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Die Obliegenheiten des Schuldners bei der Restschuldbefreiung: Anzeige- und Auskunftspflichten (§ 295 I Nr. 3 InsO)

Dr. jur. Wigo Müller, Braunfels - Lahn
Direktor des Arbeitsgerichts i.R.

Inhalt:

I Einleitung
II Die Anzeige eines Wechsels des Wohnsitzes und Arbeitsplatzes

III Die Verheimlichung von Bezügen und Vermögen des Schuldners
IV Die Auskunftspflichten des Schuldners
1) Auskunft über die Erwerbstätigkeit des Schuldners
2) Auskunft eines arbeitslosen Schuldners über seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle

3) Auskunft über die Bezüge des Schuldners
4) Auskunft über das Vermögen des Schuldners
V Die Aufgaben des Ins-Treuhänders

I Einleitung

Die 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung (InsO) vom 5.1o.1994 (BGBl. 1994, 2866)
ermöglicht verschuldeten "natürlichen Personen" einen wirtschaftlichen Neubeginn; nach § 1InsO ist es das Ziel des Insolvenzverfahrens (Ins-Verfahren), einem redlichen Schuldner die Gelegenheit zu geben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Im Ins-Verfahren wird das pfändbare Vermögen des Schuldners "versilbert" und der Erlös auf die Gläubiger entsprechend der Höhe ihrer Forderungen (= quotal) verteilt. Außerdem müssen die Schuldner für die Dauer von sieben Jahren ihre pfändbaren Einkünfte an einen Ins-Treuhänder abtreten, der sie an die Gläubiger nach Abzug der ihm zustehenden Vergütung und seiner Auslagen (Müller, Die dem Ins-Treuhänder zustehende Vergütung und sein Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen, BAG-SB Heft 4 / 1999) weitergibt. Während der Laufzeit der Abtretungserklärung müssen sich die Schuldner redlich (= "wohl") verhalten. Die Einzelheiten dazu sind in § 295 InsO geregelt. Dazu gehört, dass sie eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und sich im Falle der Arbeitslosigkeit um eine zumutbare Tätigkeit bemühen (§ 295 I Nr. 1 InsO). Außerdem müssen die Schuldner die Hälfte eines erbrechtlichen Erwerbs an den Ins-Treuhänder herausgeben (Nr. 2), den Wechsel des Wohnsitzes und der Beschäftigungsstelle anzeigen, Bezüge und Vermögen nicht verheimlichen und dem Ins-Treuhänder und dem Insolvenzgericht auf Verlangen Auskunft über Bezüge und Vermögen sowie über die Erwerbstätigkeit bzw die Bemühungen um eine solche erteilen (Nr. 3).
Schließlich dürfen die Schuldner Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den
Ins-Treuhänder leisten und keinem Gläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen (Nr. 4).

§ 295 I Nr. 3 InsO lautet wie folgt:

Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Ins-Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nr. 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Insolvenzgericht und dem Ins-Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen.

Diese in § 295 I Nr. 3 InsO getroffene Regelung wirft zahlreiche Fragen auf, auf die
nachfolgend eingegangen wird.

II Die Anzeige eines Wechsels des Wohnsitzes und Arbeitsplatzes

Die Obliegenheit des Schuldners, jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle dem Insolvenzgericht und dem Ins-Treuhänder unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) anzuzeigen, ist ohne weiteres zu erfüllen; sie sollte für jeden redlichen Schuldner selbstverständlich sein. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit, den Wohnsitzwechsel anzuzeigen, wird in den meisten Fällen folgenlos bleiben; denn das Insolvenzgericht kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 296 I InsO nur dann versagen, wenn durch seine Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt wurde. Daran fehlt es wenn die an den Ins-Treuhänder abgetretenen Beträge ohne Unterbrechung überwiesen wurden.Dies kann anders sein, wenn der Schuldner einen Wechsel der Beschäftigungsstelle nicht angezeigt hat und es dem Ins-Treuhänder deshalb nicht möglich war, die Lohn- bzw Gehaltsabtretung dem neuen Arbeitgeber des Schuldners anzuzeigen und dort die pfändbaren Beträge anzufordern. Sofern die geschuldeten Beträge nachgezahlt werden, ist die Befriedigung
der Gläubiger nicht beeinträchtigt, so dass der Verstoß ohne Folgen bleibt; andernfalls muß der Schuldner damit rechnen, dass ihm die Restschuldbefreiung vom Insolvenzgericht versagt wird. 

III Die Verheimlichung von Bezügen und Vermögen des Schuldners

§ 295 I Nr. 3 InsO nennt als weitere Obliegenheiten, dass der Schuldner keine von der
Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nr. 2 erfaßtes Vermögen verheimlicht.
Auch die Anzeige der gesamten Bezüge und des gesamten Vermögens durch den Schuldner ist eine selbstverständliche Verpflichtung eines redlichen Schuldners. Ein schuldhafter Verstoß gegen eine dieser Obliegenheiten rechtfertigt es, dem Schuldner die Rest-schuldbefreiung zu versagen.

IV Die Auskunftspflichten des Schuldners

Zu den weiteren Obliegenheiten des Schuldners gehört es, Auskunft über seine
Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen. Die Auskunft muß nur erteilt werden, wenn der Schuldner dazu vom Ins-Treuhänders oder vom Insolvenzgericht aufgefordert wird. Inhalt und Umfang der jeweiligen Auskunft richten sich danach, für welchen Zweck sie verwendet wird. Zur
Erläuterung ist zwischen der Auskunft über die Erwerbstätigkeit des Schuldners, seine
Bemühungen um solche sowie den Auskünften über seine Einkünfte und sein Vermögen zu unterscheiden.

1) Auskunft über die Erwerbstätigkeit des Schuldners

Die Auskunft über die Erwerbstätigkeit soll den Ins-Treuhänder darüber unterrichten, gegen wen er die an ihn abgetretenen Gehalts- bzw Lohnanspr-üche des Schulders geltend macht. Dazu gehört es, dass ihm der Schuldner den Namen und die Anschrift seines Arbeitgebers nennt; denn dieser mußvon der Abtretung unterrichtet und darum gebeten werden, die pfändbarenBeträge an den Ins-Treuhänder zu überweisen. Außerdem muß der Schuldner angeben, welche Tätigkeit er bei seinem Arbeitgeber ausübt. Ein Beispiel für eine Auskunft des Schuldners ist nachfolgend abgedruckt:

Betr.: mein Insolvenzverfahren 

Auf Ihre Anfrage nach meiner Erwerbstätigkeit teile ich Ihnen mit, dass ich seit
dem............... bei der Fa. Metallbau Meier GmbH, 12345 Musterstadt,
Bahnhofstr. 25 als Facharbeiter beschäftigt bin. 

Mein Stundenlohn beträgt 25 DM brutto; wöchentlich arbeite ich 35 Stunden.

Ein selbständig tätiger Schuldner muß diese Tätigkeit angeben; nähere Angaben muß er dazu nicht machen. Gem. § 295 II InsO kommt es auf die Einnahmen aus seiner Tätigkeit nicht an; vielmehr wollte der Gesetzgeber die Schwierigkeiten bei deren Feststellung vermeiden. Die Höhe der an den Ins-Treuhänder abzuführenden Beträge richtet sich deshalb allein danach, welche Einnahmen er aus einer für ihn angemessenen Erwerbstätigkeit erzielen würde. Deshalb muß er z. Bsp. mitteilen, über welche Aus- und Vorbildung er verfügt und welche Tätigkeiten er bisher verrichtet hat. Zur Frage der "Angemessenheit" kann auf den Beitrag des Verfassers "Die Obliegenheiten des Schuldners bei der Restschuldbefreiung: Erwerbstätigkeit und Arbeitsplatzsuche (§ 295 I Nr. 1 InsO)" (hier im Forum Schuldnerberatung, Anm. d. Red.) verwiesen werden.

Die Auskunft des Schuldners kann wie folgt lauten:

Betr.: mein Insolvenzverfahren 

Auf Ihre Anfrage nach meiner Erwerbstätigkeit teile ich Ihnen mit, dass ich seit dem
....... als Metzgermeister selbständig tätig bin. Meine Ladengeschäft befindet sich
in 12345 Musterstadt, Bahnhofstr. 5. 

Ich habe am ........ die Gesellen- und am ........ die Meisterprüfung im
Metzgerhandwerk abgelegt. Von ................ an war ich beim Metzgermeister
Fischer in ..................... als Geselle tätig. Nach bestandener Meisterpüfung habe
ich mein eigenes Geschäft eröffnet. 



2) Auskunft eines arbeitslosen Schuldners über seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle

Der redliche Schuldner ohne Beschäftigung muß sich um eine angemesseneTätigkeit bemühen und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen; wegen der Einzelheiten kann auf den o. a. Aufsatz des Verfassers verwiesen werden. Auf Verlangen des Ins-Treuhänders oder des Insolvenzgericht muß der Schuldner Auskunft über seine Bemühungen erteilen. Dazu kann die a.a.O. beschriebene Zusammenstellung verwendet werden.

Betr.: mein Insolvenzverfahren 

Auf Ihre Anfrage nach meinen Bemühungen um eine Arbeitsstelle übersende ich
Ihnen eine Übersicht, der Sie diese entnehmen können; sie sind bisher erfolglos
geblieben.

Übersicht
über Bewerbungen und Vorstellungen


des ________________________________________________________

3) Auskunft über die Bezüge des Schuldners

Für die Frage, welche Auskunft der Schuldner über seine Bezüge erteilen muß, kommt es auf die dem Ins-Treuhänder obliegenden Pflichten, d.h. darauf an, ob er sich damit zufrieden geben darf, die auf seinem Sonderkonto eingehenden Beträge entgegen zu nehmen oder ob er darüber hinaus zur Prüfung verpflichtet ist, ob der Drittschuldner die pfändbaren Beträge in richtiger Höhe berechnet hat. Da der Insolvenztreuhänder die Grundsätze eines ordentlichen und gewissenhaften Ins-Treuhänders zu beachten hat, gehört auch diese Prüfung zu seinen Aufgaben. Zur Erfüllung dieser Pflicht hat er gegen den Drittschuldner einen Anspruch, der auf Auskunft über den dem Schuldner zu-stehenden Verdienst und auf Berechnung der Abzüge für Lohn- und Kirchensteuern
und für die Sozialversicherungsbeiträge sowie des pfändbaren Betrages gerichtet ist (Müller, Die Aufgaben des Ins-Treuhänders bei der vom Schuldner beantragten Restschuldbefreiung, ZInsO 1999, 335). Diese Ansprüche kann der Insolvenztreuhänder notfalls gerichtlich durchsetzen. Die Prüfung des Insolvenztreuhänder hat bereits beim Bruttolohn des Schuldners einzusetzen; denn gem. § 400 BGB können Forderungen nur abgetreten werden, soweit sie der Pfändung unterliegen. § 400 BGB, der die Lebensgrundlage des Schuldners sichern soll, verweist auf die den Pfändungsschutz regelnden §§ 850 ff ZPO. Bei der Berechnung des pfändbaren - und damit abtretbaren - Teils des Ein-kommens kommt es auf das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers an,
das um die Lohn- und Kirchensteuern sowie um den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen ist; erst vom Nettoeinkommen läßt sich der jeweils pfändbare Betrag nach den Grundsätzen des § 850 c ZPO - und der ihm beigegebenen Tabellen - entnehmen. Der Ins-Treuhänder kann den zuvor beschriebenen Anspruch als Inhaber der Forderung gegen den Drittschuldner geltend machen; er kann sich deswegen auch an den Schuldner halten. Dieser kann der Auskunftspflicht dadurch genügen, indem er dem Ins-Treuhänder die ihm vom Arbeitgeber erteilten - heute meist mit der EDV angefertigten - Lohn- und Gehaltsabrechnungen überläßt.

4) Auskunft über das Vermögen des Schuldners

Bei der Auskunft über das Vermögen stellt sich die Frage, welche Werte der Schuldner angeben muß. Auf jeden Fall ist Auskunft über die Werte zu erteilen, die der Schuldner von Todes wegen oder mit Rücksicht auf sein künftiges Erbrecht erwirbt; denn dieses darf er nicht verheimlichen, ohne die Restschuldbefreiung zu gefährden. Der Verfasser ist in seinem Aufsatz: Die Obliegenheit des Schuldners bei der Restschuldbefreiung: Herausgabe des (halben) erbrechtlichen Erwerbs an den Insolvenztreuhänder (§ 295 I Nr. 2 InsO) (hier im Forum, Anm. d. Red.) näher auf die zur Hälfte herauszugebenden Werte und auf die möglichen Abgrenzungsstreitigkeiten eingegangen.

Wenn es zweifelhaft ist, ob ein Wert "von Todes wegen" oder "mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" erworben ist, kann die rechtliche Bewertung nicht dem Schuldner überlassen werden. Der Schuldner ist deshalb verpflichtet, vorsorglich alle möglicherweise (zur Hälfte) an den Ins-Treuhänder herauszugebenden Werte in seine Auskunft aufzunehmen; dabei kann er die Ansicht vertreten, dass und aus welchen Gründen sie seiner Ansicht ihm allein verbleiben müssen. Die Entscheidung, ob die Hälfte des Wertes herauszugeben ist, trifft sodann der Ins-Treuhänder. Wenn der Schuldner auf seiner gegenteiligen Ansicht beharrt, wird der Ins-Treuhänder beim Insolvenzgericht beantragen, ihm die Restschuldbefreiung zu versagen. Dann wird die Rechtsfrage letztlich durch das Insolvenzgericht entschieden. Über alle anderen Vermögenswerte, die der Schuldner während der Wohlverhaltenszeit erwirbt, z.B. ein Geschenk eines Freundes, braucht er
keine Auskunft zu erteilen; denn diese Werte stehen für die Verteilung an die Gläubiger nicht zur Verfügung - der Schuldner kann sie vielmehr für sich behalten. Dies führt zu dem, für die Gläubiger schwer verständlichen Ergebnis, dass der Schuldner auch von einem Lotterie-, Lotto- oder Spielbankgewinn nichts an die Gläubiger abgeben muß (Delhaes, Handbuch zur Insolvenz, Kapitel 6, Rnr. 45).

V Die Aufgaben des Ins-Treuhänders

Dem Ins-Treuhänder obliegt nicht nur die Geltendmachung der an ihn abgetretenen Beträge. Da er die Grundsätze eines ordentlichen und gewissenhaften Ins-Treuhänders zu beachten hat, muß er dafür sorgen, dass der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Der Ins-Treuhänder kommt seinen Pflichten nur dann nach, wenn er dem Schuldner Hinweise dafür gibt, was das Gesetz von ihm erwartet und welche Nachweise er ihm vorzulegen hat. Für den Schuldner ist es ein steiniger Weg bis zur Restschuldbefreiung; bei allem Verständnis für die Interessen der Gläubiger, die auf (einen Teil) ihre(r) Ansprüche verzichten müssen, sollte es der Ins-Treuhänder dem Schuldner nicht unnötig erschweren, das von ihm angestrebte Ziel zu erreichen. Der Ins-Treuhänder genügt seinen
Pflichten, wenn er die an ihn abgetretenen Beträge einzieht und den Schuldner auf seine
Obliegenheiten hinweist, deren Verletzung zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können.

Das Schreiben des Ins-Treuhänders nach Antritt seines Amtes kann wie folgt lauten:

Sehr geehrte(r) Frau / Herr _________!

In Ihrem Insolvenzverfahren bin ich vom Insolvenzgericht in ........... für die Dauer der
Abtretung Ihrer Bezüge zum Ins-Treu-händer bestellt worden. Damit ich die pfändbaren
Beträge einziehen kann und die von Ihnen beantragte Restschuldbefreiung erreicht wird,
bitte ich Sie,

mir bis zum __________________
den Namen und die Anschrift Ihres Arbeitgebers und Ihre dortigen Bezüge mitzuteilen. 

Bitte legen Sie mir die letzten Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, ggf in Ablichtung, vor. 

Sie dürfen keine von Ihrer Abtretungserklärung erfaßten Bezüge verheimlichen. 

Bitte teilen Sie dem Insolvenzgericht und mir jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der
Beschäftigungsstelle umgehend mit. Alle Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger
müssen an mich geleistet werden und Sie dürfen keinem Gläubiger einen Sondervorteil
verschaffen.

Sofern Sie Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf Ihr künftiges Erbrecht
erwerben, dürfen Sie diese Erwerbe nicht verheimlichen; bitte zeigen Sie mir diese
umgehend an; Sie müssen zur Hälfte an mich herausgeben werden. 

[oder: bei einem arbeitslosen Schuldner: 

Da Sie zur Zeit ohne Beschäftigung sind, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass Sie
sich gem. § 295 I Nr. 1 InsO um eine Erwerbstätigkeit bemühen müssen und keine
zumutbare Arbeit ablehnen dürfen. Da die Restschuldbefreiung von ausreichenden
Bemühungen abhängt, bitte ich Sie, diese aufzuzeichnen und mir die Übersicht jeweils
am Ende eines Jahres zu übersenden; für Ihre Übersicht kann das anliegende Muster
verwendet werden.]

Mit freundlichen Grüßen 

- Insolvenztreuhänder -