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Girokonto für Jedermann

Soll es das wirklich geben?

Unser Tipp: Schon bei der Eröffnung des Kontos sollte der Schuldner mit offenen Karten spielen und mitteilen: Ich war Kunde bei der XY-Bank. Dieses Konto wurde mir gekündigt und/oder steht mir auf Grund meiner Verschuldung für den Zahlungsverkehr nicht mehr zur Verfügung. Ich denke, dass dies zu Negativeinträgen bei der Schufa geführt hat oder auch führen wird. Ich werde von einer Schuldnerberatung bereut. Dort habe ich erfahren, dass die Banken sich verpflichtet haben, mir in dieser Situation ein Guthabenkonto  zu führen. Ein solches Konto möchte ich eröffnen. 

Sollte Ihnen die Einrichtung eines Girokontos trotzdem verweigert werden, nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Schuldnerberatungsstelle oder mit uns auf.

Nach wie vor unrichtige Anwendung der ZKA-Empfehlung

Nach dern Wortlaut der ZKA-Empfehlung ist „die Bereitschaft zur Kontoführung grundsdtzlich gegeben, unabhängig von Art and Hohe der Einkunfte, z. B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe. Eintragungen bei der SCHUFA, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern."

Die Anwendungspraxis sieht anders aus:

Kontoeröffnungsgesuche werden unverändert primär mit dem (nachträglich erfolgten) Hinweis auf eine negative SCHUFA-Auskunft abgelehnt.

Seit Geltung der Hartz IV Regelungen versuchen zudem einzelne Geldinstitute, sich vor Arbeitslosengeld 2 Beziehern „zu schützen". Mitarbeiter dieser Institute scheuen auch nicht vor Aussprüchen zurück wie: ,Solche Kunden wie Sie nehmen wir nicht." Auch die Stellungnahme der AG SBV zeigt auf, dass diese ,Begründung" kein Ausrutscher ist.

 Konten werden immer öfter mit dem Hinweis auf eine bei anderen Instituten noch bestehende Kontoverbindung ver­weigert, die aber nachweisbar von den anderen Instituten bereits gekündigt sind - die Kündigungsfrist ist lediglich noch nicht abgelaufen. Diese Praktik ist ebenfalls vom Wort­laut der ZKA-Empfehlung nicht gedeckt.

Kontokündigungen werden (nachträglich) in der Regel mit einer Kontopfändung oder einem eröffneten Insolvenzver­fahren begründet. Die erstgenannte Begründung wird auch dann gewählt, wenn es sich um eine frisch erfolgte erstmali­ge Pfändung handelt, die den entsprechenden Unzumutbar­keitsgrund der ZKA-Empfehlung nicht erfüllt.

Die zweitgenannte Begründung ist der ZKA-Empfehlung als Unzumutbarkeitsgrund gänzlich unbekannt. Auch die Insolvenzord­nung sieht keine Kündigung dieser Geschäftsbeziehung vor. Gerade im Insolvenzverfahren wirkt sich die Kontokündi­gung besonders kontraproduktiv aus, denn das Verfahren bereitet die wirtschaftliche Reintegration der Schuldner vor. Diese haben zudem dem gerichtlich bestellten Treuhänder für die Dauer der Wohlverhaltensperiode ihre (künftig) pfändbaren Anspruche abzutreten. Wie soll die Abwicklung der abgetretenen Anspruche praktisch ohne Konto erfolgen? Die Erfahrung zeigt, dass es innerhalb der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode auch bei anfänglichen „Nullfällen" sehr wohl zu pfändbarem Neuerwerb kommt. Nach dem Regierungsentwurf der Bundesregierung vom 22. August 2007 zur Entschuldung mittelloser Personen werden diese künftig unter anderem die Mindestvergütung des Treuhän­ders wahrend der Wohlverhaltensperiode zu begleichen haben - and zwar monatlich in Hohe von etwa 13 Euro. Ist es wirklich gerechtfertigt, dass ein kontoloser mittelloser Schuldner für einen Zahlbetrag von 13 Euro eine zusätzliche Baranweisungsgebühr von jeweils mindestens 5 Euro zu lei­sten hat? Am Ende der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode käme ein solcher Schuldner allein für Baranweisungen der Treuhändermindestvergütung auf Mehraufwendungen in Hohe von 360 Euro. Das entspricht rund 38 Prozent der für diesen Zeitraum insgesamt zu entrichtenden Treuhänderver­gütung (936 Euro).

Die Kontokündigung wird auch bereits wegen einer negati­ven Schufa-Auskunft angedroht. So gibt zum Beispiel die Deutsche Kreditbank AG (DKB) ihrer Kundin am 24. Okto­ber 2007 schriftlich bekannt: ,Durch die Schufa wurde uns folgender negativer Eintrag übermittelt: Saldo fällig l € 3.089 / 17.09.2007." Die DKB räumt der Kundin zwar eine Frist zur Stellungnahme ein, sperrt aber zugleich das (nur online zu führende) Konto, indem der Kundin die EC-Karte, die VisaCard and der eingeräumte Dispositionskredit gesperrt werden. Auch diese Vorgehensweise ist vom Wortlaut der ZKA-Empfehlung nicht gedeckt.

Verbraucher „laufen Banken vor Ort" ergebnislos ab

Nach wie vor machen Verbraucher die Erfahrung, dass ihnen an ihrem Wohnsitz kein Geldinstitut ein Konto (wieder-) einrichtet and dies nicht nur in Ortschaften mit wenigen Filialen. Genau diese Praxis widerlegt die Rechtsprechung and Rechtsliteratur, die bislang einen Kontrahierungszwang auf Basis des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach ein Vertragsschluss dann zwingend ist, wenn der Verbraucher auf ein öffentlich angebotenes Gut angewiesen ist, dieses aber nicht in zumutbarer Weise anderweitig erlangen kann and eine Ablehnung des Vertragsschlusses sachlich nicht gerechtfertigt ist, deshalb verneint hat, weil die ZKA-Emp­fehlung bereits für sich genommen Ausdruck einer hinrei­chenden Ausweichmöglichkeit sei.

Die geschilderten Anwendungsprobleme and die in der Stellungnahme der AG SBV dokumentierten Falle zeigen anschaulich, dass die ZKA-Empfehlung als Ausweichoption versagt.

Gegenseitige Verweisung: ,Gehen Sie dorthin zurück, woher sie gekommen sind"

Geldinstitute lehnen Kontoeröffnungsgesuche immer wieder mit dem Hinweis ab, der Verbraucher möge sich an das Institut halten, zu dem er bislang in Geschäftsbeziehung gestanden hat. Erstaunlich ist hierbei, dass sich dieselben Institute dann nicht mehr an ihre eigenen Worte erinnern, wenn Verbraucher bei ihnen vorsprechen, die noch oder zuvor Geschäftskunde sind oder waren. Hierbei spielt es kei­ne Rolle, dass der vorsprechende Verbraucher keinen Unzumutbarkeitsgrund der ZKA-Empfehlung erfüllt. Die Ver­braucherzentrale Hamburg macht in der letzten Zeit Ham­burger Institute auf ihr ambivalentes Verhalten aufmerksam; deren Praxis hat sich gleichwohl nicht geändert.

Wenn Verbraucher ihre Rechte kennen and wahrnehmen, ...

... kann es passieren, dass das Geldinstitut ein Guthaben­konto einrichtet - allerdings über den Verbraucher verärgert ist. So schildern Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen im Landkreis Esslingen (Baden-Württemberg), dass sie ihren Klienten eine Kopie der ZKA-Empfehlung für deren Vorsprache bei potentiellen Banken aushändigen. Einige dieser Klienten haben nach Vorlage der Kopie auch ein Gut­habenkonto erhalten, berichteten den Beratungsstellen aber, dass die Bankmitarbeiter auf die Vorlage der ZKA-Empfeh­lung überwiegend verärgert reagiert hätten.

  1. - Keine Begründung von Kontoablehnungen and Kontokündigungen 
  2. Kein Hinweis auf Schlichtungsverfahren
  3. Keine Verwendung des ZKA-Vordrucks

Der Beschluss des Deutschen Bundestages, wonach auf die Kreditwirtschaft einzuwirken ist, class diese die Ablehnung von Guthabenkonten oder die Kontokündigung den betroffe­nen Verbrauchern schriftlich begründet and sie über ihre kostenlose Beschwerdemöglichkeit informiert (vergleiche BT Drs. 15/3274 vom 8. Juni 2004), bleibt in der Praxis weiterhin ohne Resonanz.

Anders als öffentliche Äußerungen des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) über ihre Aktivität zur Umsetzung dieses Beschlusses durch Zurverfügungstellung eines Vordrucks, in dem die Bankmitarbeiter den Grund für die Ablehnung eines Kontoeröffnungsgesuchs oder für die Kontokündigung ankreuzen oder erläutern sollen and den Verbraucher auf die Möglichkeit der kostenfreien Schlichtung unter Nennung des zuständigen Ombudsmannes hinweisen sollen, setzen die Geldinstitute dieses Formular nicht ein.

Nach Auskunft der Berliner Schuldner- and Insolvenzbera­tungsstellen ist keinem ihrer Klienten, die wegen einer Kontoverweigerung oder Kontokündigung vorgesprochen haben, dieses Formblatt ausgefullt ausgehändigt worden. Im Gegenteil: Die Klienten beklagen, dass sie auch auf Nachfrage noch nicht einmal mündlich einen konkreten Grund erfahren. Erst wenn die Beratungsstelle bei dem Geldinstitut nachhakt, werden die oben unter Punkt 3 genannten Grande nachgeschoben - auch hier natürlich ohne Verwendung des ZKA-Vordrucks.

Dieselbe Auskunft geben die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen im Land Nordrhein-Westfalen. Die Verbraucherzentrale Hamburg setzt den ZKA-Vordruck sogar selbst ein. Sie händigt nämlich Verbrauchern, die auf der Suche nach einem Guthabenkonto sind oder deren Kontoverbindung aktuell gekündigt wurde, ein Blanko dieses Formulars aus, mit dem diese dann bei den Hamburger Banken vorsprechen. Wird die Kontoeröffnung abgelehnt oder bleibt das Gespräch zur Aufrechterhaltung der Kontoverbindung ohne Erfolg, bitten die Verbraucher den Bank-Mitarbeiter darum, den Grund in dem von ihnen vorgelegten ZKA-Vordruck einzutragen. Die Verbraucher melden anschließend der Verbraucherzentrale Hamburg zurück, dass sich die Bank-Mitarbeiter weigern, den Vordruck auszufüllen and zu unterschreiben.

Steht damit die nach Meinung der Kreditwirtschaft geringe Zahl von Schlichtungsverfahren wirklich dafur, dass Kontolosigkeit heute nur noch ein marginales Problem sei?

Status quo verhindert Ersatz für Mehr­aufwendungen der Betroffenen

Geldinstitute haben and nehmen sich die Möglichkeit, sich von Kunden zu trennen oder Verbraucher nicht als Kunden zu akzeptieren, die ihnen angeblich Mehraufwand bereiten and keine Synergiegewinne versprechen. Umgekehrt haben kontolose Verbraucher keine Möglichkeit, Ersatz für ihre Mehraufwendungen insbesondere in Form der Gebühren fur bare Einzahlungen zu erhalten. Ist es langer hinnehmbar, dass ein Verbraucher auf den Baranweisungsgebühren sitzen bleibt, wenn die Kontoablehnung oder Kontokündigung nicht von einem Unzumutbarkeitsgrund der ZKA-Empfeh­lung gedeckt ist und/ oder der Schlichter zu seinen Gunsten entscheidet und/ oder das Geldinstitut den Schlichtungsspruch ignoriert?

 Fazit

 Die aktuellen Stichproben unterstreichen erneut die hinlänglich bekannten Unzulänglichkeiten: 

  1. die Unverbindlichkeit der ZKA-Empfehlung;
  2. die Diskrepanz zwischen öffentlichen Verbandsäußerun­gen and der Praxis der Geldinstitute vor Ort.

Es ist daher überfällig, dass zur Problementschärfung wenigstens alle drei Empfehlungen der Bundesregierung in ihrem Bericht zur Praxis der ZKA-Empfehlung (BT Drs. 16/2265, S. 27) schnellstmöglich umgesetzt werden. Bislang liegt lediglich ein Regierungsentwurf für die Reform des Kontopfändungsrechts vor. Diese wird es, wenn überhaupt, nur schaffen, die Zahl der Kontokündigungen moderat zu redu­zieren. Sie wird es aber nicht schaffen, die jetzt schon kontolosen Verbraucher wieder in den bargeldlosen Zahlungs­verkehr einzubeziehen (hierzu unten noch mehr). Es steht immer noch die Umsetzung der beiden weiteren Empfehlungen der Bundesregierung aus, nämlich die Erset­zung der ZKA-Empfehlung durch eine Selbstverpflichtung, die das einzelne Kreditinstitut gegenüber dem (potentiellen) Kunden rechtlich bindet, soweit dem Institut die Kontoein­richtung/ -führung zumutbar ist, sowie die Bindung der Kre­ditinstitute an die Schlichtungssprüche. Der vzbv hat in sei­ner Stellungnahme gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vom 21. November 2006 verschie­dene Vorschlage zur Gestaltung der neuen Selbstverpflichtungserklärung and der Schlichtungsverfahren unterbreitet, auf die wir hier Bezug nehmen.

 Die Politik kann nicht allein auf die Reform des Kontopfän­dungsrechts bauen, deren Folgen je nach Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens ohnehin frühestens in einigen Jah­ren untersucht werden können. Die Unzulänglichkeiten des Regierungsentwurfs lassen jedenfalls keinen signifikanten Rückgang der Kontokündigungen erwarten: 

  1. Es gibt keinen Anspruch auf Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos zu tragbaren Preiskonditionen.
  2. Für den lediglich vorgesehenen Anspruch auf Umstellung eines vorhandenen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto gibt es noch nicht einmal eine Garantie für die Kostenneutralität der Umstellung.
  3. Anders als der Referentenentwurf kehrt der Regierungs­entwurf zum Prinzip der Dauerwirkung der Kontopfändung zurück. Dabei ist die Dauerwirkung für die Kontokündigungen verantwortlich, weil erst sie die Kontopfändung als Druckmittel attraktiv macht. Die Dauerwirkung soll nach dem Regierungsentwurf erst auf Antrag des Kontoinhabers durch das Gericht aufgehoben werden, and auch nur wenn er beweisen kann, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor seinem Antrag (überwiegend) unpfändbare Betrage gutgeschrieben wurden and er zudem glaubhaft machen kann, dass dies auch für die kommenden 12 Monate gelten wird. Der unpfändbare Sockelbetrag auf dem Pfändungsschutzkonto schließt den momentanen Unzumutbarkeitsgrund der ZKA-Empfehlung, dass „das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist", nicht sicher aus. Angesichts der Anwendungspraxis der ZKA-Empfeh­lung (siehe hierzu oben Punkt 3.) ist ohne Austausch der ZKA-Empfehlung wenigstens gegen eine neue Selbstverpflichtungserklärung eine weite Interpretation dieses Unzumutbarkeitsgrunds nicht auszuschließen.

Auch das Bundesjustizministerium äußert sich zur Nachhal­tigkeit der Kontopfändungsreform skeptisch: „ Ob die Diskussion um den Rechtsanspruch auf ein Girokonto zu einem Ende kommt, liegt jetzt in den Händen der Kreditwirtschaft. Dies dürfte maßgeblich davon abhängen, dass sie ihren Beitrag zum Gelingen des neuen Reformansatzes leistet.

Der vzbv erwartet einen solchen ,,Beitrag" der Geldinstitute vor Ort nicht nur zum Gelingen des künftigen Kontopfändungsrechts - von der Politik erwarten wir nun zumindest eine zügige positive Positionierung zu den drei Empfehlungen der Bundesregierung.

(Aus BAG SB No. 4 - 2007)

Dazu noch Gerichtsentscheidungen

für einen Rechtsanspruch auf ein Konto

und

dagegen

Beschwerdestellen:

Deutsche Bank, Commerzbank, Dresdener Bank, Hypovereinsbank usw. sind private Banken. 
 
Ombudsmänner der privaten Banken sind für Verbraucher erreichbar über die 
 
Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken
Postfach 04 03 07
10062 Berlin

 

Zuständig für die Volksbanken ist: 

 
Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken
Postfach 30 92 63
10760 Berlin

Der Standpunkt des Obmanns ist ziemlich klar und für die Kunden auch nicht schlecht. Ich zitiere aus einem Schreiben vom 10.01.2006 an uns: "Die deutschen Kreditinstitute haben sich verpflichtet, für Kunden auf Antrag ein sogenanntes Girokonto für jedermann einzurichten oder ein bereits bei ihnen bestehendes Konto in ein solches Konto auf Guthabenbasis umzustellen. Damit soll erreicht werden, dass jedermann am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann." Es ist also aussichtsreich, sich mit einer Beschwerde an den Obmann zu wenden.

Landesbanken und Postbank

Beschwerdestelle für Landesbanken und die Postbank
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. 
- Schlichtungsstelle - 
Lennéstraße 17 
10785 Berlin

Sparkassen verfügen über keinen Zentralen Ombudsmann. Die Sparkassenaufsicht ist beim Wirtschaftsministerium des Landes, zum Teil auch beim Regierungspräsidenten angesiedelt. Ebenso gibt es regional Beschwerdestellen. Liste.