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Girokonto für Jedermann
Soll es das wirklich geben? Unser Tipp: Schon bei der Eröffnung des Kontos sollte der Schuldner mit offenen Karten spielen und mitteilen: Ich war Kunde bei der XY-Bank. Dieses Konto wurde mir gekündigt und/oder steht mir auf Grund meiner Verschuldung für den Zahlungsverkehr nicht mehr zur Verfügung. Ich denke, dass dies zu Negativeinträgen bei der Schufa geführt hat oder auch führen wird. Ich werde von einer Schuldnerberatung bereut. Dort habe ich erfahren, dass die Banken sich verpflichtet haben, mir in dieser Situation ein Guthabenkonto zu führen. Ein solches Konto möchte ich eröffnen. Sollte Ihnen die Einrichtung eines Girokontos trotzdem verweigert werden, nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Schuldnerberatungsstelle oder mit uns auf. Nach wie vor
unrichtige Anwendung der ZKA-Empfehlung Nach dern Wortlaut
der ZKA-Empfehlung ist „die Bereitschaft zur Kontoführung grundsdtzlich
gegeben, unabhängig von Art and Hohe der Einkunfte, z. B. Arbeitslosengeld,
Sozialhilfe. Eintragungen bei der SCHUFA, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse
des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu
verweigern." Die
Anwendungspraxis sieht anders aus: Kontoeröffnungsgesuche werden
unverändert primär mit dem (nachträglich erfolgten) Hinweis auf eine negative
SCHUFA-Auskunft abgelehnt. Seit
Geltung der Hartz IV Regelungen versuchen zudem einzelne Geldinstitute, sich vor
Arbeitslosengeld 2 Beziehern „zu schützen". Mitarbeiter dieser Institute
scheuen auch nicht vor Aussprüchen zurück wie: ,Solche Kunden wie Sie nehmen
wir nicht." Auch die Stellungnahme der AG SBV zeigt auf, dass diese ,Begründung"
kein Ausrutscher ist. Konten werden immer öfter
mit dem Hinweis auf eine bei anderen Instituten noch bestehende Kontoverbindung
verweigert, die aber nachweisbar von den anderen Instituten bereits gekündigt
sind - die Kündigungsfrist ist lediglich noch nicht abgelaufen. Diese Praktik
ist ebenfalls vom Wortlaut der ZKA-Empfehlung nicht gedeckt. Kontokündigungen werden
(nachträglich) in der Regel mit einer Kontopfändung oder einem eröffneten
Insolvenzverfahren begründet. Die erstgenannte Begründung wird auch dann gewählt,
wenn es sich um eine frisch erfolgte erstmalige Pfändung handelt, die den
entsprechenden Unzumutbarkeitsgrund der ZKA-Empfehlung nicht erfüllt. Die zweitgenannte Begründung
ist der ZKA-Empfehlung als Unzumutbarkeitsgrund gänzlich unbekannt. Auch die
Insolvenzordnung sieht keine Kündigung dieser Geschäftsbeziehung vor. Gerade
im Insolvenzverfahren wirkt sich die Kontokündigung besonders kontraproduktiv
aus, denn das Verfahren bereitet die wirtschaftliche Reintegration der Schuldner
vor. Diese haben zudem dem gerichtlich bestellten Treuhänder für die Dauer der
Wohlverhaltensperiode ihre (künftig) pfändbaren Anspruche abzutreten. Wie soll
die Abwicklung der abgetretenen Anspruche praktisch ohne Konto erfolgen? Die
Erfahrung zeigt, dass es innerhalb der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode auch
bei anfänglichen „Nullfällen" sehr wohl zu pfändbarem Neuerwerb kommt.
Nach dem Regierungsentwurf der Bundesregierung vom 22. August 2007 zur
Entschuldung mittelloser Personen werden diese künftig unter anderem die
Mindestvergütung des Treuhänders wahrend der Wohlverhaltensperiode zu
begleichen haben - and zwar monatlich in Hohe von etwa 13 Euro. Ist es wirklich
gerechtfertigt, dass ein kontoloser mittelloser Schuldner für einen Zahlbetrag
von 13 Euro eine zusätzliche Baranweisungsgebühr von jeweils mindestens 5 Euro
zu leisten hat? Am Ende der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode käme ein
solcher Schuldner allein für Baranweisungen der Treuhändermindestvergütung
auf Mehraufwendungen in Hohe von 360 Euro. Das entspricht rund 38 Prozent der für
diesen Zeitraum insgesamt zu entrichtenden Treuhändervergütung (936 Euro). Die Kontokündigung wird auch
bereits wegen einer negativen Schufa-Auskunft angedroht. So gibt zum Beispiel
die Deutsche Kreditbank AG (DKB) ihrer Kundin am 24. Oktober 2007 schriftlich
bekannt: ,Durch die Schufa wurde uns folgender negativer Eintrag übermittelt:
Saldo fällig l € 3.089 / 17.09.2007." Die DKB räumt der Kundin zwar
eine Frist zur Stellungnahme ein, sperrt aber zugleich das (nur online zu führende)
Konto, indem der Kundin die EC-Karte, die VisaCard and der eingeräumte
Dispositionskredit gesperrt werden. Auch diese Vorgehensweise ist vom Wortlaut
der ZKA-Empfehlung nicht gedeckt. Verbraucher „laufen Banken
vor Ort" ergebnislos ab Nach wie vor machen Verbraucher
die Erfahrung, dass ihnen an ihrem Wohnsitz kein Geldinstitut ein Konto
(wieder-) einrichtet and dies nicht nur in Ortschaften mit wenigen Filialen.
Genau diese Praxis widerlegt die Rechtsprechung and Rechtsliteratur, die bislang
einen Kontrahierungszwang auf Basis des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach
ein Vertragsschluss dann zwingend ist, wenn der Verbraucher auf ein öffentlich
angebotenes Gut angewiesen ist, dieses aber nicht in zumutbarer Weise
anderweitig erlangen kann and eine Ablehnung des Vertragsschlusses sachlich
nicht gerechtfertigt ist, deshalb verneint hat, weil die ZKA-Empfehlung
bereits für sich genommen Ausdruck einer hinreichenden Ausweichmöglichkeit
sei. Die geschilderten
Anwendungsprobleme and die in der Stellungnahme der AG SBV dokumentierten Falle
zeigen anschaulich, dass die ZKA-Empfehlung als Ausweichoption versagt. Gegenseitige Verweisung:
,Gehen Sie dorthin zurück, woher sie gekommen sind" Geldinstitute lehnen Kontoeröffnungsgesuche
immer wieder mit dem Hinweis ab, der Verbraucher möge sich an das Institut
halten, zu dem er bislang in Geschäftsbeziehung gestanden hat. Erstaunlich ist
hierbei, dass sich dieselben Institute dann nicht mehr an ihre eigenen Worte
erinnern, wenn Verbraucher bei ihnen vorsprechen, die noch oder zuvor Geschäftskunde
sind oder waren. Hierbei spielt es keine Rolle, dass der vorsprechende
Verbraucher keinen Unzumutbarkeitsgrund der ZKA-Empfehlung erfüllt. Die Verbraucherzentrale
Hamburg macht in der letzten Zeit Hamburger Institute auf ihr ambivalentes
Verhalten aufmerksam; deren Praxis hat sich gleichwohl nicht geändert. Wenn Verbraucher ihre Rechte
kennen and wahrnehmen, ... ... kann es passieren, dass das Geldinstitut ein Guthabenkonto einrichtet - allerdings über den Verbraucher verärgert ist. So schildern Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen im Landkreis Esslingen (Baden-Württemberg), dass sie ihren Klienten eine Kopie der ZKA-Empfehlung für deren Vorsprache bei potentiellen Banken aushändigen. Einige dieser Klienten haben nach Vorlage der Kopie auch ein Guthabenkonto erhalten, berichteten den Beratungsstellen aber, dass die Bankmitarbeiter auf die Vorlage der ZKA-Empfehlung überwiegend verärgert reagiert hätten.
Der Beschluss des Deutschen
Bundestages, wonach auf die Kreditwirtschaft einzuwirken ist, class diese die
Ablehnung von Guthabenkonten oder die Kontokündigung den betroffenen
Verbrauchern schriftlich begründet and sie über ihre kostenlose Beschwerdemöglichkeit
informiert (vergleiche BT Drs. 15/3274 vom 8. Juni 2004), bleibt in der Praxis
weiterhin ohne Resonanz. Anders als öffentliche Äußerungen
des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) über ihre Aktivität zur Umsetzung dieses
Beschlusses durch Zurverfügungstellung eines Vordrucks, in dem die
Bankmitarbeiter den Grund für die Ablehnung eines Kontoeröffnungsgesuchs oder
für die Kontokündigung ankreuzen oder erläutern sollen and den Verbraucher
auf die Möglichkeit der kostenfreien Schlichtung unter Nennung des zuständigen
Ombudsmannes hinweisen sollen, setzen die Geldinstitute dieses Formular nicht
ein. Nach Auskunft der Berliner
Schuldner- and Insolvenzberatungsstellen ist keinem ihrer Klienten, die wegen
einer Kontoverweigerung oder Kontokündigung vorgesprochen haben, dieses
Formblatt ausgefullt ausgehändigt worden. Im Gegenteil: Die Klienten beklagen,
dass sie auch auf Nachfrage noch nicht einmal mündlich einen konkreten Grund
erfahren. Erst wenn die Beratungsstelle bei dem Geldinstitut nachhakt, werden
die oben unter Punkt 3 genannten Grande nachgeschoben - auch hier natürlich
ohne Verwendung des ZKA-Vordrucks. Dieselbe Auskunft geben die
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen im Land Nordrhein-Westfalen. Die
Verbraucherzentrale Hamburg setzt den ZKA-Vordruck sogar selbst ein. Sie händigt
nämlich Verbrauchern, die auf der Suche nach einem Guthabenkonto sind oder
deren Kontoverbindung aktuell gekündigt wurde, ein Blanko dieses Formulars aus,
mit dem diese dann bei den Hamburger Banken vorsprechen. Wird die Kontoeröffnung
abgelehnt oder bleibt das Gespräch zur Aufrechterhaltung der Kontoverbindung
ohne Erfolg, bitten die Verbraucher den Bank-Mitarbeiter darum, den Grund in dem
von ihnen vorgelegten ZKA-Vordruck einzutragen. Die Verbraucher melden anschließend
der Verbraucherzentrale Hamburg zurück, dass sich die Bank-Mitarbeiter weigern,
den Vordruck auszufüllen and zu unterschreiben. Steht damit die nach Meinung
der Kreditwirtschaft geringe Zahl von Schlichtungsverfahren wirklich dafur, dass
Kontolosigkeit heute nur noch ein marginales Problem sei? Status quo verhindert Ersatz für
Mehraufwendungen der Betroffenen Geldinstitute haben and nehmen
sich die Möglichkeit, sich von Kunden zu trennen oder Verbraucher nicht als
Kunden zu akzeptieren, die ihnen angeblich Mehraufwand bereiten and keine
Synergiegewinne versprechen. Umgekehrt haben kontolose Verbraucher keine Möglichkeit,
Ersatz für ihre Mehraufwendungen insbesondere in Form der Gebühren fur bare
Einzahlungen zu erhalten. Ist es langer hinnehmbar, dass ein Verbraucher auf den
Baranweisungsgebühren sitzen bleibt, wenn die Kontoablehnung oder Kontokündigung
nicht von einem Unzumutbarkeitsgrund der ZKA-Empfehlung gedeckt ist und/ oder
der Schlichter zu seinen Gunsten entscheidet und/ oder das Geldinstitut den
Schlichtungsspruch ignoriert? Fazit Die aktuellen Stichproben unterstreichen erneut die hinlänglich bekannten Unzulänglichkeiten:
Es ist daher überfällig, dass
zur Problementschärfung wenigstens alle drei Empfehlungen der Bundesregierung
in ihrem Bericht zur Praxis der ZKA-Empfehlung (BT Drs. 16/2265, S. 27)
schnellstmöglich umgesetzt werden. Bislang liegt lediglich ein
Regierungsentwurf für die Reform des Kontopfändungsrechts vor. Diese wird es,
wenn überhaupt, nur schaffen, die Zahl der Kontokündigungen moderat zu reduzieren.
Sie wird es aber nicht schaffen, die jetzt schon kontolosen Verbraucher wieder
in den bargeldlosen Zahlungsverkehr einzubeziehen (hierzu unten noch mehr). Es
steht immer noch die Umsetzung der beiden weiteren Empfehlungen der
Bundesregierung aus, nämlich die Ersetzung der ZKA-Empfehlung durch eine
Selbstverpflichtung, die das einzelne Kreditinstitut gegenüber dem
(potentiellen) Kunden rechtlich bindet, soweit dem Institut die Kontoeinrichtung/
-führung zumutbar ist, sowie die Bindung der Kreditinstitute an die
Schlichtungssprüche. Der vzbv hat in seiner Stellungnahme gegenüber dem
Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vom 21. November 2006 verschiedene
Vorschlage zur Gestaltung der neuen Selbstverpflichtungserklärung and der
Schlichtungsverfahren unterbreitet, auf die wir hier Bezug nehmen. Die Politik kann nicht allein auf die Reform des Kontopfändungsrechts bauen, deren Folgen je nach Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens ohnehin frühestens in einigen Jahren untersucht werden können. Die Unzulänglichkeiten des Regierungsentwurfs lassen jedenfalls keinen signifikanten Rückgang der Kontokündigungen erwarten:
Auch das
Bundesjustizministerium äußert sich zur Nachhaltigkeit der Kontopfändungsreform
skeptisch: „ Ob die Diskussion um den Rechtsanspruch auf ein Girokonto zu
einem Ende kommt, liegt jetzt in den Händen der Kreditwirtschaft. Dies dürfte
maßgeblich davon abhängen, dass sie ihren Beitrag zum Gelingen des neuen
Reformansatzes leistet. Der vzbv erwartet einen solchen ,,Beitrag" der Geldinstitute vor Ort nicht nur zum Gelingen des künftigen Kontopfändungsrechts - von der Politik erwarten wir nun zumindest eine zügige positive Positionierung zu den drei Empfehlungen der Bundesregierung. (Aus BAG SB No. 4 - 2007) Dazu noch Gerichtsentscheidungen für einen Rechtsanspruch auf ein Konto und Beschwerdestellen: Deutsche Bank, Commerzbank, Dresdener Bank, Hypovereinsbank usw. sind private Banken. Ombudsmänner der privaten Banken sind für Verbraucher erreichbar über die
Zuständig für die Volksbanken ist:
Der Standpunkt des Obmanns ist ziemlich klar und für die Kunden auch nicht schlecht. Ich zitiere aus einem Schreiben vom 10.01.2006 an uns: "Die deutschen Kreditinstitute haben sich verpflichtet, für Kunden auf Antrag ein sogenanntes Girokonto für jedermann einzurichten oder ein bereits bei ihnen bestehendes Konto in ein solches Konto auf Guthabenbasis umzustellen. Damit soll erreicht werden, dass jedermann am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann." Es ist also aussichtsreich, sich mit einer Beschwerde an den Obmann zu wenden. Landesbanken und Postbank Beschwerdestelle für Landesbanken und die Postbank Sparkassen verfügen über keinen Zentralen Ombudsmann. Die Sparkassenaufsicht ist beim Wirtschaftsministerium des Landes, zum Teil auch beim Regierungspräsidenten angesiedelt. Ebenso gibt es regional Beschwerdestellen. Liste.
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