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Kein Rechtsanspruch auf ein Girokonto oder doch?

Tatbestand und Entscheidungsgründe.

Der Kläger trägt unter Darlegung von Einzelheiten vor, er habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos. Nachdem die Beklagte das

Diesbezügliche Begehren des Klägers ablehnt, hat er Klage erhoben mit folgendem Antrag:

Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Konto für Jedermann zu eröffnen und zu führen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, ein diesbezüglicher Anspruch des Klägers bestehe nicht, wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klage konnte keinen Erfolg haben.

Ein Anspruch des Klägers auf Einräumung eines Girokontos ist zu verneinen. Gesetzliche Bestimmungen, aus denen sich ein Kontrahierungszwang ableiten ließen, wie etwa 5§ 8, 1 Nr. 3 Postgesetz haben heute keine Geltung mehr- Nachfolgende, die Vertragsfreiheit einschränkende gesetzliche Regelungen sind nicht ersichtlich. Was die vom K1 herangezogenen Empfehlungen, hier die ZKA Empfehlung anbelangt, so begründet eine solche Empfehlung noch keinen Anspruch und zwar schon im Hinblick darauf, dass für eine Empfehlung der Unverbindlichkeitscharakter typisch ist. Auch eine etwaige freiwillige Selbstverpflichtungserklärung würde daran nichts ändern. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte begründeter maßen darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie sich aus einer freiwilligen Selbstverpflichtung ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch des Einzelnen auf Eröffnung bzw. Führung eines Girokontos ergeben soll. Aus dem Zweck der Selbstverpflichtung kann entgegen der Meinung des Landgerichts Berlin in seinem Urteil vom 24.4.2003 (21 S 1/03) noch nicht ein Individualanspruch konstruiert werden. Abgesehen davon betrifft die Entscheidung des Landgerichts Berlin eine Sparkasse, bei der hinsichtlich des Kontrahierungszwangs andere Kriterien gelten als für die Beklagte.

Eine Monopolstellung, die eventuell einen Kontrahierungszwang begründen könnte, hat die Beklagte nicht.

Nach alledem verbleibt es bei der Feststellung, dass hier die Beklagte angesichts des Grundsatzes der Vertragsfreiheit das Begehren des Klägers ablehnen kann. Seine Klage musste deshalb mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abgewiesen werden. Gem. §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO war das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

gez. Neuhäuser

Richter am Amtsgericht