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Bundesagentur / Bundesanstalt für Arbeit als Gläubiger in Insolvenzverfahren

Gleich dem Finanzamt hat auch die Bundesanstalt für Arbeit eine Richtlinie entworfen, nach dem sich die Sachbearbeiter der Kassen richten sollen. Wie auch beim Finanzamt ist die Richtlinie nur schwerlich handhabbar und die Kassen der Landesarbeitsämter sind eher als Vergleichsstörer wahrzunehmen. Auch dies ist eine Analogie zu den Finanzämtern. Gleichwohl sollte es möglich sein einen Schuldenbereinigungsplan zu entwickeln, welcher dieser Richtlinie genügte tut. Sinn macht ein solcher Plan lediglich dann, wenn eine Zustimmungsersetzung über das Arbeitsamt hinweg nicht möglich ist. Dies ist ja bekanntlich immer dann der Fall, wenn das Arbeitsamt eine Alleinstellung hinsichtlich der Gläubigerzahl oder auch der Forderungshöhe hat.

Text der Richtlinie:

Durchführungsanweisungen zum Forderungseinzug (DA-FE)

Übersicht

4.1 Aufgaben der anordnenden Stelle
4.2 Überwachung durch die Kasse
4.3 Rangrücktritt
4.4 Insolvenzplanverfahren
4.5 Verbraucherinsolvenzverfahren
4.6 Restschuldbefreiung
4. Insolvenzverfahren
4.1 Aufgaben der anordnenden Stelle[Übersicht]

Unterrichtung der Kasse

4.1.1 Nach Erteilung der Kassenanordnung im Einziehungsverfahren (DA 2.2) unterrichtet die anordnende Stelle die Kasse regelmäßig insbesondere über

a) zu erwartende Abschlags- und Vorauszahlungen aus vorhandener Masse (§§53, 187 InsO) oder Zahlungen Dritter (zum Beispiel Bürgen),
b) die Inanspruchnahme Dritter außerhalb des Insolvenzverfahrens (zum Beispiel Haftungsansprüche nach §613a BGB),
c) die Erteilung einer Verrechnungsvormerkung (§52 SGB I) bei persönlich haftenden Gesellschaftern oder sonstigen Dritten (vgl. auch DA 2.3.1 Buchst. a),
d) eine eventuelle Aussetzung des Einziehungsverfahrens (zum Beispiel wegen Widerspruch/Klage wegen eines Erstattungsanspruchs nach §335 Abs.3 und 5 SGB III),
e) den Abschluss des Insolvenzverfahrens unter Übersendung des maßgeblichen Beschlusses des Insolvenzgerichts und gegebenenfalls einer vollstreckbaren Ausfertigung der Tabelle (§201 InsO) oder des Insolvenzplans und der entsprechenden Eintragung in die Tabelle (§257 InsO),
f) den Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§291 InsO),
g) den Beschluss über die Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin (§290 InsO), gegebenenfalls unter Angabe bekannt gewordener Versagungsgründe.

Soweit bei den anordnenden Stellen gerichtliche Schuldenbereinigungspläne oder Eröffnungsbeschlüsse von vereinfachten Insolvenzverfahren eingehen, sind diese unverzüglich -- spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen -- an die zuständige Kasse weiterzuleiten. Erkennbar sind diese Fälle insbesondere daran, dass die Gläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen beim Treuhänder (und nicht beim Insolvenzverwalter) anzumelden. Zusammen mit dem Eröffnungsbeschluss sind in diesem Fall auch Ablichtungen der anspruchsbegründenden Unterlagen (zum Beispiel Aufhebungs- und Erstattungsbescheid) und gegebenenfalls Hinweise auf das Vorliegen eines Straftatbestandes im Zusammenhang mit der Entstehung der Forderung (zum Beispiel Betrug, §263 StGB) zu übersenden. DA 5.1 Abs.4/§183 SGB III bleibt unberührt.

Prüfungstermin

4.1.2 Wird der angemeldeten Forderung im Prüfungstermin nicht widersprochen, gilt sie als festgestellt (§178 InsO). Bei einem Widerspruch hat die anordnende Stelle das Bestehen der Forderung und ihre Fälligkeit weiter geltend zu machen (§§179 ff. InsO), gegebenenfalls ist die Forderung zu berichtigen.

Abschlags- und Vorauszahlungen

4.1.3 Bei hinreichend vorhandener barer Masse hat die anordnende Stelle (zum Beispiel als Mitglied des Gläubigerausschusses, vgl. RdErl 344/79) auf Abschlags- bzw. Vorauszahlung hinzuwirken.
4.2 Überwachung durch die Kasse[Übersicht]

Überwachung

4.2.1(1) Der Kasse obliegt die Überwachung der im Insolvenzverfahren angemeldeten und beim Insolvenzverwalter geltend gemachten Forderungen (§§38, 55 InsO). Dabei ist zu beachten, dass die persönliche Haftung von Gesellschaftern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bei Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel OHG) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien während des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann (§93 InsO).

(2) Nach Aufhebung bzw. Einstellung des Verfahrens (§§200, 207, 211 -- 213 InsO) ist die Restforderung gegen den Schuldner bzw. persönlich haftende Gesellschafter durch die anordnende Stelle zum Soll zu stellen. Die Kasse setzt dann das Einziehungsverfahren fort.
(3) Bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes (§258 InsO) ist die festgestellte Forderung gegen den sich aus dem Insolvenzplan ergebenden Zahlungspflichtigen zum Soll zu stellen. Die Kasse setzt dann das Einziehungsverfahren fort.
(4) Vollstreckungsbeschränkungen während der Wohlverhaltensperiode sind zu beachten (§294 Abs.1 InsO). Erfolgte im Schlusstermin die Ankündigung der Restschuldbefreiung, ist bei der Sollstellung in Feld 42 der Kassenanordnung FE 1 die Kennziffer 5 einzutragen (vgl. auch DA 4.1.1 Buchst. g). Dadurch wird der Ausdruck einer Zahlungsmitteilung verhindert; das Schuldnerkonto ist ruhend gestellt. Sofern zeitgleich Forderungen zum Soll gestellt werden, die nicht von der angekündigten Restschuldbefreiung erfasst werden, ist die Kasse getrennt mit Multibrief zu unterrichten.

Zwangsvollstreckung

4.2.2(1) Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners zugunsten einzelner Insolvenzgläubiger sind während eines Insolvenzverfahrens und einer sich gegebenenfalls anschließenden Wohlverhaltensperiode unzulässig (§89 InsO, §294 Abs.1 InsO). In Betracht kommt in diesen Fällen allenfalls die Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse wegen bestehender Masseforderungen (§90 InsO). Dies setzt jedoch voraus, dass die anordnende Stelle die Forderung zuvor gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht hat und die Forderung tituliert ist.
(2) Dagegen ist die Aufrechnung (§51 SGB I, §387 BGB) bzw. Verrechnung (§52 SGB I) auch nach Insolvenzeröffnung möglich, wenn die Bundesanstalt bereits zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zur Aufrechnung bzw. Verrechnung berechtigt war (§94 InsO, §294 Abs.3 InsO). Beim Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren ist §95 InsO zu beachten.
(3) Soweit die Bundesanstalt Neugläubigerin ist, sind Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge während des Insolvenzverfahrens ebenfalls unzulässig (§89 Abs.2 InsO).

Beispiel:

Über das Vermögen des Schuldners wurde das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Während dieses Verfahrens steht er im Leistungsbezug, und es kommt nach der Verfahrenseröffnung zu einer Überzahlung. Mit dieser Forderung ist die Bundesanstalt dann Neugläubigerin.

(4) Sofern auf Grund vertraglicher Beziehungen zu Unternehmen bei der Bundesanstalt wegen eventuell bestehender Gewährleistungsansprüche Sicherheiten hinterlegt sind, ist zu prüfen, ob eine Aufrechnung nach den §§94 -- 96 InsO in Betracht kommt (zum Beispiel bei Insolvenz eines Bauunternehmens Sicherheitshinterlegung aus Baumaßnahmen).

Abweisung mangels Masse

4.2.3(1) Nach Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse (§26 InsO) hat die Kasse bei Gesellschaften zu prüfen, ob die Einlagen in voller Höhe und rechtswirksam -- bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung insbesondere nicht im Stadium der Vorgründungsgesellschaft -- erbracht wurden.
(2) Dieser Anspruch ist gegebenenfalls gegenüber einem oder mehreren Gesellschaften weiterzuverfolgen. In diesem Fall ist das Registergericht entsprechend zu unterrichten und anzuregen, dass von einer Löschung im Handelsregister abgesehen wird.
(3) Soweit Gesellschafter einer GmbH die für die Beurteilung erforderlichen Informationen und Nachweise auf Anforderung nicht zur Verfügung stellen, ist vom letzten Geschäftsführer -- und nicht von einem eventuell noch zu bestellenden Nachtragsliquidator -- die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für die insolvente GmbH bezüglich der Erbringung der Stammeinlage zu verlangen.

4.3 Rangrücktritt[Übersicht]

4.3.1(1) In Fällen, in denen die Bundesanstalt eine Masseverbindlichkeit nach §55 Abs.2 Satz 2 InsO oder §55 Abs.1 Nr. 2 InsO beim Insolvenzverwalter geltend gemacht hat (vgl. DA 2.1.3/§187 SGB III), kann vorübergehend auf eine Vorwegbefriedigung gemäß §53 InsO verzichtet werden, um die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach §208 InsO zu verhindern, wenn dies für die Bundesanstalt wirtschaftlich und zweckmäßig ist (zum Beispiel Verbesserung der Einziehungsmöglichkeiten, Erhalt eines erheblichen Teils der Arbeitsplätze i.S.d. DA 4.2 Abs.8/§188 SGB III).
(2) Liegen die Voraussetzungen der Masselosigkeit (§207 InsO) vor, ist ein Rangrücktritt nicht geboten, da hierdurch die Einstellung des Verfahrens nicht verhindert werden kann.

Eingeschränkter Rangrücktritt

4.3.2 In Fällen der DA 4.3.1 Absatz 1 kann die Bundesanstalt nach Anerkennung der geltend gemachten Forderung zum Zwecke der Masseanreicherung vorübergehend auf die Einziehung und Vollstreckung der Masseverbindlichkeiten (auch nach Ablauf der in §90 Abs.1 InsO enthaltenden Frist von sechs Monaten -- vgl. auch DA 2.1.3 Abs.7/§187 SGB III) verzichten und gegebenenfalls zusätzlich einen eingeschränkten Rangrücktritt erklären. Die Bundesanstalt verzichtet dann zwar nicht auf ihre Stellung als Massegläubigerin (§55 InsO), tritt aber innerhalb dieser Gläubigergruppe an die letzte Stelle zurück.

Quotaler Rangrücktritt

4.3.3 Um das Zustandekommen eines Insolvenzplans zu ermöglichen, kann auch ein quotaler Rangrücktritt erklärt werden. Dieser hat zur Folge, dass die Masseverbindlichkeiten aus übergegangenem Recht in einer bestimmten Höhe (Quote) nur noch als Insolvenzforderungen (§38 InsO) zu behandeln sind und am Insolvenzplanverfahren teilnehmen. Ein quotaler Rangrücktritt soll grundsätzlich nur erklärt werden, wenn auch die anderen Massegläubiger i.S.d. §55 InsO einen solchen im gleichen Umfang erklären. DA 4.3.1 gilt entsprechend.

Kein Rangrücktritt als nachrangige Insolvenzforderung

4.3.4 Ein Rangrücktritt, mit dem die Bundesanstalt in ihrer Eigenschaft als Insolvenzgläubigerin (§38 InsO) im Rang zurücktreten soll, um die Forderung nur als nachrangige Insolvenzforderung (§39 InsO) zu befriedigen, ist nicht zulässig.

Kein Verzicht auf Vermögensteile

4.3.5 Ein Rangrücktritt nach DA 4.3.2. und 4.3.3. stellt keinen Verzicht auf Vermögensteile (§76 Abs.2 Nr._3 bzw. §76 Abs.5 SGB IV) dar.

Zuständigkeit

4.3.6(1) Die Entscheidung obliegt dem zuständigen Arbeitsamt. Der Direktor entscheidet, welche Organisationseinheit innerhalb des Arbeitsamtes zuständig ist. Der Beauftragte für den Haushalt (§77a SGB IV i.V.m. §9 BHO) ist zu beteiligen.

(2) Das Landesarbeitsamt kann sich die Entscheidung bzw. regelmäßige Unterrichtung über bestimmte Fallgestaltungen/ Fallgruppen vorbehalten.

4.4 Insolvenzplanverfahren[Übersicht]

Allgemeines

4.4.1 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird im Berichtstermin (§157 InsO) die Entscheidung über den Verfahrensfortgang getroffen. Die Gläubigerversammlung beschließt

-- die Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§159 InsO) und Befriedigung der Gläubiger aus der verwerteten Insolvenzmasse oder

-- die Vermögensverwertung und -verteilung nach einem vom Schuldner oder Insolvenzverwalter aufgestellten Insolvenzplan (§§217 -- 269 InsO).

Grundsatz

4.4.2 Im Insolvenzplan, der sich in einen darstellenden und gestaltenden Teil gliedert (§219 InsO), können die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden (§217 InsO).

Darstellender Teil des Insolvenzplans

4.4.3 Der darstellende Teil des Insolvenzplans (§220 InsO) soll das Konzept darlegen und im Einzelnen erläutern, wie die Voraussetzungen für die mit dem Plan beabsichtigten Rechtsänderungen (§221 InsO) geschaffen werden sollen.

Gestaltender Teil des Insolvenzplans

4.4.4(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans (§221 InsO) wird geregelt, in welcher Weise die Rechtsstellung der einzelnen Gruppen (§222 InsO) von Beteiligten (Absonderungsgläubiger, Insolvenzgläubiger, Schuldner, Gesellschafter am schuldnerischen Unternehmen) durch den Plan geändert werden soll. Hierbei ist darauf zu achten, dass alle Beteiligten innerhalb einer Gruppe gleichbehandelt werden (§226 InsO).

Inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten

(2) Um eine bestmögliche Befriedigung der Gläubiger durch einen Insolvenzplan zu gewährleisten, sind mehrere Wege als zulässige Planinhalte denkbar

Beispiele:

-- Regelungen zur Wiederherstellung der Ertragskraft des schuldnerischen Unternehmens
-- Regelungen zur Befriedigung der Gläubiger aus den künftigen Erträgen des Unternehmens
-- Fortführung des Unternehmens durch den Schuldner
-- teilweiser Forderungsverzicht der Insolvenzgläubiger
-- Stundung des nicht erlassenen Teils
-- Übertragung des Unternehmens auf einen Dritten (,,übertragende Sanierung")
-- von den gesellschaftsrechtlichen Regelungen abweichende Bestimmungen hinsichtlich der persönlichen Haftung der  Gesellschafter
-- Befriedigung der Gläubiger aus künftigem Arbeitseinkommen des Schuldners
-- Regelungen zur Restschuldbefreiung, die von den Bestimmungen der §§286 -- 303 InsO abweichen können
-- Bestimmungen zur Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse, ohne auf andere Aspekte des Insolvenzverfahrens einzugehen (Liquidationsplan)
-- Regelungen zu absonderungsberechtigten und nachrangigen Insolvenzgläubigern

(3) Neben diesen speziellen Möglichkeiten ist die jeweilige Verwertungsart festzusetzen. Daher kann der Insolvenzplan als

-- Sanierungsplan,
-- Übertragungsplan,
-- Liquidationsplan

entwickelt werden.

Massegläubiger

4.4.5 Massegläubiger sind nicht Beteiligte i.S.d. §217 InsO, so dass der Insolvenzplan keine Beeinträchtigung der Rechte der Massegläubiger gegen deren Willen bewirken kann. Möglich bleibt insoweit nur eine freiwillige Beteiligung dieser Gläubiger (siehe hierzu auch DA 4.3.).

Stellungnahme

4.4.6 Hat der Insolvenzplan die gerichtliche Vorprüfung (§231 InsO) ohne Zurückweisung passiert, wird der Plan den in §232 InsO genannten Gremien unter Fristsetzung zur Stellungnahme zugeleitet. Ist die BA im Gläubigerausschuss vertreten (RdErl 344/79 und 155/88), hat der Vertreter der BA an der abzugebenden Stellungnahme im Sinne der Interessen der BA unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§76 Abs.5 SGB IV) (zum Beispiel Verbesserung der Einziehungsmöglichkeiten, Erhalt eines erheblichen Teils der Arbeitsplätze i.S.d. DA 4.2 Abs.8 zu §188 SGB III) mitzuwirken. Sieht der Plan auch einen Teilerlass und/oder die Stundung der Insolvenzforderungen vor, ist der Beauftragte für den Haushalt (§77a SGB IV i.V.m. §9 BHO) zu beteiligen.

4.4.7 Abstimmung über den Insolvenzplan

Abstimmung

4.4.7.1(1) Die Abstimmung erfolgt gemäß §235 InsO in einem vom Gericht bestimmten Erörterungs- und Abstimmungstermin, der mit dem Prüfungstermin verbunden werden kann (§236 InsO). Jede Gläubigergruppe (§222 InsO) stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab, wobei innerhalb jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger zustimmen muss und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Ansprüche der Gläubiger dieser Gruppe auszumachen hat (§244 InsO).

(2) Ist ein gesonderter Abstimmungstermin bestimmt worden, kann das Stimmrecht auch schriftlich ausgeübt werden (§242 InsO).

Teilnahme der BA

4.4.7.2 Soweit der Plan einen teilweisen Erlass und/oder die Stundung der Insolvenzforderungen vorsieht, ist für diese Entscheidung der Direktor des Arbeitsamtes zuständig. Er entscheidet auch, ob und durch welche Organisationseinheit der Abstimmungstermin wahrgenommen wird. Der Beauftragte für den Haushalt (§77a SGB IV i.V.m. §9 BHO) ist in jedem Fall zu beteiligen.

Obstruktionsverbot

4.4.7.3 Auch wenn nicht alle Gläubigergruppen der Annahme des Plans zustimmen, gilt der Insolvenzplan wegen des in §245 InsO enthaltenen Obstruktionsverbotes als angenommen, wenn die ablehnende Gruppe durch die Regelungen des Plans nicht benachteiligt wird.

Zustimmung des Schuldners

4.4.7.4 Neben den Gläubigern muss auch der Schuldner dem Plan zustimmen (§247 InsO), wobei seine Zustimmung nicht unbedingt ausdrücklich erfolgen muss, sondern im Falle eines fehlenden Widerspruchs auch fingiert werden kann (§247 Abs.1 InsO). Ein Widerspruch des Schuldners ist daneben in bestimmten Fällen unbeachtlich (§247 Abs.2 InsO).

Bestätigung des Plans

4.4.7.5 Soweit vom Gericht keine Versagungsgründe nach den §§249, 250 und 251 InsO festgestellt werden, die von Amts wegen zu beachten sind, und alle erforderlichen Zustimmungen vorliegen, hat es den Insolvenzverwalter, den Schuldner und den Gläubigerausschuss anzuhören, bevor es den Plan bestätigt (§248 InsO).

Bekanntgabe der Entscheidung

4.4.7.6 Der vom Insolvenzgericht zu fassende Beschluss über die Bestätigung oder die Versagung der Bestätigung ist im Abstimmungstermin oder einem alsbald zu bestimmenden Termin zu verkünden (§252 Abs.1 InsO). Eine öffentliche Bekanntmachung ist nicht erforderlich. Allen Insolvenzgläubigern, die Forderungen angemeldet haben, sowie den absonderungsberechtigten Gläubigern ist unter Hinweis auf die Bestätigung des Plans ein Abdruck desselben oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu übersenden. In diesem Zusammenhang hat die anordnende Stelle DA 4.1.1 Buchst. f zu beachten.

Keine Zustimmung

4.4.7.7 Wird dem Insolvenzplan die gerichtliche Bestätigung verwehrt, treten an die Stelle des beabsichtigten Insolvenzplans wieder die allgemeinen gesetzlichen Grundsätze der Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse.
4.4.8 Wirkungen des Insolvenzplans
4.4.8.1 Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplanes treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten, also gegenüber

-- den Insolvenzgläubigern,
-- dem Schuldner bzw. am Schuldner beteiligten Personen,
-- den absonderungsberechtigten Gläubigern ein, unabhängig davon, ob sie tatsächlich am Verfahren teilgenommen haben (§254 Abs 1 InsO).

Betroffene Forderungen

4.4.8.2 Sämtliche Insolvenzforderungen werden vom rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan der Höhe nach (im Falle der Vereinbarung eines Teilerlasses) und/oder bezüglich des Fälligkeitszeitpunktes (bei vereinbarter Stundung) neu bestimmt.

Zwangswirkung

4.4.8.3 Diese Zwangswirkung tritt gegenüber allen Forderungen ein, ohne Rücksicht darauf, ob sie angemeldet, fällig, betagt, aufschiebend bedingt, den Beteiligten bei der Abstimmung über den Plan bekannt oder unbekannt waren, ob die Forderungen ein Stimmrecht begründeten oder nicht oder ob der Gläubiger für oder gegen den Plan gestimmt hat (§254 Abs.1 Satz 3 InsO).

Nicht betroffene Forderungen

4.4.8.4 Nicht von dem Insolvenzplan betroffen sind die Masseansprüche, die vom Verwalter zu berichtigen sind (§258 Abs.2 InsO); eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn entsprechend DA 4.4.6 i.V.m. DA 4.3.3 ein Rangrücktritt erklärt wurde.

Rechtsänderungen

4.4.8.5 Soweit der Insolvenzplan Rechte an Gegenständen begründet, ändert, überträgt oder die Aufhebung dinglicher Rechte vorsieht, gelten die in den Plan aufgenommenen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben; Entsprechendes gilt für die auf die vorgenannten Rechtsgeschäfte bezogenen Verpflichtungserklärungen (§254 Abs.1 Satz 2 InsO).
4.4.8.6 Persönliche Ansprüche der Gläubiger gegen Dritte, etwa aus einer Bürgschaft, und dingliche Sicherungsrechte der Gläubiger am Vermögen Dritter werden durch den Plan nicht berührt (§254 Abs.2 InsO).
4.4.9 Haftung des Schuldners

Grundsatz

4.4.9.1 Ist in dem Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit (§227 Abs.1 InsO).

4.4.9.2 Die Haftung des Schuldners kann im Plan auch individuell geregelt werden, wobei er nicht schlechter gestellt werden darf, wie er ohne Plan stünde; kann er nach den §§286 ff. InsO die Restschuldbefreiung beantragen, darf der Schuldner gegen seinen Willen durch den Plan nicht im geringeren Umfang von seinen Verbindlichkeiten befreit werden.

4.4.9.3 Ist in einem Plan nur geregelt, dass der Schuldner die Forderungen der Gläubiger zu 50% zu erfüllen hat, ist die restliche Forderung erlassen.

Persönlich haftende Gesellschafter

4.4.9.4 Eine entsprechende Regelung gilt für die persönlich haftenden Gesellschafter (§227 Abs.2 InsO). Dies bedeutet, dass der Forderungserlass nicht nur gegenüber dem Schuldner, sondern auch gegenüber dem/den persönlich haftenden Gesellschafter/n gilt.

Naturalobligation

4.4.9.5 Soweit dem Schuldner durch den Plan ausdrücklich oder gemäß §227 InsO eine Restschuld erlassen wird, besteht diese in Abweichung von einem regulären Erlassvertrag, bei der die Forderung erlischt, in Form einer erfüllbaren, aber nicht erzwingbaren Naturalobligation als Grundlage für den Fortbestand der in §254 Abs.2 Satz 1 InsO genannten Rechte fort.

4.4.10 Wiederauflebensklausel

4.4.10.1 Sind auf Grund des gestaltenden Teils des Insolvenzplanes Forderungen vom Insolvenzgläubiger gestundet oder teilweise erlassen worden, wird die Stundung oder der Erlass für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät (§255 Abs.1 Satz 1 InsO).

Zwingendes Recht

4.4.10.2 Die Wiederauflebensklausel ist, soweit sie nicht nach §255 Abs.3 Satz 1 InsO abbedungen wurde, zwingendes Recht. Nach §255 Abs.3 Satz 2 InsO kann von den Regelungen des §255 Abs.1 InsO nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.

Ausschluss der Klausel

4.4.10.3 Ist die Wiederauflebensklausel ausgeschlossen, können die Gläubiger im Falle der Nichterfüllung des Plans nicht auf die Aufhebung des Plans klagen. Sie haben auch nicht das Recht zum Rücktritt, sondern können nur aus dem Plan vollstrecken.

Geltungsbereich

4.4.10.4 Die Wiederauflebensklausel gilt nur für den Plan, in dem ein Erlass (mit oder ohne Ratenzahlung) oder eine Forderungsstundung vereinbart ist und wenn die Gläubiger auch durch den Schuldner selbst befriedigt werden sollen.

Ausnahme

4.4.10.5 Die Norm des §255 InsO kommt hingegen nicht zum Tragen, wenn der Plan etwa nur dieVerwertung des Schuldnervermögens regelt (Liquidation) oder wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht durch den Schuldner selbst, sondern durch eine Übernahmegesellschaft oder einen sonstigen Dritten erfolgen soll.

4.4.11 Erheblicher Rückstand

4.4.11.1 Ein erheblicher Rückstand des Schuldners liegt nur dann vor, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht rechtzeitig bezahlt, obwohl der Gläubiger schriftlich gemahnt und eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat (§255 Abs.1 Satz 2 InsO). Ob der Schuldner rechtzeitig gezahlt hat, hängt davon ab, welche Zahlungsmodalitäten im Plan vereinbart wurden.

4.4.11.2 Der Rückstand muss die Verbindlichkeiten des Schuldners betreffen, die sich aus dem Plan ergeben, und zwar nicht nur die Hauptverpflichtung auf rechtzeitige Zahlung der Raten, sondern auch die Nichterfüllung von Nebenpflichten, zum Beispiel Zinszahlungen.

4.4.11.3 Ist im Plan nichts anderes vereinbart, sind Geldschulden Schickschulden (§270 BGB), so dass der Schuldner das Geld nur rechtzeitig, das heißt vor Fälligkeit, absenden oder überweisen muss (§269 BGB). Unter Berücksichtigung der Banklaufzeiten gilt daher eine Zahlung noch als rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag innerhalb von 5 Tagen nach Ablauf der Fälligkeit auf dem Konto der BA gutgeschrieben wurde.

4.4.1.4 Wird im Plan dagegen eine Bringschuld vereinbart, was zulässig ist, entsteht ein erheblicher Rückstand nur dann nicht, wenn der Leistungserfolg (Gutschrift auf dem Konto der BA) vor Ablauf der Nachfrist beim Gläubiger eingetreten ist.

Fällige Verbindlichkeiten

4.4.12 Ob eine fällige Verbindlichkeit vorliegt, ergibt sich aus den Planvereinbarungen. Auch die Frage, ob eine Zahlung einzelner Raten an einen oder wenige Gläubiger vor Eintritt des im Plan vereinbarten Zahlungstermins die Fälligkeit der Verbindlichkeit gegenüber den übrigen Gläubigern auslöst, sollte im Plan geregelt sein.

Mahnung

4.4.13(1) Die Kasse hat die Einhaltung der Planvereinbarungen durch den Schuldner manuell zu überwachen und den Schuldner bei der Fallgestaltung der DA 4.4.10.4 erforderlichenfalls manuell schriftlich zu mahnen. Dabei ist eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen (§255 Abs.1 InsO). Erst nach Ablauf der Mahnfrist tritt der erhebliche Rückstand ein.

(2) Das Mahnschreiben muss dem Schuldner zugehen. Der Zugang der Mahnung an den beim Plan vereinbarter Überwachung weiter im Amt bleibenden Insolvenzverwalter (§§260, 261 InsO) reicht nicht aus.

Personeller Geltungsbereich

4.4.14 §255 InsO setzt nicht voraus, dass der erhebliche Rückstand bei der Planerfüllung gegenüber sämtlichen vom Plan betroffenen Gläubigern eintritt. Liegen die Voraussetzungen des erheblichen Rückstandes gegenüber einem Gläubiger vor, so fallen Stundung und/oder Erlass nur diesem Gläubiger gegenüber weg.

4.4.15 Rechtsfolgen des erheblichen Rückstands

4.4.15.1 Als Folge des erheblichen Rückstandes mit der Planerfüllung werden eine vereinbarte Stundung und/oder ein Erlass hinfällig (§255 Abs.1 Satz 1 InsO).

4.4.15.2 Das Wiederaufleben der ganzen Forderung tritt auch dann ein, wenn der Schuldner mit nur einer Rate in Rückstand gerät und die früheren Raten immer pünktlich gezahlt hat. Mit der Hauptforderung leben die Nebenansprüche wieder auf. Dies gilt auch für Zinsen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Aufrechnung

4.4.15.3 Für den Fall, dass die Stundung einer Forderung hinfällig wird, kann dies dazu führen, dass die BA hinsichtlich der Gesamtforderung aufrechnen kann (§51 SGB I), wenn die Aufrechnungslage zu einem Zeitpunkt eintritt, als der Schuldner in erheblichen Rückstand geraten ist.

Plansicherheiten

4.4.16(1) Sofern im Plan nichts anderes vereinbart ist, bleiben den Gläubigern die ihnen für die Erfüllung des Plans gewährten persönlichen und/oder dinglichen Sicherheiten selbst dann erhalten, wenn Stundung und/oder Erlass auf Grund eines erheblichen Rückstandes entfallen sind.

(2) Hat ein Dritter zur Sicherung der Erfüllung der Planquote eine dingliche Sicherung, zum Beispiel Grundschuld, gestellt, wird diese nicht frei, sondern kann von den Gläubigern in Höhe der Planquote in Anspruch genommen werden.

Neues Insolvenzverfahren

4.4.17 Wird vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, sind alle im Plan vereinbarten Stundungen und/oder Erlasse hinfällig (§255 Abs.2 InsO). Bezogen sich die bisherigen Ausführungen nur auf einen oder einzelne betroffene Gläubiger (§255 Abs.1 InsO), wirkt sich die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens auf alle vom Plan betroffenen Gläubiger aus.

Auch für den Fall des neuen Insolvenzverfahrens bleiben, sofern im Plan nichts anderes vereinbart wurde, die gewährten dinglichen und persönlichen Sicherheiten bestehen, allerdings beschränkt auf die noch ausstehenden Raten bis zur Planerfüllung.

Aufhebung des Verfahrens

4.4.18 Sobald der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§258 Abs.1 InsO). Hierdurch erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses; der Schuldner erhält das Verfügungsrecht über die freie Insolvenzmasse zurück (§259 Abs.1 InsO).

4.4.19 Überwachung der Planerfüllung

4.4.19.1 Sieht der Insolvenzplan gem. §260 InsO die Überwachung der Planerfüllung auf Kosten des Schuldners (§269 InsO) vor, so nimmt der Insolvenzverwalter auch nach Aufhebung des Verfahrens die ihm obliegenden Pflichten wahr. Sowohl sein Amt als auch das der Mitglieder des Gläubigerausschusses bestehen nach den §259 Abs.2, §261 InsO insoweit bis zur Aufhebung der Überwachung nach §268 InsO fort. Die Überwachung ist öffentlich bekannt zu machen (§267 InsO).

4.4.19.2 Gegenstand der Überwachung ist daher nach §260 Abs.2 InsO die Erfüllung der Ansprüche, die den Insolvenzgläubigern nach dem bestätigten Plan gegen den Schuldner zustehen. Führt ein Dritter das Unternehmen fort, kann die Überwachung auf ihn nur unter den Voraussetzungen des §260 Abs.2 InsO erstreckt werden (sog. echte Übernahmegesellschaft). Diese Überwachung ist ebenfalls öffentlich bekannt zu machen (§267 Abs.2 Satz 1 InsO).

Planerfüllung

4.4.19.3 Wird der Plan vollständig erfüllt, sind die als erlassen geltenden Forderungen (siehe DA 4.4.9.5) von der Kasse niederzuschlagen.

Nichterfüllung des Plans

4.4.19.4 Für den Fall der Nichterfüllung hat der Insolvenzverwalter unverzüglich den Gläubigerausschuss und das Gericht von der mangelnden Erfüllung zu unterrichten (§262 InsO). Die Gläubiger haben dann die Möglichkeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben der Forderung nach §255 InsO gegeben sind, ob sie unmittelbar die Zwangsvollstreckung aus dem Plan nach §257 InsO einleiten wollen oder ob auf Grund der Nichterfüllung ein neues Insolvenzverfahren beantragt werden soll. Die Entscheidung, ob ein neues Insolvenzverfahren beantragt werden soll, trifft der Referatsleiter Finanzwesen des Landesarbeitsamtes.

Unterrichtungspflicht

4.4.19.5 Ist die BA im Gläubigerausschuss vertreten, hat der Mitarbeiter unverzüglich die Kasse von der drohenden Nichterfüllung des Insolvenzplanes zu unterrichten, die umgehend unter Beachtung der nachfolgenden DA die Zwangsvollstreckung einzuleiten hat.

4.4.20 Vollstreckung aus dem Insolvenzplan

4.4.20.1 Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt wurden, können aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil ihre Forderung gegenüber dem Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung betreiben. Dieses gilt auch für Forderungen, die zunächst im Prüfungstermin bestritten waren und bei denen später der Widerspruch beseitigt wurde (§257 Abs.1 InsO). Ausschließlich zuständig ist das Insolvenzgericht; §202 InsO gilt entsprechend.

Vollstreckung gegen Dritte

4.4.20.2 Dieses gilt ebenso für Zwangsvollstreckungen gegen einen Dritten, der schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht für die Erfüllung des Planes ohne Einrede der Vorausklage Verpflichtungen übernommen hat (§257 Abs.2 InsO). Ob diese Möglichkeit gegeben ist, hat die Kasse anhand des Planinhaltes zu prüfen.

Vollstreckung wegen erheblichen Rückstands

4.4.20.3 Wird die Vollstreckung seitens eines Gläubigers betrieben, weil der Schuldner mit der Erfüllung der planmäßigen Verpflichtungen erheblich in Rückstand geraten ist (DA 4.4.11) hat der Gläubiger zur Erteilung der Vollstreckungsklausel auch noch die Mahnung und den Ablauf der Nachfristsetzung glaubhaft zu machen (§257 Abs.3 InsO). Ein weiterer Beweis für den Rückstand des Schuldners muss nicht geführt werden.

Vollstreckbare Ausfertigung

4.4.20.4 Die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts (§§4, 257 InsO i.V.m. §724 Abs.2 ZPO). Sie darf nicht vor der Verkündung des Bestätigungsbeschlusses geschehen, da die Titulierung erst mit der Planbestätigung eintritt.

4.4.20.5 Wird die Vollstreckungsklausel versagt, so kann der Plangläubiger um die Entscheidung des Insolvenzgerichts nachsuchen (vgl. §11 RPflG), gegen dessen ablehnenden Beschluss ihm die einfache Beschwerde nach §567 ZPO zusteht.

Planquote

4.4.20.6 Die Vorschriften des §257 Abs.1 und 2 InsO beschränken die Vollstreckung auf die Höhe der im Plan vereinbarten Quote.

4.5 Verbraucherinsolvenzverfahren[Übersicht]

4.5.1 Außergerichtlicher Einigungsversuch

Vergleich/Erlass

4.5.1.1(1) Ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan kann angenommen werden, wenn er für die Bundesanstalt wirtschaftlich und zweckmäßig ist (§76 Abs.5 SGB IV) oder die Voraussetzungen für einen (teilweisen) Erlass (§76 Abs.2 Nr._3 SGB IV) erfüllt sind.

(2) Die DA 12. und 13. sind anzuwenden. Dies gilt auch für die Erfassung nach §53 KBest und die Zuständigkeitsregelungen (DA 14.)

Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

4.5.1.2 Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners sind eingehend darzulegen. Insbesondere ist eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ein Verzeichnis der Schulden, Gläubiger und gegebenenfalls bestehender Sicherheiten zu verlangen (vgl. auch §305 Abs.1 Nr._3 InsO).

Vereinbarungen

4.5.1.3 Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan unterliegt der Privatautonomie, das heißt jede denkbare Form der Schuldenbereinigung kommt in Betracht (zum Beispiel Stundungsvereinbarung, Sicherheitenverwertung, Erlass, Anpassungs- und Verfallklauseln). Auch Verpflichtungen Dritter (zum Beispiel Ehegatten) können aufgenommen werden.

Grundatz der Gleichbehandlung

4.5.1.4(1) Da das Gleichbehandlungsgebot des §294 Abs.2 InsO auf außergerichtliche Schuldenbereinigungspläne keine Anwendung findet, ist eine Erklärung über die Gleichbehandlung aller Gläubiger zu verlangen.

(2) Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn dies die Umstände des Einzelfalles rechtfertigen (zum Beispiel höhere Quote für Inhaber einer Abtretungserklärung). Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

Verfallklausel

4.5.1.5(1) Bei einer Zustimmung ist eine Verfallklausel zu vereinbaren, nach der die ursprüngliche Forderung wieder auflebt, wenn der Schuldner die im Plan übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt. Alternativ kann auch vereinbart werden, dass der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan erst wirksam wird, wenn der Schuldner seine übernommenen Verpflichtungen vollständig erfüllt hat.

(2) Voraussetzung für das Zustandekommen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans ist, dass diesem alle Gläubiger zustimmen.

Vollstreckungstitel

4.5.1.6(1) Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan bildet keinen Vollstreckungstitel.

(2) Soweit zivilrechtliche Forderungen noch nicht tituliert sind, ist auf die Ausgestaltung des Planes durch notarielle Beurkundung als sog. Unterwerfungserklärung zu einem vollstreckbaren Titel zu dringen, wobei der Schuldner die anfallenden Kosten zu tragen hat. Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Plan die Zahlung einer bestimmten Geldsumme vorsieht (einmalige Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, ratenweise Zahlung einer vorher bereits bestimmten Geldsumme).

Ablehnung

4.5.1.7(1) Soweit die Zustimmung nicht erklärt werden kann, soll dies dem Schuldner eingehend begründet werden. Insbesondere soll für ihn erkennbar werden, wann eine Zustimmung zu erwarten ist.

(2) Für das Zustandekommen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans ist die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich. Eine Zustimmungersetzung ist nicht möglich.

Zwangsvollstreckung

4.5.1.8(1) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind während des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs zulässig, da das Vollstreckungsverbot des §89 InsO für Insolvenzgläubiger erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens einsetzt und auch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen frühestens ab Eingang des Antrags auf Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens möglich ist (§306 Abs.2 i.V.m. §21 Abs.2 Nr. 2 InsO).

(2) Um die Bemühungen, eine außergerichtliche Schuldenbereinigung herbeizuführen, nicht zu gefährden, kann jedoch vereinbart werden, das alle Gläubiger für die Dauer des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung verzichten. Dieser Zeitraum sollte 6 Monate nicht überschreiten.

Behandlung des Schuldnerkontos

4.5.1.9 Kommt ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan zustande, sind die davon betroffenen Einzelforderungen ruhend zu stellen. Der Zahlungseingang ist manuell zu überwachen.

4.5.2 Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Prüfung durch Kasse

4.5.2.1(1) Bei Eingang eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans hat die Kasse zu prüfen, ob die darin angegebene Forderungshöhe zutreffend ist und ob gegebenenfalls weitere Forderungen bestehen (zum Beispiel Anfrage beim für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Arbeitsamt bezüglich noch nicht zum Soll gestellter Forderungen).

(2) Auch streitige Forderungen müssen in das Verzeichnis der Schulden aufgenommen werden.

(3) Eine erforderliche Berichtigung des Forderungsverzeichnisses ist dem Insolvenzgericht innerhalb eines Monats mitzuteilen (§307 Abs.1 Satz 1 InsO).

(4) Forderungen die auf Grund §308 Abs.3 InsO erloschen sind, sind nach Prüfung der Haftungsfrage niederzuschlagen. Soweit in diesen Fällen keine Haftbarmachung erfolgen soll, ist vor der Entscheidung die Zustimmung der Hauptstelle einzuholen. Dabei ist zu beachten, dass es zu einem Erlöschen der Forderung nur kommen kann, wenn der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan angenommen wurde.

Anwendung anderer DA

4.5.2.2 Für den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan gelten DA 4.5.1.1 -- 4.5.1.5, DA 4.5.1.7 Abs.2 und DA 4.5.1.9 entsprechend. Ferner ist zu prüfen, ob die Unterlagen durch das Insolvenzgericht vollständig übersandt wurden (§307 Abs.1 Satz 1 i.V.m. §305 Abs.1 InsO).

Ablehnung

4.5.2.3 Um eine Zustimmungsersetzung zu vermeiden, ist dem Insolvenzgericht gegebenenfalls darzulegen, weshalb eine Zustimmung zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nicht erfolgt (unangemessene Beteiligung im Verhältnis zu anderen Gläubigern oder wirtschaftliche Schlechterstellung als bei Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung).

Vollstreckungstitel

4.5.2.4(1) Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs i.S.d. §794 Abs.1 Nr._1 ZPO (§308 Abs.1 Satz 2 InsO).

(2) Den Vollstreckungstitel bildet der Feststellungsbeschluss des Insolvenzgerichts in Verbindung mit einem Auszug aus dem Schuldenbereinigungsplan. Eines Rechtskraftzeugnisses nach §706 ZPO bedarf es nicht.

(3) Die Vollstreckungsklausel erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§4 InsO i.V.m. §724 Abs.2 ZPO).

Erfassung

4.5.2.5(1) Forderungen, auf die nach Erfüllung der Verpflichtungen aus dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan verzichtet wird, sind als Erlass bzw. Vergleich zu erfassen (§53 KBest).

(2) Soweit die Zustimmung der Bundesanstalt ersetzt wurde (§309 InsO), sind die verbliebenen Beträge niederzuschlagen.

4.5.3 Vereinfachtes Insolvenzverfahren

Anmeldung

4.5.3.1(1) Die Anmeldung von Forderungen im vereinfachten Insolvenzverfahren (§§311 ff. InsO) obliegt grundsätzlich der Kasse.

(2) Die Anmeldung hat schriftlich unter Angabe des Grundes und des Betrages beim Treuhänder innerhalb der im Eröffnungsbeschluss genannten Frist zu erfolgen (§174 InsO). Der Anmeldung sollen auch die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden (zum Beispiel Aufhebungs- und Erstattungsbescheid).

(3) Soweit ein vereinfachtes Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person, die nur eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (§304 Abs.1 InsO), eröffnet und an Arbeitnehmer Insolvenzgeld gezahlt wird, ist diese Forderung durch die anordnende Stelle anzumelden.

(4) Soweit über das Vermögen eines Schuldners ein Gesamtvollstreckungsverfahren durchgeführt wurde, ist zu beachten, dass Forderungen, die der Vollstreckungsbeschränkung des §18 Abs.2 Satz 3 GesO unterliegen (siehe DA 3.2.3.6), bei einem Verfahren nach der InsO nachrangige Insolvenzforderungen i.S.d. §39 Abs.1 InsO sind (Art.108 Abs.2 EGInsO).

Bestrittene Forderungen

4.5.3.2 Werden Forderungen bestritten, obliegt die Darlegung der Rechtmäßigkeit und Fälligkeit der anordnenden Stelle.

Gläubigerversammlung

4.5.3.3 Soweit das vereinfachte Insolvenzverfahren nicht schriftlich abgewickelt werden soll (§312 Abs.2 InsO), ist zu prüfen, ob die Teilnahme eines Vertreters der Bundesanstalt an einer Gläubigerversammlung zweckmäßig ist.

Anfechtung

4.5.3.4(1) Die Anfechtung von Rechtshandlungen erfolgt durch die Kasse (§313 Abs.2 Satz 1 InsO).

(2) Die Entscheidung, ob Vertreter der Bundesanstalt in der Gläubigerversammlung der Beauftragung eines bestimmten Gläubigers mit der Klageerhebung (§313 Abs.2 Satz 3 InsO) zustimmen und gegebenenfalls eine Kostenvereinbarung für den Fall des Unterliegens getroffen werden soll, trifft die Kasse.

Absonderungsrechte

4.5.3.5 Für die Verwertung von Absonderungsrechten (§313 Abs.3 InsO) ist die Kasse zuständig.

Auswertung Bundesanzeiger

4.5.3.6 Durch die zeitnahe Auswertung des Bundesanzeigers oder ähnlicher Publikationsorgane ist sicherzustellen, dass gegebenenfalls noch nicht bekannte vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen von Schuldnern der Bundesanstalt festgestellt werden (§301 Abs.1 Satz 2 InsO).

Insolvenzantrag durch Bundesanstalt

4.5.3.7 In begründeten Einzelfällen kann es auch geboten sein, seitens der Bundesanstalt die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens zu beantragen (§306 Abs.3 InsO). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn sich infolge hoher vorrangiger Abtretungen bzw. Pfändungen auf absehbare Zeit keine Einziehungsmöglichkeiten ergeben.

Behandlung des Schuldnerkontos

4.5.3.8 Die vom vereinfachten Insolvenzverfahren betroffenen Forderungen sind weiterhin ruhend zu stellen; eingehende Zahlungen sind manuell zu überwachen. Es ist sicherzustellen, dass eingehende Zahlungen nur den am Insolvenzverfahren beteiligten Forderungen zugeordnet werden.

Aufzehrung des alten Titels

4.5.3.9(1) Soweit Forderungen zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten wurden, können Insolvenzgläubiger aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (§201 Abs.2 InsO). Wegen der Gleichstellung der Tabelle mit einem rechtskräftigen Urteil wird ein früherer Titel ,,aufgezehrt". Der ursprüngliche Titel fällt vollständig weg, dass heißt nicht nur die Tauglichkeit zum Zwecke der Zwangsvollstreckung, sondern auch der Titel als solcher fällt weg. Die Zwangsvollstreckung kann daher nur noch aus der Tabelle erfolgen. Dies gilt auch für zur Tabelle festgestellte Forderungen aus Verwaltungsakten. Der alte Titel ist gleichwohl bis zum Abschluss des Schuldnerkontos aufzubewahren.

Vollstreckungsklausel

(2) Ein Rechtskraftzeugnis nach §706 ZPO ist nicht erforderlich. Die Vollstreckungsklausel (§725 ZPO) erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§4 InsO i.V.m. §724 Abs.2 ZPO).

(3) Wurde im Schlusstermin die Restschuldbefreiung angekündigt, sind die entsprechenden Vollstreckungsbeschränkungen zu beachten (§201 Abs.3 und §294 Abs.1 InsO).

4.6 Restschuldbefreiung[Übersicht]

Versagung im Schlusstermin

4.6.1(1) Die Kasse hat im vereinfachten Insolvenzverfahren zu prüfen, ob Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin vorliegen und zu entscheiden, ob gegebenenfalls die Versagung beantragt werden soll (§290 InsO).

(2) In Insolvenzverfahren nach §§11f. InsO obliegt dies der anordnenden Stelle (vgl. DA 3 Abs.41/§187 SGB III)

Behandlung des Schuldnerkontos

4.6.2(1) Die Forderungen, die Gegenstand des vor ausgegangenen Insolvenzverfahrens waren, sind ruhend zu stellen (vgl. auch DA 4.2.1 Abs.3).

(2) Eingehende Zahlungen sind manuell zu überwachen. Es ist sicherzustellen, dass eingehende Zahlungen nur den am Insolvenzverfahren beteiligten Forderungen zugeordnet werden.

Überwachung der Obliegenheiten

4.6.3(1) Die Kasse hat die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode (§295 InsO) zu überwachen.

(2) Die Kasse entscheidet über das Abstimmungsverhalten des Vertreters der Bundesanstalt in der Gläubigerversammlung, wenn dem Treuhänder die Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners übertragen werden soll (§292 Abs.2 InsO).

(3) Die Kasse hat das für den Wohnsitz eines erwerbslosen Schuldners zuständige Arbeitsamt über die Erwerbsobliegenheiten des Schuldners nach §295 Abs.1 Nr._1 InsO zu unterrichten.

(4) Das Arbeitsamt hat der Kasse unverzüglich mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich dieser nicht um die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit bemüht oder er die Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit ablehnt.

(5) Die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen die Obliegenheiten vorliegt und deshalb gegebenenfalls die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden soll (§296 InsO), obliegt der Kasse.

Erteilung der Restschuldbefreiung

4.6.4(1) Nach Erteilung der Restschuldbefreiung (§300 InsO) ist die davon erfasste Restforderung niederzuschlagen.

(2)_Dies gilt nicht, wenn die Förderung ganz oder teilweise gegenüber Mitschuldnern oder Bürgen weiterverfolgt werden kann (§301 Abs.2 InsO). In diesem Fall sind die im Schuldnerkonto gespeicherten Daten des Einzahlungspflichtigen durch die Kasse entsprechend zu berichtigen.

(3) Soweit dies hoch nicht bekannt ist, ist gegebenenfalls durch eine Anfrage bei der anordnenden Stelle festzustellen, ob es sich bei der Restforderung um eine von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung handelt (§302 InsO).

Widerruf der Restschuldbefreiung

4.6.5(1) Durch Auswertung des Bundesanzeigers oder anderer Publikationsorgane hat die Kasse festzustellen, ob eine erteilte Restschuldbefreiung widerrufen wurde (§303 Abs.3 Satz 3 InsO).

(2) Wird die Restschuldbefreiung widerrufen, ist durch die anordnende Stelle eine erneute Sollstellung vorzunehmen.