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FinanzamtWarum sich das Finanzamt so schlecht benimmtDas Finanzamt ist ein ganz besonderer Gläubiger. Leider ein ganz besonders schlechter. Im Grunde ist das Finanzamt nicht besser und nicht schlechter als jeder anderer Gläubiger auch. Nur ... das Finanzamt will davon nichts wissen. Nun gibt es ja schon seit einigen Jahren die Möglichkeit ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen, um so wieder die Schulden in den Griff zu bekommen. Innerhalb dieser Insolvenzverfahren hat sich das Finanzamt immer als Vergleichsstörer gezeigt. Mithin setzt sich auf der politischen Ebene die Einsicht durch, dass die Mehrheit der Finanzbeamten das Gesetzt wohl nicht recht verstanden hat. So mühte man sich den Finanzbeamten eine Richtlinie an die hand zu geben, die die Finanzämter dazu bringen sollte Entscheidungen über Vergleichsvorschläge im Sinne des Gesetzes zu bescheiden. Nun wohlan! Es sollte sich viel ändern! Hat sich denn auch etwas geändert? Ja - natürlich, nur leider in der völlig falschen Richtung. Es stellt sich so dar, als würde diese Richtlinie völlig ignoriert und die Finanzbeamten scheinen nur darüber nachzusinnen, wie es Ihnen möglich sein könnte, die Insolvenzordnung noch mehr zu torpedieren als schon geschehen. Mit anderen Worten, irgendwie meint das Finanzamt wohl, das die Gesetzte, soweit das Finanzamt damit umgeht, immer einer besonderen Auslegung bedürfen. Und diese Auslegung hat dann mit dem eigentlichen Sinn des Gesetztes nicht mehr viel zu tun. Das sind genau die Beamten, an denen unser Land noch einmal eingehen wird. Aber, auch diese Kerlchen bekommen wir gebändigt. Was bleibt uns auch anderes übrig? Es gibt ein Info-Blättchen des Finanzamtes zum Thema Insolvenzverfahren, da kann man lesen, wie es theoretisch sein sollte. Einkommenssteuererklärung im InsolvenzverfahrenDie Abgabe der Steuererklärung im Insolvenzverfahren bedarf einiger Überlegung. Oft gibt es noch Steuerschulden oder der Insolvenzverwalter Treuhänder lauert auf Einnahmen, oft werden die Schuldner auch vom Insolvenzverwalter aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben. Das ist auch richtig so. Wir raten folgendes Verfahren an: 1. Bei Ehepaaren soll die Steuer grundsätzlich gemeinsam erklärt werden. Dies bringt den Steuerschuldner in den Genuss der Splittingtabelle und dies führt zunächst einmal zu einer niedrigen Steuerlast. Dies ist uneingeschränkt begrüßenswert. 2. Mit der Steuererstattung wird gleichzeitig ein Antrag nach § 273 AO, die Steuerschuld oder auch das Guthaben aufzuteilen.
Dann hat man auf der einen Seite den Steuervorteil aus der Splittingtabelle, aber die Zahlungsverpflichtungen oder auch das Guthaben werden dem einzelnen Steuerpflichtigen zugeordnet. Im Einzelnen führt dies zu folgenden Sachverhalten:
Es ist also immer günstiger gemeinsame Veranlagung zu wählen und diesen Antrag zu stellen. Ich kann mir im Moment keinen praktischen Fall vorstellen, in dem die getrennte Veranlagung im Ergebnis besser wäre. Einen kleinen Musterantrag gibt es hier. Das Finanzamt als Gläubigervon Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EFH Darmstadt und Michael Zierz-Isaac, DW Hanau
------------------------------------------------------------------------------------------- INHALT: 1. Akzeptanz der Schuldnerberatungsstellen als Verhandlungspartner 2. Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung 3. Steuerschätzung durch das Finanzamt 4. Absehen von Steuerfestsetzung 5. Interventionsmöglichkeiten beifälligen 6. Nachträgliche Aufteilung der Steuerschuld 7. Stundung, Erlass, Niederschlagung 8. Behandlung von Steuerschulden im Insolvenzverfahren -------------------------------------------------------------------------------
1. Akzeptanz der Schuldnerberatungsstellen als Verhandlungspartner
Schuldnerberatung ist im Gesetz nicht ausdrücklich genannt. Zumindest für die Schuldnerberatungsstellen in kommunaler Trägerschaft ergibt sich jedoch die Beratungsbefugnis unmittelbar aus § 4 Nr. 3 StBerG. Als "Behörde" dürfen sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 8 Abs. 2 BSHG im Bereich des Vollstreckungsschutzes und der Maßnahmen zur Verringerung der Steuerschulden beratend tätig sein. Hilfeleistungen im Steuerfestsetzungsverfahren, d. h. beim Erstellen von Steuererklärungen oder Mitwirkung bei Steuerschätzungen, sind aber auch ihnen verwehrt. Schuldnerberatungsstellen der freien Wohlfahrtspflege waren vor Inkrafttreten der Ins0 durch Erlasse der Oberfinanzdirektionen ausdrücklich von der Tätigkeit auf steuerlichem Gebiet ausgeschlossen. Zumindest für die kirchlichen Wohlfahrtsverbände, die trotz privatrechtlicher Organisationsform am Kirchenprivileg aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV teilhaben', erscheint diese Ausgrenzung nicht haltbar. Im Zuge der Insolvenzordnung ist nunmehr durch OFD-Richtlinien bestimmt', dass zumindest allen als geeignet i.S.d. § 305 Abs.1 Nr. 1 Ins0 anerkannten Schuldnerberatungsstellen die "beschränkte steuerliche Hilfeleistung erlaubt" ist. Sozialberater und
Sozialberaterinnen, die ohne InsO - Anerkennung im staatlichen Bereich (7,.B. Bewährungshilfe, Strafvollzug, Jugendhilfe) oder in kirchlichen Beratungsstellen tätig sind, können sich daneben weiterhin unmittelbar auf § 4 Nr. 3 StBerG berufen. Das Finanzamt verlangt eine Vollmacht, in der zumindest auch das Auskunftsverlangen. gegenüber der Finanzverwaltung ausdrücklich benannt sein muss. Die Schuldnerberatung darf nicht rechtsbesorgend für ihre Klienten gegenüber dem Finanzamt tätig werden, d.h. Rechtsbehelfe (Einspruch) legt der Klient persönlich ein. zurück Steuererklärungen sind grundsätzlich schriftlich auf den amtlichen Vordrucken abzugeben. Seitens de-, Finanzamtes besteht eitle Beratungspflicht gemäß § 89 AO, d.h. bei Abgabe der Steuererklärung ist auf Einzelfragen auch zugunsten der Steuerpflichtigen einzugehen, und sie sind auf steuersparende Antragsmöglichkeiten hinzuweisen. In § 151 Abgabenordnung (A0) ist - was Sachbearbeiter bisweilen in Abrede stellen - festgelegt, dass Steuererklärungen in Ausnahmefällen auch bei der Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden können. In Kommentaren zur Abgabenordnung ist ausgeführt, dass mündliche Erklärungen nur dann anzunehmen sind, wenn dein Steuerpflichtigen die Schriftform aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies kommt bei Steuererklärungen von Analphabeten, psychisch Kranken, Sozialhilfeempfängern oder Ausländern in Betracht, wenn diese Steuerpflichtige unerfahren bzw. unbeholfen sind und sie einen Steuerberater nicht bezahlen können. Auch diese Steuerpflichtigen müssen - natürlich im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen. Werden Belege unsortiert vorgelegt, wird es keine Hilfestellung des Finanzamtes geben. Die
Vordruck müssen soweit wie möglich selbst ausgefüllt worden und die Belege müssen vorsortiert sein. In der Praxis scheitert die Abgabe der Steuererklärung nicht selten daran, dass der bisher für den Stotterschuldner tätige Steuerberater wegen offener Honorarrechnungen die Herausgabe der Buchungsunterlagen verweigert. Der Steuerberater hat jedoch kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Unterlagen seines Auftraggebers, die für die aktuelle Steuererklärung benötigt werden. Ein Steuerberater gestaltet die fremden Belege ja nicht um, so dass ihm auch kein Werkunternehmerpfandrecht zustellt. Wurden die Unterlagen trotzdem zurückgehalten, so sollte mit einer einstweiligen Verfügung bzw. einer Klage auf Herausgabe der Unterlagen gedroht werden. Auch könnte die
Steuerberater-Kammer informiert werden. Parallel dazu ist es sinnvoll, dem zuständigen Finanzamt eine detaillierte Situationsbeschreibung zukommen zu lassen und eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung zu beantragen. Sind keine aussagekräftigen Unterlagen mehr vorhanden, sind Einnahmen/Umsätze zumindest als Schätzwerte herzuleiten und dem Finanzamt auf geeignete Weise (z.B. Vergleich mit Vorjahren, eidesstattliche Versicherung von Mitarbeitern oder Angehörigen) glaubhaft zu machen. Der Schuldner muss alles in seiner Macht Stehende tun, um seiner Erklärungspflicht nachzukommen. Dem Finanzamt stehen gemäß §§ 152, 328 ff. AO folgende Zwangsmittel zur Verfügung, um die Abgabe der Steuererklärung zu erzwingen:
3. Steuerschätzung durch das Finanzamt Auch ein auf Schätzbasis ergehender Steuerbescheid ergeht in der Regel ohne Vorbehalt der Nachprüfung, d.h. der Bescheid wird nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig. Die Einspruchsfrist, um den Schätzungsbescheid anzufechten, beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Nach Ablauf dieser Frist ist keine Änderung der Schätzung mehr erzwingbar. Erst wenn bei nachträglicher Abgabe der Steuererklärung neue Tatsachen bekannt werden, die eine höhere Steuerforderung begründen oder zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am verspäteten Vorbringen trifft (z.B. Suchtkrankheit, U-Haft) ändert das Finanzamt von Amt" wegen den auf Schät7basis ergangenen Steuerbescheid (§ 173 AO). zurück 4. Absehen von Steuerfestsetzung In besonders gelagerten Einzelfällen kommt ein vorläufiges Absehen von der Steuerfestsetzung in Betracht. Nach § 156 Abs. 2 AO "kann" (Ermessen!) die Steuerfestsetzung unterbleiben, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird". Praktisch relevant wird dies vor allem für solche Steuerpflichtige, deren dauernde Zahlungsunfähigkeit für das Finanzamt aufgrund ergebnisloser Vollstreckungsversuche (bis hin zur E.V.) offenkundig ist. Wenn schon rechtskräftig festgestellte, alte Steuerschulden nicht beigetrieben werden
können, ist es wirtschaftlich unsinnig, weitere Vollstreckungstitel ( Steuerbescheid) zu produzieren. Achtung: Das Absehen von der Steuerfestsetzung hat zunächst nur amtsintern Bedeutung (Niederschlagung). Das Finanzamt kann das Besteuerungsverfahren innerhalb der Festsetzungsfrist (= Veranlagungsverjährung) wieder aufgreifen, falls Anhaltspunkte für eine Besserung der finanziellen Verhältnisse entstehen. Die Festsetzungsfrist beträgt in der Regel 4 Jahre (§ 169 AO), da jedoch in diesen Fällen keine Steuererklärung abgegeben wurde, beginnt die Festsetzungsfrist überhaupt erst drei Kalenderjahre nach Ende des Veranlagungszeitraums zu laufen (§ 170 Abs. 2 AO).
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5. Interventionsmöglichkeiten beifälligen Bei freiwilliger Teilzahlung kann der Schuldner festlegen, welcher Teil der Forderung des Finanzamtes getilgt werden soll (Verrechnungs-Reihenfolge). Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird nach § 225 Abs. 2 AO verfahren und in der Reihenfolge: Geldbußen, Zwangsgelder, Steuerabzugsbeträge, übrige Steuern, Kosten, Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge getilgt. Bei erzwungener Zahlung bestimmt die Finanzbehörde nach § 225 Abs. 3 AO die Anrechnung. Hier hält sich die Finanzbehörde zweckmäßigerweise an die obige Anrechnungsabfolge gemäß Absatz 2. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung von Steuerforderungen sind in § 254 AO geregelt. Verwaltungsintern erfolgt zunächst von der Kasse eine sogenannte Rückstandsanzeige an die Vollstreckungsabteilung. Der Schuldner wird nochmals zur Zahlung aufgefordert und erhält bei weiterer Nichtzahlung eine Vollstreckungsankündigung. Titel ist der bestandskräftige Steuerbescheid. Dein Finanzamt - Vollstreckungsstelle - stehen alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen offen. Die Sachpfändung erfolgt durch eigene Vollziehungsbeamte. Die Eintragung
einer Sicherungshypothek im Grundbuch kann die Vollstreckungsstelle ebenso selbst verfügen wie den Zugriff auf Forderungen, die dem Steuerschuldner gegen Dritte zustehen Regelfall). Zum Pfändungsschutz gelten die ZPO-Regeln entsprechend, Anträge auf Schuldnerschutz bei Forderungspfändungen (z.B. Erhöhung der Pfändungsgrenze gern. § 850 f ZPO, Kontenpfändungsschutz gern. § 850 k ZPO) müssen bei der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes - und nicht wie sonst beim Vollstreckungsgericht gestellt werden. Die Vollstreckungsstelle selbst erlässt die entsprechenden Beschlüsse zum Schuldnerschutz! Dagegen kann der Steuerschuldner (persönlich!) Einspruch beim Finanzamt und ggf. Klage beim Finanzgericht in Kissel erheben. Nach § 258 AO kann die Behörde die Vollstreckung im Einzelfall einstellen, beschränken oder auflieben.
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Eine Besonderheit enthält das Steuerrecht im Hinblick auf gemeinsam veranlagte Personen, die laut bestandskräftigem Steuerbescheid gesamtschuldnerisch haften. Hier kann gemäß §§ 268ff. AO jeder Gesamtschuldner die Aufteilung der Steuerschuld beantragen. Damit lässt sich die steuerliche Mithaftung nachträglich (d.h. auch noch während des laufenden Vollstreckungsverfahrens!) beseitigen. Insbesondere für Ehefrauen eröffnet sich damit die Möglichkeit, sich aus der Mithaftung für gewerbliche Steuerschulden des Ehemannes zu befreien. Dabei spielt keine Rolle, ob die Ehe noch Bestand hat. Entscheidend ist, dass Unterlagen vorgelegt werden können, die eine getrennte steuerliche Zurechnung der Einkünfte/Umsätze erlauben und dass die rückständige Steuer zum Zeitpunkt des Aufteilungsantrags noch nicht vollständig getilgt ist.
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Grundsätzlich sollte so früh wie möglich mit dem Finanzamt Kontakt zwecks Stundung bzw. Ratenzahlung aufgenommen werden. Aus Sicht des Finanzamtes sollen Ratenzahlungen höchstens drei bis sechs Monate laufen. Zur Sicherung der Steuerschulden ist es auch möglich, dem Finanzamt andere Forderungen abzutreten. Grundsätzlich besteht (las Finanzamt zur Zahlung von Steuerschulden darauf, alle Kreditmöglichkeiten (z.B. Dispositionskredite) auszuschöpfen. Ein teilweiser oder vollständiger Erlass von Steuerschulden - einschließlich Säumniszuschlägen,
Zwangsgeldern und Stundungszinsen - ist nach aktueller Rechtslage nur möglich, wenn die "Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre" (§ 227 Abs. 1 AO). Im Hinblick auf das neue Insolvenzrecht erscheint diese Fixierung auf persönliche Billigkeitsgründe dringend reformbedürftig. Bis dahin jedoch fordern Literatur, amtsinterne Erlasse und Finanzgerichte sowohl Erlassbedürftigkeit als auch Erlasswürdigkeit ein: Erlassbedürftigkeit ist gegeben, wenn bei Fortbestehen der Steuerschuld die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts auf Dauer gefährdet erscheint. Es ist anerkannt, dass dem zahlungsunfähigen Steuerschuldner Gelegenheit zur Vorsorge für den Lebensabend bzw. zum Wiederaufbau einer Existenzgrundlage gegeben werden sollte. Durch Erlass ist nun ausdrücklich klargestellt: "Die Auslegung des Begriff", 'persönliche Billigkeit' hat sich.. an der Zielsetzung der Insolvenzordnung zu orientieren, redlichen Schuldnern nach einer gewissen
Wohlverhaltensphase eine Schuldenbereinigung als Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen." Erlasswürdigkeit wird bei Steuerpflichtigen, die nachhaltig und bewusst keine Steuererklärungen abgegeben haben oder gar schuldhaft Steuern verkürzt haben (z.B. mit Schwarzarbeit), im Regelfall verneint. Auch bei rückständiger Lohnsteuer und Umsatzsteuer ist ein Entgegenkommen selten, da beide Steuerarten nur als
treuhänderisch verwaltete durchlaufende Posten angesehen werden. Selbst hier sind aber spezifische Fallgestaltungen (z.B. persönliche Überforderung mit Geschäftsführung, Krankheitsbezug, freiwillige Drogentherapie) oder außergewöhnliche Tilgungsanstrengungen (z.B. Gesamtsanierung mit Hilfe von Umschuldungsdarlehen aus Fonds oder von Angehörigen, am Insolvenzverfahren orientierter Schuldenbereinigungsplan) angemessen zu berücksichtigen. Resultieren die Steuerschulden - wie für in die Selbstständigkeit "gedrängte" Langzeitarbeitslose, psychisch Kranke oder Abhängige typisch - ans Überforderungssituationen, ist im Erlassgesuch insbesondere herauszuarbeiten, inwieweit ein Billigkeitserlass den Schuldner und seine Familie in die Lage versetzen würde, ihre Existenz künftig (wieder) unabhängig von staatlichen Transferleistungen sicherzustellen. Auch wäre darzulegen, inwieweit künftige Erwerbsarbeit wieder neue Steuereinnahmen zuließe.
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Jeder Erlassantrag muss ordnungsgemäß beschieden werden und bedarf als Ermessensentscheidung einer nachvollziehbaren Begründung. Die Begründung muss eine inhaltliche Auseinandersetzung mit allen Erlassargumenten erkennen lassen. Wird der Erlassantrag abgelehnt, ist innerhalb Monatsfrist beim Finanzamt Einspruch möglich. Daraufhin ist die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der Ermessensentscheidung amtsintern nochmals umfassend zu prüfen. Erfahrungen mit einer richterlichen Überprüfung des endgültigen Ablehnungsbescheides durch das Finanzgericht aufgrund einer Verpflichtungsklage
liegen nicht vor. Schließlich ist in sozialpolitisch brisanten Fällen auch an eine Petition zum Landtag (zwecks Überprüfung der Ermessensabwägung) zu denken. Die amtsinterne Niederschlagung lässt. den Ablauf der Verjährungsfrist unberührt. Die Zahlungsverjährung tritt nach fünf Jahren ein. Sie beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Steuerbescheid erging (§§ 228, 229 AO). Streng geführte Verjährungslisten und eine Vielzahl möglicher Unterbrechungsakte (vgl. § 231 AO) verhindern normalerweise, dass eine niedergeschlagene Steuerforderung bereits nach diesen 5 Jahren "der Verjährung zugeführt wird". Üblicherweise wird die Zahlungsverjährung zumindest einmal unterbrochen (z.B. durch Wohnsitzermittlung oder Vollstreckungsversuch), woraufhin ab Kalenderjahresende (!) eine neue 5-Jahre-Frist beginnt. zurück 8. Behandlung von Steuerschulden im Insolvenzverfahren Insolvenzordnung: Kriterien für die Entscheidung über
einen Antrag auf außergerichtliche Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr.1
Ins0) (Rundschreiben
des Bundesfinanzministeriums vom 11. Januar
2002 IV A 4 S 0550 1/02 ) Unter Bezugnahme auf das
Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für
die Entscheidung über einen Antrag auf außergerichtliche Schuldenbereinigung
(§ 305 Abs. 1 Nr. l Ins0) folgendes: 1. Anwendungsbereich Natürliche
Personen, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben
oder ausgeübt haben, können das Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304
f£ Ins0 beantragen. Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausgeübt
haben, gehören dazu, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und
gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar
sind Vermögensverhältnisse, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger
hat. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind nicht nur die Ansprüche der ehemaligen
Arbeitnehmer selbst, sondern auch die Forderungen von Sozialversicherungsträgern
und Finanzämtern (z.B. Lohnsteuerforderungen). Zu den Verbindlichkeiten, die
einer Schuldenbereinigung nach den Regelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens
zugänglich sind, gehören auch Haftungsschulden des Schuldners. Der Schuldner
ist jedoch verpflichtet, zuvor in Verhandlungen mit seinen Gläubigern eine außergerichtliche
Schuldenbereinigung zu versuchen. Der Versuch gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger
die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über eine außergerichtliche
Schuldenbereinigung aufgenommen wurden. 2.
Berücksichtigung von Ansprüchen gegen Dritte bzw. von Pfandrechten Durch einen Antrag auf das außergerichtliche
Schuldenbereinigungsverfahren werden Ansprüche von Dritten noch nicht berührt.
Erst durch die Zustimmung aller Gläubiger zu einem außer‑gerichtlichen
Schuldenbereinigungsplan werden Ansprüche gegen Dritte berührt, deren Schuld
von der des Schuldners abhängt (z.B. Bürgen, Haftungsschuldner). Sonstige
Ansprüche gegen Dritte werden nicht berührt. Unberührt bleiben Pfandrechte
und Sicherheiten, die zugunsten eines Gläubigers bestehen (vgl. § 313 Abs. 3
Ins0). Falls Pfandrechte bzw. Sicherheiten zugunsten des Finanzamts bestehen
bzw. Dritte noch in Anspruch genommen werden können, ist das Finanzamt
berechtigt, die entsprechenden Rechte geltend zu machen (vgl. auch § 191 Abs.
5 Nr. 2 AO). Auch die Anfechtung von Rechtshandlungen nach dem Anfechtungsgesetz
in der Fassung des Artikels I des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
vom 5. Oktober 1994, BGBl. I S. 291 1 ff. ist weiterhin zulässig. Es ist aber
auch zulässig, Regelungen über die vorstehenden Rechte in das
Schuldenbereinigungsverfahren aufzunehmen. 3.
Rechtsgrundlagen für einen Verzicht Die außergerichtliche
Schuldenbereinigung erfolgt im Wege von freigestalteten Verhandlungen zwischen
dem Schuldner und den Gläubigern auf der Grundlage eines vom Schuldner
vorzulegenden Planes. Als Rechtsgrundlage für einen Verzicht auf
Abgabenforderungen kann jedoch nur das Abgabenrecht unter Einbeziehung der
Zielsetzung der Insolvenzordnung herangezogen werden. Die Frage, ob das
Finanzamt einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zustimmen kann, ist
deshalb nach den gesetzlichen Bestimmungen über die abweichende Festsetzung (§
163 AO) und den Erlass (§ 227 AO) zu beurteilen. Zu den Gesichtspunkten, die
in die Ermessenserwägungen einzubeziehen sind, gehört im außergerichtlichen
Schuldenbereinigungsverfahren zusätzlich die Zielsetzung der
Insolvenzordnung, redlichen Schuldnern nach einer gewissen Wohlverhaltensphase
und unter Einbeziehung sämtlicher Gläubiger eine Schuldenbereinigung als
Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Sachliche Billigkeitsgründe
werden vom außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nicht berührt und
sind daher vorab zu berücksichtigen. Da nach den Intentionen des
Gesetzgebers für einen Verzicht nur persönliche Billigkeitsgründe in Betracht
kommen, setzt eine Maßnahme nach §§ 163, 227 AO voraus, dass der Schuldner
erlassbedürftig und ‑würdig ist. Die Auslegung des Begriffs "persönliche
Unbilligkeit" hat sich hierbei an der Zielsetzung der Insolvenzordnung zu
orientieren. Wegen der angestrebten Schuldenbereinigung unter Beteiligung sämtlicher
Gläubiger ist bei der Anwendung der §§ 163, 227 AO im außergerichtlichen
Schuldenbereinigungsverfahren zu beachten, dass der Begriff „persönliche
Unbilligkeit" in diesem Verfahren anders als in anderen
Billigkeitsverfahren definiert ist, in denen ausschließlich das Finanzamt und
der Schuldner beteiligt sind. Das bedeutet, dass die Rechtsprechung zu §§
163, 227 AO insoweit nicht mehr uneingeschränkt angewendet werden kann. Bei der Entscheidung über
einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan ist insbesondere zu
beachten, dass im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren die Zustimmung
eines Gläubigers durch Beschluss des Insolvenzgerichts ersetzt werden kann,
wenn dieser im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen berücksichtigt
wird und durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich nicht schlechter
gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde
(vgl. § 309 Ins0). Andererseits soll der Schuldner im außergerichtlichen
Verfahren auch nicht besser gestellt werden als bei Durchführung eines
Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung. Falls das Arbeitseinkommen
abgetreten oder gepfändet ist, hat daher der Schuldner bei diesem Gläubiger
auf eine dem § 114 Ins0 entsprechende Beschränkung hinzuwirken. Dies kann auch
das Finanzamt sein, wenn es Dienstbezüge gepfändet oder im Wege der Abtretung
erworben hat. Eine angemessene
Schuldenbereinigung ist nicht allein deshalb auszuschließen, weil der Plan
nur eine einmalige Zahlung oder überhaupt keine Zahlungen des Schuldners (NullPlan)
vorsieht. 4. Sachverhaltsermittlung Zur Prüfung der
Billigkeitsvoraussetzungen hat der Schuldner grundsätzlich die Unterlagen
einzureichen, die auch im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren (§ 305
Abs. 1 Nr. 3 und 4 Ins0) erforderlich sind. Der Schuldner hat danach
insbesondere einzureichen einen Nachweis über seine
Beteiligung am Erwerbsleben (z.B. Arbeitnehmer, Rentner), ein Verzeichnis des
vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine
Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Vermögensverzeichnisses (Vermögensübersicht),
ein Verzeichnis der Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen, einen
Schuldenbereinigungsplan, aus dem sich ergibt, welche Zahlungen in welcher Zeit
geleistet werden, zudem sind Angaben zur Herkunft der Mittel erforderlich,
einen Nachweis, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere
Sicherheiten zugunsten von Gläubigern bestehen und welche Zahlungen darauf
geleistet werden bzw. noch zu erbringen sind, ob und ggf. welche Schenkungen und
Veräußerungen in den letzten zehn Jahren an nahe Angehörige bzw. sonstige
Personen erfolgt sind, die gemäß §§132 f£ Ins0 anfechtbar wären, ob Rechte
und Ansprüche aus Erbfällen bestehen bzw. zu erwarten sind (z.B.
Pflichtteilsansprüche), eine Erklärung, dass Vermögen aus Erbschaften bzw.
Erbrechten zur Hälfte zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt wird (vgl.
§ 295 Abs. 1 Nr. 2 Ins0), dass außer den im Schuldenbereinigungsplan aufgeführten
Gläubigern keine weiteren vorhanden sind, kein Gläubiger Sonderrechte (außer
bei Pfandrechten und Sicherheiten) erhalten hat und keinem Gläubiger solche
versprochen wurden, dass sämtliche Angaben richtig und vollständig sind. 5.
Entscheidung über den Antrag 5.1 Erlassbedürftigkeit Die Erlassbedürftigkeit ist
nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners zu beurteilen. Die
wirtschaftliche Lage des Ehegatten kann insoweit berücksichtigt werden, als dem
Schuldner wegen des bestehenden Unterhaltsanspruchs über den pfändbaren Teil
hinaus Zahlungen zuzumuten sind. Im Hinblick auf die
Zielsetzung der Insolvenzordnung ist eine Billigkeitsmaßnahme nicht deshalb
ausgeschlossen, weil z.B. wegen Pfändungsschutzes eine Einziehung der Steuer
ohnehin nicht möglich bzw. die Notlage nicht durch die Steuerfestsetzung selbst
verursacht worden ist. Vielmehr ist zu würdigen, ob ein gerichtliches
Schuldenbereinigungsverfahren bzw. ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung
erfolgversprechend wäre. In diesem Falle kann angenommen werden, dass der
Erlass entsprechend der BFH‑Rechtsprechung dem Schuldner und nicht anderen
Gläubigern zugute kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch Dritte (z.B.
Angehörige) zusätzliche Mittel für die teilweise Schuldenbereinigung von
bisher und voraussichtlich auch künftig uneinbringlichen Rückständen eingesetzt
werden. Entsprechend den Grundsätzen beim Erlass von Steuern im außergerichtlichen
Vergleich ist daher für die Entscheidung des Finanzamts vor allem maßgebend,
dass die Zahlungen in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen
sind, alle Gläubiger ‑ nach Berücksichtigung u.a. von Pfandrechten,
Sicherheiten ‑ gleichmäßig befriedigt werden und insbesondere dem
Schuldner ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht wird. Wurden einzelne Gläubiger
in der Vergangenheit ungerechtfertigt bevorzugt, kann es angemessen sein, auf
einer höheren Quote zu bestehen. Dem Schuldner ist in
Anlehnung an die Regelung bei der Restschuldbefreiung zuzumuten, die pfändbaren
Beträge über einen angemessenen Zeitraum an den Gläubiger abzuführen. In
Ratenzahlungsfällen sollte das Finanzamt darauf hinwirken, dass künftiger Vermögenserwerb
und Aufrechnungsmöglichkeiten bis zum Ablauf des Ratenzahlungszeitraums zusätzlich
zu berücksichtigen sind. Unter dem Gesichtspunkt der
Erlassbedürftigkeit kann dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt werden, wenn
5.2
Erlasswürdigkeit Im
außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren richtet sich die
Entscheidung über die Erlasswürdigkeit eines Schuldners danach, ob ein Antrag
des Finanzamts, dem Schuldner in einem späteren Verfahrensstadium gemäß §
290 Ins0 die Restschuldbefreiung zu versagen, voraus sichtlich Aussicht auf
Erfolg haben würde. Würde dieser Antrag voraussichtlich keine Aussicht auf
Erfolg haben, gilt der Schuldner im Rahmen des außergerichtlichen
Schuldenbereinigungsverfahrens als erlasswürdig. Nach § 290Ins0 ist die
Restschuldbefreiung u.a. zu versagen, wenn der Schuldner
aus:
BAG-SB
INFORMATIONEN Heft 2/2002 Kommentar:
Nach dieser Richtlinie sollte das
Finanzamt letztlich in jedem vernünftig
vorbereiteten Info-Verfahren
dem
Das Finanzamt darf selbst vollstreckenHandelsblatt
vom 07.03.2001 Der
Fiskus genießt als Gläubiger
manches Privileg: Die Möglichkeiten der Abgabenordnung Steuer und andere
Schulden einzutreiben, gehen erheblich über die hinaus, die sonstigen Gläubigern
zur Verfügung stehen: Allerdings ist das Finanzamt dabei an den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gebunden. Das
Finanzamt hat es sehr viel einfacher als der Kaufmann oder der Gewerbetreibende
an sein Geld kommen, Denn nach § 218 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) sind
Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
:die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide .
und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt
werden. Die Steueranmeldungen stehen den Steuerbescheiden gleich, auch. bei
einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Diese Bescheide
und Verwaltungsakte haben also schon die Funktion eines Titels. Die
wichtigste Vollstreckungsschranke, die das Finanzamt zu beachten hat, ist der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel. Es haben Maßnahmen zu
unterbleiben, deren Wirkung über das öffentliche Interesse an der
Vollstreckung wesentlich hinausgeht. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
über die Durchführung der Vollstreckung nach der AO ist z: B. die Unbilligkeit
einer Vollstreckungsmaßnahme anzunehmen, wenn sie dem Vollstreckungsschuldner
einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten
oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte.
Nachteile, die Üblicherweise mit der Vollstreckung oder der einzelnen
Vollstreckungsmaßnahme verbunden sind, begründen allerdings noch keine
Unbilligkeit. Die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, etwa
durch Überpfändung, macht die Vollstreckungsmaßnahme allerdings nicht
nichtig, sondern nur anfechtbar. Weil
der Steuerbescheid schon ein vollstreckbarer Titel ist, sollte der
Steuerpflichtige bei der Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Bescheid
unbedingt auch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Über einen
solchen Antrag hat die Finanzbehörde unverzüglich zu entscheiden; solange noch
nicht entschieden ist, sollen Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben, es sei denn,
der Antrag wäre aussichtslos, bezwecke offensichtlich nur ein Hinausschieben
der Vollstreckung oder es bestehe Gefahr im Verzug. Hat das Finanzamt einen
Aussetzungsantrag abgelehnt, so ist in der Regel zu vollstrecken, auch wenn die
Entscheidung des Finanzamtes vom Steuerpflichtigen angefochten worden ist. Die
Vollziehung eines Steuerverwaltungsaktes wird nämlich nicht durch die Einlegung
eines außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder die Erhebung einer Klage gehemmt. Zur
Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden nach § 249 Abs. 2 AO
die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners
ermitteln. Sie können nicht nur nach § 284 AO, sondern auch nach § 249 AO vom
Schuldner ein Vermögensverzeichnis und die eidesstattliche Versicherung über
dessen Richtigkeit und Vollständigkeit entgegennehmen. Hebt der Schuldner nach
§ 249 AO die Finger, so führt diese eidesstattliche Versicherung nicht zur
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, im Gegensatz zu der Versicherung, die
nach § 284 AO abgegeben wird. Welchen
Weg die Vollstreckungsbehörde beschreiten, liegt in ihrem Ermessen.
Voraussetzungen für die Vollstreckung sind die Fälligkeit der Leistung, die
Aufforderung des Schuldners Leistung (Leistungsgebot) und der
Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsgebotes
(e: 254 AO). Das Leistungsgebot muss den Vollstreckungsschuldner, den Gegenstand
und den Grund der Leistung sowie Angaben darüber enthalten, wann, wo und wie
die Leistung zu bewirken ist. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten muss das
Leistungsgebot grundsätzlich an beide Ehegatten ergehen, wenn in das gemeinsame
Vermögen der Ehegatten vollstreckt werden soll, Auf Grund eines gegen eine
Personengesellschaft gerichteten Steuerbescheids kann nicht ein Leistungs Die
AO unterscheidet zwischen der Vollstreckung wegen Geldforderungen und anderer
Leistungen. Bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen soll der
Vollstreckungsschuldner in, der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer
Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Als Mahnung gilt auch ein
Postnachnahmeauftrag, einer Mahnbedarf es nicht, wenn der
Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert
wird. An eine Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein
erinnert werden (§ 259 AO). Die Mahnung ist kein Verwaltungsakt, also auch
nicht selbstständig anfechtbar, es sei denn, es wäre kein Leistungsgebot
vorangegangen und dieses würde nun durch die Mahnung ersetzt. Die Mahnung
beruht nur auf einer Sollvorschrift, es muss nicht gemahnt werden, wenn durch
die Mahnung der Vollstreckungserfolg gefährdet wird oder wenn der Schuldner
schon bei der Stundung auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung
hingewiesen worden ist. Im
Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die
beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Es müssen angegeben
werden die Höhe der Forderung, die Steuerart, die Zeiträume, für die Beträge
geschuldet werden. Bei Pfändungsverfügungen an Drittschuldner allerdings ist
nach ä 309 Abs. 2 AO nur der Geldbetrag anzugeben. Gegenstand
der Vollstreckung soll nur das Vermögen sein, das dem Vollstreckungsschuldner
gehört. Die Zugehörigkeit richtet sich nachzivilrechtlichen Vorschriften.
Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung
hinderndes Recht zustehe, oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 ZPO
erhoben, so ist der Widerspruch durch Klage vor den ordentlichen Gerichten
geltend zu machen. Hat ein Dritter ein Pfand- oder Vorzugsrecht an einer gepfändeten
Sache, ohne im Besitz derselben zu sein, kann er der Pfändung nicht
widersprechen, jedoch vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös verlangen.
Befindet er sich im Besitz der Sache, auch im mittelbaren Besitz, kann er die
Vollstreckung durch Klage abwenden oder aber sie dulden und nach die
vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös verlangen. Beim
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann nur in das Vermögen des
Ehegatten vollstreckt werden, der aus dem Steuerschuldverhältnis zur Leistung
verpflichtet ist. Wird trotzdem in das Vermögen des anderen Ehegatten
vollstreckt, hat dieser die Rechte aus § 262 AO (siehe oben). Bei der Gütergemeinschaft
wirkt der steuerliche Anspruch gegen den einen Ehegatten unmittelbar gegen den
anderen. Es genügt dann ein Leistungsgebot gegenüber dem Ehegatten, der
Steuerschuldner ist. Wird
zu Gunsten des Gläubigers eines Ehegatten nach § 1362 BGB vermutet, dass der
Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt unbeschadet der Rechte
Dritter für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuld
als Inhaber. Der Vollstreckungsschuldner hat nach § 284 AO dem Finanzamt
auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, wenn die
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen
Befriedigung geführt hat, dies anzunehmen ist oder Wenn der
Vollstreckungsbeamte trotz Voranmeldung den Schuldner nicht angetroffen hat. Aus
dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein die in den letzten zwei
Jahren vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahe
stehende Person und in den letzten vier Jahren vorgenommenen unentgeltlichen.
Leistungen. Das Finanzamt hat dem Amtsgericht Namen, Vornamen, Geburtstag und
Anschrift des Schuldners zur Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis mitzuteilen
und eine beglaubigte Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden. |