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Ausblick - Was erwartet den Schuldner und die Beratungsstellen in der näheren Zukunft 2004/2005
Nachdem im Jahre 2001 die Möglichkeit der Kostenstundung geschaffen wurde, hat die Zahl der Insolvenzen stark zugenommen. Da sollte aber ein gewollte Effekt gewesen sein. Es war nun zuvor ganz offensichtlich so, dass eine Vielzahl von Schuldnern, die sehr wohl ein Insolvenzverfahren brauchten, dieses nicht in Angriff genommen haben, das die Kosten nicht aufzubringen waren. Anders ausgedrückt, die Möglichkeit ein solches Verfahren in Anspruch zu nehmen gab es zwar, aber die Hürdenwaren zu hoch. Nachdem nun diese Hürden gefallen waren, haben viele "Altschuldner" die neunen Möglichkeiten in Anspruch genommen und ihr Insolvenzverfahren betrieben. Dieser Stau sollte nun so langsam abgearbeitet sein. Die Zahl der Altfälle (gemeint sind Schuldner deren Zahlungsunfähigkeit schon Jahre zurückliegt) sollte kontinuierlich abnehmen und der Schuldner mit aktuell eingetretener Zahlungsunfähigkeit sollte zum Regelfall werden. Dies können wir auch aus unserer Beratungspraxis sagen. Allerdings ist auch eine Fallgruppe neu hinzu gekommen. In der Tat gibt es wohl nicht wenige Schuldner, die zuvor mit ihrem Anliegen eine Beratungsstelle aufgesucht haben und dort so schlecht und lückenhaft beraten worden sind, dass sich der Glaube festgesetzt hat, ein Insolvenzverfahren sei für diese Schuldner sinnlos oder nicht zu schaffen. Die Zahl solcher Angelegenheiten wächst - leider - ständig. Dies deckt sich auch mit unserer Meinung, dass die Qualität der Beratung ständig sinkt. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass aktuell die erste Charge der ABM-Kräfte (ABM = ArbeitsBeschaffungsMaßnahme) verbraucht ist und diese nun mangels finanzieller Leistungsfähigkeit der Betratungsstellen zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen durch neue absolut unerfahrene ABM'ler ersetzt werden. Insgesamt meinen wir schon, dass die Qualität der eingesetzten Berater stark verbesserungswürdig ist. Ich denke persönlich, dass dies aber nur sehr eingeschränkt z. B. über Aus- und Fortbildung realisiert werden kann, da viele Berater aus eher grundsätzlich ungeeigneten Berufsgruppen (Sozialarbeiter, Ökotrophologen und was weiß ich sonst noch alles) rekrutiert werden. Andererseits mag auch die Überlastung vieler Beratungsstellen eine Rolle spielen. Diese Überlastung mag dazu führen, das den einzelnen Angelegenheiten nicht die notwendige Aufmerksamkeit und Zeit gewidmet werden kann. Solche Beratungsstellen arbeiten dann auch gerne mit so genannten "Seminaren" zu deren Teilnahme der Schuldner zwingend "sonst können wir wir Sie kein Insolvenzverfahren vorbereiten" veranlasst wird. Der Inhalt dieser Seminare ist höchst zweifelhaft, in Aachen meist schwafelnde Rechtsanwälte und keinesfalls dazu angetan die individuelle Problematik des Schuldners aufzuarbeiten. Ich bin der sehr grundsätzlichen Auffassung, das die Beratung von Schuldnern ein sehr individuelles Unterfangen ist und sich nicht mit 08/15 Vorgehensweisen vereinbaren lässt. Soviel Qualität muss schon sein! Die vorgenannte Fallgruppe ist zwar derzeit von geringerer Zahl als die "Altfälle" aber gleichwohl dazu angetan, die Fallzahlen in unserer Beratungsstelle auf echt hohem Niveau zu halten. Über alle Beratungsstellen erwarten wir aber stagnierende Fallzahlen in den Jahren 2004/2005. Von einer Entspannung kann also derzeit leider nicht die Rede sein. Nachdem
nun der BGH meinte feststellen zu müssen, dass die Treuhändervergütung in
verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen ist, wird diese wohl in Kürze neu
und erheblich höher bemessen werden. Wir gehen mal als Annahme davon aus, dass
sich damit die Verfahrenskosten mehr als verdoppeln werden. In der
Praxis ist es dann aber nicht ganz so dramatisch zu sehen. In all den
Angelegenheiten, in denen im Laufe des Verfahrens keine oder nur geringe
Zahlungen an den Treuhänder geleistet werden, wird sich dieser Zustand nach dem
Insolvenzverfahren weitere 48 Monate fortsetzen. Die Anzahl, der nach dem
Insolvenzverfahren zu leistenden, sozialverträglichen Raten ist auf 48 Monate
beschränkt. Auf den eher typischen Schuldner wartet also nach weiteren 4 Jahren
eine zweite Restschuldbefreiung, nämlich die von den Verfahrenskosten. Schlecht sieht es also in erster Linie für den Schuldner aus, der während des Verfahrens erheblich Zahlungen aus seinem monatlichen Einkommen geleistet hat. Ich gehe mal davon aus, dass nach Erteilung der Restschuldbefreiung Raten auf die gestundeten Kosten in nahezu gleicher Höhe zu leisten sind. Eine finanzielle Entspannung tritt also auch nach Ende des Verfahrens erst einmal nicht ein. Möglichweise wird das Verfahren den Schuldner also nicht 6 sondern 10 Jahre finanziell belasten. Dies ist sicher eine ziemliche Schweinerei, aber die leeren Staatskassen drücken halt. Ich sehe da jedenfalls Änderungsbedarf und zwar ganz erheblichen. Die Kosten werden sich absehbar in einer solchen Höhe aufsummieren, dass schon alleine auf Grund der gestundeten Kosten der Sinn der Restschuldbefreiung als "wirtschaftlicher Neuanfang" zunächst einmal in Frage gestellt ist. So gesehen wäre an dieser Stelle im Zuge der Erhöhung der Treuhändervergütungen auch eine Novellierung der Regelung für die Zahlung der gestundeten Kosten notwendig. Aber in der Tat habe ich da wenig Hoffnung - die Kassen sind halt leer und werden auch leer bleiben, so lange nicht erhebliche volkswirtschaftliche Veränderungen stattgefunden haben. Und so etwas dauert ja in Deutschland, falls überhupt möglich, Jahrzehnte. Die vorgebliche Vielzahl von Insolvenzverfahren hat nun die Politiker motiviert Planungen hinsichtlich der Aufhebung der Kostenstunung zu machen. Dazu mehr hier. In Laufe des Jahres erwarten wir die ersten Entscheidungen zur Restschuldbefreiung nach der Wohlverhaltensphase. Ich selbst vermute, dass sich die professionellen Gläubiger hier noch einmal aus dem Fenster lehnen werden. Bei grundsätzlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Restschuldbefreiung an sich (Stichwort: Verfassungswidrige Enteignung) sehe ich wenig Gefahr für den Schuldner. Diese Frage ist bereits Gegenstand mehrerer Vorlagen (sh. Amtsgericht München) bei Obergerichten gewesen. Der entsprechende Tenor war immer, dass das Gesetzt als solches nicht zu beanstanden ist. Die grundsätzliche Möglichkeit zur Restschuldbefreiung steht also nicht in Rede. Sieht man sich die Regelungen in der InsO bzgl. der Restschuldbefreiung einmal im Einzelnen an, kann man zwei Typen unterscheiden. Auf der einen Seite die Ausschlüsse (erneute, unangemessene Verschuldung, Betrug pp.), mithin wird gesagt, was der Schuldner nicht darf. Auch da sehe ich kaum Gefahr, diese Regelungen sind hinreichend klar und eine erneute Verschuldung dürfte schon alleine wg. der Negativmerkmale in der Schufa kaum möglich sein. Auf der anderen Seite steht aber die angemessene (abhängige) Erwerbstätigkeit. Diese Erwerbstätigkeit als solche, nicht etwa die Höhe des Verdienstes, stellt die wesentlich Pflicht des Schuldners dar, der die Restschuldbefreiung erreichen will. Mithin muss die Erwerbstätigkeit die Restschuldbefreiung "aufwiegen". Die Bedeutung dieser Norm ist essentiell, mithin liegt die Latte für den Schuldner hoch. Ich gehe dabei im Grundsatz von einer Vollzeitbeschäftigung aus. Diese kann man als gegeben annehmen, wenn der Schuldner sich im Bereich der tariflichen Arbeitszeiten, also irgendwo zwischen 38 und 40 Wochenstunden bewegt. Sollte diese Vollzeitbeschäftigung im genannten Umfange in der Wohlverhaltensphase vorgelegen haben, werden die Anträge der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung aussichtsreich. Abschläge auf die Vollzeiterwerbstätigkeit werden wohl nur in privilegierten Fällen akzeptabel sein. Dazu gehe ich auf einige m. E. privilegierten Fallkonstellationen ein. Rentner: Rentner haben keine Pflicht zur Erwerbstätigkeit. Ich sehe da auch keinen Unterschied zwischen Altersrente und Renten wg. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit Kindererziehung: Ich denke hier werden sich die Insolvenzgerichte auf analoge Rechtsgebiete einlassen. Im Bereich des nachehelichen Unterhalts gibt es eine recht feststehende Rechtsprechung, ab wann der erziehenden Mutter eine Berufstätigkeit wieder zugemutet werden kann. Hier wird im grob gesagt davon ausgegangen, dass ab einem Kindesalter von 12 Jahren eine halbtätige Beschäftigung zugemutet werden kann. Diese Auffassung erwarte ich auch seitens der Insolvenzgerichte. Sollte zuvor eine geringfügige Beschäftigung vorliegen, umso besser. Arbeitslosigkeit: Wird eine durchgehende Berufstätigkeit durch die ein oder andere Phase unverschuldeter Arbeitslosigkeit kurz unterbrochen, sehe ich keine Probleme. Ist die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet, festgemacht an einer Sperrzeit für Arbeitslosengeld, sind die Probleme da. Auch eine zwar unverschuldet eingetretene aber längedauernde (e. g. 6 Monate) Arbeitslosigkeit wird schon zu einem Diskussionsfall führen können. Erstausbildung: Gerade für jüngere Schuldner ist es existentiell wichtig und auch sicher unbenommen die Ausbildung zu beenden. In diesem Zusammenhang sind Ausbildungsgänge an öffentlichen Schulen, Universitäten oder eine Lehre völlig in Ordnung. Schwierig wird es bei Ausbildungsgängen an privaten Instituten, z. B. zum Heilpraktiker, Fitnesstrainer, Kosmetiker, Kommunikationstrainer, Gestalttherapeut und dergleichen. Dies halte ich auch als Erstausbildung für kritisch. Zweitausbildung: Dabei ist gemeint, dass zwar eine Ausbildung vorhanden ist, aber gewichtige Gründe für eine weitere Ausbildung sprechen. Hier geht es im Wesentlichen um den Bereich der Erwachsenenbildung. Soweit eine solche Ausbildung durch gesundheitliche Gründe indiziert ist (e. g. REHA) sind Probleme nicht zu erwarten. Auch aus Gründen die sich aus der Situation im Arbeitsmarkt ergeben (e. g. Umschulung) kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Förderung dieser Ausbildung aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit für eine Akzeptanz durch die Insolvenzgerichte ausreicht. Neigungsausbildung: Menschen, die unglücklich in ihrem Beruf sind und eine Zweitausbildung (s. o.) überlegen und dann noch eine solche an privaten Instituten, sollten dies mit Rücksicht auf die angestrebte Restschuldbefreiung auf einen Zeitpunkt nach dem Insolvenzverfahren verschieben. Selbstständigkeit: Ich bin weiterhin der Auffassung, dass das Insolvenzrecht keinen Spielraum für eine hauptberufliche, selbstständige Tätigkeit lässt. Diese mag in vorübergehender Form tolerierbar sein, z. B. bei gleichzeitigen intensiven und nachweisbaren und letztlich auch erfolgreichen Bemühungen um eine abhängige Beschäftigung. Der Aufbau oder Betrieb regelrechter Firmen, die ganz offensichtlich auf Dauer angelegt sind (Fördermittel, Aufnahme von Krediten, Werbung, Einstellung von Mitarbeitern, Kauf von Geschäftseinrichtung und ähnliche Kriterien) sind m. E. ein Ausschluss. In diesem Zusammenhang habe ich schon mehrfach die Einlassung "die selbständige Tätigkeit ist von Treuhänder genehmigt" gehört. Ganz klar barer Unsinn. Stärkung des außergerichtlichen Einigungsversuchs In der politischen Szene wird immer wieder mal die Stärkung des außergerichtlichen Einigungsversuchs diskutiert. Davon halte ich persönlich nichts. Eine solche Stärkung würde Sinn machen, wenn es gerichtliche Vergleiche (mit oder ohne Zustimmungsersetzung) in nennenswerter Zahl geben würde. Sicher könnte dann überlegt werden, die Gerichte dahingehend zu entlasten, dass diese Vergleiche ins außergerichtliche Feld verlegt werden könnten. Die dazu gehörigen Fallzahlen sind aber nicht vorhanden; der gerichtliche Vergleich ist ein seltenes Ringeltäubchen. Andererseits sehe ich auch handwerkliche Schwierigkeiten, den außergerichtlichen Vergleich substantiell zu stärken. Wie etwa sollte das geschehen? Soll etwa der schweigende Gläubiger als "Zustimmer" gelten? Dann hätten aber die Beratungsstellen ein Problem, es müsste in erheblichem Umfange mit Zustellungen gearbeitet werden. Hier ist m. E. der außergerichtlichen Tätigkeit der Beratungsstellen eine auch sinnvolle Grenze gesetzt. Vorstellen könnte ich mir eine Entlastung und mittelbare Stärkung der außergerichtlichen Einigung durch vollständigen Wegfall des gerichtlichen Einigungsverfahrens. Diese Verfahren sind in der Praxis, seit es den Gerichten freisteht diese durchzuführen, in der Tat eher selten geworden und werden nur noch dann getätigt, wenn auch nach der freien Überzeugung des Gerichts Aussicht auf Erfolg besteht. Es würde also bei Wegfall nur eine geringe Entlastung der Gerichte erreicht werden und das Rechtsinstitut der Zustimmungsersetzung würde auch ersatzlos wegfallen. Dieses in den außergerichtlichen Bereich zu verlegen scheidet aus rechtsystematischen Gründen vor vorne herein aus. Insgesamt sehe ich keine sinnvollen Möglichkeiten, den außergerichtlichen Einigungsversuch zu stärken. Die jetzige Regelung ist durchaus sachgerecht und praktikabel und sollte so beibehalten werden. Hier klafft Anspruch und Wirklichkeit weit auseinander. Zunächst wurde es den Banken nachgelassen , das einklagbare Recht auf ein Girokonto durch die bekannte Selbstverpflichtung auszusetzen. In einem sogen. Fortschrittsbericht hat sich der Bundestag nun davon überzeugen lassen, dass diese Selbstverpflichtung greift und eine gesetzliche Regelung weiterhin nicht erforderlich ist. Dies kann ich zumindest aus unserer Praxis nicht ganz so bestätigen. In der Tat gelingt es immer wieder eine Bankverbindung zu finden. Nur ist dies häufig nur möglich, wenn der Schuldner ganz massiv und ggf. auch mit Hilfe einer Beratungsstelle vorstellig wird. Anderenfalls wird der Wunsch nach Kontoeröffnung nach wie vor sehr häufig abgelehnt. Ich kann den Willen der Geldinstitute die freiwillige Selbstverpflichtung auch zu erfüllen, beim besten Willen nicht nachhaltig erkennen. Ich denke also, die gesetzliche Regelung ist der richtige Weg. Schließlich kennen wir eine solche "Versorgungspflicht" schon in vielen anderen Bereichen (Strom, Wasser, Telefon, Taxi pp.). Ich erwarte aber eine solche gesetzliche Regelung, wenn überhaupt, eher mittelfristig. Die Politiker glauben halt den Banken mehr als der Schuldnerberatung. Auch die Pfändungsfreigrenzen stehen zur Erhöhung an. Leider werden diese Freigrenzen nicht jährlich an das steigende Kostenniveau angepasst. Immerhin war die letzte Erhöhung insoweit als auskömmlich zu bezeichnen, dass der notwendige Abstand zwischen Erwerbseinkommen und der Sozialhilfe gegeben war. Im Laufe der Zeit hat sich dieser Abstand wieder stark verringert, da die Sozialhilfe eine jährliche Anpassung erfährt. Im Grunde kann schon jetzt gesagt werden, dass die gepfändeten Einkommen wieder auf Sozialhilfeniveau oder gar darunter angekommen sind. Zwar bietet der § 850 f ZPO die Möglichkeit, die Pfändungsfreigrenze im gegebenen Fall auf das Niveau der Sozialhilfe anzuheben, jedoch ist dies in der Praxis auf Grund der sehr restriktiven (m. E. auch meist rechtswidrigen) Handhabung durch die Vollstreckungsgerichte kaum möglich. Dort werden meist nur Regelsätze und Miete addiert; dies entspricht aber in keinster Weise dem Leistungsumfang der Sozialhilfe. Die anstehende Erhöhung wird wg. des größeren Zeitrahmens im Bereich 20%-30% liegen und dies ist auch notwendig. Wir gehen davon aus, dass es an der grundsätzlichen Struktur der Pfändungstabelle (als Anlage zum § 850 c ZPO), also der Art und Weise wie Unterhaltspflichten berücksichtigt werden usw., keine Änderungen geben wird, obgleich da Einiges diskussionswürdig wäre. Es wird also einfach eine prozentuale Anpassung des vorhandenen Zahlenwerks geben.
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