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Inkassodienste aus unserer Sicht

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Allgemeines

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Große Inkassounternehmen

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Große Inkassounternehmen mit kleinen Forderungen

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Kleine Inkassounternehmen

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Erster Kontakt

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So geht es weiter

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Schuldanerkenntnis

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Hausbesuch

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Vollstreckungsmaßnahmen

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Sie werden Ihre Schulden los

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Der Vergleich

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Presse

Allgemeines

Inkassodienste sind ein Dauerbrenner unserer Beratungsstelle. In den Vergangenen Jahren sind immer mehr Gläubiger (das sind die die glauben, dass sie Geld bekommen) dazu übergegangen, ihre liegen gebliebenen Forderungen an Inkassodienste abzugeben. Diese Inkassodienste versuchen dann von unseren Klienten Geld zu bekommen. Dies hat für den Gläubiger einige Vorteile. Zum einen kommt der "gute Name" durch böse Inkassomethoden nicht in Verruf, zum anderen hat der Gläubiger den ganzen Aufwand gespart. Der Hauptteil der Inkassodienst beschäftigt sich mit Forderungen aus dem Versandhandel, also Quelle, Neckermann, Bader, Klingel, Yves Rocher und wie sie alle heißen. Zunehmend werden aber auch Inkassodienste von Banken beauftragt, als da sind Deutscher Inkasso von der Dresdner Bank, Union Inkasso von der BfG und nicht zuletzt Intrum Inkasso von der Citibank Visa Abteilung. So viele Gläubiger es gibt, so viele Inkassodienste gibt es. Inkasso ist nun einmal ein gutes Geschäft, schauen Sie mal ruhig auf Ihre Abrechnungen.

Die Inkassodienste kann man grundsätzlich in 4 Kategorien (KAT1 bis KAT4) unterteilen.

Grosse Inkassounternehmen - KAT1

Beispielhaft sei hier der Deutsche Inkassodienst genannt. Diese Inkassodienste verfügen über dutzende bis hunderte Mitarbeiter. Das Spektrum der Forderungen ist breit gefächert. Es werden von Kleinforderungen aus dem Versandhandel oder Internet Dienstleistern bis hin zu Großforderungen aus dem Bankenbereich alle Arten von Forderungen eingezogen. Die Forderungen werden sowohl im Auftrag des Gläubigers bearbeitet als auch von den Gläubigern angekauft und dann im eigenen Namen eingezogen. Der Forderungseinzug ist dauerhaft angelegt. Damit ist gemeint, dass Forderungen auch über viele Jahre hinweg verfolgt werden. KAT1 Inkassounternehmen arbeiten mit ebenfalls großen Rechtsanwaltskanzleien zusammen. Diese Rechtsanwälte erledigen die Forderungstitulierung oder leiten Vollstreckungsmaßnahmen ein. In der Regel arbeiten diese Inkassodienste professionell. Von Auswüchsen, wie Telefonterror und Hausbesuchen können wir in diesem Bereich nichts vermelden. Auch wenn diese KAT1-Inkassodienste schon auf Grund ihrer schieren Größe zur Unflexibilität neigen, sind vergleichsweise Einigungen häufig zu vertretbaren Konditionen möglich. Neu ist, dass seitens des Deutschen Inkassodienstes nunmehr auch Forderungen der Citibank eingezogen werden.

Grosse Inkassounternehmen mit kleinen Forderungen – KAT2

Beispielhaft sei hier Universum Inkasso genannt. Die dort eingezogenen Forderungen kommen meist aus dem Versandhandel. Häufig sind diese Inkassounternehmen nicht viel anderes als die ausgelagerte Inkassoabteilung der Versandhäuser selbst, die ihren Inkassoservice nun auch Dritten anbieten. Im Grunde wollen Versandhäuser damit drei Dinge erreichen. Zum einen, nicht den eigenen, vermeintlich guten Namen mit bösen Inkassomaßnahmen beschmutzen und zum anderen die Kosten für das Inkasso den Schuldnern auferlegen und nicht zuletzt mit Inkasso Geld verdienen. Diese KAT2  Dienste ziehen eher geringe Forderungen ein, von unter EUR 100,-- bis einigen tausend. Der Schwerpunkt liegt dort im Bereich einiger hundert Euro. In der Schuldnerberatung kommen diese KAT2 – Dienste sehr oft als Einzieher von Begleitschulden auf. Gemeint ist, die Hauptschuld kommt aus dem Bankenbereich, aber es gibt dazu noch aus der Not geboren, weitere Schulden mit eher geringen Beträgen. Auch dort ist der Forderungseinzug auf Dauer angelegt. Aber es kommt auch vor, dass das Inkassounternehmen im Laufe der Zeit wechselt. Für sich alleine kann man diese Forderungen recht gut vergleichen, allerdings zusammen mit einer hohen Schuld aus dem Bankbereich fallen die Forderungen doch oft einem Insolvenzverfahren anheim. Der Forderungseinzug ist deutlich weniger professionell als bei KAT1 – Unternehmen, selten gibt es Auswüchse und wenn, dann meißt Telefonterror. Auch diese Unternehmen kaufen Forderungen an, wenn auch nicht im großen Stil.

Mittlere Inkassounternehmen – KAT3

Beispielhaft sei hier die Firma Hoist oder Bad Homburger Inkasso genannt. Diese Unternehmen haben eher wenig Kunden, oft sogar nur einen Hauptkunden, meißt Banken die einen speziellen Markt bedienen, wie Citibank, Autobanken und Consumer Credit Banken. Wir sehen diese Unternehmen als nicht besonders erfolgreich an. Dies zeigt sich dann auch darin, dass die Forderungen von einem Inkassounternehmen zum anderen gereicht werden und jedes Unternehmen versucht dann wieder aufs Neue sein Glück. Die Professionalität lässt doch oft stark zu wünschen übrig. Einigungen mit diesen Unternehmen sind eher schwer zu finden. Diese sind oft nicht in der Lage, die Besonderheiten eines Einzelfalls zu sehen und reagieren immer wieder mit den gleichen Formschreiben auf Vorschläge. Es werden kaum zielführende Verhandlungen geführt. Das geht dann schon in den Bereich der Forderungsverwaltung hinein. Auch diese Unternehmen arbeiten mit Inkassoanwälten im Bereich der Vollstreckung zusammen. Diese Maßnahmen verlaufen oft im Sande, auch da fehlt es an Professionalität. Da hier oft vergleichsweise große Forderungen unprofessionell bearbeitet werden, führen diese Inkassodienste oft in ein Insolvenzverfahren.

Kleine Inkassounternehmen – KAT4

Diese Unternehmen gibt es wie Sand am Meer. Zu diesen Unternehmen zählen wir auch Bürgel und die Creditreform, weil diese letztlich lokale Unternehmen von selbständigen Lizenznehmern sind und weil diese auch sonst in diese Kategorie passen. Diese vertreten ein wahres Sammelsurium von Gläubigern, vom Handwerker über den Dienstleiter, manchmal Grossfirmen, selten Banken. Also Kraut und Rüben. Die Gläubiger ziehen ihre Forderungen oft von einem Unternehmen ab und geben diese einem anderen aber genauso gestrickten weiter, zwischendurch tauchen dann auch immer wieder mal kleine Anwaltskanzleien auf und wieder ab. Der Forderungseinzug ist aus unserer Sicht unprofessionell, der Schuldner erhält immer und immer wieder die gleichen, letztlich inhaltsleeren Formschreiben. Ich glaube, dass dort weniger auf professionelles Inkasso gesetzt wird, sondern eher auf den sogen. Third Party Effekt „Der Schuldner zahlt schneller, wenn sich so was Wichtiges wie der Pipapo Inkasso meldet“. Ob dieser Erfolge kann ich nichts beitragen. Aus Sicht der Schuldenerberatung ringt sich uns kaum mehr als ein müdes Lächeln ab. Sicher kann man diese Forderungen vergleichen, oft ist es besser sich an den Gläubiger direkt zu wenden und den KAT4 – Inkasso zu ignorieren. Wenn es denn Auswüchse gibt, dann im Bereich der KAT4 - Unternehmen.

Erster Kontakt

Nachdem es Ihnen längere Zeit unmöglich war, eine Forderung zu begleichen, meldet sich - für Sie meist unerwartet - ein Inkassodienst bei Ihnen. Vorausgegangen ist in der Regel ein Mahnbescheid - aber manchmal gibt es mehr Ausnahmen als Regel. Wie dem auch sei, der Inkassodienst möchte sich immer "einvernehmlich mit Ihnen einigen". Das heißt Sie sollen veranlaßt werden, nun eine wie auch immer geartete Ratenzahlung aufzunehmen. Für dieses Vergnügen zahlen Sie dann schon einmal eine kräftige Inkassogebühr.

So geht es weiter

Sollten Sie sich auf diese Vorschläge (kommt von Vorschlaghammer) einlassen, werden Sie mit der Zeit feststellen, dass der Inkassodienst fortlaufend neue Informationen und höhere Raten von Ihnen will: "Wo arbeiten Sie, wo haben Sie Ihr Konto usw." Sollten Sie nach einiger Zeit und vielen Raten einmal die Frechheit besitzen, nachzufragen, wieviel Sie denn nun noch schulden, werden Sie erschrecken. Trotz aller Raten haben Sie in der Regel mehr Schulden als vorher. Da kommen Gebühren für dieses und für jenes und Zinsen usw. auf Sie zu. Es ist ganz einfach so, dass die Inkassodienste immer schneller rechnen können, als ein normaler Mensch bezahlen. Für unsereins kommt das Geld halt nicht aus dem Computer.

So geht es auch nicht

Wir sind der Ansicht, dass jeder Mensch der zahlt auch irgendwann seine Schulden loswerden muß. Wenn dies nicht gewährleistet ist, dann hat auch die ganze Zahlerei keinen Sinn.

Wir helfen

Wir werden zunächst sehr genau prüfen, ob der Inkassodienst überhaupt Zahlungen von Ihnen verlangen kann. Wir stellen doch immer wieder fest, dass die Leute sich die Raten vom Munde absparen - obwohl eigentlich nicht einmal genug Geld für den Lebensunterhalt vorhanden ist. Da sind die Probleme z. B. in der Ehe vorprogrammiert. Ehrlich gesagt, mir ist es am liebsten, wenn an Inkassodienste überhaupt keine Rate gezahlt wird.

Telefonterror

Sollten Sie angerufen werden, ist es das allerbeste von vorne herein klare Fronten zu schaffen. Teilen Sie kurz und bündig mit, wer Ihre Sache betreut und das man sich gefälligst dorthin zu wenden hat. Dann hören die Anrufe auch sehr schnell auf. Das selbe gilt für Drohbriefe, die mit der Post ins Haus flattern. Leiten Sie diese umgehend an uns weiter und wir werden das nötige veranlassen. Ganz nebenbei wird nichts unversucht bleiben, Ihnen die Schuldnerhilfe madig zu machen. Immer nach dem Motto: "Die Schuldnerhilfe kann Ihnen nicht helfen" oder "Die Schuldnerhilfe ist nichts für Sie". Geben Sie auf dieses Gewäsch nichts - mit uns fahren Sie immer besser als mit den Inkassodiensten. Viele tausend Inkassofälle belegen dies seit 1988. Wir kennen alle Inkassodienste sowohl inn- als auch auswendig.

Wir können immer davon ausgehen, dass sich die Inkassodienst schlimm anhören - aber so schlimm nicht sind. Bei den Inkassodiensten gibt es halt sehr viel Theatergetöse..

Schuldanerkenntnis

Sie haben sich mit der Bitte um Ratenzahlung an den Inkassodienst gewand? Häufig reagiert der Inkassodienst damit, dass er Ihnen Ratenzahlungen in Aussicht stellt, aber gleichzeitig verlangt, dass Sie ein Schuldanerkenntnis, häufig sogar in notarieller Form unterzeichen. Tun Sie dies auf keinen Fall. Über die Fallstricke eines solchen Schuldanerkenntnis können Sie hier nachlesen.

Hausbesuch

Viele Inkassodienste, insbesondere naturgemäß die großen, haben einen eigenen Außendienst. Dieser wird eingesetzt, um Sie persönlich unter Druck zu setzen. Diese netten Damen und Herren besuchen Sie zu hause und wollen mit Ihnen Ratenzahlungen absprechen. Diese werden Ihnen die Vorteile der Ratenzahlung in den schönsten Farben schildern und zum Abschluß einen "Teilzahlungsvergleich" zur Unterschrift vorlegen. Unser Rat: Unterschreiben Sie gar nichts! Schicken Sie die Leute mit dem Hinweis "Meine Sache wird bei der Schuldnerhilfe bearbeitet" zum Teufel. Die Ratenvergleiche werden Ihnen in Rechnung gestellt und zwar mit großen Gebühren. Wir sind nie bereit solche Gebühren zu zahlen - aber ehrlich gesagt, bei uns versucht es auch keiner.

Vollstreckungsmaßnahmen

Mann wird in jedem Fall auch mit Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Wir sagen: "Sie haben nichts zu befürchten!" Wir haben schon im Vorfeld geprüft, ob dabei etwas passieren kann und diese Sachen auch mit Ihnen durchgesprochen. Auch dabei gilt: Viel Getöse um nichts - Geld, das Sie nicht haben, kann Ihnen auch keiner abnehmen.

Wir kennen uns mit allen Vollstreckungsmaßnahmen bestens aus und können Ihnen sagen, was im Einzelfall zu tun ist.

Sie werden Ihre Schulden los.

Überlegen wir doch einmal was hinter solchen Forderungen wirklich steckt. Gehen wir dabei mal von einer Inkassoforderung von EUR 1000,-- aus. Zunächst ziehen wir mal die Inkassokosten und die Zinsen ab, dann sind es nur noch EUR  700,--. Mal angenommen die Forderung kommt aus dem Versandhandel, denn ziehen wir noch die MwSt. von EUR 105,-- ab und die Handelsspanne von immer noch EUR 250,--. Dann bleiben reale EUR 445,--. Wenn Sie die bezahlen hat der Gläubiger keinen Verlust gemacht - ok - verdient hat er auch nichts, aber man kann nicht immer verdienen.

Der Vergleich

Erfahrungsgemäß können wir sagen, dass diese Forderungen mit Vergleichsbeträgen von 50% der Inkassoforderung (teilweise noch beträchtlich darunter) erledigt werden können.

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Um den säumigen Schuldner kümmert sich das Inkassobüro

Der Einzug von Forderungen ist ein Geschäft für sich: Inkassobüros nehmen Unternehmen die Mühsal ab, säumigen Kunden auf die Sprünge zu helfen, und lassen sich diese Hilfe teuer bezahlen. Bis zu 50 Prozent Provision sind üblich. Geht die Sache vor Gericht, ist zusätzlich auch noch ein Rechtsanwalt einzuschalten.

HANDELSBLATT, 7.3.2001

Viele mittelständische Unternehmen leisten sich eigene Mahn‑ und Vollstreckungsabteilungen, die jedoch hoch qualifiziertes Personal brauchen und also ziemlich kostspielig sind. Auch bringt diese Art des betriebseigenen Forderungseinzugs die Unternehmen in direkte Konfrontation mit ihren säumigen Kunden; was oft unerwünscht ist Deshalb werden oft unabhängige und externe Inkassounternehmen eingeschaltet, die geschäftsmäßig die Einziehung fremder oder abgetretener Forderungen betreiben.

Nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) darf auch die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen geschäftsmäßig nur. von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Diese Erlaubnis ist für Inkassounternehmen auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen beschränkt. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für diesen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt Über die Zulassung entscheidet der Landgerichts‑ bzw. der Amtsgerichtspräsident, in dessen Bereich die Inkassotätigkeit ausgeübt werden soll. Dessen Aufsicht unterliegen die Büros auch nach erteilter Erlaubnis, die Erlaubnis kann .auch nachträglich bei Unzuverlässigkeit widerrufen werden. Erlaubnisfrei ist die Inkassotätigkeit von Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes, z.B. von Kassenärztlichen Vereinigungen.

Die Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung von Forderungen berechtigt zu allen rechtsbesorgenden und rechtsberatenden Tätigkeiten außerhalb des gerichtlichen Verfahrens einschließlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Das Inkassobüro darf hinsichtlich der Forderungseinziehung beraten, d.h. zur Überprüfung, ob die Forderung unbestritten, unverjährt und realisierbar ist, nicht aber, ob und in welcher Höhe dem Kunden eine Forderung zusteht Es darf ferner außergerichtlicher Mahnschreiben verfassen, Gerichtsvollzieher beauftragen, Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis einholen und zeitweilig uneinbringliche Forderungen überwachen.

Nicht mehr von der Erlaubnis umfasst sind die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens, die Erhebung von Zahlungsklagen, das Führen von Prozessen im Rahmen der Zwangsvollstreckung, das Einlegen von Erinnerungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung, die Stellung von Anträgen beim Vollstreckungsgericht, z.B. Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (strittig, da seit dem 1.1.1999 im Zuständigkeitsbereich des Gerichtsvollziehers), auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung sowie auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Der Inkassoauftrag begründet in der Regel einen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen. Der Gläubiger erteilt eine Vollmacht zur Einziehung der Forderung oder er tritt ihm die Forderung treuhänderisch ab, damit sie das Inkassobüro im eigenen Namen einklagen kann (Inkassozession). Oder aber die Forderung wird dem Büro zum Zweck der Einziehung auf eigene Rechnung verkauft. Bei der Inkassozession und bei der Vollabtretung der Forderung darf das Inkassounternehmen die Forderung im eigenen Namen bei Gericht einklagen und sich dabei der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen. Im Übrigen ist ihm der Verkehr mit den Gerichten untersagt.

Bei den Inkassokosten ist zu unterscheiden zwischen den erfolgsunabhängigen Aufwendungen und dem Erfolgshonorar, das nur bei einem Einziehungserfolg anfällt. Allgemein gültige Aussagen über die Gebühren eines Inkassounternehmens lassen sich nicht treffen, hängen diese doch weitgehend von den in Auftrag gegebenen Leistungen ab. Die meisten Unternehmen orientieren sich jedoch an der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), die sich am Streitwert orientiert. Das bedeutet eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 7,5/10 bis 15/10 Rechtsanwaltsgebühr. Die Höhe dieser Vergütung richtet sich nach dem im Inkassovertrag mit dem Gläubiger vereinbarten Leistungsumfang, der sich vornehmlich bezüglich der Mahnansprachen und Nachforschungspflichten unterscheidet. Hinzu kommen u.U. noch eine spezielle Vergleichsvergütung, Kontoführungsvergütung bzw. Auslagenvergütung.

Zusätzlich zum Aufwandsersatz kann das Inkassobüro, anders als ein Rechtsanwalt, auch noch ein Erfolgshonorar vereinbaren. Ein solches Honorar ist vor allem üblich im Bereich der Einziehung notleidender Forderungen, die nach der Titulierung bereits erfolglos durchvollstreckt sind. Das Erfolgshonorar gehört nicht zu dem erstattungsfähigen Verzugsschaden, es ist also stets allein vom Gläubiger zu tragen und kann nicht dem Schuldner auferlegt werden. Als übliche Erfolgsprovisionssätze haben sich in der Praxis herausgebildet bei der Einziehung von Forderungen bis 10%, bei titulierten Forderungen ohne Beitreibungsversuche bis 20%, mit Beitreibungsversuch bis 30%, bei Übernahme des Kostenrisikos für die Einschaltung von Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Gerichten und Behörden durch das Inkassobüro bis zu 50%.

Uneinheitlich wird in der Rechtsprechung die Frage beantwortet, ob, wann und in welcher Höhe die angefallenen Inkassokosten vom säumigen Schuldner unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges zu erstatten sind, zumal etwa nach einer, erfolglosen Tätigkeit des Inkassobüros auch noch ein Rechtsanwalt mandatiert werden muss. Denn dann fallen neben den Inkassokosten auch noch die Gebühren für den Rechtsanwalt an.

Hier zeichnet sich die folgende Tendenz der Rechtsprechung ab: Kosten eines Inkassobüros sind als Teil des Verzugsschadens erstattungspflichtig. Obergrenze sind aber wegen der Schadensminderungspflicht des Gläubigers die Gebührensätze der BRAGO. Kommt es trotz Einschaltung des Inkassobüros zum Prozess, können die Inkassokosten in der Regel nicht zusätzlich zu den Rechtsanwaltskosten beansprucht werden, da der Gläubiger zur Schadensminderung den Anwalt hätte gleich beauftragen können. Eine Ersatzpflicht besteht insbesondere dann nicht, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig und zahlungsunfähig und daher voraussehbar ist, dass später doch ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

Da den Inkassounternehmen nur die außergerichtliche Forderungseinziehung gestattet ist, sind sie zur Titulierung der Forderung oder zur Durchführung von gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren auf die Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt angewiesen. Es ist unzulässig, dass Rechtsanwalt und Inkassobüro eine gemeinsame Bürogemeinschaft unterhalten oder dass ein Inkassounternehmen in Aufforderungsschreiben an den Schuldner Geschäftsbögen eines Rechtsanwaltes mit dessen eingedruckter Unterschrift verwendet, ohne dass eine Prüfung des Sachverhaltes durch den Anwalt erfolgt ist. Auch bei einer Auftragsvermittlung durch ein Inkassounternehmen muss der Anwalt nach Auftragserteilung die Aktenführung selbst übernehmen und Mahnschreiben und Mahnanträge inhaltlich und rechtlich selbst prüfen, einschließlich der Berechtigung der geltend gemachten Inkassokosten .

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