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Finanzamt

Warum sich das Finanzamt so schlecht benimmt

Das Finanzamt ist ein ganz besonderer Gläubiger. Leider ein ganz besonders schlechter. Im Grunde ist das Finanzamt nicht besser und nicht schlechter als jeder anderer Gläubiger auch. Nur ... das Finanzamt will davon nichts wissen. Nun gibt es ja schon seit einigen Jahren die Möglichkeit ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen, um so wieder die Schulden in den Griff zu bekommen. Innerhalb dieser Insolvenzverfahren hat sich das Finanzamt immer als Vergleichsstörer gezeigt. Mithin setzt sich auf der politischen Ebene die Einsicht durch, dass die Mehrheit der Finanzbeamten das Gesetzt wohl nicht recht verstanden hat. So mühte man sich den Finanzbeamten eine Richtlinie an die hand zu geben, die die Finanzämter dazu bringen sollte Entscheidungen über Vergleichsvorschläge im Sinne des Gesetzes zu bescheiden. Nun wohlan! Es sollte sich viel ändern! Hat sich denn auch etwas geändert? Ja - natürlich, nur leider in der völlig falschen Richtung. Es stellt sich so dar, als würde diese Richtlinie völlig ignoriert und die Finanzbeamten scheinen nur darüber nachzusinnen, wie es Ihnen möglich sein könnte, die Insolvenzordnung noch mehr zu torpedieren als schon geschehen. 

Mit anderen Worten, irgendwie meint das Finanzamt wohl, das die Gesetzte, soweit das Finanzamt damit umgeht, immer einer besonderen Auslegung bedürfen. Und diese Auslegung hat dann mit dem eigentlichen Sinn des Gesetztes nicht mehr viel zu tun.  Das sind genau die Beamten, an denen unser Land noch einmal eingehen wird.

Aber, auch diese Kerlchen bekommen wir gebändigt. Was bleibt uns auch anderes übrig? Es gibt ein Info-Blättchen des Finanzamtes zum Thema Insolvenzverfahren, da kann man lesen, wie es theoretisch sein sollte.

Einkommenssteuererklärung im Insolvenzverfahren

Die Abgabe der Steuererklärung im Insolvenzverfahren bedarf einiger Überlegung. Oft gibt es noch Steuerschulden oder der Insolvenzverwalter Treuhänder lauert auf Einnahmen, oft werden die Schuldner auch vom Insolvenzverwalter aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben. Das ist auch richtig so. Wir raten folgendes Verfahren an:

1. Bei Ehepaaren soll die Steuer grundsätzlich gemeinsam erklärt werden. Dies bringt den Steuerschuldner in den Genuss der Splittingtabelle und dies führt zunächst einmal zu einer niedrigen Steuerlast. Dies ist uneingeschränkt begrüßenswert.

2. Mit der Steuererstattung wird gleichzeitig ein Antrag nach § 273 AO, die Steuerschuld oder auch das Guthaben aufzuteilen.

Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung
nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der
Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der
Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten
getrennten Veranlagungen mit den früheren getrennten Veranlagungen
ergeben.

Dann hat man auf der einen Seite den Steuervorteil aus der Splittingtabelle, aber die Zahlungsverpflichtungen oder auch das Guthaben werden dem einzelnen Steuerpflichtigen zugeordnet.

Im Einzelnen führt dies zu folgenden Sachverhalten:

a) Mann muss nachzahlen wg. Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, Frau hat Einkommen oder auch nicht.

Ergebnis: Nur Mann wird für die Steuerschuld in Anspruch genommen, Frau bekommt je nach Lage Steuern zurück.

b) Mann macht Insolvenzverfahren Frau nicht

Ergebnis: Frau bekommt ihren Anteil ausbezahlt, nur der Anteil des Mannes geht an den Treuhänder.

c) Mann hat Steuerschulden, Frau nicht

Ergebnis: Nur der Rückzahlungsbetrag der auf das Einkommen des Mannes entfällt wird von Finanzamt mit der Steuerschuld des Mannes verrechnet, Frau bekommt ihren Anteil ausbezahlt

Es ist also immer günstiger gemeinsame Veranlagung zu wählen und diesen Antrag zu stellen. Ich kann mir im Moment keinen praktischen Fall vorstellen, in dem die getrennte Veranlagung im Ergebnis besser wäre.

Einen kleinen Musterantrag gibt es hier.

Das Finanzamt als Gläubiger

von Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EFH Darmstadt und Michael Zierz-Isaac, DW Hanau

Da in der Schuldnerberatung vermehrt (ehemals) Selbstständige um Unterstützung nachsuchen, sind Steuerschulden zunehmend Thema in der Beratungsarbeit. Im Praktikerforum "Schuldnerberatung" an der EFII Darmstadt waren deshalb am 27. Okt. 1999 zwei kompetente Mitarbeiterinnen des Finanzamtes Darrnstadt zum Erfahrungsaustausch eingeladen. Die Beratungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

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INHALT:

1. Akzeptanz der Schuldnerberatungsstellen als Verhandlungspartner

2. Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung

3. Steuerschätzung durch das Finanzamt

4. Absehen von Steuerfestsetzung

5. Interventionsmöglichkeiten beifälligen Steuerschulden

6. Nachträgliche Aufteilung der Steuerschuld

7. Stundung, Erlass, Niederschlagung

8. Behandlung von Steuerschulden im Insolvenzverfahren

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 1. Akzeptanz der Schuldnerberatungsstellen als Verhandlungspartner

Im Steuerberatungsgesetz (StBerG) ist geregelt, dass in Steuerfragen grundsätzlich nur Steuerberater und Rechtsanwälte beratend tätig sein dürfen. Nur ausnahmsweise sind nach § 4 auch andere zugelassen, z.B. Lohnsteuerhilfevereine für Steuerpflichtige, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen.

Schuldnerberatung ist im Gesetz nicht ausdrücklich genannt. Zumindest für die Schuldnerberatungsstellen in kommunaler Trägerschaft ergibt sich jedoch die Beratungsbefugnis unmittelbar aus § 4 Nr. 3 StBerG. Als "Behörde" dürfen sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 8 Abs. 2 BSHG im Bereich des Vollstreckungsschutzes und der Maßnahmen zur Verringerung der Steuerschulden beratend tätig sein. Hilfeleistungen im Steuerfestsetzungsverfahren, d. h. beim Erstellen von Steuererklärungen oder Mitwirkung bei Steuerschätzungen, sind aber auch ihnen verwehrt.

Schuldnerberatungsstellen der freien Wohlfahrtspflege waren vor Inkrafttreten der Ins0 durch Erlasse der Oberfinanzdirektionen ausdrücklich von der Tätigkeit auf steuerlichem Gebiet ausgeschlossen. Zumindest für die kirchlichen Wohlfahrtsverbände, die trotz privatrechtlicher Organisationsform am Kirchenprivileg aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV teilhaben', erscheint diese Ausgrenzung nicht haltbar. Im Zuge der Insolvenzordnung ist nunmehr durch OFD-Richtlinien bestimmt', dass zumindest allen als geeignet i.S.d. § 305 Abs.1 Nr. 1 Ins0 anerkannten Schuldnerberatungsstellen die "beschränkte steuerliche Hilfeleistung erlaubt" ist. Sozialberater und Sozialberaterinnen, die ohne InsO - Anerkennung im staatlichen Bereich (7,.B. Bewährungshilfe, Strafvollzug, Jugendhilfe) oder in kirchlichen Beratungsstellen tätig sind, können sich daneben weiterhin unmittelbar auf § 4 Nr. 3 StBerG berufen.

Das Finanzamt verlangt eine Vollmacht, in der zumindest auch das Auskunftsverlangen. gegenüber der Finanzverwaltung ausdrücklich benannt sein muss. Die Schuldnerberatung darf nicht rechtsbesorgend für ihre Klienten gegenüber dem Finanzamt tätig werden, d.h. Rechtsbehelfe (Einspruch) legt der Klient persönlich ein.           zurück

 2. Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung

Steuererklärungen sind grundsätzlich schriftlich auf den amtlichen Vordrucken abzugeben. Seitens de-, Finanzamtes besteht eitle Beratungspflicht gemäß § 89 AO, d.h. bei Abgabe der Steuererklärung ist auf Einzelfragen auch zugunsten der Steuerpflichtigen einzugehen, und sie sind auf steuersparende Antragsmöglichkeiten hinzuweisen.

In § 151 Abgabenordnung (A0) ist - was Sachbearbeiter bisweilen in Abrede stellen - festgelegt, dass Steuererklärungen in Ausnahmefällen auch bei der Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden können. In Kommentaren zur Abgabenordnung ist ausgeführt, dass mündliche Erklärungen nur dann anzunehmen sind, wenn dein Steuerpflichtigen die Schriftform aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies kommt bei Steuererklärungen von Analphabeten, psychisch Kranken, Sozialhilfeempfängern oder Ausländern in Betracht, wenn diese Steuerpflichtige unerfahren bzw. unbeholfen sind und sie einen Steuerberater nicht bezahlen können.

Auch diese Steuerpflichtigen müssen - natürlich im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen. Werden Belege unsortiert vorgelegt, wird es keine Hilfestellung des Finanzamtes geben. Die Vordruck müssen soweit wie möglich selbst ausgefüllt worden und die Belege müssen vorsortiert sein.

In der Praxis scheitert die Abgabe der Steuererklärung nicht selten daran, dass der bisher für den Stotterschuldner tätige Steuerberater wegen offener Honorarrechnungen die Herausgabe der Buchungsunterlagen verweigert. Der Steuerberater hat jedoch kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Unterlagen seines Auftraggebers, die für die aktuelle Steuererklärung benötigt werden. Ein Steuerberater gestaltet die fremden Belege ja nicht um, so dass ihm auch kein Werkunternehmerpfandrecht zustellt. Wurden die Unterlagen trotzdem zurückgehalten, so sollte mit einer einstweiligen Verfügung bzw. einer Klage auf Herausgabe der Unterlagen gedroht werden. Auch könnte die Steuerberater-Kammer informiert werden. Parallel dazu ist es sinnvoll, dem zuständigen Finanzamt eine detaillierte Situationsbeschreibung zukommen zu lassen und eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung zu beantragen.

Sind keine aussagekräftigen Unterlagen mehr vorhanden, sind Einnahmen/Umsätze zumindest als Schätzwerte herzuleiten und dem Finanzamt auf geeignete Weise (z.B. Vergleich mit Vorjahren, eidesstattliche Versicherung von Mitarbeitern oder Angehörigen) glaubhaft zu machen. Der Schuldner muss alles in seiner Macht Stehende tun, um seiner Erklärungspflicht nachzukommen. Dem Finanzamt stehen gemäß §§ 152, 328 ff. AO folgende Zwangsmittel zur Verfügung, um die Abgabe der Steuererklärung zu erzwingen:

Verspätungszuschlag

Androhung, Festsetzung und ggf. Vollstreckung von Zwangsgeld bis zu 5.000 DM im Einzelfall

Bei Nichtzahlung kann das Zwangsgeld in Ersatzwangshaft bis zu 2 Wochen umgewandelt werden (was nur selten vorkommt).              zurück

3. Steuerschätzung durch das Finanzamt

 Bei dauernder Nichtabgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt die Steuerschuld schätzen. Grundlage einer Steuerschätzung durch das Finanzamt ist die letzte Steuererklärung, wobei ein "Sicherheitszuschlag" hinzugerechnet wird. Bei Existenzgründern werden die zu zahlenden Steuern meist im "unteren Bereich" geschätzt.

Auch ein auf Schätzbasis ergehender Steuerbescheid ergeht in der Regel ohne Vorbehalt der Nachprüfung, d.h. der Bescheid wird nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig. Die Einspruchsfrist, um den Schätzungsbescheid anzufechten, beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Nach Ablauf dieser Frist ist keine Änderung der Schätzung mehr erzwingbar.

Erst wenn bei nachträglicher Abgabe der Steuererklärung neue Tatsachen bekannt werden,

die eine höhere Steuerforderung begründen oder zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am verspäteten Vorbringen trifft (z.B. Suchtkrankheit, U-Haft)

ändert das Finanzamt von Amt" wegen den auf Schät7basis ergangenen Steuerbescheid (§ 173 AO). zurück

4. Absehen von Steuerfestsetzung

In besonders gelagerten Einzelfällen kommt ein vorläufiges Absehen von der Steuerfestsetzung in Betracht. Nach § 156 Abs. 2 AO "kann" (Ermessen!) die Steuerfestsetzung unterbleiben, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird". Praktisch relevant wird dies vor allem für solche Steuerpflichtige, deren dauernde Zahlungsunfähigkeit für das Finanzamt aufgrund ergebnisloser Vollstreckungsversuche (bis hin zur E.V.) offenkundig ist. Wenn schon rechtskräftig festgestellte, alte Steuerschulden nicht beigetrieben werden können, ist es wirtschaftlich unsinnig, weitere Vollstreckungstitel ( Steuerbescheid) zu produzieren.

Achtung:

Das Absehen von der Steuerfestsetzung hat zunächst nur amtsintern Bedeutung (Niederschlagung).

Das Finanzamt kann das Besteuerungsverfahren innerhalb der Festsetzungsfrist (= Veranlagungsverjährung) wieder aufgreifen, falls Anhaltspunkte für eine Besserung der finanziellen Verhältnisse entstehen. Die Festsetzungsfrist beträgt in der Regel 4 Jahre (§ 169 AO), da jedoch in diesen Fällen keine Steuererklärung abgegeben wurde, beginnt die Festsetzungsfrist überhaupt erst drei Kalenderjahre nach Ende des Veranlagungszeitraums zu laufen (§ 170 Abs. 2 AO). zurück

5. Interventionsmöglichkeiten beifälligen Steuerschulden

 Als Säumniszuschlag werden 1 % pro Monat auf die Hauptschuld (Steuerforderung) aufgeschlagen. Wird die Steuerforderung gestundet, halbiert sich die Belastung, denn der Stundungszinssatz ist gesetzlich auf 0,5 % pro Monat festgeschrieben (§§ 234, 238 AO).

Bei freiwilliger Teilzahlung kann der Schuldner festlegen, welcher Teil der Forderung des Finanzamtes getilgt werden soll (Verrechnungs-Reihenfolge). Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird nach § 225 Abs. 2 AO verfahren und in der Reihenfolge: Geldbußen, Zwangsgelder, Steuerabzugsbeträge, übrige Steuern, Kosten, Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge getilgt.

Bei erzwungener Zahlung bestimmt die Finanzbehörde nach § 225 Abs. 3 AO die Anrechnung. Hier hält sich die Finanzbehörde zweckmäßigerweise an die obige Anrechnungsabfolge gemäß Absatz 2.

Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung von Steuerforderungen sind in § 254 AO geregelt. Verwaltungsintern erfolgt zunächst von der Kasse eine sogenannte Rückstandsanzeige an die Vollstreckungsabteilung. Der Schuldner wird nochmals zur Zahlung aufgefordert und erhält bei weiterer Nichtzahlung eine Vollstreckungsankündigung. Titel ist der bestandskräftige Steuerbescheid. Dein Finanzamt - Vollstreckungsstelle - stehen alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen offen. Die Sachpfändung erfolgt durch eigene Vollziehungsbeamte. Die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch kann die Vollstreckungsstelle ebenso selbst verfügen wie den Zugriff auf Forderungen, die dem Steuerschuldner gegen Dritte zustehen Regelfall).

Zum Pfändungsschutz gelten die ZPO-Regeln entsprechend, Anträge auf Schuldnerschutz bei Forderungspfändungen (z.B. Erhöhung der Pfändungsgrenze gern. § 850 f ZPO, Kontenpfändungsschutz gern. § 850 k ZPO) müssen bei der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes - und nicht wie sonst beim Vollstreckungsgericht gestellt werden. Die Vollstreckungsstelle selbst erlässt die entsprechenden Beschlüsse zum Schuldnerschutz! Dagegen kann der Steuerschuldner (persönlich!) Einspruch beim Finanzamt und ggf. Klage beim Finanzgericht in Kissel erheben.

Nach § 258 AO kann die Behörde die Vollstreckung im Einzelfall einstellen, beschränken oder auflieben.    zurück

6. Nachträgliche Aufteilung der Steuerschuld

Eine Besonderheit enthält das Steuerrecht im Hinblick auf gemeinsam veranlagte Personen, die laut bestandskräftigem Steuerbescheid gesamtschuldnerisch haften. Hier kann gemäß §§ 268ff. AO jeder Gesamtschuldner die Aufteilung der Steuerschuld beantragen.

Damit lässt sich die steuerliche Mithaftung nachträglich (d.h. auch noch während des laufenden Vollstreckungsverfahrens!) beseitigen. Insbesondere für Ehefrauen eröffnet sich damit die Möglichkeit, sich aus der Mithaftung für gewerbliche Steuerschulden des Ehemannes zu befreien. Dabei spielt keine Rolle, ob die Ehe noch Bestand hat.

Entscheidend ist, dass Unterlagen vorgelegt werden können, die eine getrennte steuerliche Zurechnung der Einkünfte/Umsätze erlauben und dass die rückständige Steuer zum Zeitpunkt des Aufteilungsantrags noch nicht vollständig getilgt ist.   zurück

 7. Stundung, Erlass, Niederschlagung

Grundsätzlich sollte so früh wie möglich mit dem Finanzamt Kontakt zwecks Stundung bzw. Ratenzahlung aufgenommen werden. Aus Sicht des Finanzamtes sollen Ratenzahlungen höchstens drei bis sechs Monate laufen. Zur Sicherung der Steuerschulden ist es auch möglich, dem Finanzamt andere Forderungen abzutreten. Grundsätzlich besteht (las Finanzamt zur Zahlung von Steuerschulden darauf, alle Kreditmöglichkeiten (z.B. Dispositionskredite) auszuschöpfen. Ein teilweiser oder vollständiger Erlass von Steuerschulden - einschließlich Säumniszuschlägen, Zwangsgeldern und Stundungszinsen - ist nach aktueller Rechtslage nur möglich, wenn die "Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre" (§ 227 Abs. 1 AO). Im Hinblick auf das neue Insolvenzrecht erscheint diese Fixierung auf persönliche Billigkeitsgründe dringend reformbedürftig. Bis dahin jedoch fordern Literatur, amtsinterne Erlasse und Finanzgerichte sowohl Erlassbedürftigkeit als auch Erlasswürdigkeit ein:

Erlassbedürftigkeit ist gegeben, wenn bei Fortbestehen der Steuerschuld die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts auf Dauer gefährdet erscheint. Es ist anerkannt, dass dem zahlungsunfähigen Steuerschuldner Gelegenheit zur Vorsorge für den Lebensabend bzw. zum Wiederaufbau einer Existenzgrundlage gegeben werden sollte. Durch Erlass ist nun ausdrücklich klargestellt: "Die Auslegung des Begriff", 'persönliche Billigkeit' hat sich.. an der Zielsetzung der Insolvenzordnung zu orientieren, redlichen Schuldnern nach einer gewissen Wohlverhaltensphase eine Schuldenbereinigung als Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen."

Erlasswürdigkeit wird bei Steuerpflichtigen, die nachhaltig und bewusst keine Steuererklärungen abgegeben haben oder gar schuldhaft Steuern verkürzt haben (z.B. mit Schwarzarbeit), im Regelfall verneint. Auch bei rückständiger Lohnsteuer und Umsatzsteuer ist ein Entgegenkommen selten, da beide Steuerarten nur als treuhänderisch verwaltete durchlaufende Posten angesehen werden.

Selbst hier sind aber spezifische Fallgestaltungen (z.B. persönliche Überforderung mit Geschäftsführung, Krankheitsbezug, freiwillige Drogentherapie) oder außergewöhnliche Tilgungsanstrengungen (z.B. Gesamtsanierung mit Hilfe von Umschuldungsdarlehen aus Fonds oder von Angehörigen, am Insolvenzverfahren orientierter Schuldenbereinigungsplan) angemessen zu berücksichtigen.

Resultieren die Steuerschulden - wie für in die Selbstständigkeit "gedrängte" Langzeitarbeitslose, psychisch Kranke oder Abhängige typisch - ans Überforderungssituationen, ist im Erlassgesuch insbesondere herauszuarbeiten, inwieweit ein Billigkeitserlass den Schuldner und seine Familie in die Lage versetzen würde, ihre Existenz künftig (wieder) unabhängig von staatlichen Transferleistungen sicherzustellen. Auch wäre darzulegen, inwieweit künftige Erwerbsarbeit wieder neue Steuereinnahmen zuließe.  zurück

 Schuldnerrechte, wenn (Teil-)Erlass versagt wird:

Jeder Erlassantrag muss ordnungsgemäß beschieden werden und bedarf als Ermessensentscheidung einer nachvollziehbaren Begründung. Die Begründung muss eine inhaltliche Auseinandersetzung mit allen Erlassargumenten erkennen lassen. Wird der Erlassantrag abgelehnt, ist innerhalb Monatsfrist beim Finanzamt Einspruch möglich. Daraufhin ist die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der Ermessensentscheidung amtsintern nochmals umfassend zu prüfen. Erfahrungen mit einer richterlichen Überprüfung des endgültigen Ablehnungsbescheides durch das Finanzgericht aufgrund einer Verpflichtungsklage liegen nicht vor. Schließlich ist in sozialpolitisch brisanten Fällen auch an eine Petition zum Landtag (zwecks Überprüfung der Ermessensabwägung) zu denken.

Niederschlagung bedeutet, dass das Finanzamt mangels Erfolgsaussicht amtsintern von der weiteren Vollstreckung der, fälligen Forderung absieht. Ausweislich § 261 AO dürfen" (Ermessen!) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder dass die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zum Ertrag stehen.

Die amtsinterne Niederschlagung lässt. den Ablauf der Verjährungsfrist unberührt. Die Zahlungsverjährung tritt nach fünf Jahren ein. Sie beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Steuerbescheid erging (§§ 228, 229 AO).

Streng geführte Verjährungslisten und eine Vielzahl möglicher Unterbrechungsakte (vgl. § 231 AO) verhindern normalerweise, dass eine niedergeschlagene Steuerforderung bereits nach diesen 5 Jahren "der Verjährung zugeführt wird". Üblicherweise wird die Zahlungsverjährung zumindest einmal unterbrochen (z.B. durch Wohnsitzermittlung oder Vollstreckungsversuch), woraufhin ab Kalenderjahresende (!) eine neue 5-Jahre-Frist beginnt.   zurück

8. Behandlung von Steuerschulden im Insolvenzverfahren

Insolvenzordnung: Kriterien für die Entscheidung über einen Antrag auf außergerichtliche Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr.1 Ins0)

(Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11. Januar 2002 IV A 4 S 0550 1/02 )

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Entscheidung über einen Antrag auf außergerichtliche Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. l Ins0) folgendes:

 1. Anwendungsbereich

 Natürliche Personen, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, kön­nen das Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 f£ Ins0 beantragen. Personen, die eine selbständige Tätigkeit aus­geübt haben, gehören dazu, wenn ihre Vermögensverhält­nisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind Vermö­gensverhältnisse, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind nicht nur die Ansprüche der ehe­maligen Arbeitnehmer selbst, sondern auch die Forderungen von Sozialversicherungsträgern und Finanzämtern (z.B. Lohnsteuerforderungen). Zu den Verbindlichkeiten, die einer Schuldenbereinigung nach den Regelungen des Verbraucher­insolvenzverfahrens zugänglich sind, gehören auch Haf­tungsschulden des Schuldners. Der Schuldner ist jedoch ver­pflichtet, zuvor in Verhandlungen mit seinen Gläubigern eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zu versuchen. Der Versuch gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangs­vollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über eine außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.

2. Berücksichtigung von Ansprüchen gegen Dritte bzw. von Pfandrechten

Durch einen Antrag auf das außergerichtliche Schuldenbe­reinigungsverfahren werden Ansprüche von Dritten noch nicht berührt. Erst durch die Zustimmung aller Gläubiger zu einem außer‑gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan wer­den Ansprüche gegen Dritte berührt, deren Schuld von der des Schuldners abhängt (z.B. Bürgen, Haftungsschuldner). Sonstige Ansprüche gegen Dritte werden nicht berührt. Unberührt bleiben Pfandrechte und Sicherheiten, die zugun­sten eines Gläubigers bestehen (vgl. § 313 Abs. 3 Ins0). Falls Pfandrechte bzw. Sicherheiten zugunsten des Finanz­amts bestehen bzw. Dritte noch in Anspruch genommen wer­den können, ist das Finanzamt berechtigt, die entsprechen­den Rechte geltend zu machen (vgl. auch § 191 Abs. 5 Nr. 2 AO). Auch die Anfechtung von Rechtshandlungen nach dem Anfechtungsgesetz in der Fassung des Artikels I des Ein­führungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994, BGBl. I S. 291 1 ff. ist weiterhin zulässig. Es ist aber auch zulässig, Regelungen über die vorstehenden Rechte in das Schuldenbereinigungsverfahren aufzunehmen.

3. Rechtsgrundlagen für einen Verzicht

Die außergerichtliche Schuldenbereinigung erfolgt im Wege von freigestalteten Verhandlungen zwischen dem Schuldner und den Gläubigern auf der Grundlage eines vom Schuldner vorzulegenden Planes. Als Rechtsgrundlage für einen Ver­zicht auf Abgabenforderungen kann jedoch nur das Abga­benrecht unter Einbeziehung der Zielsetzung der Insolvenz­ordnung herangezogen werden. Die Frage, ob das Finanzamt einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zustimmen kann, ist deshalb nach den gesetzlichen Bestim­mungen über die abweichende Festsetzung (§ 163 AO) und den Erlass (§ 227 AO) zu beurteilen. Zu den Gesichtspunk­ten, die in die Ermessenserwägungen einzubeziehen sind, gehört im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfah­ren zusätzlich die Zielsetzung der Insolvenzordnung, redli­chen Schuldnern nach einer gewissen Wohlverhaltensphase und unter Einbeziehung sämtlicher Gläubiger eine Schul­denbereinigung als Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen.

Sachliche Billigkeitsgründe werden vom außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nicht berührt und sind daher vorab zu berücksichtigen.

Da nach den Intentionen des Gesetzgebers für einen Verzicht nur persönliche Billigkeitsgründe in Betracht kommen, setzt eine Maßnahme nach §§ 163, 227 AO voraus, dass der Schuldner erlassbedürftig und ‑würdig ist. Die Auslegung des Begriffs "persönliche Unbilligkeit" hat sich hierbei an der Zielsetzung der Insolvenzordnung zu orientieren. Wegen der angestrebten Schuldenbereinigung unter Beteiligung sämtlicher Gläubiger ist bei der Anwendung der §§ 163, 227 AO im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zu beachten, dass der Begriff „persönliche Unbilligkeit" in diesem Verfahren anders als in anderen Billigkeitsverfahren definiert ist, in denen ausschließlich das Finanzamt und der Schuldner beteiligt sind. Das bedeutet, dass die Rechtspre­chung zu §§ 163, 227 AO insoweit nicht mehr uneinge­schränkt angewendet werden kann.

Bei der Entscheidung über einen außergerichtlichen Schul­denbereinigungsplan ist insbesondere zu beachten, dass im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren die Zustim­mung eines Gläubigers durch Beschluss des Insolvenzge­richts ersetzt werden kann, wenn dieser im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen berücksichtigt wird und durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Ver­fahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzver­fahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde (vgl. § 309 Ins0). Andererseits soll der Schuldner im außerge­richtlichen Verfahren auch nicht besser gestellt werden als bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit Rest­schuldbefreiung. Falls das Arbeitseinkommen abgetreten oder gepfändet ist, hat daher der Schuldner bei diesem Gläu­biger auf eine dem § 114 Ins0 entsprechende Beschränkung hinzuwirken. Dies kann auch das Finanzamt sein, wenn es Dienstbezüge gepfändet oder im Wege der Abtretung erwor­ben hat.

Eine angemessene Schuldenbereinigung ist nicht allein des­halb auszuschließen, weil der Plan nur eine einmalige Zah­lung oder überhaupt keine Zahlungen des Schuldners (Null­Plan) vorsieht.

4. Sachverhaltsermittlung

Zur Prüfung der Billigkeitsvoraussetzungen hat der Schuld­ner grundsätzlich die Unterlagen einzureichen, die auch im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Ins0) erforderlich sind. Der Schuldner hat danach insbesondere einzureichen

einen Nachweis über seine Beteiligung am Erwerbs­leben (z.B. Arbeitnehmer, Rentner), ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Vermögensverzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen, einen Schuldenbereinigungsplan, aus dem sich ergibt, welche Zahlungen in welcher Zeit geleistet werden, zudem sind Angaben zur Herkunft der Mit­tel erforderlich, einen Nachweis, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten zugunsten von Gläubigern bestehen und welche Zahlungen darauf geleistet werden bzw. noch zu erbringen sind, ob und ggf. welche Schenkungen und Veräußerun­gen in den letzten zehn Jahren an nahe Angehörige bzw. sonstige Personen erfolgt sind, die gemäß §§132 f£ Ins0 anfechtbar wären, ob Rechte und Ansprüche aus Erbfällen bestehen bzw. zu erwarten sind (z.B. Pflichtteilsansprüche), eine Erklärung, dass Vermögen aus Erbschaften bzw. Erbrechten zur Hälfte zur Befriedigung der Gläubiger einge­setzt wird (vgl. § 295 Abs. 1 Nr. 2 Ins0), dass außer den im Schuldenbereinigungsplan auf­geführten Gläubigern keine weiteren vorhanden sind, kein Gläubiger Sonderrechte (außer bei Pfan­drechten und Sicherheiten) erhalten hat und keinem Gläubiger solche versprochen wurden, dass sämtliche Angaben richtig und vollständig sind.

5. Entscheidung über den Antrag

5.1 Erlassbedürftigkeit

Die Erlassbedürftigkeit ist nach den wirtschaftlichen Ver­hältnissen des Schuldners zu beurteilen. Die wirtschaftliche Lage des Ehegatten kann insoweit berücksichtigt werden, als dem Schuldner wegen des bestehenden Unterhaltsanspruchs über den pfändbaren Teil hinaus Zahlungen zuzumuten sind.

Im Hinblick auf die Zielsetzung der Insolvenzordnung ist eine Billigkeitsmaßnahme nicht deshalb ausgeschlossen, weil z.B. wegen Pfändungsschutzes eine Einziehung der Steuer ohnehin nicht möglich bzw. die Notlage nicht durch die Steuerfestsetzung selbst verursacht worden ist. Vielmehr ist zu würdigen, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsver­fahren bzw. ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Rest­schuldbefreiung erfolgversprechend wäre. In diesem Falle kann angenommen werden, dass der Erlass entsprechend der BFH‑Rechtsprechung dem Schuldner und nicht anderen Gläubigern zugute kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch Dritte (z.B. Angehörige) zusätzliche Mittel für die teilweise Schuldenbereinigung von bisher und voraus­sichtlich auch künftig uneinbringlichen Rückständen einge­setzt werden. Entsprechend den Grundsätzen beim Erlass von Steuern im außergerichtlichen Vergleich ist daher für die Entscheidung des Finanzamts vor allem maßgebend, dass die Zahlungen in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen sind, alle Gläubiger ‑ nach Berücksichtigung u.a. von Pfandrechten, Sicherheiten ‑ gleichmäßig befriedigt werden und insbesondere dem Schuldner ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht wird. Wurden einzelne Gläubiger in der Vergangenheit ungerechtfertigt bevorzugt, kann es ange­messen sein, auf einer höheren Quote zu bestehen.

Dem Schuldner ist in Anlehnung an die Regelung bei der Restschuldbefreiung zuzumuten, die pfändbaren Beträge über einen angemessenen Zeitraum an den Gläubiger abzu­führen. In Ratenzahlungsfällen sollte das Finanzamt darauf hinwirken, dass künftiger Vermögenserwerb und Aufrech­nungsmöglichkeiten bis zum Ablauf des Ratenzahlungszeit­raums zusätzlich zu berücksichtigen sind.

Unter dem Gesichtspunkt der Erlassbedürftigkeit kann dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt werden, wenn

der Schuldner sein gesamtes Vermögen (alle verfügbaren und beschaffbaren Mittel) und ggf. für eine gewisse Zeit das künftig pfändbare Einkommen zur Schulden­tilgung einsetzt

die angebotenen Zahlungen unter Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens und Einkommens sowie des Alters des Schuldners angemessen sind,

bei Pfändung oder Abtretung von Bezügen aus einem Dienstverhältnis die begünstigten Gläubiger auf die pfändbaren Teile entsprechend der Regelung in § 114 Ins0, Art. 107 EGIns0 verzichten,

alle Gläubiger mit der gleichen Quote befriedigt wer­den, es sei denn, es bestehen zugunsten einzelner Gläu­biger Pfandrechte oder Sicherheiten, die in Höhe des tatsächlichen Werts vorweg befriedigt werden können, nach den vorliegenden Umständen damit zu rechnen ist, dass der Schuldner den vorgelegten Schuldenbereini­gungsplan vollständig und fristgemäß erfüllen wird.

5.2 Erlasswürdigkeit

Im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren rich­tet sich die Entscheidung über die Erlasswürdigkeit eines Schuldners danach, ob ein Antrag des Finanzamts, dem Schuldner in einem späteren Verfahrensstadium gemäß § 290 Ins0 die Restschuldbefreiung zu versagen, voraus­ sichtlich Aussicht auf Erfolg haben würde. Würde dieser Antrag voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, gilt der Schuldner im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens als erlasswürdig. Nach § 290Ins0 ist die Restschuldbefreiung u.a. zu versagen, wenn der Schuldner

wegen einer Insolvenzstraftat (§ 297 Ins0) rechtskräf­tig verurteilt wurde;

in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag  vor­sätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Steuerzahlungen zu ver­meiden oder unberechtigte Steuererstattungen zu erlan­gen (z.B. in Stundungsanträgen und Steuererklärungen); die Nichtabgabe schriftlicher Erklärungen (z.B. Steuer­erklärungen) steht der Abgabe unrichtiger oder unvoll­ständiger schriftlicher Erklärungen nicht gleich;

im letzten Jahr vor dem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung des Finanzamts dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlich­keiten begründet, Vermögen verschwendet oder ohne

aus: BAG-SB INFORMATIONEN Heft 2/2002  

Kommentar: Nach dieser Richtlinie sollte das Finanzamt letztlich in jedem vernünftig vorbereiteten Info-Verfahren dem außergerichtlichen Einigungsvorschlag zustimmen. Dies war in unserer Praxis bisher nicht ein einziges Mal der Fall. Im Gegenteil, die Finanzverwaltungen in unserem Sprengel tun sich als Vergleichsstörer hervor. Ob sich dies nun mit der vorliegenden Richtlinie ändert, vermag ich nicht zu sehen und bin äußerst misstrauisch. Aber, wir werden ja sehen. Über seine Erfahrungen mit der neuen Richtlinie kann mir jeder Schuldner per email berichten.

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Das Finanzamt darf selbst vollstrecken

Handelsblatt vom 07.03.2001

Der Fiskus genießt als  Gläubiger manches Privileg: Die Möglichkeiten der Abgabenordnung Steuer und andere Schulden einzutreiben, gehen erheblich über die hinaus, die sonstigen Gläubigern zur Verfügung stehen: Allerdings ist das Finanzamt dabei an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden.

Das Finanzamt hat es sehr viel einfacher als der Kaufmann oder der Gewerbetreibende an sein Geld kommen, Denn nach § 218 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) sind Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis :die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide . und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden. Die Steueranmeldungen stehen den Steuerbescheiden gleich, auch. bei einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Diese Bescheide und Verwaltungsakte haben also schon die Funktion eines Titels.

Die wichtigste Vollstreckungsschranke, die das Finanzamt zu beachten hat, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel. Es haben Maßnahmen zu unterbleiben, deren Wirkung über das öffentliche Interesse an der Vollstreckung wesentlich hinausgeht. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der AO ist z: B. die Unbilligkeit einer Vollstreckungsmaßnahme anzunehmen, wenn sie dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte. Nachteile, die Üblicherweise mit der Vollstreckung oder der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme verbunden sind, begründen allerdings noch keine Unbilligkeit. Die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, etwa durch Überpfändung, macht die Vollstreckungsmaßnahme allerdings nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

Weil der Steuerbescheid schon ein vollstreckbarer Titel ist, sollte der Steuerpflichtige bei der Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Bescheid unbedingt auch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Über einen solchen Antrag hat die Finanzbehörde unverzüglich zu entscheiden; solange noch nicht entschieden ist, sollen Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben, es sei denn, der Antrag wäre aussichtslos, bezwecke offensichtlich nur ein Hinausschieben der Vollstreckung oder es bestehe Gefahr im Verzug. Hat das Finanzamt einen Aussetzungsantrag abgelehnt, so ist in der Regel zu vollstrecken, auch wenn die Entscheidung des Finanzamtes vom Steuerpflichtigen angefochten worden ist. Die Vollziehung eines Steuerverwaltungsaktes wird nämlich nicht durch die Einlegung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder die Erhebung einer Klage gehemmt.

Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden nach § 249 Abs. 2 AO die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Sie können nicht nur nach § 284 AO, sondern auch nach § 249 AO vom Schuldner ein Vermögensverzeichnis und die eidesstattliche Versicherung über dessen Richtigkeit und Vollständigkeit entgegennehmen. Hebt der Schuldner nach § 249 AO die Finger, so führt diese eidesstattliche Versicherung nicht zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, im Gegensatz zu der Versicherung, die nach § 284 AO abgegeben wird.

Welchen Weg die Vollstreckungsbehörde beschreiten, liegt in ihrem Ermessen. Voraussetzungen für die Vollstreckung sind die Fälligkeit der Leistung, die Aufforderung des Schuldners Leistung (Leistungsgebot) und der  Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsgebotes (e: 254 AO). Das Leistungsgebot muss den Vollstreckungsschuldner, den Gegenstand und den Grund der Leistung sowie Angaben darüber enthalten, wann, wo und wie die Leistung zu bewirken ist. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten muss das Leistungsgebot grundsätzlich an beide Ehegatten ergehen, wenn in das gemeinsame Vermögen der Ehegatten vollstreckt werden soll, Auf Grund eines gegen eine Personengesellschaft gerichteten Steuerbescheids kann nicht ein Leistungsgebot gegen einen Gesellschafter als Gesamtschuldner ergehen. Ein Leistungsgebot ist nicht erforderlich in den Fällen, in denen der Vollstreckungsschuldner z.B. die Ust.  Voranmeldung oder die LohnSt.  Anmeldung, abgegeben hat, aber nicht zahlt. Sie ist jedoch notwendig, wenn er weder voranmeldet noch zahlt.

Die AO unterscheidet zwischen der Vollstreckung wegen Geldforderungen und anderer Leistungen. Bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen soll der Vollstreckungsschuldner in, der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag, einer Mahnbedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. An eine Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden (§ 259 AO). Die Mahnung ist kein Verwaltungsakt, also auch nicht selbstständig anfechtbar, es sei denn, es wäre kein Leistungsgebot vorangegangen und dieses würde nun durch die Mahnung ersetzt. Die Mahnung beruht nur auf einer Sollvorschrift, es muss nicht gemahnt werden, wenn durch die Mahnung der Vollstreckungserfolg gefährdet wird oder wenn der Schuldner schon bei der Stundung auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung hingewiesen worden ist.

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Es müssen angegeben werden die Höhe der Forderung, die Steuerart, die Zeiträume, für die Beträge geschuldet werden. Bei Pfändungsverfügungen an Drittschuldner allerdings ist nach ä 309 Abs. 2 AO nur der Geldbetrag anzugeben.

Gegenstand der Vollstreckung soll nur das Vermögen sein, das dem Vollstreckungsschuldner gehört. Die Zugehörigkeit richtet sich nachzivilrechtlichen Vorschriften. Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 ZPO erhoben, so ist der Widerspruch durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Hat ein Dritter ein Pfand- oder Vorzugsrecht an einer gepfändeten Sache, ohne im Besitz derselben zu sein, kann er der Pfändung nicht widersprechen, jedoch vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös verlangen. Befindet er sich im Besitz der Sache, auch im mittelbaren Besitz, kann er die Vollstreckung durch Klage abwenden oder aber sie dulden und nach die vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös verlangen.

Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann nur in das Vermögen des Ehegatten vollstreckt werden, der aus dem Steuerschuldverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Wird trotzdem in das Vermögen des anderen Ehegatten vollstreckt, hat dieser die Rechte aus § 262 AO (siehe oben). Bei der Gütergemeinschaft wirkt der steuerliche Anspruch gegen den einen Ehegatten unmittelbar gegen den anderen. Es genügt dann ein Leistungsgebot gegenüber dem Ehegatten, der Steuerschuldner ist.

Wird zu Gunsten des Gläubigers eines Ehegatten nach § 1362 BGB vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt unbeschadet der Rechte Dritter für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuld als Inhaber. Der Vollstreckungsschuldner hat nach § 284 AO dem Finanzamt auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, wenn die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat, dies anzunehmen ist oder Wenn der Vollstreckungsbeamte trotz Voranmeldung den Schuldner nicht angetroffen hat. Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein die in den letzten zwei Jahren vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahe stehende Person und in den letzten vier Jahren vorgenommenen unentgeltlichen. Leistungen. Das Finanzamt hat dem Amtsgericht Namen, Vornamen, Geburtstag und Anschrift des Schuldners zur Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis mitzuteilen und eine beglaubigte Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden.

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