

Geltendes Gemeinschaftsrecht
Dokument 300R1346
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 ueber Insolvenzverfahren
Amtsblatt nr. L 160 vom 30/06/2000 S. 0001 - 0013
Text:
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 ueber Insolvenzverfahren
DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION -
gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 67 Absatz 1,
auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland,
nach Stellungnahme des Europaeischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwaegung nachstehender Gruende:
(1) Die Europaeische Union hat sich die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt.
(2) Fuer ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes sind effiziente und wirksame grenzueberschreitende Insolvenzverfahren erforderlich; die Annahme dieser Verordnung ist zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlich, das in den Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne des Artikels 65 des Vertrags faellt.
(3) Die Geschaeftstaetigkeit von Unternehmen greift mehr und mehr ueber die einzelstaatlichen Grenzen hinaus und unterliegt damit in zunehmendem Mass den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Da die Insolvenz solcher Unternehmen auch nachteilige Auswirkungen auf das ordnungsgemaesse Funktionieren des Binnenmarktes hat, bedarf es eines gemeinschaftlichen Rechtsakts, der eine Koordinierung der Massnahmen in bezug auf das Vermoegen eines zahlungsunfaehigen Schuldners vorschreibt.
(4) Im Interesse eines ordnungsgemaessen Funktionierens des Binnenmarktes muss verhindert werden, dass es fuer die Parteien vorteilhafter ist, Vermoegensgegenstaende oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben (sog. "forum shopping").
(5) Diese Ziele koennen auf einzelstaatlicher Ebene nicht in hinreichendem Mass verwirklicht werden, so dass eine Massnahme auf Gemeinschaftsebene gerechtfertigt ist.
(6) Gemaess dem Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz sollte sich diese Verordnung auf Vorschriften beschraenken, die die Zustaendigkeit fuer die Eroeffnung von Insolvenzverfahren und fuer Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Darueber hinaus sollte diese Verordnung Vorschriften hinsichtlich der Anerkennung solcher Entscheidungen und hinsichtlich des anwendbaren Rechts, die ebenfalls diesem Grundsatz genuegen, enthalten.
(7) Konkurse, Vergleiche und aehnliche Verfahren sind vom Anwendungsbereich des Bruesseler UEbereinkommens von 1968 ueber die gerichtliche Zustaendigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(3) in der durch die Beitrittsuebereinkommen zu diesem UEbereinkommen(4) geaenderten Fassung ausgenommen.
(8) Zur Verwirklichung des Ziels einer Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzueberschreitender Wirkung ist es notwendig und angemessen, die Bestimmungen ueber den Gerichtsstand, die Anerkennung und das anwendbare Recht in diesem Bereich in einem gemeinschaftlichen Rechtsakt zu buendeln, der in den Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt.
(9) Diese Verordnung sollte fuer alle Insolvenzverfahren gelten, unabhaengig davon, ob es sich beim Schuldner um eine natuerliche oder juristische Person, einen Kaufmann oder eine Privatperson handelt. Die Insolvenzverfahren, auf die diese Verordnung Anwendung findet, sind in den Anhaengen aufgefuehrt. Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die Gelder oder Wertpapiere Dritter halten, sowie von Organismen fuer gemeinsame Anlagen sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sein. Diese Unternehmen sollten von dieser Verordnung nicht erfasst werden, da fuer sie besondere Vorschriften gelten und die nationalen Aufsichtsbehoerden teilweise sehr weitgehende Eingriffsbefugnisse haben.
(10) Insolvenzverfahren sind nicht zwingend mit dem Eingreifen eines Gerichts verbunden. Der Ausdruck "Gericht" in dieser Verordnung sollte daher weit ausgelegt werden und jede Person oder Stelle bezeichnen, die nach einzelstaatlichem Recht befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eroeffnen. Damit diese Verordnung Anwendung findet, muss es sich aber um ein Verfahren (mit den entsprechenden Rechtshandlungen und Formalitaeten) handeln, das nicht nur im Einklang mit dieser Verordnung steht, sondern auch in dem Mitgliedstaat der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens offiziell anerkannt und rechtsgueltig ist, wobei es sich ferner um ein Gesamtverfahren handeln muss, das den vollstaendigen oder teilweisen Vermoegensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge hat.
(11) Diese Verordnung geht von der Tatsache aus, dass aufgrund der grossen Unterschiede im materiellen Recht ein einziges Insolvenzverfahren mit universaler Geltung fuer die gesamte Gemeinschaft nicht realisierbar ist. Die ausnahmslose Anwendung des Rechts des Staates der Verfahrenseroeffnung wuerde vor diesem Hintergrund haeufig zu Schwierigkeiten fuehren. Dies gilt etwa fuer die in der Gemeinschaft sehr unterschiedlich ausgepraegten Sicherungsrechte. Aber auch die Vorrechte einzelner Glaeubiger im Insolvenzverfahren sind teilweise voellig verschieden ausgestaltet. Diese Verordnung sollte dem auf zweierlei Weise Rechnung tragen: Zum einen sollten Sonderanknuepfungen fuer besonders bedeutsame Rechte und Rechtsverhaeltnisse vorgesehen werden (z. B. dingliche Rechte und Arbeitsvertraege). Zum anderen sollten neben einem Hauptinsolvenzverfahren mit universaler Geltung auch innerstaatliche Verfahren zugelassen werden, die lediglich das im Eroeffnungsstaat belegene Vermoegen erfassen.
(12) Diese Verordnung gestattet die Eroeffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsaechlichen Interessen hat. Dieses Verfahren hat universale Geltung mit dem Ziel, das gesamte Vermoegen des Schuldners zu erfassen. Zum Schutz der unterschiedlichen Interessen gestattet diese Verordnung die Eroeffnung von Sekundaerinsolvenzverfahren parallel zum Hauptinsolvenzverfahren. Ein Sekundaerinsolvenzverfahren kann in dem Mitgliedstaat eroeffnet werden, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat. Seine Wirkungen sind auf das in dem betreffenden Mitgliedstaat belegene Vermoegen des Schuldners beschraenkt. Zwingende Vorschriften fuer die Koordinierung mit dem Hauptinsolvenzverfahren tragen dem Gebot der Einheitlichkeit des Verfahrens in der Gemeinschaft Rechnung.
(13) Als Mittelpunkt der hauptsaechlichen Interessen sollte der Ort gelten, an dem der Schuldner gewoehnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit fuer Dritte feststellbar ist.
(14) Diese Verordnung gilt nur fuer Verfahren, bei denen der Mittelpunkt der hauptsaechlichen Interessen des Schuldners in der Gemeinschaft liegt.
(15) Die Zustaendigkeitsvorschriften dieser Verordnung legen nur die internationale Zustaendigkeit fest, das heisst, sie geben den Mitgliedstaat an, dessen Gerichte Insolvenzverfahren eroeffnen duerfen. Die innerstaatliche Zustaendigkeit des betreffenden Mitgliedstaats muss nach dem Recht des betreffenden Staates bestimmt werden.
(16) Das fuer die Eroeffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zustaendige Gericht sollte zur Anordnung einstweiliger Sicherungsmassnahmen ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Verfahrenseroeffnung befugt sein. Sicherungsmassnahmen sowohl vor als auch nach Beginn des Insolvenzverfahrens sind zur Gewaehrleistung der Wirksamkeit des Insolvenzverfahrens von grosser Bedeutung. Diese Verordnung sollte hierfuer verschiedene Moeglichkeiten vorsehen. Zum einen sollte das fuer das Hauptinsolvenzverfahren zustaendige Gericht vorlaeufige Sicherungsmassnahmen auch ueber Vermoegensgegenstaende anordnen koennen, die im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten belegen sind. Zum anderen sollte ein vor Eroeffnung des Hauptinsolvenzverfahrens bestellter vorlaeufiger Insolvenzverwalter in den Mitgliedstaaten, in denen sich eine Niederlassung des Schuldners befindet, die nach dem Recht dieser Mitgliedstaaten moeglichen Sicherungsmassnahmen beantragen koennen.
(17) Das Recht, vor der Eroeffnung des Hauptinsolvenzverfahrens die Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, zu beantragen, sollte nur einheimischen Glaeubigern oder Glaeubigern der einheimischen Niederlassung zustehen beziehungsweise auf Faelle beschraenkt sein, in denen das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsaechlichen Interessen hat, die Eroeffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nicht zulaesst. Der Grund fuer diese Beschraenkung ist, dass die Faelle, in denen die Eroeffnung eines Partikularverfahrens vor dem Hauptinsolvenzverfahren beantragt wird, auf das unumgaengliche Mass beschraenkt werden sollen. Nach der Eroeffnung des Hauptinsolvenzverfahrens wird das Partikularverfahren zum Sekundaerverfahren.
(18) Das Recht, nach der Eroeffnung des Hauptinsolvenzverfahrens die Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, zu beantragen, wird durch diese Verordnung nicht beschraenkt. Der Verwalter des Hauptverfahrens oder jede andere, nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats dazu befugte Person sollte die Eroeffnung eines Sekundaerverfahrens beantragen koennen.
(19) Ein Sekundaerinsolvenzverfahren kann neben dem Schutz der inlaendischen Interessen auch anderen Zwecken dienen. Dies kann der Fall sein, wenn das Vermoegen des Schuldners zu verschachtelt ist, um als ganzes verwaltet zu werden, oder weil die Unterschiede in den betroffenen Rechtssystemen so gross sind, dass sich Schwierigkeiten ergeben koennen, wenn das Recht des Staates der Verfahrenseroeffnung seine Wirkung in den anderen Staaten, in denen Vermoegensgegenstaende belegen sind, entfaltet. Aus diesem Grund kann der Verwalter des Hauptverfahrens die Eroeffnung eines Sekundaerverfahrens beantragen, wenn dies fuer die effiziente Verwaltung der Masse erforderlich ist.
(20) Hauptinsolvenzverfahren und Sekundaerinsolvenzverfahren koennen jedoch nur dann zu einer effizienten Verwertung der Insolvenzmasse beitragen, wenn die parallel anhaengigen Verfahren koordiniert werden. Wesentliche Voraussetzung ist hierzu eine enge Zusammenarbeit der verschiedenen Verwalter, die insbesondere einen hinreichenden Informationsaustausch beinhalten muss. Um die dominierende Rolle des Hauptinsolvenzverfahrens sicherzustellen, sollten dem Verwalter dieses Verfahrens mehrere Einwirkungsmoeglichkeiten auf gleichzeitig anhaengige Sekundaerinsolvenzverfahren gegeben werden. Er sollte etwa einen Sanierungsplan oder Vergleich vorschlagen oder die Aussetzung der Verwertung der Masse im Sekundaerinsolvenzverfahren beantragen koennen.
(21) Jeder Glaeubiger, der seinen Wohnsitz, gewoehnlichen Aufenthalt oder Sitz in der Gemeinschaft hat, sollte das Recht haben, seine Forderungen in jedem in der Gemeinschaft anhaengigen Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen des Schuldners anzumelden. Dies sollte auch fuer Steuerbehoerden und Sozialversicherungstraeger gelten. Im Interesse der Glaeubigergleichbehandlung muss jedoch die Verteilung des Erloeses koordiniert werden. Jeder Glaeubiger sollte zwar behalten duerfen, was er im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhalten hat, sollte aber an der Verteilung der Masse in einem anderen Verfahren erst dann teilnehmen koennen, wenn die Glaeubiger gleichen Rangs die gleiche Quote auf ihre Forderung erlangt haben.
(22) In dieser Verordnung sollte die unmittelbare Anerkennung von Entscheidungen ueber die Eroeffnung, die Abwicklung und die Beendigung der in ihren Geltungsbereich fallenden Insolvenzverfahren sowie von Entscheidungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Insolvenzverfahren ergehen, vorgesehen werden. Die automatische Anerkennung sollte somit zur Folge haben, dass die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseroeffnung dem Verfahren beilegt, auf alle uebrigen Mitgliedstaaten ausgedehnt werden. Die Anerkennung der Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten sollte sich auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens stuetzen. Die zulaessigen Gruende fuer eine Nichtanerkennung sollten daher auf das unbedingt notwendige Mass beschraenkt sein. Nach diesem Grundsatz sollte auch der Konflikt geloest werden, wenn sich die Gerichte zweier Mitgliedstaaten fuer zustaendig halten, ein Hauptinsolvenzverfahren zu eroeffnen. Die Entscheidung des zuerst eroeffnenden Gerichts sollte in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden; diese sollten die Entscheidung dieses Gerichts keiner UEberpruefung unterziehen duerfen.
(23) Diese Verordnung sollte fuer den Insolvenzbereich einheitliche Kollisionsnormen formulieren, die die Vorschriften des internationalen Privatrechts der einzelnen Staaten ersetzen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sollte das Recht des Staates der Verfahrenseroeffnung (lex concursus) Anwendung finden. Diese Kollisionsnorm sollte fuer Hauptinsolvenzverfahren und Partikularverfahren gleichermassen gelten. Die lex concursus regelt alle verfahrensrechtlichen wie materiellen Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die davon betroffenen Personen und Rechtsverhaeltnisse; nach ihr bestimmen sich alle Voraussetzungen fuer die Eroeffnung, Abwicklung und Beendigung des Insolvenzverfahrens.
(24) Die automatische Anerkennung eines Insolvenzverfahrens, auf das regelmaessig das Recht des Eroeffnungsstaats Anwendung findet, kann mit den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten fuer die Vornahme von Rechtshandlungen kollidieren. Um in den anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Verfahrenseroeffnung Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewaehrleisten, sollten eine Reihe von Ausnahmen von der allgemeinen Vorschrift vorgesehen werden.
(25) Ein besonderes Beduerfnis fuer eine vom Recht des Eroeffnungsstaats abweichende Sonderanknuepfung besteht bei dinglichen Rechten, da diese fuer die Gewaehrung von Krediten von erheblicher Bedeutung sind. Die Begruendung, Gueltigkeit und Tragweite eines solchen dinglichen Rechts sollten sich deshalb regelmaessig nach dem Recht des Belegenheitsorts bestimmen und von der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens nicht beruehrt werden. Der Inhaber des dinglichen Rechts sollte somit sein Recht zur Aus- bzw. Absonderung an dem Sicherungsgegenstand weiter geltend machen koennen. Falls an Vermoegensgegenstaenden in einem Mitgliedstaat dingliche Rechte nach dem Recht des Belegenheitsstaats bestehen, das Hauptinsolvenzverfahren aber in einem anderen Mitgliedstaat stattfindet, sollte der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die Eroeffnung eines Sekundaerinsolvenzverfahrens in dem Zustaendigkeitsgebiet, in dem die dinglichen Rechte bestehen, beantragen koennen, sofern der Schuldner dort eine Niederlassung hat. Wird kein Sekundaerinsolvenzverfahren eroeffnet, so ist der ueberschiessende Erloes aus der Veraeusserung der Vermoegensgegenstaende, an denen dingliche Rechte bestanden, an den Verwalter des Hauptverfahrens abzufuehren.
(26) Ist nach dem Recht des Eroeffnungsstaats eine Aufrechnung nicht zulaessig, so sollte ein Glaeubiger gleichwohl zur Aufrechnung berechtigt sein, wenn diese nach dem fuer die Forderung des insolventen Schuldners massgeblichen Recht moeglich ist. Auf diese Weise wuerde die Aufrechnung eine Art Garantiefunktion aufgrund von Rechtsvorschriften erhalten, auf die sich der betreffende Glaeubiger zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung verlassen kann.
(27) Ein besonderes Schutzbeduerfnis besteht auch bei Zahlungssystemen und Finanzmaerkten. Dies gilt etwa fuer die in diesen Systemen anzutreffenden Glattstellungsvertraege und Nettingvereinbarungen sowie fuer die Veraeusserung von Wertpapieren und die zur Absicherung dieser Transaktionen gestellten Sicherheiten, wie dies insbesondere in der Richtlinie 98/26/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 ueber die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen(5) geregelt ist. Fuer diese Transaktionen soll deshalb allein das Recht massgebend sein, das auf das betreffende System bzw. den betreffenden Markt anwendbar ist. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass im Fall der Insolvenz eines Geschaeftspartners die in Zahlungs- oder Aufrechnungssystemen oder auf den geregelten Finanzmaerkten der Mitgliedstaaten vorgesehenen Mechanismen zur Zahlung und Abwicklung von Transaktionen geaendert werden koennen. Die Richtlinie 98/26/EG enthaelt Sondervorschriften, die den allgemeinen Regelungen dieser Verordnung vorgehen sollten.
(28) Zum Schutz der Arbeitnehmer und der Arbeitsverhaeltnisse muessen die Wirkungen der Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung oder Beendigung von Arbeitsverhaeltnissen sowie auf die Rechte und Pflichten aller an einem solchen Arbeitsverhaeltnis beteiligten Parteien durch das gemaess den allgemeinen Kollisionsnormen fuer den Vertrag massgebliche Recht bestimmt werden. Sonstige insolvenzrechtliche Fragen, wie etwa, ob die Forderungen der Arbeitnehmer durch ein Vorrecht geschuetzt sind und welchen Rang dieses Vorrecht gegebenenfalls erhalten soll, sollten sich nach dem Recht des Eroeffnungsstaats bestimmen.
(29) Im Interesse des Geschaeftsverkehrs sollte auf Antrag des Verwalters der wesentliche Inhalt der Entscheidung ueber die Verfahrenseroeffnung in den anderen Mitgliedstaaten bekannt gemacht werden. Befindet sich in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Niederlassung, so kann eine obligatorische Bekanntmachung vorgeschrieben werden. In beiden Faellen sollte die Bekanntmachung jedoch nicht Voraussetzung fuer die Anerkennung des auslaendischen Verfahrens sein.
(30) Es kann der Fall eintreten, dass einige der betroffenen Personen tatsaechlich keine Kenntnis von der Verfahrenseroeffnung haben und gutglaeubig im Widerspruch zu der neuen Sachlage handeln. Zum Schutz solcher Personen, die in Unkenntnis der auslaendischen Verfahrenseroeffnung eine Zahlung an den Schuldner leisten, obwohl diese an sich an den auslaendischen Verwalter haette geleistet werden muessen, sollte eine schuldbefreiende Wirkung der Leistung bzw. Zahlung vorgesehen werden.
(31) Diese Verordnung sollte Anhaenge enthalten, die sich auf die Organisation der Insolvenzverfahren beziehen. Da diese Anhaenge sich ausschliesslich auf das Recht der Mitgliedstaaten beziehen, sprechen spezifische und begruendete Umstaende dafuer, dass der Rat sich das Recht vorbehaelt, diese Anhaenge zu aendern, um etwaigen AEnderungen des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten Rechnung tragen zu koennen.
(32) Entsprechend Artikel 3 des Protokolls ueber die Position des Vereinigten Koenigreichs und Irlands, das dem Vertrag ueber die Europaeische Union und dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt ist, haben das Vereinigte Koenigreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen moechten.
(33) Gemaess den Artikeln 1 und 2 des Protokolls ueber die Position Daenemarks, das dem Vertrag ueber die Europaeische Union und dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft beigefuegt ist, beteiligt sich Daenemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die diesen Mitgliedstaat somit nicht bindet und auf ihn keine Anwendung findet -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollstaendigen oder teilweisen Vermoegensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht fuer Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen von Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, von Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen erbringen, welche die Haltung von Geldern oder Wertpapieren Dritter umfassen, sowie von Organismen fuer gemeinsame Anlagen.
Artikel 2
Definitionen
Fuer die Zwecke dieser Verordnung bedeutet
a) "Insolvenzverfahren" die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gesamtverfahren. Diese Verfahren sind in Anhang A aufgefuehrt;
b) "Verwalter" jede Person oder Stelle, deren Aufgabe es ist, die Masse zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschaeftstaetigkeit des Schuldners zu ueberwachen. Diese Personen oder Stellen sind in Anhang C aufgefuehrt;
c) "Liquidationsverfahren" ein Insolvenzverfahren im Sinne von Buchstabe a), das zur Liquidation des Schuldnervermoegens fuehrt, und zwar auch dann, wenn dieses Verfahren durch einen Vergleich oder eine andere die Insolvenz des Schuldners beendende Massnahme oder wegen unzureichender Masse beendet wird. Diese Verfahren sind in Anhang B aufgefuehrt;
d) "Gericht" das Justizorgan oder jede sonstige zustaendige Stelle eines Mitgliedstaats, die befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eroeffnen oder im Laufe des Verfahrens Entscheidungen zu treffen;
e) "Entscheidung", falls es sich um die Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Bestellung eines Verwalters handelt, die Entscheidung jedes Gerichts, das zur Eroeffnung eines derartigen Verfahrens oder zur Bestellung eines Verwalters befugt ist;
f) "Zeitpunkt der Verfahrenseroeffnung" den Zeitpunkt, in dem die Eroeffnungsentscheidung wirksam wird, unabhaengig davon, ob die Entscheidung endgueltig ist;
g) "Mitgliedstat, in dem sich ein Vermoegensgegenstand befindet", im Fall von
- koerperlichen Gegenstaenden den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand belegen ist,
- Gegenstaenden oder Rechten, bei denen das Eigentum oder die Rechtsinhaberschaft in ein oeffentliches Register einzutragen ist, den Mitgliedstaat, unter dessen Aufsicht das Register gefuehrt wird,
- Forderungen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zur Leistung verpflichtete Dritte den Mittelpunkt seiner hauptsaechlichen Interessen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 hat;
h) "Niederlassung" jeden Taetigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivitaet von nicht voruebergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermoegenswerten voraussetzt.
Artikel 3
Internationale Zustaendigkeit
(1) Fuer die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zustaendig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsaechlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsaechlichen Interessen der Ort des satzungsmaessigen Sitzes ist.
(2) Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsaechlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermoegen des Schuldners beschraenkt.
(3) Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eroeffnet, so ist jedes zu einem spaeteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eroeffnete Insolvenzverfahren ein Sekundaerinsolvenzverfahren. Bei diesem Verfahren muss es sich um ein Liquidationsverfahren handeln.
(4) Vor der Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann ein Partikularverfahren nach Absatz 2 nur in den nachstehenden Faellen eroeffnet werden:
a) falls die Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 angesichts der Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsaechlichen Interessen hat, nicht moeglich ist;
b) falls die Eroeffnung des Partikularverfahrens von einem Glaeubiger beantragt wird, der seinen Wohnsitz, gewoehnlichen Aufenthalt oder Sitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, oder dessen Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht.
Artikel 4
Anwendbares Recht
(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt fuer das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eroeffnet wird, nachstehend "Staat der Verfahrenseroeffnung" genannt.
(2) Das Recht des Staates der Verfahrenseroeffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eroeffnet wird und wie es durchzufuehren und zu beenden ist. Es regelt insbesondere:
a) bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulaessig ist;
b) welche Vermoegenswerte zur Masse gehoeren und wie die nach der Verfahrenseroeffnung vom Schuldner erworbenen Vermoegenswerte zu behandeln sind;
c) die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters;
d) die Voraussetzungen fuer die Wirksamkeit einer Aufrechnung;
e) wie sich das Insolvenzverfahren auf laufende Vertraege des Schuldners auswirkt;
f) wie sich die Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmassnahmen einzelner Glaeubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhaengige Rechtsstreitigkeiten;
g) welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens entstehen;
h) die Anmeldung, die Pruefung und die Feststellung der Forderungen;
i) die Verteilung des Erloeses aus der Verwertung des Vermoegens, den Rang der Forderungen und die Rechte der Glaeubiger, die nach der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
j) die Voraussetzungen und die Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Vergleich;
k) die Rechte der Glaeubiger nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens;
l) wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschliesslich der Auslagen zu tragen hat;
m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Glaeubiger benachteiligen.
Artikel 5
Dingliche Rechte Dritte
(1) Das dingliche Recht eines Glaeubigers oder eines Dritten an koerperlichen oder unkoerperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenstaenden des Schuldners - sowohl an bestimmten Gegenstaenden als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenstaenden mit wechselnder Zusammensetzung -, die sich zum Zeitpunkt der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, wird von der Eroeffnung des Verfahrens nicht beruehrt.
(2) Rechte im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
a) das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erloes oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
b) das ausschliessliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung;
c) das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu verlangen, der diesen gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
d) das dingliche Recht, die Fruechte eines Gegenstands zu ziehen.
(3) Das in einem oeffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne von Absatz 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.
(4) Absatz 1 steht der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) nicht entgegen.
Artikel 6
Aufrechnung
(1) Die Befugnis eines Glaeubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, wird von der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens nicht beruehrt, wenn diese Aufrechnung nach dem fuer die Forderung des insolventen Schuldners massgeblichen Recht zulaessig ist.
(2) Absatz 1 steht der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Umwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) nicht entgegen.
Artikel 7
Eigentumsvorbehalt
(1) Die Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Kaeufer einer Sache laesst die Rechte des Verkaeufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberuehrt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eroeffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Verfahrenseroeffnung befindet.
(2) Die Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Verkaeufer einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Aufloesung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Kaeufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Verfahrenseroeffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Verfahrenseroeffnung befindet.
(3) Die Absaetze 1 und 2 stehen der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) nicht entgegen.
Artikel 8
Vertrag ueber einen unbeweglichen Gegenstand
Fuer die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt, ist ausschliesslich das Recht des Mitgliedstaats massgebend, in dessen Gebiet dieser Gegenstand belegen ist.
Artikel 9
Zahlungssysteme und Finanzmaerkte
(1) Unbeschadet des Artikels 5 ist fuer die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder eines Zahlungs- oder Abwicklungssystems oder eines Finanzmarktes ausschliesslich das Recht des Mitgliedstaats massgebend, das fuer das betreffende System oder den betreffenden Markt gilt.
(2) Absatz 1 steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit der Zahlungen oder Transaktionen gemaess den fuer das betreffende Zahlungssystem oder den betreffenden Finanzmarkt geltenden Rechtsvorschriften nicht entgegen.
Artikel 10
Arbeitsvertrag
Fuer die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhaeltnis gilt ausschliesslich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist.
Artikel 11
Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte
Fuer die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein oeffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Mitgliedstaats massgebend, unter dessen Aufsicht das Register gefuehrt wird.
Artikel 12
Gemeinschaftspatente und -marken
Fuer die Zwecke dieser Verordnung kann ein Gemeinschaftspatent, eine Gemeinschaftsmarke oder jedes andere durch Gemeinschaftsvorschriften begruendete aehnliche Recht nur in ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 miteinbezogen werden.
Artikel 13
Benachteiligende Handlungen
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Glaeubiger benachteiligende Handlung beguenstigt wurde, nachweist,
- dass fuer diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseroeffnung massgeblich ist und
- dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.
Artikel 14
Schutz des Dritterwerbers
Verfuegt der Schuldner durch eine nach Eroeffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt
- ueber einen unbeweglichen Gegenstand,
- ueber ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein oeffentliches Register unterliegt, oder
- ueber Wertpapiere, deren Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register Voraussetzung fuer ihre Existenz ist,
so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung dem Recht des Staates, in dessen Gebiet dieser unbewegliche Gegenstand belegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register gefuehrt wird.
Artikel 15
Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhaengige Rechtsstreitigkeiten
Fuer die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhaengigen Rechtsstreit ueber einen Gegenstand oder ein Recht der Masse gilt ausschliesslich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhaengig ist.
KAPITEL II
ANERKENNUNG DER INSOLVENZVERFAHREN
Artikel 16
Grundsatz
(1) Die Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zustaendiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen uebrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseroeffnung wirksam ist.
Dies gilt auch, wenn in den uebrigen Mitgliedstaaten ueber das Vermoegen des Schuldners wegen seiner Eigenschaft ein Insolvenzverfahren nicht eroeffnet werden koennte.
(2) Die Anerkennung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 steht der Eroeffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats nicht entgegen. In diesem Fall ist das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 ein Sekundaerinsolvenzverfahren im Sinne von Kapitel III.
Artikel 17
Wirkungen der Anerkennung
(1) Die Eroeffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 entfaltet in jedem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierfuer irgendwelcher Foermlichkeiten beduerfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseroeffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und solange in diesem anderen Mitgliedstaat kein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eroeffnet ist.
(2) Die Wirkungen eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 duerfen in den anderen Mitgliedstaten nicht in Frage gestellt werden. Jegliche Beschraenkung der Rechte der Glaeubiger, insbesondere eine Stundung oder eine Schuldbefreiung infolge des Verfahrens, wirkt hinsichtlich des im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats belegenen Vermoegens nur gegenueber den Glaeubigern, die ihre Zustimmung hierzu erteilt haben.
Artikel 18
Befugnisse des Verwalters
(1) Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 1 zustaendiges Gericht bestellt worden ist, darf im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats alle Befugnisse ausueben, die ihm nach dem Recht des Staates der Verfahrenseroeffnung zustehen, solange in dem anderen Staat nicht ein weiteres Insolvenzverfahren eroeffnet ist oder eine gegenteilige Sicherungsmassnahme auf einen Antrag auf Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens hin ergriffen worden ist. Er kann insbesondere vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 die zur Masse gehoerenden Gegenstaende aus dem Gebiet des Mitgliedstaats entfernen, in dem sich die Gegenstaende befinden.
(2) Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 2 zustaendiges Gericht bestellt worden ist, darf in jedem anderen Mitgliedstaat gerichtlich und aussergerichtlich geltend machen, dass ein beweglicher Gegenstand nach der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Gebiet des Staates der Verfahrenseroeffnung in das Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats verbracht worden ist. Des weiteren kann er eine den Interessen der Glaeubiger dienende Anfechtungsklage erheben.
(3) Bei der Ausuebung seiner Befugnisse hat der Verwalter das Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er handeln will, zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung eines Gegenstands der Masse. Diese Befugnisse duerfen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht umfassen, Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu entscheiden.
Artikel 19
Nachweis der Verwalterstellung
Die Bestellung zum Verwalter wird durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von dem zustaendigen Gericht ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen.
Es kann eine UEbersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er handeln will, verlangt werden. Eine Legalisation oder eine entsprechende andere Foermlichkeit wird nicht verlangt.
Artikel 20
Herausgabepflicht und Anrechnung
(1) Ein Glaeubiger, der nach der Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 auf irgendeine Weise, insbesondere durch Zwangsvollstreckung, vollstaendig oder teilweise aus einem Gegenstand der Masse befriedigt wird, der in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, hat vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 das Erlangte an den Verwalter herauszugeben.
(2) Zur Wahrung der Gleichbehandlung der Glaeubiger nimmt ein Glaeubiger, der in einem Insolvenzverfahren eine Quote auf seine Forderung erlangt hat, an der Verteilung im Rahmen eines anderen Verfahrens erst dann teil, wenn die Glaeubiger gleichen Ranges oder gleicher Gruppenzugehoerigkeit in diesem anderen Verfahren die gleiche Quote erlangt haben.
Artikel 21
OEffentliche Bekanntmachung
(1) Auf Antrag des Verwalters ist in jedem anderen Mitgliedstaat der wesentliche Inhalt der Entscheidung ueber die Verfahrenseroeffnung und gegebenenfalls der Entscheidung ueber eine Bestellung entsprechend den Bestimmungen des jeweiligen Staates fuer oeffentliche Bekanntmachungen zu veroeffentlichen. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben, welcher Verwalter bestellt wurde und ob sich die Zustaendigkeit aus Artikel 3 Absatz 1 oder aus Artikel 3 Absatz 2 ergibt.
(2) Jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Schuldner eine Niederlassung besitzt, kann jedoch die obligatorische Bekanntmachung vorsehen. In diesem Fall hat der Verwalter oder jede andere hierzu befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eroeffnet wurde, die fuer diese Bekanntmachung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Artikel 22
Eintragung in oeffentliche Register
(1) Auf Antrag des Verwalters ist die Eroeffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen oeffentlichen Register in den uebrigen Mitgliedstaaten einzutragen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann jedoch die obligatorische Eintragung vorsehen. In diesem Fall hat der Verwalter oder andere hierzu befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eroeffnet wurde, die fuer diese Eintragung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Artikel 23
Kosten
Die Kosten der oeffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 21 und der Eintragung nach Artikel 22 gelten als Kosten und Aufwendungen des Verfahrens.
Artikel 24
Leistung an den Schuldner
(1) Wer in einem Mitgliedstaat an einen Schuldner leistet, ueber dessen Vermoegen in einem anderen Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eroeffnet worden ist, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens haette leisten muessen, wird befreit, wenn ihm die Eroeffnung des Verfahrens nicht bekannt war.
(2) Erfolgt die Leistung vor der oeffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eroeffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung gemaess Artikel 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eroeffnung bekannt war.
Artikel 25
Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen
(1) Die zur Durchfuehrung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eroeffnungsentscheidung nach Artikel 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestaetigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Foermlichkeiten anerkannt. Diese Entscheidungen werden nach den Artikeln 31 bis 51 (mit Ausnahme von Artikel 34 Absatz 2) des Bruesseler UEbereinkommens ueber die gerichtliche Zustaendigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die Beitrittsuebereinkommen zu diesem UEbereinkommen geaenderten Fassung vollstreckt.
Unterabsatz 1 gilt auch fuer Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden.
Unterabsatz 1 gilt auch fuer Entscheidungen ueber Sicherungsmassnahmen, die nach dem Antrag auf Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens getroffen werden.
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung der anderen als der in Absatz 1 genannten Entscheidungen unterliegen dem UEbereinkommen nach Absatz 1, soweit jenes UEbereinkommen anwendbar ist.
(3) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine Entscheidung gemaess Absatz 1 anzuerkennen und zu vollstrecken, die eine Einschraenkung der persoenlichen Freiheit oder des Postgeheimnisses zur Folge haette.
Artikel 26 (6)
Ordre Public
Jeder Mitgliedstaat kann sich weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eroeffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis fuehrt, das offensichtlich mit seiner oeffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmaessig garantierten Rechten und Freiheiten des einzelnen, unvereinbar ist.
KAPITEL III
SEKUNDAERINSOLVENZVERFAHREN
Artikel 27
Verfahrenseroeffnung
Ist durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eroeffnet worden, das in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt ist (Hauptinsolvenzverfahren), so kann ein nach Artikel 3 Absatz 2 zustaendiges Gericht dieses anderen Mitgliedstaats ein Sekundaerinsolvenzverfahren eroeffnen, ohne dass in diesem anderen Mitgliedstaat die Insolvenz des Schuldners geprueft wird. Bei diesem Verfahren muss es sich um eines der in Anhang B aufgefuehrten Verfahren handeln. Seine Wirkungen beschraenken sich auf das im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats belegene Vermoegen des Schuldners.
Artikel 28
Anwendbares Recht
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, finden auf das Sekundaerinsolvenzverfahren die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Anwendung, in dessen Gebiet das Sekundaerinsolvenzverfahren eroeffnet worden ist.
Artikel 29
Antragsrecht
Die Eroeffnung eines Sekundaerinsolvenzverfahrens koennen beantragen:
a) der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens,
b) jede andere Person oder Stelle, der das Antragsrecht nach dem Recht des Mitgliedstaats zusteht, in dessen Gebiet das Sekundaerinsolvenzverfahren eroeffnet werden soll.
Artikel 30
Kostenvorschuss
Verlangt das Recht des Mitgliedstaats, in dem ein Sekundaerinsolvenzverfahren beantragt wird, dass die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Auslagen ganz oder teilweise durch die Masse gedeckt sind, so kann das Gericht, bei dem ein solcher Antrag gestellt wird, vom Antragsteller einen Kostenvorschuss oder eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
Artikel 31
Kooperations- und Unterrichtungspflicht
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften ueber die Einschraenkung der Weitergabe von Informationen besteht fuer den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und fuer die Verwalter der Sekundaerinsolvenzverfahren die Pflicht zur gegenseitigen Unterrichtung. Sie haben einander unverzueglich alle Informationen mitzuteilen, die fuer das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sein koennen, insbesondere den Stand der Anmeldung und der Pruefung der Forderungen sowie alle Massnahmen zur Beendigung eines Insolvenzverfahrens.
(2) Vorbehaltlich der fuer die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften sind der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und die Verwalter der Sekundaerinsolvenzverfahren zur Zusammenarbeit verpflichtet.
(3) Der Verwalter eines Sekundaerinsolvenzverfahrens hat dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zu gegebener Zeit Gelegenheit zu geben, Vorschlaege fuer die Verwertung oder jede Art der Verwendung der Masse des Sekundaerinsolvenzverfahrens zu unterbreiten.
Artikel 32
Ausuebung von Glaeubigerrechten
(1) Jeder Glaeubiger kann seine Forderung im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundaerinsolvenzverfahren anmelden.
(2) Die Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und der Sekundaerinsolvenzverfahren melden in den anderen Verfahren die Forderungen an, die in dem Verfahren, fuer das sie bestellt sind, bereits angemeldet worden sind, soweit dies fuer die Glaeubiger des letztgenannten Verfahrens zweckmaessig ist und vorbehaltlich des Rechts dieser Glaeubiger, dies abzulehnen oder die Anmeldung zurueckzunehmen, sofern ein solches Recht gesetzlich vorgesehen ist.
(3) Der Verwalter eines Haupt- oder eines Sekundaerinsolvenzverfahrens ist berechtigt, wie ein Glaeubiger an einem anderen Insolvenzverfahren mitzuwirken, insbesondere indem er an einer Glaeubigerversammlung teilnimmt.
Artikel 33
Aussetzung der Verwertung
(1) Das Gericht, welches das Sekundaerinsolvenzverfahren eroeffnet hat, setzt auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens die Verwertung ganz oder teilweise aus; dem zustaendigen Gericht steht jedoch das Recht zu, in diesem Fall vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens alle angemessenen Massnahmen zum Schutz der Interessen der Glaeubiger des Sekundaerinsolvenzverfahrens sowie einzelner Gruppen von Glaeubigern zu verlangen. Der Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens kann nur abgelehnt werden, wenn die Aussetzung offensichtlich fuer die Glaeubiger des Hauptinsolvenzverfahrens nicht von Interesse ist. Die Aussetzung der Verwertung kann fuer hoechstens drei Monate angeordnet werden. Sie kann fuer jeweils denselben Zeitraum verlaengert oder erneuert werden.
(2) Das Gericht nach Absatz 1 hebt die Aussetzung der Verwertung in folgenden Faellen auf:
- auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens,
- von Amts wegen, auf Antrag eines Glaeubigers oder auf Antrag des Verwalters des Sekundaerinsolvenzverfahrens, wenn sich herausstellt, dass diese Massnahme insbesondere nicht mehr mit dem Interesse der Glaeubiger des Haupt- oder des Sekundaerinsolvenzverfahrens zu rechtfertigen ist.
Artikel 34
Verfahrensbeendende Massnahmen
(1) Kann das Sekundaerinsolvenzverfahren nach dem fuer dieses Verfahren massgeblichen Recht ohne Liquidation durch einen Sanierungsplan, einen Vergleich oder eine andere vergleichbare Massnahme beendet werden, so kann eine solche Massnahme vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens vorgeschlagen werden.
Eine Beendigung des Sekundaerinsolvenzverfahrens durch eine Massnahme nach Unterabsatz 1 kann nur bestaetigt werden, wenn der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zustimmt oder, falls dieser nicht zustimmt, wenn die finanziellen Interessen der Glaeubiger des Hauptinsolvenzverfahrens durch die vorgeschlagene Massnahme nicht beeintraechtigt werden.
(2) Jede Beschraenkung der Rechte der Glaeubiger, wie zum Beispiel eine Stundung oder eine Schuldbefreiung, die sich aus einer in einem Sekundaerinsolvenzverfahren vorgeschlagenen Massnahme im Sinne von Absatz 1 ergibt, kann nur dann Auswirkungen auf das nicht von diesem Verfahren betroffene Vermoegen des Schuldners haben, wenn alle betroffenen Glaeubiger der Massnahme zustimmen.
(3) Waehrend einer nach Artikel 33 angeordneten Aussetzung der Verwertung kann nur der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens oder der Schuldner mit dessen Zustimmung im Sekundaerinsolvenzverfahren Massnahmen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorschlagen; andere Vorschlaege fuer eine solche Massnahme duerfen weder zur Abstimmung gestellt noch bestaetigt werden.
Artikel 35
UEberschuss im Sekundaerinsolvenzverfahren
Koennen bei der Verwertung der Masse des Sekundaerinsolvenzverfahrens alle in diesem Verfahren festgestellten Forderungen befriedigt werden, so uebergibt der in diesem Verfahren bestellte Verwalter den verbleibenden UEberschuss unverzueglich dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens.
Artikel 36
Nachtraegliche Eroeffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
Wird ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eroeffnet, nachdem in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eroeffnet worden ist, so gelten die Artikel 31 bis 35 fuer das zuerst eroeffnete Insolvenzverfahren, soweit dies nach dem Stand dieses Verfahrens moeglich ist.
Artikel 37 (7)
Umwandlung des vorhergehenden Verfahrens
Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann beantragen, dass ein in Anhang A genanntes Verfahren, das zuvor in einem anderen Mitgliedstaat eroeffnet wurde, in ein Liquidationsverfahren umgewandelt wird, wenn es sich erweist, dass diese Umwandlung im Interesse der Glaeubiger des Hauptverfahrens liegt.
Das nach Artikel 3 Absatz 2 zustaendige Gericht ordnet die Umwandlung in eines der in Anhang B aufgefuehrten Verfahren an.
Artikel 38
Sicherungsmassnahmen
Bestellt das nach Artikel 3 Absatz 1 zustaendige Gericht eines Mitgliedstaats zur Sicherung des Schuldnervermoegens einen vorlaeufigen Verwalter, so ist dieser berechtigt, zur Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermoegens, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, jede Massnahme zu beantragen, die nach dem Recht dieses Staates fuer die Zeit zwischen dem Antrag auf Eroeffnung eines Liquidationsverfahrens und dessen Eroeffnung vorgesehen ist.
KAPITEL IV
UNTERRICHTUNG DER GLAEUBIGER UND ANMELDUNG IHRER FORDERUNGEN
Artikel 39
Recht auf Anmeldung von Forderungen
Jeder Glaeubiger, der seinen gewoehnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseroeffnung hat, einschliesslich der Steuerbehoerden und der Sozialversicherungstraeger der Mitgliedstaaten, kann seine Forderungen in dem Insolvenzverfahren schriftlich anmelden.
Artikel 40
Pflicht zur Unterrichtung der Glaeubiger
(1) Sobald in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eroeffnet wird, unterrichtet das zustaendige Gericht dieses Staates oder der von diesem Gericht bestellte Verwalter unverzueglich die bekannten Glaeubiger, die in den anderen Mitgliedstaaten ihren gewoehnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben.
(2) Die Unterrichtung erfolgt durch individuelle UEbersendung eines Vermerks und gibt insbesondere an, welche Fristen einzuhalten sind, welches die Versaeumnisfolgen sind, welche Stelle fuer die Entgegennahme der Anmeldungen zustaendig ist und welche weiteren Massnahmen vorgeschrieben sind. In dem Vermerk ist auch anzugeben, ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Glaeubiger ihre Forderungen anmelden muessen.
Artikel 41
Inhalt einer Forderungsanmeldung
Der Glaeubiger uebersendet eine Kopie der gegebenenfalls vorhandenen Belege, teilt die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung mit und gibt an, ob er fuer die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt beansprucht und welche Vermoegenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind.
Artikel 42
Sprachen
(1) Die Unterrichtung nach Artikel 40 erfolgt in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseroeffnung. Hierfuer ist ein Formblatt zu verwenden, das in saemtlichen Amtssprachen der Organe der Europaeischen Union mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Etwaige Fristen beachten!" ueberschrieben ist.
(2) Jeder Glaeubiger, der seinen gewoehnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseroeffnung hat, kann seine Forderung auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses anderen Staates anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung jedoch mindestens die UEberschrift "Anmeldung einer Forderung" in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseroeffnung tragen. Vom Glaeubiger kann eine UEbersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseroeffnung verlangt werden.
KAPITEL V
UEBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 43
Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung ist nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten eroeffnet worden sind. Fuer Rechtshandlungen des Schuldners vor Inkrafttreten dieser Verordnung gilt weiterhin das Recht, das fuer diese Rechtshandlungen anwendbar war, als sie vorgenommen wurden.
Artikel 44
Verhaeltnis zu UEbereinkuenften
(1) Nach ihrem Inkrafttreten ersetzt diese Verordnung in ihrem sachlichen Anwendungsbereich hinsichtlich der Beziehungen der Mitgliedstaaten untereinander die zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen UEbereinkuenfte, insbesondere
a) das am 8. Juli 1899 in Paris unterzeichnete belgisch-franzoesische Abkommen ueber die gerichtliche Zustaendigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedsspruechen und oeffentlichen Urkunden;
b) das am 16. Juli 1969 in Bruessel unterzeichnete belgisch-oesterreichische Abkommen ueber Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (mit Zusatzprotokoll vom 13. Juni 1973);
c) das am 28. Maerz 1925 in Bruessel unterzeichnete belgisch-niederlaendische Abkommen ueber die Zustaendigkeit der Gerichte, den Konkurs sowie die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedsspruechen und oeffentlichen Urkunden;
d) den am 25. Mai 1979 in Wien unterzeichneten deutsch-oesterreichischen Vertrag auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts;
e) das am 27. Februar 1979 in Wien unterzeichnete franzoesisch-oesterreichische Abkommen ueber die gerichtliche Zustaendigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts;
f) das am 3. Juni 1930 in Rom unterzeichnete franzoesisch-italienische Abkommen ueber die Vollstreckung gerichtlicher Urteile in Zivil- und Handelssachen;
g) das am 12. Juli 1977 in Rom unterzeichnete italienisch-oesterreichische Abkommen ueber Konkurs und Ausgleich;
h) den am 30. August 1962 in Den Haag unterzeichneten deutsch- niederlaendischen Vertrag ueber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen;
i) das am 2. Mai 1934 in Bruessel unterzeichnete britisch-belgische Abkommen zur gegenseitigen Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll;
j) das am 7. November 1993 in Kopenhagen zwischen Daenemark, Finnland, Norwegen, Schweden und Irland geschlossene Konkursuebereinkommen;
k) das am 5. Juni 1990 in Istanbul unterzeichnete Europaeische UEbereinkommen ueber bestimmte internationale Aspekte des Konkurses.
(2) Die in Absatz 1 aufgefuehrten UEbereinkuenfte behalten ihre Wirksamkeit hinsichtlich der Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eroeffnet worden sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht
a) in einem Mitgliedstaat, soweit es in Konkurssachen mit den Verpflichtungen aus einer UEbereinkunft unvereinbar ist, die dieser Staat mit einem oder mehreren Drittstaaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen hat;
b) im Vereinigten Koenigreich Grossbritannien und Nordirland, soweit es in Konkurssachen mit den Verpflichtungen aus Vereinbarungen, die im Rahmen des Commonwealth geschlossen wurden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam sind, unvereinbar ist.
Artikel 45
AEnderung der Anhaenge
Der Rat kann auf Initiative eines seiner Mitglieder oder auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Anhaenge aendern.
Artikel 46
Bericht
Die Kommission legt dem Europaeischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 1. Juni 2012 und danach alle fuenf Jahre einen Bericht ueber die Anwendung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthaelt gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung dieser Verordnung.
Artikel 47
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Mai 2002 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemaess dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Bruessel am 29. Mai 2000.
Im Namen des Rates
Der Praesident
A. Costa
(1) Stellungnahme vom 2. Maerz 2000 (noch nicht im Amtsblatt veroeffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 26. Januar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veroeffentlicht).
(3) ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32.
(4) ABl. L 204 vom 2.8.1975, S. 28.
ABl. L 304 vom 30.10.1978, S. 1.
ABl. L 338 vom 31.12.1982, S. 1.
ABl. L 285 vom 3.10.1989, S. 1.
ABl. C 15 vom 15.1.1997, S. 1.
(5) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.
(6) Siehe die Erklaerung Portugals zur Anwendung der Artikel 26 und 37 (ABl. C 183 vom 30.6.2000, S. 1).
(7) Siehe die Erklaerung Portugals zur Anwendung der Artikel 26 und 37 (ABl. C 183 vom 30.6.2000, S. 1).
ANHANG A
Insolvenzverfahren gemaess Artikel 1 Buchstabe a)
BELGIQUE - /BELGIË
- La faillite//Het faillissement
- Le concordat judiciaire//Het gerechtelijk akkoord
- Le règlement collectif de dettes//De collective schuldenregeling
DEUTSCHLAND
- Das Konkursverfahren
- Das gerichtliche Vergleichsverfahren
- Das Gesamtvollstreckungsverfahren
- Das Insolvenzverfahren
ESPAÑA
- Concurso de acreedores
- Quiebra
- Suspensión de pagos
FRANCE
- Liquidation judiciaire
- Redressement judiciaire avec nomination d'un administrateur
IRELAND
- Compulsory winding-up by the Court
- Bankruptcy
- The administration in bankruptcy of the estate of persons dying insolvent
- Winding-up in bankruptcy of partnerships
- Creditors' voluntary winding-up (with confirmation of a court)
- Arrangements under the control of the Court which involve the vesting of all or part of the property of the debtor in the Official Assignee for realisation and distribution
- Company examinership
ITALIA
- Fallimento
- Concordato preventivo
- Liquidazione coatta amministrativa
- Amministrazione straordinaria
- Amministrazione controllata
LUXEMBOURG
- Faillite
- Gestion contrôlée
- Concordat préventif de faillite (par abandon d'actif)
- Régime spécial de liquidation du notariat
NEDERLAND
- Het faillissement
- De surseance van betaling
- De schuldsaneringsregeling natuurlijke personen
OESTERREICH
- Das Konkursverfahren
- Das Ausgleichsverfahren
PORTUGAL
- O processo de falência
- Os processos especiais de recuperação de empresa, ou seja:
- A concordata
- A reconstituição empresarial
- A reestruturação financeira
- A gestão controlada
SUOMI - /FINLAND
- Konkurssi//konkurs
- Yrityssaneeraus//foeretagssanering
SVERIGE
- Konkurs
- Foeretagsrekonstruktion
UNITED KINGDOM
- Winding-up by or subject to the supervision of the court
- Creditors' voluntary winding-up (with confirmation by the court)
- Administration
- Voluntary arrangements under insolvency legislation
- Bankruptcy or sequestration
ANHANG B
Insolvenzverfahren gemaess Artikel 2 Buchstabe c)
BELGIQUE - /BELGIË
- La faillite//Het faillissement
DEUTSCHLAND
- Das Konkursverfahren
- Das Gesamtvollstreckungsverfahren
- Das Insolvenzverfahren
ESPAÑA
- Concurso de acreedores
- Quiebra
- Suspensión de pagos basada en la insolvencia definitiva
FRANCE
- Liquidation judiciaire
IRELAND
- Compulsory winding-up
- Bankruptcy
- The administration in bankruptcy of the estate of persons dying insolvent
- Winding-up in bankruptcy of partnerships
- Creditors' voluntary winding-up (with the confirmation of a court)
- Arrangements of the control of the Court which involve the vesting of all or part of the property of the debtor in the Official Assignee for realisation and distribution
ITALIA
- Fallimento
- Liquidazione coatta amministrativa
LUXEMBOURG
- Faillite
- Régime spécial de liquidation du notariat
NEDERLAND
- Het faillissement
- De schuldsaneringsregeling natuurlijke personen
OESTERREICH
- Das Konkursverfahren
PORTUGAL
- O processo de falência
SUOMI - /FINLAND
- Konkurssi//konkurs
SVERIGE
- Konkurs
UNITED KINGDOM
- Winding-up by or subject to the supervision of the court
- Creditors' voluntary winding-up (with confirmation by the court)
- Bankruptcy or sequestration
ANHANG C
Verwalter gemaess Artikel 2 Buchstabe b)
BELGIQUE - /BELGIË
- Le curateur//De curator
- Le commissaire au sursis//De commissaris inzake opschorting
- Le médiateur de dettes//De schuldbemiddelaar
DEUTSCHLAND
- Konkursverwalter
- Vergleichsverwalter
- Sachwalter (nach der Vergleichsordnung)
- Verwalter
- Insolvenzverwalter
- Sachwalter (nach der Insolvenzordnung)
- Treuhaender
- Vorlaeufiger Insolvenzverwalter
ESPAÑA
- Depositario-administrador
- Interventor o Interventores
- Síndicos
- Comisario
FRANCE
- Représentant des créanciers
- Mandataire liquidateur
- Administrateur judiciaire
- Commissaire à l'exécution de plan
IRELAND
- Liquidator
- Official Assignee
- Trustee in bankruptcy
- Provisional Liquidator
- Examiner
ITALIA
- Curatore
- Commissario
LUXEMBOURG
- Curateur
- Commissaire
- Liquidateur
- Conseil de gérance de la section d'assainissement du notariat
NEDERLAND
- De curator in het faillissement
- De bewindvoerder in de surseance van betaling
- De bewindvoerder in de schuldsaneringsregeling natuurlijke personen
OESTERREICH
- Masseverwalter
- Ausgleichsverwalter
- Sachwalter
- Treuhaender
- Besondere Verwalter
- Vorlaeufige Verwalter
- Konkursgericht
PORTUGAL
- Gestor Judicial
- Liquidatário Judicial
- Comissão de Credores
SUOMI - /FINLAND
- Pesaenhoitaja//bofoervaltare
- Selvittaejae//utredare
SVERIGE
- Foervaltare
- God man
- Rekonstruktoer
UNITED KINGDOM
- Liquidator
- Supervisor of a voluntary arrangement
- Administrator
- Official Receiver
- Trustee
- Judicial factor
Ende des Dokuments
Dokument geliefert am: 23/10/2000