Kommentierung zur Restschuldbefreiung und Versagung der Restschuldbefreiung
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Gesetzestext:
§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung
(1) In dem Beschluss ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin
von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs
rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich
unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse
gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu
beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296
oder § 297 versagt worden ist,
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten
begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner
wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten
nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines
Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten
Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben
gemacht hat.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft
gemacht wird.
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Kommentar:
Bedeutung der Norm:
Es handelt sich hier um die zentrale Vorschrift der InsO, die ein eventuelles Fehlverhalten des
Schuldners in der Vergangenheit sanktioniert, allerdings nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers. Die Sanktion besteht in der Versagung der Restschuldbefreiung. Diese
Versagungsankündigung wird vom Schuldner zu Recht gefürchtet, denn alle bisherigen Mühen
und Kosten ( im Einzelfall bis zu DM 5.000,- Verfahrenskostenvorschuss ) waren dann
umsonst. Nach einer Auswertung des Bundesanzeigers für den Monat Juli 2000 wurde in
etwa 10 % aller Fälle dem Schuldner die Versagung statt der ersehnten Restschuldbefreiung
angekündigt.
Grundsätzlich muss ein Antrag eines Insolvenzgläubigers im Schlusstermin vorliegen. Wenn
dem Gericht z.B. durch den früheren Schriftverkehr mit den Gläubigern Versagungstatbestände
bekannt geworden sind, darf es diese Erkenntnisse nicht von sich aus verwerten. Allerdings gibt
es auch kein Verbot, diese Erkenntnisse den Gläubigern mitzuteilen. Der Schlusstermin kann entweder im schriftlichen Verfahren oder als mündliche Verhandlung
stattfinden. Der für diesen Verfahrensabschnitt zuständige Rechtspfleger kann die Verfahrensart
frei wählen und auch jederzeit ändern.
Im schriftlichen Verfahren kann jeder Insolvenzgläubiger einen ( auch unbegründeten )
schriftlichen Versagungsantrag stellen und sich somit die sofortige Beschwerdemöglichkeit nach
§ 289 Abs. 2 erhalten. Bei der mündlichen Verhandlung muss der Gläubiger ( oder sein
Rechtsanwalt ) im Termin anwesend sein und den Versagungsantrag bis zum Schluss der
Verhandlung stellen. Ist die Verhandlung zu Ende oder der Termin abgelaufen, ist ein
verspäteter Antrag unzulässig und nicht zu beachten.
Bereits im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verbraucherinsolvenzverfahren haben sich einige Gerichte mit Versagungstatbeständen
beschäftigt und PKH dann abgelehnt, wenn nach ihrer Meinung ( auch ohne Gläubigerantrag )
solche Tatbestände vorlagen. Nach der vom Gesetzgeber geplanten Reform der Insolvenzordnung ( Regierungsentwurf vom 20.12.2000 ) werden im neuen § 4 a InsO die Nr.
1 und 3 des § 290 InsO ausdrücklich als Gründe genannt, die eine Stundung der
Verfahrenskosten ausschließen. Insofern ist schon im Vorfeld eines Verfahrens zur
Restschuldbefreiung eine intensive Beschäftigung mit möglichen Versagungsgründen angezeigt.
Die Versagungsgründe sind in dieser Vorschrift abschließend und nicht beispielhaft
aufgelistet. Der Gesetzgeber wollte hier möglichst viel Rechtssicherheit schaffen und hat deshalb
von einer unbestimmten Generalnorm abgesehen. Weitere Versagungsgründe sind denkbar.
Sofern sie sich nicht unter die Nr. 1 - 6 des § 290 InsO subsumieren lassen, sind sie für das
Verfahren ohne Bedeutung.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Versagungsgrundes liegt beim antragstellenden
Insolvenzgläubiger. Die bloße Behauptung reicht also nicht aus, der Gläubiger muss
Unterlagen oder sonstige Beweise vorlegen, aus denen sich das Fehlverhalten des Schuldners
zweifelsfrei ergibt.
Zu den Versagungsgründen im einzelnen:
1.Konkurs- und Insolvenzstraftaten.
Die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Konkurs- oder Insolvenzstraftat ist ohne
jede zeitliche Begrenzung ein absoluter Versagungstatbestand. Diese alttestamentarische Härte des Gesetzes ist in der Kommentarliteratur vielfach kritisiert
worden. Auch der zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte Straftäter kommt in
der Regel nach langen Jahren der Inhaftierung doch irgendwann wieder in Freiheit.
Wenn ein Schuldner beispielsweise vor 30 Jahren wegen Verletzung der Buchführungspflicht ( § 283 b StGB ) verurteilt wurde, kann er nach dem Gesetz bis
zum Lebensende keine Restschuldbefreiung erhalten. Die Kommentatoren der InsO gehen davon aus, dass nach § 51 Abs. 1 BZRG dem Verurteilten eine im
Bundeszentralregister gelöschte Verurteilung nicht mehr zum Nachteil gereichen darf.
Die Länge der Tilgungsfrist im Bundeszentralregister hängt von der Höhe der Strafe ab
und ist in § 46 BZRG geregelt. Insolvenzdelikte werden spätestens 15 Jahre nach der
rechtskräftigen Verurteilung im Zentralregister getilgt.
Gerichtsentscheidungen in der Hauptsache gibt es noch nicht, jedoch hat das OLG
Celle in seinem Beschluss vom 8.11.2000 - 2 W 112 / 00 ( NZI 2001, 155 ) ergänzend ausgeführt: "Dass Verurteilungen bei der Entscheidung der Frage, ob es eine
Restschuldbefreiung des Schuldners überhaupt geben kann, auch dann noch zu berücksichtigen sind, wenn sie im Zentralregister bereits gelöscht sind und im Übrigen
nicht mehr gegen den Schuldner verwendet werden können, dürfte schon jetzt als
ausgeschlossen anzusehen sein."
Wenn die Verurteilung also im Bundeszentralregister bereits gelöscht wurde, kann die
Einleitung eines Verfahrens zur Restschuldbefreiung also u.U. nicht ganz aussichtslos
sein. Ein polizeiliches Führungszeugnis kann für EUR 10,- bei der Gemeindeverwaltung
beantragt werden. Ist die Verurteilung noch enthalten, sollte der Schuldner die
Löschungsfrist abwarten und erst dann ein Verfahren einleiten.
Verurteilungen wegen anderer Straftaten, z.B. Kreditbetrug nach § 265 b StGB oder
nach dem GmbH-Gesetz, rechtfertigen keine Versagung der Restschuldbefreiung. Allerdings ist zu beachten, dass die auf vorsätzlichen Straftaten beruhenden
Forderungen nach § 302 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt
werden. Wer also z.B. wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt wurde und gegen
den aus diesem Grund eine Forderung der Krankenkasse des Verletzten besteht, muss
diese ( Rest- ) Forderung auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung noch bezahlen.
2.Unrichtige oder unvollständige Angaben
Die drei Hauptproblemfelder dieser Vorschrift sollen jeweils an einem Beispiel erläutert
werden:
a. Unrichtige oder unvollständige Angaben, um einen Kredit zu erhalten
Der Schuldner bekommt auf Grund der bereits vorliegenden Verschuldung von seiner Hausbank keinen weiteren Kredit mehr. Auf Grund einer
Zeitungsanzeige wendet er sich an einen Kreditvermittler. Dieser vermittelt
ihm einen der bekannten Schweizer Kleinkredite in Höhe von EUR 2000,-.
Im Kreditantragsformular gibt er unter dem Punkt "Weitere Kredite" nur
einen Teil der bei anderen Banken bestehenden Kreditverpflichtungen an. 24 Monate nach dem Kreditantrag stellt der Schuldner einen Verbraucherinsolvenzantrag. Zum Schlusstermin weist der Anwalt der
Schweizer Bank an Hand einer SCHUFA-Auskunft nach, dass zum Zeitpunkt der Kreditbeantragung weitere Kredite bestanden, die der
Schuldner nicht angegeben hat und beantragt die Versagung der Restschuldbefreiung.
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Manche Indizien weisen darauf
hin, dass dieser vielfach typische Sachverhalt von Kreditvermittlern seit der Veröffentlichung der neuen Insolvenzordnung im Herbst
1994 auch bewusst konstruiert wurde, um die vermittelten Kredite zumindest für 3 Jahre vor der Restschuldbefreiung zu schützen.
Wenn der Schuldner den Kreditantrag nicht mehr vorliegen hat oder sich unsicher
ist, ob auch alle Angaben hundertprozentig zutrafen, sollte er im Zweifelsfall die
3-Jahres-Frist zwischen dem letzten Kreditantrag und der Stellung eines Insolvenzantrages abwarten.
b. Unrichtige oder unvollständige Angaben, um Mittel aus öffentlichen Kassen zu beziehen
Der Schuldner bezieht Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt und steht gleichzeitig in einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis. Auf Nachfrage des
Arbeitsamtes, ob er außer dem Arbeitslosengeld noch weitere Einkünfte
habe, verneint er dies schriftlich gegenüber dem Arbeitsamt. Später kann
ihm das Arbeitsamt nach einer Aussenprüfung nachweisen, dass er während
des Leistungsbezuges ein volles Gehalt bezogen hat. Das Arbeitsamt fordert das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld zurück. Wegen dieser und
anderer Forderungen stellt der Schuldner 24 Monate nach der schriftlichen falschen Erklärung gegenüber dem Arbeitsamt einen
Verbraucherinsolvenzantrag.
Ein solcher Fall wurde bereits vom LG Stuttgart mit der Folge einer rechtskräftigen Versagung der Restschuldbefreiung entschieden (Beschluss vom
9.1.2001 - 19 T 394/00; InsO 2001, 134).
Wenn Rückforderungen von Arbeitsämtern, Sozialämtern oder anderen Sozialleistungsträgern vorliegen, sollte sorgfältigst geprüft werden, ob der
Schuldner hier evtl. schriftlich unvollständige Angaben gemacht hat. Bestehen
Zweifel, sollte die 3-Jahres-Frist zwischen der letzten evtl. falschen schriftlichen
Erklärung und der Antragstellung eingehalten werden.
c. Unrichtige oder unvollständige Angaben, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden
Der Schuldner betreibt ein Gewerbe, das leider sehr schlecht läuft. Er
berechnet seinen Kunden die Umsatzsteuer ( 16 % ) und vereinnahmt sie.
Weil er das Geld nicht mehr hat, um die vereinnahmte Umsatzsteuer in voller Höhe an das Finanzamt zu bezahlen, gibt er bei der
Umsatzsteuer-Voranmeldung gegenüber dem Finanzamt nur die Hälfte der tatsächlich erzielten Einnahmen an. Bei einer späteren Betriebsprüfung stellt
das Finanzamt die tatsächliche Höhe der Einnahmen fest und es kommt zu einer Nachforderung für nicht bezahlte Umsatzsteuer. Wegen dieser und
anderer Forderungen stellt der Schuldner 24 Monate nach der falschen Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Insolvenzantrag.
Auch hier wäre eine Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag des Finanzamtes möglich, da der Schuldner die 3-Jahres-Frist nicht eingehalten hat.
Sanktioniert werden jedoch nur tatsächlich abgegebene falsche Erklärungen.
Viel häufiger ist jedoch das Problem, dass der Schuldner im oder nach dem wirtschaftlichen Zusammenbruch überhaupt keine steuerlichen Erklärungen mehr
abgibt. Es kommt anschliessend zu Schätzungen des Finanzamtes, die später dann
häufig bestandskräftig werden. Das OLG Köln hat in seinem Beschluss vom 14.2.2001 - 2 W 249/00 festgestellt, dass die Nichtabgabe einer
geschuldeten Erklärung keinen Versagungsgrund darstellt. Die Finanzverwaltung kann also nach diesem Beschluss in den überaus häufigen
Fällen, dass Erklärungen zur Umsatzsteuer oder Einkommensteuer vom Schuldner nicht abgegeben worden sind, mit Aussicht auf Erfolg keinen Versagungsantrag
mehr stellen.
Online liegen hier im Forum folgende Entscheidungen zu diesem Thema vor: OLG Köln: Keine Restschuldbefreiungsversagung bei fehlender Einreichung einer
Steuererklärung, Beschluss vom 14.2.2001 - 2 W 249/00 LG Stuttgart: Versagung der Restschuldbefreiung wegen grob fahrlässig falscher
Angaben, Beschluss vom 9.1.2001 - 19 T 394/2000
3.Bereits erteilte Restschuldbefreiung oder Versagung nach § 296 oder § 297 InsO
Der erste Teil der Vorschrift ist relativ unproblematisch und in den nächsten Jahren noch
ohne Belang. Es ist nachvollziehbar, dass ein Schuldner nach der erteilten Restschuldbefreiung nicht sofort anschliessend wieder ein neues Verfahren zur
Restschuldbefreiung einleiten kann. Er muss nach der Erteilung der Restschuldbefreiung
zum Ende der Wohlverhaltensperiode 10 Jahre warten, bis er wegen eventueller neuer
Schulden einen neuen Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiung beim Gericht einreichen
kann.
Problematischer ist der zweite Teil der Vorschrift. Wenn dem Schuldner während der 5
oder 6-jährigen Wohlverhaltensperiode eine Verletzung seiner Obliegenheiten ( geregelt
in § 295 InsO ) nachgewiesen werden kann und ein Insolvenzgläubiger dies beantragt,
kann dem Schuldner theoretisch auch nach der Absolvierung von 6 Jahren und 11 Monaten der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagt werden. Sollte
dies tatsächlich der Fall sein, ergibt sich daraus zwingend, dass er erst 10 Jahre nach
dieser Versagung einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen kann. Die dann (letztlich erfolglos ) absolvierte fast vollständige Wohlverhaltensperiode wird nicht
angerechnet. Ob der Gesetzgeber derart drakonische Folgen wirklich bedacht hat, sei
dahingestellt.
Auf jeden Fall sollte der Schuldner, der von einer solchen möglichen Versagung nach §§
296, 297 InsO betroffen sein könnte, vor allem wegen der Regelung im § 290 Abs. 1
Nr. 3 InsO alle Rechtsmittel ausschöpfen ( vor allem im Rahmen der vorhergehenden Anhörung ), die ihm in diesem Fall zur Verfügung stehen ( nach einer
negativen Entscheidung ist noch die sofortige Beschwerde innerhalb von 2 Wochen zum
Landgericht möglich und evtl. weitere Beschwerde zum OLG ohne Anwaltszwang ).
4.Begründung unangemessener Verbindlichkeiten oder Vermögensverschwendung
Die Ansichten darüber, ob der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf
Restschuldbefreiung unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet hat, werden
naturgemäß zwischen Gläubiger und Schuldner divergieren. Entscheidungen dazu liegen noch keine vor.
Der klassische Fall, dass der Schuldner noch kurz vor einem Antrag auf Restschuldbefreiung einen teuren Sportwagen kauft, kommt in der Praxis eher seltener
vor. Grundsätzlich kann es aber nicht schaden, wenn zwischen der Begründung der
letzten Verbindlichkeit ( Kreditaufnahme, Warenbestellung ohne Bezahlung ) und dem
Antrag auf Restschuldbefreiung eine Frist von mindestens einem Jahr liegt. Im Rahmen
eines Insolvenzverfahrens bekommt jeder Gläubiger durch das Forderungsverzeichnis
sehr detaillierte Auskünfte über die Entstehung jeder einzelnen Forderung und kann so
unter anderem erkennen, ob möglicherweise hier ein Eingehungsbetrug des Schuldners
bei seiner Forderung vorlag.
Die Entstehung von Zinsen, Säumniszuschlägen oder Vollstreckungskosten stellt keine
Begründung einer Verbindlichkeit dar, da die Entstehung dieser zusätzlichen Verbindlichkeiten als Folge der Hauptforderung bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
ausserhalb seines Einflussbereiches liegen.
Ein weiterer Punkt in dieser Vorschrift ist eine mögliche Verzögerung der Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens. Für Privatpersonen gibt es, im Gegensatz etwa zum Geschäftsführer einer GmbH oder dem Vorstand einer Aktiengesellschaft, keine
gesetzliche Pflicht, bei Überschuldung innerhalb einer bestimmten Frist einen Insolvenzantrag zu stellen. Wenn der Schuldner das Geld für den
Verfahrenskostenvorschuss nicht hat, was ja bisher überwiegend die zwingende Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist, kann er das Verfahren
ohnehin nicht zur Eröffnung bringen. Insofern wird diese Vorschrift in Verbraucherinsolvenzverfahren bisheriger Form ( ohne Kostenstundungsmöglichkeit )
keine grosse Bedeutung erlangen. Entscheidungen hierzu liegen ebenfalls bisher nicht vor.
5.Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren
In § 97 InsO ist eine umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners
festgeschrieben. Der Schuldner muss z.B. mitwirken, um pfändbare Vermögensgegenstände, wie z.B. Grundbesitz im Ausland, zur Masse ziehen zu können.
Im Extremfall, wenn er z.B. hartnäckig Auskünfte darüber verweigert, kann der
Schuldner in Haft genommen werden ( § 98 Abs. 2 InsO ).
In Verbraucherinsolvenzverfahren dürften diese Sachverhalte eine eher untergeordnete
Rolle spielen, da der Schuldner ohnehin schon meist vor Eröffnung des Verfahrens
kahlgepfändet wurde. Wenn aber das Insolvenzgericht z.B. wegen einer eher zweifelhaften Abtretungserklärung beim Schuldner nachfragt, so muss er nach bestem
Wissen und Gewissen hier Auskunft geben. Verweigert er nähere Auskünfte, so kann
ihm deshalb die Restschuldbefreiung versagt werden. So geschehen in einem Fall, den
das AG Hamburg bereits rechtskräftig entschieden hat ( Beschluss vom 16.10.2000 -
68 d IK 2/99; NZI 2001, 46-47 ).
Ein Aussageverweigerungsrecht steht dem Schuldner im eröffneten Verfahren nicht
zu. Er muss auch Umstände offenbaren, die ihn strafrechtlich belasten könnten.
Eine in Verbraucherinsolvenzverfahren regelmäßig anzutreffende Mitwirkungspflicht ist
die Mitwirkung bei der Erstellung der Steuererklärung, wenn ein Verfahren am 1.1. eines
Jahres noch nicht aufgehoben ist und von daher die Steuererstattung ( teilweise ) zur
Masse gezogen werden könnte. Verweigert hier z.B. der Schuldner die Herausgabe der
Lohnsteuerkarte für das abgelaufene Jahr gegenüber dem Treuhänder, so wäre darin
eine klare Verletzung der Mitwirkungspflicht zu sehen.
Online liegen hier im Forum folgende Entscheidungen zu diesem Thema vor:
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verschweigens einer Sicherungsabtretung,
AG Hamburg, Beschluss vom 16.10.2000 – 68 d IK 2/99
6.Unrichtige oder unvollständige Angaben in den Verzeichnissen nach § 305 Abs.
1 Nr. 3
Bei der Einreichung eines Verbraucherinsolvenzantrages muss der Schuldner in den
Anlagen 4 und 5 sehr ausführliche Angaben über sein Einkommen und Vermögen sowie
die gegen ihn bestehenden Forderungen machen. Die Fragen in den ( halbamtlichen )
Vordrucken können oft nur von Experten fehlerfrei beantwortet werden. Der (gravierende ) Unterschied zwischen Lohnabtretungen und Lohnpfändungen z.B. leuchtet
der Mehrheit der Schuldner nicht ein, weil es in der finanziellen Konsequenz für sie
bisher keinen Unterschied gemacht hat. Wenn z.B. in der Anlage 4 eine Lohnabtretung
als Pfändung bezeichnet wird oder umgekehrt, so kann allein ein solcher (nachvollziehbarer ) Fehler nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Anders ist es allerdings, wenn tatsächlich gravierende Vermögenswerte, wie z.B. ein
Grundstück, im Vermögensverzeichnis nicht aufgeführt werden. In einem vom AG Göttingen im Rahmen der Gewährung von PKH entschiedenen Fall ( Beschluss vom
19.11.1999 - 74 IK 40 / 99; NZI 2000, 92 ) hatte die ( anwaltlich vertretene ) Schuldnerin im Vermögensverzeichnis zwei Grundstücke "vergessen". Das Gericht sah
hierin einen möglichen Versagungsgrund und lehnte die Gewährung von PKH deshalb
ab.
Wenn der Schuldner unsicher ist, ob ein Vermögensgegenstand im Verzeichnis
aufzuführen ist oder nicht, sollte er ihn im Zweifel aufführen und muss sich dann notfalls
im eröffneten Verfahren über die Pfändbarkeit dieses Gegenstandes mit dem Treuhänder
auseinandersetzen. Eine absolute Wertgrenze gibt es natürlich noch nicht, allerdings hat
ebenfalls das AG Göttingen entschieden, dass die Nichtangabe eines pfändbaren Gegenstandes im Wert von
EUR 150,- keinen Versagungsgrund darstellt ( VuR 2000,
358 ). Wenn der Schuldner bereits mehrmals den Gerichtsvollzieher auf der Suche nach
pfändbaren Gegenständen in der Wohnung hatte, so fallen die vom Gerichtsvollzieher
nicht beschlagnahmten Gegenstände nicht in die Insolvenzmasse, da der Gerichtsvollzieher ja von Amts wegen verpflichtet ist, sämtliche pfändbaren Gegenstände
für die Gläubiger zu verwerten. Die entsprechenden zeitnahen Pfandabstandsprotokolle
des Gerichtsvollziehers sollte der Schuldner deshalb sorgfältig aufbewahren, falls es
später einmal Unstimmigkeiten gibt.
Ein grösseres Problem ist das Forderungsverzeichnis. Vielfach hat der Schuldner den
Überblick über seine Verbindlichkeiten verloren, in Folge von Zwangsräumungen gingen
Unterlagen verloren, usw.. Wenn sich ein Gläubiger längere Zeit ( etwa 3 Jahre ) nicht
beim Schuldner gemeldet hat, so ist nach Ansicht des AG Dortmund ( Beschluss vom
22.3.1999 - 255 IK 2/99; InVo 1999, 147 ) auch die Nichtangabe einer Forderung aus
einem gerichtlichen Vergleich, wobei sogar eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber vorlag,
kein Grund für eine Versagung. Wenn ein Schuldner also von Vollstreckungsbescheiden
überschwemmt wird und er im Verzeichnis eine Forderung davon vergisst, so wird dies
im Regelfall kein Grund sein, die Restschuldbefreiung zu versagen, denn es muss Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit beim Schuldner vorliegen. Gleichwohl sollte sich der Schuldner um ein vollständiges und richtiges Forderungsverzeichnis ( Anlage 5 )
bemühen. Nach den bisherigen gerichtlichen Entscheidungen wird eine übertriebene
Genauigkeit vom Schuldner nicht erwartet.
In dem Beschluss des AG Münster vom 1.2.2000 ( 71 IK 4/99; NZI 2000, 555 ) ging
es um eine gemäss § 39 InsO nachrangige Geldstrafe, die der Schuldner im Forderungsverzeichnis nicht angegeben hatte. Ohnehin muss der Schuldner diese
Geldstrafe außerhalb des Verfahrens bezahlen, da Geldstrafen gemäss § 302 InsO von
der Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht berührt werden. Das AG Münster sah in der
Nichtangabe keinen Versagungsgrund, da Gläubiger durch die Nichtangabe nicht geschädigt werden konnten.
Kompliziert ist die Situation auch dann, wenn es für eine Forderung mehrere
Verpflichtete gibt, etwa 2 Kreditnehmer und noch einen Bürgen. Ist der Bürge leistungsfähig, muss der Schuldner davon ausgehen, dass durch den leistungsfähigen
Bürgen die Forderung vollständig getilgt wird. Soll der Schuldner eine solche Forderung
in sein Verzeichnis aufnehmen oder nicht? Das LG Saarbrücken hat in seinem Beschluss vom 25.4.2000 ( 5 T 22/00; NZI 2000, 380-382 ) entschieden, dass die
Nichtangabe einer solchen Forderung keinen Versagungsgrund darstellt, da es zu einer
Schädigung des Gläubigers nicht kommen konnte ( Forderungshöhe in diesem Fall:
knapp 15.000,- EUR ). Hier wie überall gilt aber: lieber eine Angabe zuviel ( mit dem
Hinweis auf einen leistungsfähigen Bürgen ) als eine zuwenig.
Das AG Siegen hat in seinem Beschluss vom 7.3.2000 ( 21 IK 57/99; NZI 2000,
285-286 ) einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens als unzulässig zurückgewiesen, da der Antragsteller sein Einkommen wesentlich zu hoch
angegeben hatte ( EUR 1300,- brutto Arbeitslohn, tatsächlich verfügte er nur über
Arbeitslosengeld von EUR 550,- ). Welche Motive den Antragsteller zu dieser völlig
unsinnigen Falschangabe bewogen haben, bleibt rätselhaft. Das Gericht war der
Meinung, eine solche gravierende Falschangabe rechtfertige auf jeden Fall die Versagung der Restschuldbefreiung und von daher sei der Antrag unzulässig. Vor allem
Personen mit stark schwankendem Einkommen ( z.B. Bedienungen in der Gastronomie )
sollten deshalb ein Durchschnittseinkommen angeben und dies im Verzeichnis auch deutlich machen, damit ihnen niemand einen Vorwurf wegen angeblicher falscher
Angaben machen kann.
Grundsätzlich ist zu dieser Vorschrift zu sagen, dass der Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren durch diese Vorschrift ( Nr. 6 ) gegenüber dem
Schuldner im Regelinsolvenzverfahren ( der ja ebenfalls Restschuldbefreiung erhalten
kann ) massiv benachteiligt wird, denn unvollständige Angaben über die Forderungen
im Regelinsolvenzverfahren stellen ( aus praktischen Gründen ) hier keinen Versagungsgrund dar. Vielleicht auch deshalb werden ehemals selbständige Schuldner
mit vielen Gläubigern nach der InsO-Reform auf das Regelinsolvenzverfahren verwiesen.
Michael Schütz
BGH,
Beschluss vom 12.06.2008 -
IX ZB 91/06
Leitsatze:
1. Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung,
der eine Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts auslöst, setzt voraus, dass der Gläubiger
nicht nur die Obliegenheitsverletzung des
Schuldners, sondern auch eine darauf
beruhende Beeinträchtigung der
Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht.
2.
Die
Schlechterstellung der Gläubiger muss bei wirtschaftlicher
Betrachtung konkret messbar sein.
In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall hat der Insolvenzgläubiger
zur Begründung eines Versagungsantrages gemäß § 296 InsO vorgetragen, die der
Schuldnerin zur Last gelegte Verletzung ihrer Obliegenheitspflichten indiziere
die Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger. Die Darlegung and Glaubhaftmachung
irgendeines bei wirtschaftlicher
Betrachtung konkret messbaren Schadens ist unterblieben.
Nach Auffassung des Gerichts genügt damit der Versagungsantrag
nicht den Anforderungen, die an einem wirksamen Versagungsantrag zu stellen sind.
Versagungsantrage „ins Blaue hinein", bei denen eine Gläubigerbenachteiligung
lediglich pauschal vermutet aber nicht glaubhaft gemacht wird, sind nicht
ausreichend.
Grob
fahrlässiger
Verstoß gegen Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren
BGH, Beschuss vom
12.06.2008 -IX ZB 61/06
Leitsatz:
Die Nichtangabe eines Gläubigers, der kurz zuvor in die Zahlung
unter Androhung gerichtlicher Durchsetzung angemahnt
hat, kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Der Schuldner stellte einen Antrag auf Eröffnung
des Regelinsolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung.
Das Gericht ordnete gemäß §§ 20, 97 Abs.l InsO unter
anderem an, dass der Schuldner ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach
Aktiva and Passiva geordnet sowie ein Verzeichnis seiner Gläubiger
und Schuldner unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten und
Forderungen zu erstellen habe. In einem dem Schuldner übersandten
Erhebungsbogen,
den er nach Ausfüllung unterzeichnete, gab
er die Forderung eines Gläubigers, der durch Anwaltsschreiben nach
Antragstellung, aber vor dem Ausfüllen des Erhebungsbogen hatte auffordern
lassen, einen Betrag von mehr als
40.000 DM auf einen Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung zu zahlen, nicht an. Nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens meldete dieser Gläubiger
seine Forderung zur Insolvenztabelle an. Dieser Insolvenzgläubiger
beantragte auch, dem Schuldner wegen Verletzung
seiner Auskunfts- and Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag wies das
Insolvenzgericht zurück and kündigte dem Schuldner die
Erteilung der Restschuldbefreiung an. Auf die sofortige
Beschwerde des Insolvenzgläubigers hob das Landgericht
diesen Beschluss auf and versagte dem Schuldner die Restschuldbefreiung.
Hiergegen wendete er sich mit seiner Rechtsbeschwerde.
Nach Auffassung des BGH liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn
der Schuldner bei seinem Antrag ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt
oder beiseite schiebt and dasjenige unbeachtet lässt, was sich im
gegebenen Fall jedermann aufgedrängt hatte, so dass von einer subjektiv
schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung auszugehen ist.
Das Landgericht, das dem Schuldner die Restschuldbefreiung
versagt habe, habe die Voraussetzungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit im
Sinne des § 290 Abs. I Nr.5 InsO nicht verkannt. Es sei bei
seiner Entscheidung von dieser Definition ausgegangen. Aus der
Feststellung, ein Schuldner, der verpflichtet sei, eine vollständige
Auflistung seiner Gläubiger zu erstellen and die Forderung
eines Gläubigers nicht angebe, welcher kurz zuvor die Zahlung unter
Androhung gerichtlicher Durchsetzung angemahnt habe, handele grob fahrlässig,
ergebe sich eine zutreffende Zugrundelegung des Begriffes der groben
Fahrlässigkeit.
Zur
Wiedereinsetzung wegen unzureichender Belehrung des Schuldners bei einer
Deliksforderung
AG Duisburg,
Beschluss vom 26.07.2008 - 62
IN 36/02
Leitsatze des Gerichts.
1. Einem Schuldner, der
Restschuldbefreiung beantragt hat, ist Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter
Versäumung des Prüfungstermins (§ 186 InsO) zu gewähren, wenn er nicht
ordnungsgemäß nach § 175 II InsO belehrt worden ist und deshalb im Termin
oder im schriftlichen Verfahren der Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich
begangener unerlaubter Handlung nicht rechtzeitig widersprochen hat.
2. Die Ausschlussfrist des §
234 III ZPO gilt in einem solchen Fall nicht, wenn and solange ihre Versäumung
darauf beruht, lass das Gericht im Zusammenhang mit der ursprünglich versäumten
Verfahrenshandlung eine Hinweispflicht zum Schutz der säumigen Partei verletzt
hat.
3. Die Wiedereinsetzung kann
auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beantragt and gewährt
werden.
4. Die Wiedereinsetzung begründet
eine Einwendung gegen Zulässigkeit einer zuvor erteilten Vollstreckungsklausel
zur ursprünglichen Tabelleneintragung (§ 732 ZPO). Die Zwangsvollstreckung aus
dem unrichtig gewordenen vollstreckbaren Tabellenauszug kann zusammen mit der
Wiedereinsetzung für unzulässig erklärt werden.
Über das Vermögen des
Schuldners wurde von Februar 2002 his Juli 2006 ein Insolvenzverfahren durchgeführt.
Dabei wurde im Januar 2006 im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) auch eine
Insolvenzforderung einer Krankenkasse aus rückständigen Arbeitnehmeranteilen
der Sozialversicherungsbeitrage geprüft und unter Rang 0 Nr. 40 in voller Höhe
mit dem Vermerk, laut Anmeldung beruhe sie auf einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung, zur lnsolvenztabelle festgestellt; ein Widerspruch des
Schuldners gegen die Forderung war zuvor nicht eingegangen.
Mit rechtskräftigen Beschluss
vom 31.03.2008 wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt. Nunmehr betreibt
die Glaubigerin auf der Grundlage eines am 28.04.2008 erteilten volllstreckharen
Auszugs aus der Insolvenztabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) wegen der genannten
Forderung die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner.
Der Schuldner beantragte
nunmehr, das Insolvenzverfahren, wieder zu eröffnen" und ihm wegen der
Versäumung der Frist für die Einlegung des Widerspruchs gegen die Forderung
Rang 0 Nr. 40 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, die
Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Insolvenztabelle
zu Rang 0 Nn 40 notfalls gegen Sicherheitsleistung einzustellen, ihm zur
Verfolgung dieser Antrage Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin
M beizuordnen.
Gleichzeitig erhob er in der
Antragsschrift Widerspruch gegen die angemeldete Forderung Rang 0 Nr. 40. Er
begründete seine Anträge damit, dass er im Zusammenhang mit der
schriftlichen Prüfung der Forderungsanmeldung Rang 0 Nr. 40 nicht ordnungsgemäß
belehrt
Worden sei. Infolge dessen habe
er es unterlassen gegen die Forderung rechtzeitig vor den Prüfungsstichtag vom
23.01.2006 Widerspruch zu erheben. Er bestritt, dass die Forderung auf einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe, und behauptete, er habe die
Sozialversicherungsbeitrage seinerzeit nicht vorsätzlich vorenthalten. Nach
Auffassung des Amtsgerichts war der Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zulässig und begründet (§ 186 Abs. I InsO, § 233 ZPO),
soweit mit ihm das Ziel verfolgt wurde, nachträglich Widerspruch gegen die
Erklärung der Gläubigerin zu erheben, ihre unter Rang 0 Nr. 40 angemeldete
Forderung beruhe auf den Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung.
Hat ein Schuldner in
Insolvenzverfahren den Prüfungstermnin ohne sein Verschulden versäumt, so hat
das Insolvenzgericht ihm nach Maßgabe der §§ 233 his 236 ZPO auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren (§ 186 Abs. I InsO). Die
Regelung gilt sinngemäß im schriftlichen Forderungsprüfungsverfahren nach §
177 Abs. I Satz 2, § 5 Abs. 2, § 312 Abs. 2 a. F. InsO. Dieser Anspruch auf
Wiedereinsetzung bestehe in entsprechender Anwendung des § 186 InsO auch, wenn
ein Schuldner, der Restschuldbefreiung beantragt hat, anlässlich der Anmeldung
einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (einer sog.
Deliktsforderung) nicht ordnungsgemäß nach § 175 Abs. 2 InsO belehrt worden
ist und er im Prüfungsverfahren dem deliktischen Rechtsgrund nicht
widersprochen hat.
lm vorliegenden Fall habe der
Schuldner die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung glaubhaft gemacht. Nach
Lage der Akten wurde dem Schuldner im Zusammenhang mit der Anordnung der
schriftlichen Forderungsprüfung keine ordnungsgemäße Belehrung nach § 175
Abs. 2 InsO erteilt. Der Beschluss des Rechtspflegers vom 17.11.2005 enthielt
weder abstrakt noch auf die konkrete Anmeldung der Gläubigerin bezogen den
Hinweis, lass die Forderung später von der Restschuldbefreiung ausgenommen sei,
wenn der Schuldner der Forderung oder dem angemeldeten Rechtsgrund nicht
fristgemäß schriftlich widerspreche. Die Ausschlussfrist von einem Jahr (§
234 Abs. 3 ZPO), die bereits abgelaufen war, habe im vorliegenden Fall keine
Bedeutung. Der rechtsstaatliche Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet, lass
Fehler, die einem Gericht bei einem gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis
unterlaufen, nicht zu einem verfahrensrechtlichen Nachteil der Partei führen dürfen,
die durch den Hinweis geschützt werden soll. Ein Wiedereinsetzungsantrag darf
deshalb nicht als verspätet behandelt werden, wenn and solange die Versäumung
der Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO im Wesentlichen darauf beruht, lass
das Gericht im Zusammenhang mit der ursprünglich versäumten Verfahrenshandlung
eine Hinweispflicht zum Schutz der säumigen Partei verletzt habe. Der
Wiedereinsetzung stehe nicht entgegen, dass das Insolvenzverfahren bereits
aufgehoben sei. Weder der Wortlaut noch der Zweck des § 186 InsO rechtfertigten
die Annahme, dass die Wiedereinsetzung nur wahrend des laufenden Verfahrens
statthaft sein soll. Für die Befriedigung der Gläubiger aus der Insolvenzmasse
sei der Widerspruch des Schuldners bedeutungslos (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO). Er
wirke sich erst bei der Nachhaftung aus (§ 201 Abs. 1, 2 InsO) aus. Eine
Wiedereinsetzung nach § 186 InsO könne deshalb auch noch nach Beendigung des
Insolvenzverfahrens beantragt und gewährt werden. Eine förmliche Wiedereröffnung
des Insolvenzverfahrens sei weder erforderlich noch zulässig (vgl. §§ 203,
211 Abs. 3 InsO). Der Widerspruch des Schuldners sei nach Erteilung der
Wiedereinsetzung außerhalb des Verfahrens vom Insolvenzgericht in die Tabelle
einzutragen (§ 178 Abs. 2 InsO). Auch der Antrag des Schuldners, die
Zwangsvollstreckung aus der am erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der
Tabelleneintragung (im Folgenden: dem vollstreckbaren Tabellenauszug)
einzustellen, sei zulässig and begründet. Der Antrag sei als Klauselerinnerung
nach § 732 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO zu werten. Der Schuldner strebe ersichtlich
einen Spruch des Insolvenzgerichts an, mit dem die Zwangsvollstreckung aus der
Tabellenauszug wegen der Rechtswirkungen der Wiedereinsetzung und der damit
zwingend notwendig gewordenen textlichen Änderung des
Tabellenauszugs endgültig fur
unzulässig erklärt werde. Für diese Entscheidung sei das Insolvenzgericht
zuständig. Werde die Wiedereinsetzung nach § 186 Abs. 1 InsO erteilt, so stehe
nach § 186 Abs. 2 InsO das Bestreiten (d. h. der Widerspruch) des Schuldners in
den dem Gläubiger zugestellten Schriftsätzen, die den Antrag auf
Wiedereinsetzung betreffen, dem Bestreiten im Prüfungstermin gleich. Die
Wiedereinsetzung durch den vorliegenden richterlichen Beschluss sei kraft
Gesetzes unanfechtbar und werde wirksam, sobald der Beschluss den internen
gerichtlichen Bereich verlasse. In diesem Zeitpunkt werde die Erklärung des
Schuldners, er bestreite den angemeldeten deliktischen Rechtsgrund der
Forderung, in gleicher Weise wirksam, wie wenn sein Widerspruch während des
Insolvenzverfahrens rechtzeitig im Forderungsprüfungsverfahren erhoben
werden wäre. Der auf den Rechtsgrund beschrankte Widerspruch des Schuldners sei
von Amts wegen in die
Insolvenztabelle einzutragen (§
178 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollstreckbare Tabellenauszug vom 28. 4. 2008 mit
der unwidersprochenen Eintragung des deliktischen Rechtsgrunds verlautbart den
hier maßgebenden Inhalt der Insolvenztabelle nicht mehr zutreffend.
Heilung
von Versagungsgründen bei unrichtigen
schriftlichen Angaben
BGH,
Besch/uss vom 17.07.2008 - IX ZB 171/07
Leitsatz:
Eine Heilung vom Schuldner getätigter unrichtiger schriftlicher
Angaben durch Erklärungen eines Dritten gegenüber dem Treuhänder
scheidet jedenfalls dann aus, wenn hierbei nicht ausdrücklich auf
die zuvor gemachten schriftlichen Angaben hingewiesen wird.
Der BGH führt in dieser
Entscheidung aus, dass das Landgericht zutreffend angenommen habe, der
Schuldner habe wegen der von ihm selbst gemachten unrichtigen Angaben den
Versagungsgrund des § 290 Abs. I Nr. 5 lnsO verwirklicht.
Eine Heilung dieses Tatbestandes hatte durch mündliche
Angaben der Zeugin S. allenfalls erfolgen können, wenn
sie in dem Gespräch mit dem Treuhänder ausdrücklich auf die zuvor gemachten
unrichtigen schriftlichen Angaben hingewiesen hätte. Dies sei
jedoch nicht vorgetragen worden.
Restschuldbefreiungsversagung bei
Nichtanzeige
des pfändbaren Einkommens des Schuldners
BGH,
Beschluss vom 17.072008 - IX ZB 183/07
Leitsatz
des Gerichts:
Zeigt der Schuldner sein pfändbares
Einkommen trotz einer Aufforderung dem Treuhänder nicht an, kann diese
Obliegenheitsverletzung .jedenfalls
dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens
geheilt werden, wenn der Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner
die Restschuldbefreiung zu versagen.
Der sich in der
Wohlverhaltensperiode befindende Schuldner, der zunächst aus
gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeit ausübte, trat eine
Arbeitsstelle als Kraftfahrer an. Der Aufforderung des Treuhänders, das
Einkommen seiner Ehefrau mitzuteilen, kam er nicht nach. Tatsachlich
bezog der Schuldner ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe
von 1,296,79 €, so dass sich - falls die Ehefrau ein hinreichendes
eigenes Einkommen erzielt und nicht unterhaltsberechtigt ist -
ein
pfändbares Einkommen von 213,40 € errechnet. Aufgrund dieses Sachverhalts
hat der Treuhänder in seinem Bericht vorn 20. Januar 2006 die Auffassung vertreten,
dem Schuldner könne auf der Grundlage des Antrags eines Gläubigers nach §
296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden.
Eine Gläubigerin beantragte -
jeweils
unter Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders -,
dem
Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Am 6. Juni 2006 überwies
der Schuldner den pfändbaren Betrag über 213,40 € auf das
Konto des Treuhänders.
Nach
Auffassung des BGH ist der Schuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verpflichtet,
dem nsolvenzgericht and dem Treuhänder au Verlangen Auskunft über
seine Erwerbstätigkeit, über seine Bezuge and über sein Vermögen
zu erteilen. Die Auskunft habe nach Sinn and Zweck der Vorschrift unverzüglich zu
erfolgen. Der Schuldner sei insbesondere verpflichtet, dem Gericht
den Wegfall einer unterhaltsberechtigten Person anzuzeigen. Der
Obliegenheit zur Darlegung seiner Unterhaltsverpflichtungen
sei der Schuldner nicht nachgekommen.
Eine
Gläubigerbeeinträchtigung scheidet nicht deshalb aus, weil der Schuldner den
Betrag in Höhe von 213,40 € am 6. Juni 2006
an den Treuhänder entrichtet habe. Bei Begehung eines der Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 290
Abs_ 1 Nr. 5 InsO entgegenstehenden Obliegenheitsverstoßes
sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass
die nach Ende des Schlusstermins erfolgte Angabe der tatsachlich erzielten Einnahmen and deren Abführung den
Verstoß nicht zu heilen vermag. Im Blick auf eine Versagung der
Restschuldbefreiung während der Treuhandperiode
(§ 296 InsO) sei streitig, ob der Schuldner eine Obliegenheitsverletzung
durch die Zahlung des vorenthaltenen Betrages
nachträglich heilen könne (ablehnend etwa Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12.
Aufl. § 296 Rn. 20; HmbKommInsO/Streck, 2. Aufl. § 296 Rn. 11; Kübler/
Prütting/Wenzel, aaO § 296 Rn. 5). Nach
der Gegenauffassung komme dem
Schuldner die Wiedergutmachung einer Obliegenheitsverletzung in Einklang mit der zitierten Rechtsprechung zu §
290 Abs. I Nr. 5 InsO nur zustatten, falls sie zu einem Zeitpunkt
erfolgte, bevor ein Versagungsantrag gestellt wurde
(FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 296 Rn. 14; HK InsO/Landfermann, 4. Aufl. §
296 Rn. 2).
OLG Celle, Beschluss v. 25.10.2001 - 2 W 113/01, in ZIns0 23/2001, S. 1106 ff.
Der Schuldner hatte die Restforderung des Kreditinstituts, bei dem er seinen PKW finanziert hatte, im Forderungsverzeichnis nicht angegeben. Das Fahrzeug selbst war im Verfahren als sicherheitsübereignet angegeben worden. Ebenso
war das Kreditinstitut als Eigentümer des Fahrzeugs benannt worden. Der Schuldner zahlte die Raten für den PKW -offenbar aus dem unpfändbaren Einkommen bzw. im Rahmen seiner selbst. Tätigkeit (wird i. d. Entscheidung nicht näher erläutert) - in voller Höhe weiter und wollte dadurch die Verwertung des Fahrzeugs vermeiden, um nicht seine Vertretertätigkeit aufgeben zu müssen. Über diese Umstände war auch der Treuhänder informiert, der den Schuldner im außergerichtlichen und im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren als Rechtsanwalt vertreten hatte. Auf Antrag eines Gläubigers versagte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung. In der vorliegenden Entscheidung des OLG Celle wird dies ausdrücklich bestätigt und die Beschwerde des Schuldners nicht zugelassen: Der Schuldner habe i.S. von § 290 Abs. 1 Nr. 6 in den nach § 305 Ins0 vorzulegenden Verzeichnissen zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Der Schuldner habe kein Wahlrecht, welche Forderungen er im Verzeichnis ausweise und müsse daher alle Verbindlichkeiten schonungslos und ohne Rücksicht auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen offen legen. Auch die Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners als Treuhänder wurde vom Gericht als schwer wiegender Gesetzesverstoß moniert. Der Treuhänder müsse eine geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person sein.
Geltendmachung von Versagungsgründen erst nach Ankündigung der Restschuldbefreiung
AG Mönchengladbach, Beschluss v. 19.10.2001 - 20 IK 11/99, in ZIns01/2002, S. 45
Im vorliegenden Fall hatte das Gericht mit Beschluss vom 08.09.2000 das Insolvenzverfahren aufgehoben und gern. § 291 Ins0 die Restschuldbefreiung angekündigt. Mit Schreiben vom 18.09.2001 hatte ein Gläubiger geltend gemacht, der Schuldner habe ererbtes Vermögen i.H.v. 140.000 EUR im Insolvenzverfahren verschwiegen; ihm sei daher die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Gericht hat den Antrag des Gläubigers abgewiesen mit der Begründung, dass Versagungsgründe, die erst nach dem Schlusstermin geltend gemacht werden, nicht mehr zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können (so auch Frankfurter Kommentar, Rdnr. 25 zu § 290 Ins0; Kübler/Prütting, Rdnr. 6 zu § 290; ebenso die Entscheidung des LG NürnbergFürth vom 11.06.2001 - VuR mit Anmerkung Kothe).
OLG Celle, Beschluss v. 23.07.2001 - in NZI 11/2001, S. 599
In seinem Beschluss vom 23.07.01 (NZI 01, S. 599 ff) hebt das OLG Celle eine Versagung der Restschuldbefreiung sowie die auf die Beschwerde des Schuldners ergangene Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts auf. Es legt die Anforderungen an einen Versagungsbeschluss dar. Der Beschluss muss insbesondere im Falle bspw. des § 290 Nr. 6 Ins0 die grobe Fahrlässigkeit bzw. den Vorsatz hinsichtlich der unrichtig oder unvollständig abgegebenen Angaben darstellen und dabei das Verhalten des Schuldners umfassend würdigen. Auf die Gründe, die der Schuldner vorträgt, muss das Gericht eingehen.
Versagung der Restschuldbefreiung auch wegen Insolvenzstraftat ohne Zusammenhang zu Insolvenzverfahren
Bay0bLG, Beschluss vom 8.10.2001- 4Z BR 28/01 (rechtskräftig), in ZVI2/2002, S. 28
Leitsatz des Gerichts:
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen rechtskräftiger Verurteilung nach §§ 283 bis 283c StGB setzt nicht voraus, dass die abgeurteilte Tat mit dem aktuellen Insolvenzverfahren in einem konkreten Zusammenhang steht
(Anschluss an OLG Celle, Beschl. v. 5.4.2001 - 2 W 8/01, NZI 2001, 314=ZIns0 2001, 414).
Die Anmeldung nach § 302 InsO ausgenommener Forderungen im Insolvenzverfahren
Im Eröffnungsbeschluss bestimmt das Insolvenzgericht die Anmeldefrist für die Insolvenzgläubiger. Diese Frist kann nach § 28 InsO minimal 2 Wochen und maximal 3 Monate nach Eröffnung betragen. Der Verwalter des Verfahrens ( Insolvenzverwalter oder Treuhänder ) stellt diesen Eröffnungs-beschluss mit Postzustellungsurkunde den vom Schuldner benannten Insolvenzgläubigern zu. Aus diesem Grunde gehört die Ermittlung der ladungsfähigen Anschriften der Insolvenzgläubiger zu den Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 97 InsO. Ausserdem wird der Eröffnungsbeschluss im Bundesanzeiger sowie im örtlichen Veröffentlichungsblatt des Amtsgerichtes bekannt gemacht. In Nordrhein- Westfalen geschieht die Veröffentlichung seit dem 1.7.2002 ausschliesslich im Internet.
Wichtig ist bei der Anmeldefrist, dass es sich hier leider um keine Ausschlussfrist handelt. Vielmehr können die Insolvenzgläubiger noch bis zum Schlusstermin Forderungen anmelden. In der Praxis führt dies oft zu einem beachtlichen Mehraufwand für den Verwalter und die Gerichte. Es ist unverständlich, dass der Gesetzgeber die Anmeldefrist nicht als absolute Ausschlussfrist wie im Mahnverfahren gestaltet hat, sondern hier unstrukturierten Gläubigern sehr viel Freiraum lässt.
Nach Ablauf der Anmeldefrist erstellt der Verwalter die Forderungstabelle. In der Regel ( hier ist die Vorgehensweise allerdings nicht einheitlich ) muss der Insolvenzgläubiger für eine wirksame Anmeldung den Original-Vollstreckungstitel oder andere eindeutige Unterlagen ( Rechnung mit Lieferschein ) vorlegen. Tut er dies nicht, so wird die Forderung durch den Verwalter vorläufig bestritten. Der Verwalter muss den Gläubiger allerdings auf den Mangel seiner Anmeldung hinweisen. In aller Regel legen die Gläubiger dann die geforderten Unterlagen auch vor, ansonsten wird die Forderung endgültig durch den Verwalter bestritten mit der Folge, dass die Forderung im Prüfungstermin nicht festgestellt werden kann und dann auch an einer evtl. Verteilung nicht teilnimmt.
Mindestens 1 Woche und maximal 2 Monate nach der Anmeldefrist liegt der Prüfungstermin. Im ersten Drittel der Frist zwischen Anmeldefrist und Prüfungstermin muss der Verwalter die erstellte Forderungstabelle beim Insolvenzgericht zur Einsichtnahme niederlegen. Weder Schuldner noch Gläubiger haben ein Recht darauf, dass ihnen diese Tabelle zur Überprüfung zugesandt wird. Bei einem guten Verhältnis des Schuldners zum Verwalter wird es jedoch möglich sein, vor Niederlegung bei Gericht eine Kopie der Tabelle zu erhalten.
Bei allen Verfahren, die nach dem 30.11.2001 eröffnet wurden, muss der Gläubiger zwingend bereits bei der Forderungsanmeldung darauf hinweisen, wenn es sich nach seiner Meinung um eine nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung handelt. Dazu muss der Gläubiger nach § 174 Abs. 2 InsO "Tatsachen" angeben, aus denen sich ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt. Der Verwalter darf die Anmeldung einer ausgenommenen Forderung nicht deshalb zurückweisen, weil nach seiner Meinung der Vortrag des Gläubigers nicht schlüssig ist.
Erstmals mit Niederlegung der Tabelle erfährt das Insolvenzgericht von der Anmeldung einer ausgenommenen Forderung. Nach § 175 Abs. 2 InsO hat das Insolvenzgericht dann die Pflicht, den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen. Unklar ist jedoch, in welcher Form dies zu geschehen hat. Da von manchen Gerichten die Auffassung vertreten wird, eine mündliche Belehrung des Schuldners im Prüfungstermin sei ausreichend, sollte der Schuldner bei einem mündlich abgehaltenen Prüfungstermin stets anwesend sein, um eine evtl. noch nach der Anmeldefrist kurzfristig angemeldete ausgenommene Forderung bestreiten zu können.
Im Regelinsolvenzverfahren findet der 1. Prüfungstermin nach dem Gesetz immer als mündlicher Termin statt ( Ausnahme: AG Göttingen ). Ein Bestreiten des Schuldners kann hier nur mündlich im Termin durch den Schuldner oder seinen Verfahrensbevollmächtigten erfolgen. Verfahrens- bevollmächtigter kann hier ( in diesem Termin ) ausser einem Rechtsanwalt auch jede natürliche geschäftsfähige Person sein ( z.B. wenn der Schuldner im Krankenhaus liegt ). Ein schriftliches Bestreiten des Schuldners ist bei einem mündlichen Termin völlig wirkungslos.
Beim Verbraucherinsolvenzverfahren kann das Gericht wählen, ob hier das mündliche oder schriftliche Verfahren zur Anwendung kommt. Etwa 40 % der Insolvenzgerichte wählen für Verbraucherinsolvenzverfahren das schriftliche Verfahren. Es erspart dem Treuhänder z.B. die persönliche Teilnahme am Prüfungstermin. Wählt das Gericht das mündliche Verfahren, so ist dies im Eröffnungsbeschluss daran erkennbar, dass beim Prüfungstermin eine Uhrzeit angegeben ist. Für das Bestreiten einer ausgenommenen Forderung gilt dann die gleiche Regelung wie im Regelinsolvenz-verfahren, also zwingende persönliche Anwesenheit.
Lediglich beim schriftlichen Verfahren in der Verbraucherinsolvenz gibt es die Möglichkeit für den Schuldner, als ausgenommen angemeldete Forderungen schriftlich zu bestreiten. Die Frist dafür läuft am Vortag des Prüfungstermines um 24 Uhr ab. Das Bestreiten kann auch per ( unterschriebenem ) Fax an das Gericht erfolgen. E-Mails sind ( noch ) nicht zulässig.
Nach der herrschenden Meinung ist es zulässig, dass der Schuldner lediglich das Forderungsattribut "ausgenommen" bestreitet. In vielen Fällen wird der Schuldner die eigentliche Forderung ( z.B. eine Warenlieferung ) nicht bestreiten können und wollen und der Streit geht nur darum, ob es sich bei der Bestellung ( zusätzlich ) um einen Eingehungsbetrug gehandelt hat oder nicht.
Forderungen, die von den Beteiligten des Insolvenzverfahrens ( Schuldner, Verwalter und die Insolvenzgläubiger ) nicht bestritten wurden, werden im Prüfungstermin rechtswirksam wie in einem Urteil festgestellt. Gläubiger, deren Forderungen wie angemeldet festgestellt wurden, werden nicht benachrichtigt. Über einen Widerspruch des Schuldners erhält der Gläubiger jedoch Nachricht vom Gericht.
Falls die als ausgenommen angemeldete Forderung vom Schuldner im Prüfungstermin nicht wirksam bestritten wurde, gibt es danach keinerlei Möglichkeit mehr, dies nachzuholen. Nach dem Ende des Restschuldbefreiungsverfahrens erhält der Gläubiger dann vom Insolvenzgericht einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle als neuen Vollstreckungstitel und kann dann ungehindert seine Restforderung durchsetzen.
Auch nach dem 1. Prüfungstermin können noch Insolvenzforderungen wirksam angemeldet werden. Der säumige Gläubiger muss lediglich eine Strafgebühr von 13 € für einen besonderen Prüfungstermin bezahlen. Dieser besondere Prüfungstermin kann nun auch im Regelinsolvenzverfahren schriftlich stattfinden. Findet er mündlich statt, muss der Schuldner wiederum zum wirksamen Bestreiten persönlich erscheinen u.s.w.. Der Schuldner erhält allerdings vom Gericht Nachricht über diesen besonderen Prüfungstermin. In der Praxis kommen Verfahren mit 2 oder 3 besonderen Prüfungsterminen leider durchaus vor.
Wenn der Verwalter seinen Abschlussbericht und das Verteilungsverzeichnis erstellt hat, kann der Rechtspfleger den Schlusstermin ( des Insolvenzverfahrens ) ansetzen. Dieser Schlusstermin liegt mindestens 1 Monat und maximal 2 Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung. Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Schlusstermins beginnt nun endlich eine Frist von 17 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung zu laufen, innerhalb derer ein Insolvenzgläubiger noch wirksam seine Forderung anmelden kann. Sofern es dazu kommt ( in der Praxis eher selten ), muss das Verteilungsverzeichnis ( welches auch die Quoten für die Phase der Restschuldbefreiung festlegt ) nochmals geändert werden und es gibt dann entweder kurz vor dem Schlusstermin noch einen weiteren besonderen Prüfungstermin oder ( dazu tendiert die Praxis ) der Schlusstermin wird verschoben.
Ist diese Frist von 17 Tagen abgelaufen, können zwar immer noch ( bis zum Ende des Schlusstermins ) Insolvenzforderungen angemeldet werden, diese werden aber weder geprüft noch festgestellt und nehmen weder im Insolvenzverfahren noch in der Wohlverhaltensperiode an der Verteilung teil. Der Gläubiger erhält also nichts und nach dem Ende der Wohlverhaltensperiode auch keinen Auszug aus der Insolvenztabelle, da eine Feststellung eben nicht erfolgt ist.
Nach dem Schlusstermin können Insolvenzforderungen unter keinen Umständen mehr geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Gläubiger, die von dem Insolvenzverfahren keine Kenntnis hatten, da der Schuldner sie nicht benannt hat. Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ( im Bundesanzeiger, im Internet ) gilt gemäss § 9 Abs. 3 InsO als Zustellung an alle denkbaren Gläubiger.
Wenn jetzt ein Gläubiger eine Forderung als ausgenommen angemeldet hat und der Schuldner im Prüfungstermin wirksam widersprochen hat, so muss der Gläubiger auf seine Kosten vor dem Prozessgericht eine Feststellungsklage gegen den Schuldner anstrengen des Inhalts, dass es sich eben doch um eine ausgenommene Forderung handelt. Der Gläubiger muss ( da Kläger ) schlüssig vortragen und ggf. durch Zeugen beweisen, dass es sich beispielsweise um einen Eingehungsbetrug gehandelt hat. Etwaige strafrechtliche Verurteilungen des Schuldners binden hierbei das Zivilgericht bei der Urteilsfindung nicht. Gewinnt der Gläubiger den Prozess, so berichtigt das Insolvenzgericht die Tabelle entsprechend und kann dem Gläubiger nach dem Ende der Wohlverhaltensperiode einen vollstreckbaren Tabellenauszug erteilen.
Strengt der Gläubiger bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode keinen Prozess an, bleibt der Widerspruch des Schuldners erhalten und der Gläubiger erhält keinen vollstreckbaren Tabellenauszug.
Michael Schütz, 2.10.2002