass diese gegen Ende keine Energie mehr aufwenden wollen. Wären die Gläubiger halt auf die außergerichtlichen Vergleiche eingegangen, wäre dies für alle Beteiligten, aber insbesondere für die Gläubiger erheblich vorteilhafter gewesen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

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Was kostet das Verfahren ?

Das Verfahren ist zwar für überschuldete Personen gedacht was aber nicht heißt das das Verfahren nichts kostet. Bis zu 5 oder 6 Gläubiger kommt man mit € 1000,-- bis  € 1200,-- aus. Wir können das sehr genau vorhersagen. dabei wird ein Teil der Kosten bis zum Ende der Wohlverhaltensphase gestundet. Dies ist sinnvoll, da mit den Beträgen, die an den Treuhänder abgeführt werden zunächst einmal diese gestundeten Kosten abgedeckt werden. Lässt man keine Kosten Stunden, müssen trotzdem die gleichen Abführungen an den Treuhänder gemacht werden, der Schuldner zahlt mithin zweimal. das wollen wir aber nicht so gerne.

      Kosten und Vergütung des Treuhänders

Gepfändeter Teil des Einkommens

Prozent für den Treuhänder

0 bis € 25000,--

5 %

€ 25.000,01 bis € 50.000

3 %

Über € 50.000 

1 %

 

 

      

Treuhänder ist derjenige der das noch vorhandene Vermögen verwertet und es zusammen mit den pfändbaren Teilen des Einkommens in der Wohlverhaltensphase an die Gläubiger verteilt.
Aus der Verwertung des Vermögens erhält der Treuhänder 15% des erzielten Erlöses.
Dem Treuhänder steht in der Wohlverhaltensphase eine Regelvergütung von € 250,-- zu, die auf Antrag auf € 100,-- gesenkt werden kann. Diesen Antrag sollte man auf jeden Fall stellen, denn der Schuldner wird feststellen, dass die Arbeit des Treuhänders nicht dazu angetan ist, viel Freude hervor zu rufen.

Nachdem nun höchstrichterlich festgestellt wurde, dass die Treuhändervergütung in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen ist, wird diese wohl in Kürze neu und erheblich höher bemessen werden. Wir gehen mal als Annahme davon aus, dass sich damit die Verfahrenskosten mehr als verdoppeln werden.

In der Praxis ist es dann aber nicht ganz so dramatisch zu sehen. In all den Angelegenheiten, in denen im Laufe des Verfahrens keine oder nur geringe Zahlungen an den Treuhänder geleistet werden, wird sich dieser Zustand nach dem Insolvenzverfahren weitere 48 Monate fortsetzen. Die Anzahl der nach dem Insolvenzverfahren zu leistenden, sozialverträglichen Raten ist auf 48 Monate beschränkt. Auf den eher typischen Schuldner wartet also nach weiteren 4 Jahren eine zweite Restschuldbefreiung, nämlich die von den Verfahrenskosten.

Schlecht sieht es in erster Linie für den Schuldner aus, der während des Verfahrens erheblich Zahlungen aus seinem monatlichen Einkommen geleistet hat. Ich gehe mal davon aus, dass nach Erteilung der Restschuldbefreiung Raten auf die gestundeten Kosten in nahezu gleicher Höhe zu leisten sind. Eine finanzielle Entspannung tritt also auch nach Ende des Verfahrens erst einmal nicht ein. Möglichweise wird das Verfahren den Schuldner also nicht 6 sondern 10 Jahre finanziell belasten. Dies ist sicher eine ziemliche Schweinerei, aber die leeren Staatskassen drücken halt. Ich sehe da jedenfalls Änderungsbedarf und zwar ganz erheblichen.

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