Arbeitslosengeld II (ALG II - Harz IV)
Hinweis: Weiterhin ist die BA die schlechtest funktionierende Behörde überhaupt. Und dies wird noch durch die neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften "ARGE" getoppt. Da werden die schlimmsten Pfeiffen aus den Arbeitsämtern und Sozialämtern zusammengesetzt. Ich denke mal die Leute da können oder wollen nicht arbeiten, oft findet man da eine wirklich unerquickliche Kombination aus dumm und frech, was ja nun wirklich schwer erträglich ist.
Allgemein wird davon ausgegangen, das 50% der ergehenden Bescheide zu ALG II fehlerhaft sind. Dies können wir so nicht bestätigen; vielmehr meinen wir, dass mindestens 70% der Bescheide Mist sind. Es hat Wochen gegeben, da war jeder (!) Bescheid, der mir auf den Tisch kam fehlerhaft. (Stand 06.2005)
1. Ab wann muss ich mich auf die neuen Regelungen einstellen?
Das Arbeitslosengeld II löst die bisherige Arbeitslosenhilfe zum 01.01.2005 ab. In bestimmen Fällen gilt eine Übergangsregelung von 2 Jahren.
2. Wer bekommt Arbeitslosengeld II?
Alle Arbeitslosen nach einem Jahr Arbeitslosigkeit, alle Bezieher von orginärer Arbeitslosenhilfe (Arbeitslosenhilfe ohne vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld), alle arbeitsfähigen Sozialhilfeempfänger.
3. Wie wird das Arbeitslosengeld II berechnet?
Die bisherige Arbeitslosenhilfe wurde nach dem zu Grunde liegenden Erwerbseinkommen berechnet. Das Arbeitslosengeld II wird als reine Sozialleistung nach dem Bedarf bestimmt. Dieser Bedarf wird durch pauschale Regelsätze und die Übernahme der Kosten der Unterkunft abgegolten.
Mehrbedarf
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Schwangere ab der 12. Schwangerschaftswoche |
17 % von Regelleistung Familienvorstand |
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Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 |
36 % von Regelleistung Familienvorstand |
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Alleinerziehende mit zwei oder drei Kindern unter 16 |
36 % von Regelleistung Familienvorstand |
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Alleinerziehende mit Kindern die mit dem obenstehenden nicht erfasst sind |
12 % von Regelleistung Familienvorstand pro Kind max. 60 % |
4. Wie steht es mit dem Einkommen und Vermögen von Familienmitgliedern?
Dieses wurde auch schon bisher herangezogen. Allerdings wurden die bisherigen Regelungen erheblich verschärft. Insbesondere wurde der Betrag des geschützten Vermögens (Rücklagen für Alter Krankheit, Umzug) erheblich gesenkt und nunmehr wird auch das Einkommen von im Haushalt lebenden Kindern in die Berechnung einbezogen.
5. Werden auch Sozialversicherungsbeiträge übernommen?
Ja. Die Arbeitsagentur oder das Sozialamt übernehmen die Kosten für die Kranken und Pflegeversicherung. Sie zahlen auch den Mindestbeitrag in die Rentenversicherung ein. Das sind derzeit EUR 78,-- pro Monat. Für jedes Jahr der Einzahlung steigt die Monatsrente um EUR 2,64, absolut lächerlich.
6. Wird Einkommen angerechnet?
Natürlich und wie! Eigenes Einkommen (auch das von Familienangehörigen und Lebenspartnern) und andere Sozialleistungen verringern in der Regel die Ansprüche auf ALG II. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen. Anrechnungsfrei sind beispielsweise Erziehungsgeld und Pflegegeld. Voll angerechnet werden Leistungen - auch für Familienangehörige - aus (anderen) Sozialversicherungen (etwa Arbeitslosengeld und Krankengeld)
Arbeitseinkommen, das ALG II-Bezieher und die mit
ihnen zusammen lebenden Familienmitglieder erzielen, wird nicht voll auf ihre
Ansprüche angerechnet. Bei einem Bruttoeinkommen von bis 400 € sind
beispielsweise 15 Prozent anrechnungsfrei. Maximal also 60 €. Von dem darüber
liegenden Einkommen bis 900 € werden 30 Prozent nicht berücksichtigt, vom
weiteren Einkommen bis 1500 € sind dann wieder 15 Prozent anrechnungsfrei.
Maximal können so his zu 300 € anrechnungsfrei bleiben, wie folgende Tabelle
im Einzelnen zeigt. Zugrunde gelegt wird dabei immer das Bruttoeinkommen.
| Bruttoeinkommen | davon anrechnungsfrei |
| EUR 100,00 | EUR 15,00 |
| EUR 200,00 | EUR 30,00 |
| EUR 300,00 | EUR 45,00 |
| EUR 400,00 | EUR 60,00 |
| EUR 500,00 | EUR 90,00 |
| EUR 600,00 | EUR 120,00 |
| EUR 700,00 | EUR 150,00 |
| EUR 800,00 | EUR 180,00 |
| EUR 900,00 | EUR 210,00 |
| EUR 1000,00 | EUR 225,00 |
| EUR 1100,00 | EUR 240,00 |
| EUR 1200,00 | EUR 255,00 |
| EUR 1300,00 | EUR 270,00 |
| EUR 1400,00 | EUR 285,00 |
| ab EUR 1500,00 | EUR 300,00 |
7.
Gibt es einen Zuschlag für diejenigen, die vorher Arbeitslosengeld bezogen
haben?
Manchmal. Immer dann, wenn das ALG II niedriger ist als das zuletzt bezogene normale Arbeitslosengeld und das Wohngeld (nach dem Bundeswohngeldgesetz) zusammen. Als Zuschlag gibt es ein Jahr lang zwei Drittel des Unterschiedsbetrages, höchstens allerdings 160 € für allein Stehende und 320 € für Paare. Im zweiten Jahr wird der Zuschlag halbiert, danach fällt er ganz weg. Der Zuschlag wird also für maximal zwei Jahre nach dem letzten Tag des Bezugs von regulärem Arbeitslosengeld gezahlt.
8.
Von welchen Personen dürfen Unterhaltsansprüche berücksichtigt werden?
Ehepartner müssen füreinander einstehen - so lange die Ehe nicht getrennt ist. Das Gleiche gilt für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und für eingetragene Lebenspartner. Weiterhin müssen Eltern für ihre minderjährigen Kinder aufkommen und darüber hinaus auch noch für unter 25-jährige Kinder, die ihre erste Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben.
Ansonsten sind die Regeln zur Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen weniger hart als bei der derzeitigen Sozialhilfe. Besonders wichtig: Eltern können ab 2005 von den Ämtern nicht zur Kasse gebeten werden, wenn ihre erwachsenen Kinder Sozialgeld oder Arbeitslosengeld 11 erhalten (mit der oben genannten Ausnahme). Umgekehrt müssen erwachsene Kinder auch nicht für die Hilfeleistungen an ihre Eltern aufkommen, soweit sie nicht mit diesen in einem Haushalt leben natürlich.
Der Auszug von jungen Menschen (bis 25) aus der elterlichen Wohnung ist bei Arbeitslosigkeit deutlich erschwert, bzw. nicht mehr möglich.
In der Praxis:
Obgleich die Arbeitslosenhilfe alles andere als üppig war, werden wohl nicht unerhebliche Einschnitte zu verkraften sein müssen. Die Regelsätze sind für alle gleich und daran gibt es wenig zu drehen und zu deuten. Die Kosten der Unterkunft stellen ein zusätzliches Problem dar. Diese werden von den Sozialämtern im rahmen der bisherigen Regelungen der Sozialhilfe getragen. Daraus lässt sich keineswegs ableiten, dass die gesamten Kosten der Unterkunft übernommen werden.
Die Sozialämter haben sich in recht unterschiedlicher Weise Höchstgrenzen für die Übernahme von Unterkunftskosten ausgedacht. dabei werden sowohl die größer der Wohnung als auch der Preis (je. qm) begrenzt. Das wird dazu führen, dass bei vielen Empfängern von Arbeitslosengeld II eben nicht die gesamten Unterkunftskosten übernommen werden. Es wird heißen, die Wohnung ist zu groß oder zu teuer und wir übernehmen nur einen Teil, nämlich den angemessenen Teil der Kosten. Die letzten Jahre haben auch schon bei der Sozialhilfegewährung gezeigt, dass kaum Möglichkeiten gegeben sind, sich dagegen zu wehren. Im übrigen stellt sich langsam heraus, dass auch der Umzug in eine billigere Wohnung erzwungen wird.
Hier werden eine ganze Reihe von Arbeitslosen aus dem Leistungsbezug für das Arbeitslosengeld II fallen. Dieser Fall tritt sehr schnell ein, falls mehr als ein Verdiener in der Familie ist. Selbst die Lehrlingsvergütung eines Kindes führt leicht zur Kürzung. Wenn man diese gegen den Regelsatz für das Kind rechnet, wird man schnell feststellen, dass die Regelsätze erheblich niedriger sind als Lehrlingsvergütungen ab den 2. Jahr.
Diese Regelungen gelten auch für nicht eheliche Lebensgemeinschaften. Das Einkommen des Partners unterliegt den selben Restriktionen, wie das Einkommen des Ehegatten. Hier gibt es aber noch Unsicherheiten bzgl. der Auskunftspflichten des Partners, der ja keine Leistung beantragt. Aber auch da bin ich sicher, dass schnell Regelungen zum Nachteil der Partner von Arbeitslosen gefunden werden.
Ein weiterer Punkt stellen Lebensversicherungen dar. Manche, vor allem ältere, Arbeitslosen haben über viele Jahre mit einer Lebensversicherung für die schwindende Rente im Alter vorgesorgt. Große Teile davon muss der Arbeitslose nun für seinen Lebensunterhalt einsetzten. Es verbleiben ihn derzeit lediglich lächerliche EUR 200,00 pro Lebensjahr, maximal 13.000,-- für sein Alter. Und dies ist auch so, wenn die vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung mit finanziellen Verlusten verbunden ist. Letztlich muss der Arbeitslose bis 10% Verlust auf dei eingezahlten Beiträge (!) hinnehmen. Übersteigen die Ersparnisse die Freigrenzen, gibt es solange kein ALG II bis die entsprechenden Beträge aufgebraucht sind.
Zahlungen auf Schulden werden bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II in keinem falle in irgendeiner Form berücksichtigt. In der Folge werden durch die neuerlichen, bedeutenden Einschnitte weitere Bürger in erheblicher Zahl insolvent. Ich denke mal, wenn der Bezug von ALG II droht ist es unter Umständen sinnvoll vorab vorhandenes Vermögen zur Schuldenreduzierung einzusetzen, als es im Leistungsbezug ALG II "aufzuessen". Eine Lebensversicherung kann entweder aufgelöst oder aber an Gläubiger ganz oder teilweise (z. B. oberhalb der Freibeträge) an Gläubiger abgetreten werden. Auf diesem Wege erhalten wohlmeinende Gläubiger (z. B. Familienangehörige) einen Teil Ihrer Aufwendungen zurück, oder zumindest eine Absicherung, wenn die Lebensversicherung nicht gleich gekündigt wird.
Sie sollten sich bei solchen Sachverhalten von uns beraten lassen, bevor Sie Entscheidungen treffen.
Pfändungen von Guthaben, die auf die Leistungen nach ALG2 (Hartz4) angerechnet werden
Ein Beispiel: Ein Empfänger von Leistungen nach Hartz4 erhält beispielsweise eine Rückzahlung von Heizkosten, oder Strom oder Kfz-Steuer oder Kaution oder oder ... Diese Einnahmen wird die Arbeitsverwaltung auf die Leitung anrechnen, mithin abziehen. Gleichwohl konnte es passieren, dass die Erstattung von einem Gläubiger oder noch viel öfter von einem Treuhänder/Insolvenzverwalter gepfändet bzw. mit Beschlag belegt wurde. En passant wurde der Schuldner mal wieder zum Spagat aufgefordert wurde und wusste nicht, wie er mit der gekürzten Hartz4 Leistung über den Monat kommen sollte.
Da greift nun das LG Berlin mit seinem Beschluss zu 86 T 497/08 ein und urteilt wie folgt. Durch die Anrechnung auf die Leistung nach Hartz4 tritt die Zahlung an die Stelle der Sozialeistung und muss auch so behandelt werden. D. h. die Nebenkostenrückzahlung ist völlig unpfändbar und fällt mithin auch nicht in die Insolvenzmasse. Nun bekommt der Schuldner in unserer Zeit der steigenden Kosten nicht gerade jeden Tag Nebenkosten zurück, eher muss er was nachzahlen. Was aber viel, viel häufiger vorkommt ist, dass der Schuldner sich eine Nebeneinkommen verdient, dass auf Hartz4 dann (teilweise) angerechnet wird. Und genau bei diesen Nebeneinkommen erleben wir laufend, dass sich der Treuhänder/Insolvenzverwalter irgendwelche pfändbaren Teile ausrechnet.
Nach dem hier vorliegenden Beschluss sollte es damit zu Ende sein. Denn auch das Erwerbseinkommen, welches Empfänger von Hartz4 beziehen tritt durch Anrechnung an die Stelle der Sozialleistung. Ich sage also: Solange noch ein Restbezug von 1 EUR an Hatz4 bleibt ist alles Einkommen unpfändbar, auch und insbesondere der Teil, den der Schuldner von seinem Einkommen ohne Anrechnung behalten darf, denn auch dies stellt eine Leitung nach SGB2 dar.
Nun muss man aber auch sehen, dass Treuhänder/Insolvenzverwalter als die natürlichen Feinde des Schuldners nun ein sehr einnehmendes Wesen haben. Weiterhin handelt es sich bei dem zitierten Beschluss um einen Beschluss des Landgerichts. Dieser ist also nicht "höchstrichterlich". Auf der anderen Seite bin ich ganz felsenfest der Auffassung, dass Hartz4 absolut das Minimum ist und eigentlich schon zu wenig und deshalb will ich nicht zulassen, dass sich irgendwer und irgendwie noch was von Hartz4 abzockt. Hartz4 steht zu 100% dem Empfänger zu. Und da passt mir der Beschluss wunderbar in die Argumentationslinie, die ich sowieso seit eh und ja nachdrücklich verfolge.
Mit diesem Gesetz werden Arme noch ärmer gemacht und trotzdem steigen die Kosten ganz erheblich. Mithin ein weiteres Beispiel für dumme Politikerideen.
Wenn denn mit diesen Regelungen Arbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden sollen, dann ist es ein gutes Gesetz, denn es werden Arbeitsplätze von Aktenknuschlern in Behörden geschaffen und gesichert. Danke, danke, danke, das ist genau das, was wir jetzt brauchen. Das Gerede von "Fordern und Fördern" war nichts als Lüge. Gefördert wird gar nichts. Dieser Tage stand zu lesen, dass die DAA in Aachen und Umgebung ihre Pforten schließen wird. Grund, Einsparungen nach Harz IV, so sieht also das Fördern aus. Und ganz sicher nicht nur in Aachen.
Dazu kommt ja noch die ganz wunderbare Idee mit den 1€ Jobs. Das ist dann die Förderung überhaupt. Damit wird ermöglicht, dass sich die Kommunen und Kirchen und Sozialverbände, aber auch der Personennahverkehr usw. nunmehr am 1. Arbeitsmarkt bedienen können. Jetzt müssen also die Bürger die Dummheit der kommunalen Politiker, die es ja geschafft haben, die Kommunen in die Pleite zu wirtschaften, durch Arbeit für 1€ bezahlen. Wer's nicht glaubt, einfach mal in die Ausschüsse reinhören, immer der Tenor: " Kommunale Aufgabe? Mal sehen, was wir im Bereich 1€ Job tun können." Zum Kotzen.
Insgesamt vermag ich diesem Gesetz keine, aber auch nicht den mindesten positiven Effekt abzuringen. Anfangs hieß es ja noch "Fordern und Fördern". Nur das vom "Fördern" nichts übrig geblieben ist. Das Gestz ist so gut wie Alles, was wir so in den letzten Jahren im Sozialbereich geboten bekommen haben. Erbärmlich.
Sorry, aber das musste auch mal raus.