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Fidium Schuldner mögen sich bei uns melden!

Schlappe für Fidium Finanz
Quelle: Artikel vom Freitag, 06. Juli, 2007 - 09:39 - Stadt24.ch

Schlappe für die Fidium Finanz vor Gericht. (Bild: dnu)
Die St.Galler Internetbank Fidium Finanz musste gestern vor Gericht eine Schlappe einstecken.
Allen Unkenrufen und Prognosen zum Trotz: Das Verwaltungsgericht Frankfurt a. Main fällte gestern völlig überraschend im Verfahren der St. Galler Internetbank Fidium Finanz ein Urteil. Ein Kreditinstitut, das seinen Sitz ausserhalb des europäischen Wirtschaftsraum hat, darf nicht ohne Bewilligung über das Internet deutsche Kunden anwerben.
Für Christian Fassbender und seiner Mandantin, die Fidium Finanz AG, düfrte das schnelle Urteil völlig überraschen gekommen sein. Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.Main entschied: Wer über das Internet bei deutscher Klientel für Kleinkredite wirbt und solche vergibt, braucht von der deutschen Bundesfinanzaufsichtsbehörde (BaFin) eine Bewilligung.
Die St. Galler Internetbank Fidium Finanz hat während den letzten Jahren über das Internet Kleinkredite deutsche und österreichische Kunden für ihren Kleinkredit geködert. Die deutsche Bundesaufsichtsbehörde (Bafin) hatte ihr dies 2003 untersagt, da die Fidium Finanz für Deutschland nicht über eine Erlaubnis für derartige Geschäfte verfügte.
Das Frankfurter Verwaltungsgericht hatte zur Abklärung grundsätzlicher Fragen 2005 den Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeschaltet. Dieser war im November 2006 der Ansicht der St. Galler Fidium Finanz nicht gefolgt. Die Behörde schrieb, dass sich die Geschäftstätigkeit der St. Galler Internetbank überwiegend in Deutschland auswirke, da der Grossteil der Kunden sein Domizil in den europäischen Ländern habe.
Entsprechend finde das deutsche Kreditwesengesetz auch auf die St. Galler Fidum AG Anwendung. Diesem ist in Art. 32 zu entnehmen, dass einer schriftlichen Erlaubnis der Bundasfinanzaufsichtsbehörde bedarf, wer im Inland gewerbsmässig Finanzdienstleistungen erbringen will. Diese ist Firmen zu untersagen, die über keine Zweigstelle in Deutschland verfügen. Nur für Firmen mit Sitz im EWR gibt es Sonderregeln. Gegenüber stadt24.ch wollte weder Fidium Finanz-Anwalt, Christian Fassbender, noch der Verwaltungsrat Stellung nehmen. Man wolle zuerst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und den Richterspruch nicht voreilig kommentieren, hiess es.
 

von: Bruno Turchet

Fidium Finanz und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung - BAFIN

EuGH: Untersagungsverfügung gegen die Fidium Finanz AG rechtens

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat durch Urteil (AZ: C-452/043) vom 3. Oktober 2006 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Rücken gestärkt. Das Gericht erklärte es für zulässig, die Finanztätigkeit eines Schweizer Kreditgebers in Deutschland nach dem Kreditwesengesetz (KWG) zu untersagen.

Klägerin des Ausgangsverfahrens war der Schweizer Finanzdienstleister Fidium AG. Das Unternehmen hat seinen Sitz und die Hauptverwaltung in der Schweiz. Fidium vergibt 90 % seiner Kleinkredite an in Deutschland lebende Personen zu einem effektiven Jahreszins von 13, 94 %. Fidium war über seinen aus der Schweiz betriebenen Internetauftitt an den deutschen Markt herangetreten. Die Antragsformulare konnten heruntergeladen und per Post zurückgeschickt werden. Fidium arbeitete zusätzlich über Vermittler und holte keine Schufa-Auskunft über die betreffenden Kreditnehmer ein.

Nach § 32 I KWG bedarf jeder, der im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte oder Finanzdienstleitungen erbringen will, einer schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Die Erlaubnis ist nach § 33 I Nr. 6 KWG zu versagen, wenn das Institut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat. Die Klägerin hatte zur Zeit ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland nicht die erforderliche Aufsichtsgenehmigung durch die BaFin. Diese untersagte ihr deswegen das gewerbsmäßige Betreiben des Kreditgeschäfts. Die Fidium AG erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die Verfügung Klage vor dem Verwaltungsgericht. Sie vertrat den Standpunkt, nicht „im Inland“ tätig zu sein. Der Verwaltungsakt der BaFin verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrages (EGV). Das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vor, ob die gewerbsmäßige Kreditvergabe eine Dienstleistung nach dem EGV darstellt oder oder unter die Kapitalverkehrsfreiheit fällt. Dies war von
Bedeutung, weil in die Dienstleistungsfreiheit nur zwischen den EU-Mitgliedstaaten gilt, während Artikel 56 I EGV Beschränkungen des Kapitalverkehrs auch zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verbietet.

Der EuGH gelangte in dem insgesamt recht lapidaren Urteil zu dem Ergebnis, dass die Dienstleitungsfreiheit anwendbar sei: Durch die behördliche Maßnahme werde der Zugang zum deutschen Finanzmarkt für in Drittstaaten ansässige Unternehmen erschwert. Damit sei in ihrem Schwerpunkt die Dienstleistungsfreiheit berührt; auf die grenzüberschreitenden Geldströme wirke dies nur mittelbar, so dass die Kapitalverkehrsfreiheit nur reflexartig beeinträchtigt sei. Die Folge: Die Untersagungsverfügung der BaFin musste nicht auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften über die Dienstleitsungsfreiheit geprüft werden, weil sich das Schweizer Unternehmen a priori nicht darauf berufen konnte. Hauptsächlich deswegen konnten die Richter ihr Urteil Urteil so knapp begründen.

Die Entscheidung hat zur Folge, dass Kreditangebote aus dem Drittausland wie das der Klägerin zukünftig leichter unterbunden werden können. Vor allem für Schufa-geschädigte Verbraucher kann dies zwar von Nachteil sein. Da Anbieter andererseits nicht selten mit Knebelangeboten und überhöhten Zinsforderungen die wirtschaftlichen Notlagen der Kunden ausnutzen, kann das Urteil als verbraucherfreundlich eingestuft werden.

Ein weiteres Urteil vom 05.07.2007 bestätigt diese Auffassung.

Wir sehen noch weitergehende Möglichkeiten. Nach dem Grundsatz "keine Vollstreckung aus verbotenem Geschäft" erscheint es uns sinnvoll, mit dieser Begründung Widerspruch gegen Mahnbescheide der Fidium einzulegen.

Fidium-Finanz oder Interverta im Insolvenzverfahren

Diese Gläubiger werben an einschlägiger Stelle für Hausfrauenkredite auch ohne Schufa. Diese Kredite werden nicht im Filialgeschäft sondern über Kreditvermittler oder im Haustürgeschäft verkauft. In aller Regel laufen diese Kredite über nicht mehr als EUR 2000,-- bis 3000,--.

Vor diesen Krediten kann nur gewarnt werden. Die Gläubiger sind in Krisenfällen absolut unkooperativ und in Insolvenzverfahren als Vergleichsstörer bekannt. Im Grunde wird hier mit maßloser Vollstreckung versucht diese miesen Kredite, auch an den Interessen des Schuldners oder anderer Gläubiger vorbei zu kassieren.

Dies ist aber nicht genug. Bei der Kreditvergabe werden die dafür nötigen Unterlagen, insbesondere der Kreditantrag vom Kreditvermittler häufig geschönt, um den Kredit flüssig zu machen. Schließlich verdient der Vermittler daran und an den nebenbei vermittelten Versicherungen. Dies kann aber ganz böse Folgen in einem Insolvenzverfahren haben. Das Amtsgericht Aachen verweigerte in solche einem Fall die Restschuldbefreiung.

Wir möchten hier an einem konkreten Fall dokumentieren, wie die Kreditvergabe bei der Fidium Finanz funktioniert.

Es ist bekannt, dass diese Kredite durch sogenannte Kreditvermittler den Kunden über einschlägige Zeitungsanzeigen angedient werden. Dort heißt es sinngemäß "Kredite von EUR 2000,-- bis EUR 50.000,-- - auch in schwierigen Fällen - auch ohne Schufa" usw. Der geneigte Schuldner sieht in diesem Angebot die Möglichkeit, seinen gesamten Gläubigerberg umzuschulden, mithin "nur noch eine Rate an eine Stelle zu zahlen". Dieser fromme Wunsch geht natürlich nicht in Erfüllung. Zunächst jedoch erhält der Kunde, nachdem der Kontakt aufgenommen hat, einen Kreditantrag in die Hand. Dort trägt der Kunde dann seinen Wunsch nach hier EUR 3500,-- ein und macht weiterhin wahre Angaben. Er gibt Kreditraten in Höhe von EUR 688,-- an und auch einen Dispokredit, der nicht im Limit geführt wird.

Nach dem diese Unterlagen eingesandt worden sind, erhält der Schuldner Besuch vom Beauftragten des Vermittlers. Es wird Ihm erklärt: "Mit dem Kredit ist alles klar und es müssen nur noch Auszahlungsanweisungen unterschreiben werden.". Der Schuldner leistet Unterschriften auf vom Vermittler mitgebrachten Formularen. Dabei ist dann auch das folgende:

Hier sind nun aus den bestehenden Ratenverpflichtungen in Höhe von EUR 688,-- - selbstverständlich ohne Zutun des Schuldners - "keine" geworden.

Folgen: Sollte der Schuldner ein Insolvenzverfahren beantragen, wird seitens der Fidium Finanz der Antrag gestellt, die Restschuldbefreiung wg. falscher Angaben zu verweigern. Ein solcher Antrag wurde auch im vorliegenden Fall gestellt und das Insolvenzgericht folgte dem Vorbringen des Gläubigers und versagte die Restschuldbefreiung. Damit konnten und wollten wir uns nicht zufrieden geben.

Den Beschluss des Amtsgerichts haben wir angefochten. Im Zuge der folgenden mündlichen Verhandlung stellte sich an hand von Zeugenaussagen zur Überzeugung des Gerichts heraus, dass die ganze Kreditvergabe vom Kreditvermittler manipuliert wurde, letztlich nur um seine Provisionen zu ergattern.

Gründe:

Über das Vermögen des Schuldners ist am XX.XX.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Die Versagungsantragstellerin beantragt, die
  Restschuldbefreiung zu versagen. Hinsichtlich der Begründung des
  Versagungsantrages wird auf den Beschluss des er­
kennenden Gerichtes vom 20.06.2003 verwiesen.

Die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) sind erfüllt. Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.

Auf die fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners ist der die Restschuldbefreiung versagende Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 20.06.2003 - im Wege der Abhilfe - aufzuheben.

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass ein Versagungsgrund vorliegt. Es ist von der Versagungsantragstellerin nicht bewiesen worden, dass der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenz­verfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige Angaben über sei­ne wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten (§ 290 Absatz 1 Nr. 2 InsO).

Zwar sind in dem von dem Schuldner unterschriebenen Kreditantrag vom XX.XX.2000 objektiv falsche Angaben zu seinen finanziellen Vorbelastungen ent­halten, weil der Schuldner damals wesentlich mehr als die in dem Antrag aufge­führten "3.500,00 DM" Schulden bereits hatte. Nach dem Ergebnis der durchge­führten Beweisaufnahme steht aber zur sicheren Überzeugung des Gerichtes fest, dass diese falschen Angaben zu den Vorschulden des Schuldners nicht von dem Schuldner gemacht wurden und auch nicht von ihm zu verantworten sind. Es steht insbesondere für das Gericht fest, dass der Kreditantrag von dem Schuldner auf Veranlassung des Kreditvermittlers blanko unterschrieben wurde, also insbesondere ohne eine Eintragung in die Rubrik "Vorschulden/Kredite". Das hat insbesondere die Zeugin M. H. so ausgesagt. Danach waren keine Eintragungen bis eventuell zur Höhe des beantragten Kredites in dem Antragsfor­mular enthalten, als der Schuldner den Antrag bei sich zu Hause unterschrieb. Zwar handelt es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Schuldners, die auf Grund dieser Beziehung zu dem Schuldner ein starkes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hat. Es sind aber andererseits keine Anhaltspunkte dafür er­kennbar geworden, dass die Zeugin sich bei ihrer Aussage von dieser Interes­senlage hat unsachlich beeinflussen lassen. Die Zeugin hat erkennbar nur das ausgesagt, an was sie sich nach der langen Zeit noch erinnern konnte. Eine ein­seitige Aussagetendenz hat sie nicht gezeigt. Entscheidend ist jedoch, dass die Richtigkeit ihrer Angaben teilweise durch den Zeugen C. bestätigt worden ist. Der Zeuge C., der für die Kreditvermittlung damals verantwort­lich war, hat ausgesagt, dass auch er es als auffällig ansieht, dass die Eintragun­gen in dem Kreditantrag alle mit Schreibmaschine bzw. Computerdruck gemacht wurden, obwohl die Eintragungen überwiegend nur auf Angaben des Schuldners stammen können, die er bei dem Besuch des Kreditvermittlers in der Wohnung des Schuldners gemacht hat. Der Zeuge C. hat dies z. B. bestätigt für die Eintragung des Mädchennamens der Ehefrau des Schuldners. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Informationen, soweit sie bei der Befra­gung des Schuldners in der Wohnung des Schuldners ermittelt wurden, nicht in Anwesenheit des Schuldners in den Kreditantrag aufgenommen wurden, sondern später. Denn vor dem Besuch des Kreditvermittlers in der Wohnung des Schuld­ners konnte der Kreditvermittler die meisten notwendigen Angaben in dem Kre­ditantrag laut Aussage des Zeugen C. mangels Informationen gar nicht machen. Wenn aber die Eintragungen in den Kreditantrag nach dem Besuch bei dem Schuldner von dem Kreditvermittler vorgenommen wurden, bedeutet das, dass der Kreditantrag - wie von dem Schuldner behauptet, "blanko " - also nicht ausgefüllt -unterschrieben worden ist. Die Richtigkeit dieser Tatsache wird da­durch bestätigt, dass das gesamte Antragsformular bis auf die Unterschrift des Schuldner keinerlei handschriftliche Eintragungen enthält, die aber vorliegen müssten, wenn das Antragsformular in Anwesenheit des Schuldners nach dessen Angaben von dem Kreditvermittler bei dem Schuldner zu Hause ausgefüllt worden wäre. Denn bei dem Schuldner stand weder eine Schreibmaschine oder ein Com­puter-Drucker zur Verfügung, um die Angaben in Maschinenschrift in das Formu­lar vor der Unterschrift des Schuldners aufzunehmen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Schuldner mündlich oder telefo­nisch falsche Angaben über seine Vorschulden gemacht hat. Der Zeuge C. musste bei seiner Vernehmung einräumen, dass seine schriftliche Erklärung vom 09.10..2003, wonach der Schuldner ihm telefonisch die Angabe über die Vor­schulden von "ca. 3.500,00 DM" gemacht habe, falsch ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Schuldner gegenüber dem Kreditver­mittler mündlich wahrheitsgemäße und richtige Angaben über seine Vorschulden gemacht hat, dass dann der Kreditvermittler aus naheliegenden Gründen diese Angaben verfälscht hat durch nachträgliche Eintragung eines falschen Betrages in den bereits von dem Schuldner unterschriebenen Kreditantrag, und zwar um so eine Provision zu erhalten, die er bei Angabe der richtigen Höhe der Vorschulden des Schuldners nicht erhalten hätte.

Dies ist nicht dem Schuldner als Verschulden im Sinne des § 290 Absatz 1 Nr. 2 In­sO anzulasten. Der Schuldner musste nicht davon ausgehen, weil er dafür keinen Anhaltspunkt hatte, dass der Kreditvermittler auf dem blanko unterschriebenen An­tragsformular falsche Eintragungen vornehmen würde. Vielmehr konnte der Schuld­ner darauf vertrauen, dass die Eintragungen durch den Kreditvermittler entsprechend den zuvor mündlich gemachten Angaben des Schuldners erfolgen würden. Da der Schuldner laut übereinstimmender Aussage der Zeugen M. H. und C. weder eine Durchschrift des Kreditantrages noch eine Kreditzusage mit den von ihm angegebenen Informationen erhalten hatte, hatte der Schuldner auch keine Gelegenheit, die Fälschung des Kreditvermittlers nachträglich festzustel­len und gegenüber der Gläubigerin pflichtgemäß zu berichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.

Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der recht­zeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei Wo­chen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefoch­ten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.

Sicher kann damit nicht in jedem Verfahren und grundsätzlich die Gefahr negiert werden, die von solchen Kreditvermittlern, insbesondere der Fidium Finanz,  ausgeht. Aber dieser Beschluss ist auf jeden Fall hilfreich, da die Machenschaften erstmals dokumentiert wurden. Es muss weiter in jeden Einzelfall sorgfältig geprüft werden, wie die Gegebenheiten sind. Allerdings für den Klienten ist dieser Ausgang voll befriedigend, wird er doch die Restschuldbefreiung erhalten. Ebenso auch für uns, können wir doch nun wieder - mit einigem Stolz - sagen: 100% der von uns betreuten Fälle führen wir zur Ankündigung der Restschuldbefreiung.

Stichworte: Hausfrauenkredite, ohne Schufa, Eilkredit, Barauszahlung, Beamtendarlehen, Umschuldung