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Rechtsanspruch auf ein Girokonto oder doch nicht? Landgericht
BREMEN Geschäfts-Nr.
2- O- 408/05 verkündet
am 16. Juni 2005 Im Namen des Volkes in
Sachen Armin
XXXXX , g
e g e n Die Sparkasse in XXXX hat
die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen auf die mündliche Verhandlung vom
26. Mai 2005
durch die Richter Präsident
des Landgerichts Gotasowski Richter
am Landgericht Dr. Brünjes Richter
am Landgericht Weinert für
Recht erkannt: Die
Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Girokonto auf Guthabenbasis
einzurichten. Die
Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der
Kläger begehrt von der Beklagten die Einrichtung eines Girokontos auf
Guthabenbasis. Der am 03.03.1960 geborene Kläger hatte eine mehrjährige Geschäftsbeziehung
zu der Beklagten. Er führte bei ihr auch ein Girokonto. Bei diesem Girokonto übezog
der Kläger die eingeräumte Kreditlinie. Des
Weiteren erhielt die Beklagte zwei gegen den Kläger gerichtete pfändungs- und
Überweisungsbeschlüsse, und zwar vom 29.01.1997 und 02.02.2001. Auf
Grund der Überziehungen der Kredittlinie kündigte die Beklagte das Girokonto
des Klägers imJahre 2003. In den AGBs der Beklagten sind zur Auflösung
einer Geschäftsbeziehung folgende Regelungen getroffen: ,,Nr.
26 - Kündigungsrecht (1
) Ordentliche Kündigung Sowohl
der Kunde als auch die Sparkasse können die gesamt Geschäftsverbindung oder
einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,
soweit keine abweichenden Vorschriften oder anderweitigen Vereinbarungen
entgegenstehen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen
des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. (2)
Kündigung aus wichtigem Grund ungeachtet
anderweitiger Vereinbarungen können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse
["'] jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.,
aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht
zugemutet werden kann. Dabei sind die berechtigten Belange des anderen Vertragspartners
zu berücksichtigen. Für die Sparkasse ist ein solcher Kündigungsgrund insbesondere gegeben, wenn aufgrund der nachfolgend beispielhaft aufgeführten Umstände die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder der Ansprüche der Sparkasse [../ gefährdet wird: Der
Kläger glich die Überziehungen später durch mit der Beklagten abgesprochene
Raten aus, so dass Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus dieser Geschäftsbeziehung
nicht mehr bestehen. Da
der Kläger jedoch anderweitig Schulden hat, steht er inzwischen unter dem
Beistand und der Betreuung der Schuldnerberatung. Er verfügt über kein
Girokonto mehr. Ein Versuch, ein Girokonto auf Guthabenbasis bei der Beklagten
zu eröffnen, scheiterte. Auch auf Nachfrage durch die Schuldnerberatung lehnte
die Beklagte mit Schreiben vom 09.12.2003die Einrichtung eines Kontos auf
Guthabenbasis weiterhin ab. Durch
Beschluss des Amtsgerichts Bremen (Geschäfts-Nr.: 40 lK XXX/04) wurde über das
Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 88 d.A.). Maßnahmen
der Zwangsvollstreckung gegen den Kläger sind somit untersagt, bereits
eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Dem Kläger wurde in dem
Beschluss insb. aufgegeben: " Soweit der Antragsteller pfändbares
Einkommen und Vermögen erlangt, wird ihm untersagt, hierüber zu verfügen. Pfändbares
Ge/d hat er auf einem gesonderten Bankkonto zu halten. Das Bankkonto ist mit
einem Sperrvermerk in der Weise einzurichten, dass Verfügungen nur mit
Zustimmung des lnsolvenzgerichts erfolgen dürfen. Von der Einrichtung des
Kontos und eingehenden Geldern hat er das lnsolvenzgerichts unter Beifügung der
Berege unverzüglich zu unterrichten." Der
Kläger behauptet, die Beklagte sei einer von dem Zentralen Kreditausschuss (ZKA)
ausgesprochenen Empfehlung ,,Girokonto für Jedermann" beigetreten und erkläre
dieses auch auf ihrer Homepage. Der Kläger meint, aus dieser
Selbstverpflichtung habe er ein Recht auf Einrichtung eines Girokontos auf
Guthabenbasis, das gerichtlich durchsetzbar sei. Die Ausnahmeregelungen
gemäß der Empfehlung, nach denen
Bankinstitute im Einzelfall nicht zur Eröffnung eines Kontos verpflichtet
seien, träfen auf seinen Fall nicht zu. Außerdem
vertritt der Kläger die Auffassung, dass die AGB der Beklagten diese im Falle
einer antragsgemäßen Verurteilung nicht dazu berechtigen würden, das Konto
sofort wieder zu kündigen, so dass sein Begehren auch nicht treuwidrig sei. Der
Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Girokonto auf
Guthabenbasis einzurichten. Die
Beklagte beantragt, die
Klage abzuweisen. Die
Beklagte meint, bei der ZKA-Empfehlung handele es sich lediglich um eine
freiwillige Empfehlung. Eine rechtliche Verpflichtung erwachse ihr daraus nicht.
Sie habe zudem zu keiner Zeit durch ihren Internetauftritt den Eindruck erweckt,
dass sie der ZKA-Empfehlung beigetreten sei bzw. folgen werde. Nach
Auffassung der Beklagten würde ein Anspruch des Klägers auf der Grundlage der
ZKA-Empfehlung ohnehin daran scheitern, dass es der Beklagten nicht zumutbar
sei, ein Konto für den Kläger zu führen. Der Kläger habe gegenüber der
Beklagten bereits in seiner früheren Geschäftsverbindung die ihm obliegenden
Pflichten verletzt. Der nunmehr vorliegende Beschluss, dass über das Vermögen
der Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, berechtige die
Beklagte im Falle einer antragsgemäßen Verurteilung nach ihren AGB zu einer
sofortigen außerordenlichen Kündigung des einzurichtenden Kontos. Der
Beschluss, mit dem des Amtsgericht Bremen über das Vermögen des Klägers das
Insolvenzverfahren eröffnet hat, sei so zu verstehen, dass es dem Kläger
aufgrund des Sperrvermerkes eben grad untersagt sei, ein Konto auf Guthabenbasis
zu führen. Der Beschluss sei jedenfalls ungewöhnlich und in der Praxis nicht
durchführbar. Nach Rücksprache durch die Beklagte mit dem Insolvenzgericht
habe dieses erklärt, den Vorgang nochmals zu prüfen und mit den Banken eine Lösung
zu suchen. Die Beklagte regt daher die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer
Entscheidung des Insolvenzgerichts an. Wegen
des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers
vom 04.05.2004 nebst Anlagen, vom 28.09. 2004, vom 02.01.2005 und vom 20.05.2005
nebst Anlagen sowie auf die
Schriftsätze der Beklagten vom 08.09.2004 nebst Anlagen, vom07.10.2004, vom 29.11.2004
und vom 03.06.2005 nebst Anlagen Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die
zulässige Klage ist begründet. Dem
Kläger steht die Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis durch die
Beklagte aus §§ 780,328 BGB zu. Die freiwillige Empfehlung des Zentralen
Kreditausschusses ist als verbindliche Willenserklärung zu werten, mit der sich
der Gesetzgeber einverstanden erklärt hat. Diese
Erklärung wirkt als Vertrag zugunsten Dritter (l). Die Beklagte ist diesem
abstrakten Schuldversprechen beigetreten (ll). Dem Kläger ein Konto zu eröffnen,
ist für die Beklagte weder unzumutbar noch ist die Geltendmachung dieses Rechts
durch den Kläger treuwidrig, da nach Einrichtung des Kontos dezeit kein Kündigungsgrund
vorliegt (lll). Den
Drucksachen des Bundestages (BT-Drucks. 1413611 und BT-Drucks. 15/2500) ist zu
entnehmen, dass die Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses vor dem
Hintergrund abgegeben worden ist, dass ein gesetzlicher Kontrahierungszwang im
Raum stand. Dies sollte durch eine Selbstverpflichtung der Banken verhindert
werden. Diese freiwillige Empfehlung des ZKA entstand daher keineswegs aus
reinem ,,good will" und geht über einen symbolische Bedeutung weit hinaus.
Entsprechend ist in der BT-Drucks. auch von einer,,Selbstverpflichtung durch die
Kreditwirtschaft" die Rede (BT-Drucks.15l2500, S. 7). Die Freiwilligkeit
bezieht sich insofern lediglich auf die Freiwilligkeit, eine bindende Regelung
zu treffen, nicht etwa darauf, dass die avisierte Leistung nur freiwillig zu
erbringen ist. Nur aufgrund der Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft hält
der Gesetzgeber es derzeit nicht für erforderlich, eine gesetzliche Regelung zu
schaffen (BT-Drucks. 1SI2SOO,
S. Z). Die
verbindliche Willenserklärung wirkt durch das Einverständnis des Gesetzgebers,
das sich aus den Bundestagsdrucksachen ergibt, als abstraktes Schuldversprechen
(vgl.: Derleder, EwiR 2003,963 (964)). Durch
Auslegung nach den SS 133, 157 BGB ergibt sich das Vorliegen eines Vertrages
zugunsten Dritter. Begünstigter dieses abstrakten Schuldversprechens zugunsten
Dritter ist gemäß der Selbstverpflichtung,,Jedermann". ll.
Die Beklagte muss sich die vorgenannte Selbstverpflichtungserklärung des ZKA
auch zurechnen lassen. ln dem Zentralen Kreditausschuss haben sich die Verbände
der Kreditwirtschaft zusammmen geschlossen, um für diesen Wirtschaftszweig auch
durch Lobbyarbeit günstige Bedingungen zu schaffen. Unter diesem Gesichtspunkt
ist auch die freiwillige Empfehlung zu sehen, die ausgesprochen wurde, um eine
gesetzliche Regelung zu verhindern. Die Beklagte ist über ihre Mitgliedschaft
im Verband der deutschen öffentlichen Sparkassen e.V. Mitglied im Deutschen
Sparkassen- und Giroverband e.V., der wiederum Mitglied im ZKA ist. Da der ZKA
lediglich ein Dachverband ist, kann sie die abgegebene Selbstverpflichtung nicht
selbst leisten, sondern nur durch die von ihr vertretenen Institute. Eine jede
Selbstverpflichtung müsste ins Leere gehen, wenn die einzelnen lnstitute daran
nicht gebunden sind. So nimmt die Beklagte als außerordentliches Mitglied im
Bundesverband öffentlicher Banken Deutschlands ausdrücklich an dem dort
vorgesehenen Beschwerdeverfahren teil, welches unter anderem für die Einhaltung
der ZKA-Empfehlung vorgesehen ist. Hinzu
kommt, dass die Beklagte auf ihrer eigenen Homepage unter der Rubrik
,,Geschichte" mit dem Eintrag 1995 Einführung des ,,Girokonto für
Jedermann" wirbt. lm Kontext mit den anderen Einträgen, die sich speziell
auf die Beklagte beziehen, kann dieser Eintrag nur dahingehend verstanden
werden, dass die Beklagte sich explizit der Selbstverpflichtung des ZKA
angeschlossen hat. lll.
Es ergibt sich aus den bestehenden Kontopfändungen bei dem Kläger keine
Unzumutbarkeit für die Beklagte, dem Kläger ein Konto auf Guthabenbasis zu
errichten, da die Pfändungsbeschlüsse durch Beschluss des lnsolvenzgerichts
vom 07.10.2004 obsolet geworden sind. Der Kläger könnte das Konto also
vorbehaltlich einer Zustimmung durch das Insolvenzgericht tatsächlich nutzen
und dies bereits unabhängig von dem weiteren Vorbringen bzgl. pfändungsfreier
Grenzen. Eine
Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger sich bereits in
einer vorherigen Geschäftsbeziehung mit der Beklagten vertragswidrig verhalten
hat, indem er seine Kreditlinie überschritt und die Beträge trotz mehrfacher
Mahnungen nicht ausgeglichen hat. Aus diesem vergangenen Verhalten kann nicht
automatisch geschlossen werden, dass der Kläger die Vereinbarungen des
Girovertrages zukünftig nicht einhalten wird. Vielmehr ist zu berücksichtigen,
dass der Kläger die seinerzeit entstandenen Verbindlichkeiten zwischenzeitlich
ausgeglichen hat. Ein Girokonto auf Guthabenbasis erlaubt zudem eine Überziehung
des Kontos gerade nicht, so dass eine Wiederholung nicht in Betracht kommt.
Schließlich geht es bei dem Girokonto für Jedermann insbesondere darum, jedem
unabhängig von der Art und Höhe seiner Einkünfte die Einrichtung eines
Girokontos (auf Guthabenbasis) zu ermöglichen. Dies ist heutzutage zur
Teilnahme am modernen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben unerlässlich.
Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in der sich der Kläger befand und
vermutlich noch befindet, dürfen daher nicht zum Anlass genommen werden, ihm
diese Möglichkeit zu verwehren. Eine solche Handlungsweise erscheint vor dem
Hintergrund der Selbstverpflichtung kontraproduktiv. Eine reine Geldschuld, die
zudem längst beglichen worden ist, kann für eine Bank, die unentwegt mit
Geldschulden zu tun hat, kein Anlass sein, eine Kontoeröffnung für
unzumutbar zu halten. Bedenken
dahingehend, dass die Beklagte die üblichen für die Kontoführung zu
entrichtenden Entgelte nicht erhalten würde, werden nicht vorgetragen.
Unzweifelhaft ist die Kontoführung eines solchen Kontos für die Bank mit
Mehraufiwand verbunden, da ggf. Sperrvermerke oder ähnliches eingetragen werden
müssen. Dies macht es für die Bank aber im Hinblick auf die elementare
Bedeutung eines Girokontos für den Einzelnen noch nicht schlechthin unzumutbar.
Hiezu sind keine Tatsachen ersichtlich und von der Beklagten auch nicht
ausreichend vorgetragen worden. Da
es der Beklagten auch nicht möglich wäre, das Konto direkt nach der Eröffnung
wieder zu kündigen, ist die Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger auch
nicht treuwidrig. Die Berufung der Beklagten auf Ziff. 26 Abs. 2 a ihrer AGB,
nach denen eine außerordentliche Kündigung zulässig sein soll, wenn der Kunde
seine Zahlungen einstellt oder erklärt, die Zahlungen einstellen zu wollen,
greift nicht. Richtigenreise wird zwar vorgebracht, dass die Wirksamkeit der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dieser Form nicht in Zweifel gezogen werden
kann. Jedoch sehen die AGB bei einer Kündigung vor, dass die berechtigten
Belange des anderen Vertragspartners zu berücksichtigen sind und dass für die
Beklagte ein Kündigungsgrund insbesondere dann besteht, wenn die
Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Beklagten gefährdet wird. Vom Kläger wird
lediglich die Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis begehrt. Die
Durchsetzbarkeit von Ansprüchen der Beklagten kann insofern nicht gefährdet
sein, da Überziehungen nicht geduldet werden brauchen. Insbesondere ist aber
auch auf die berechtigten Belange des Klägers Rücksicht zu nehmen. Angesichts
der Notwendigkeit eines Girokontos für den Kläger wäre eine Kündigung nicht
zulässig, denn sie würde den berechtigten Belangen des Kunden nicht angemessen
Rechnung tragen, vergl. Nr. 26 Ziff (1). Salz 2, Ziff . (2) Abs. 1 Satz 2 der
AGB der Beklagten. lV.
Die Kostenentscheidung folgt aus g 91 Abs. 1ZpO. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,711 ZPO. |