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Entscheidung des OLG Frankfurth im Tenor:
§
850 f ZPO Festsetzung des Abzugsbetrages OLG
Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2000 zu 26 W 16/2000 Um
für den Schuldner einen Anreiz zur Aufnahme bzw. Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit
zu schaffen, ist neben den tatsächlichen Aufwendungen ein pauschaler Zuschlag für
Erwerbstätigkeit von 50 % des Regelsatzes anzusetzen. Das
Amtsgericht hat das Arbeitseinkommen des Schuldners durch Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss vom 05.07.1999 wegen einer Forderung in Höhe von
5.376,60 DM gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen Auf
Antrag des Schuldners, der gegenüber 5 Personen unterhaltspflichtig ist und
unstreitig ein monatliches Nettoeinkommen von 3.887 DM bezieht, hat das
Amtsgericht durch Beschluss vom 01.10.1999 den pfandfreien. Betrag gem. ¢ 850f
Abs. 1 fit. a ZPO auf 4.699,64 DM, festgesetzt. Bei der Berechnung des
notwendigen Unterhalts hat das Amtsgericht einen Mehrbedarfszuschlag wegen
Erwerbstätigkeit in Höhe von 2/3 des Regelsatzes berücksichtigt. Auf
die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht die Entscheidung
des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag des Schuldners auf Erhöhung des pfändungsfreien
Betrags zurückgewiesen. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet,
als Zuschlag wegen, der Erwerbstätigkeit des Schuldners sei ein Betrag in Höhe
von nur 25 % des Regelsatzes neben den tatsächlich entstandenen Fahrtkosten
und einer Arbeitsmittelpauschale von 10 DM angemessen. Seine
sofortige Beschwerde hat der Schuldner ausdrücklich auf die Höhe des Zuschlags
für Erwerbstätigkeit begrenzt, den er in Höhe von 66,66 % des Regelsatzes für
angemessen hält. In dieser Höhe werde durch den für seinen Wohnort zuständigen
Sozialhilfeträger im Rahmen der Sozialhilfegewährung der Absetzungsbetrag
nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG bei Erwerbstätigen ohne Beschränkung des Leistungsvermögens
berücksichtigt. Die
sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig und hat zum überwiegenden
Teil auch in der Sache Erfolg. Der
Schuldner hat nämlich nachgewiesen, dass der notwendige Lebensunterhalt für
sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat. nicht mehr
gedeckt ist, soweit ihm nicht ein Betrag in Höhe vom monatlich 3.846,04 DM
belassen wird (§ 850f 1 lit. aZPO). Dabei
ist neben den nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen, die dem Schuldner
durch eine Erwerbstätigkeit entstehen, auch ein prozentualer Zuschlag für
die Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Gemäß
§ 850f Abs. I lit. a ZPO kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf
Antrag einen weiteren Teil seines Arbeitseinkommens belassen, wenn er nachweist,
dass sein notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des Abschnitts 2 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nicht gedeckt ist. Bis
zur Streichung des § 23 Abs. 4 a.F. BSHG bestand kein Zweifel daran, dass der
in dieser Regelung vorgesehene prozentuale Mehrbedarfszuschlag bei der
Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs im Rahmen des ,§ 850 f Abs. 1 lit.
a ZPO zu berücksichtigen war. Nach der Streichung des § 23 Abs. 4 a.F. BSHG
wird demgegenüber z.T. die Auffassung vertreten. damit sei ein bestimmter
Prozentsatz des Regelsatzes als Mehrbedarf in dem zweiten Abschnitt des BSHG
nicht mehr vorgesehen und dürfe dementsprechend auch bei der Bestimmung des
notwendigen Lebensbedarfs nicht mehr berücksichtigt werden (KG RPfleger 1994,
371; OLG Köln, RPfleger 1999, 548, 549; Zöller‑Stöber ZPO, 21. Auflage,
§ 850 f Rn. 2‑, Stöber, Forderungspfändung, 12. Auflage, Rn. 1 176e,
der im Ergebnis aber einen nach § 76 BSHG berechneten Mehrbedarfszuschlag im
Rahmen des § 850 Abs. 1 fit. b anerkennen will). Im Gegensatz, dazu hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. FamR2 2000, 614, 616) die Auffassung vertreten, dass es die Streichung des § 23 Abs. 4 a.F. BSHG nicht rechtfertigt., den Besserstellungszuschlag im Rahmen des Pfändungsschutzes nach § 850 f ZPO entfallen zu lassen (so auch AG Stuttgart, RPfleger 1996, 360; Christmann, RPfleger 1995, 99 f; Stein/Jonas‑Brehm, ZPO, § 850 f Rn. 2 a‑, ausführlich mit weiteren Nachweisen, Grote, Einkommensverwertung und Existenzminimum des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz,
Rn. 198 f, 200). Zweck der in § 850 f Abs. 1 lit. a ZPO geregelten Härteklausel
ist es, zu vermeiden, dass der Schuldner durch die Zwangsvollstreckung
sozialhilfebedürftig wird und der Staat letztlich mittelbar durch
Sozialhilfeleistungen an den nunmehr bedürftigen Schuldner bei der Tilgung
privater Schulden mitwirkt (Baumbach/Lauterbach‑Hartmann ZPO, 58. Auflage,
§ 850 f Rn. 2 m. w. N.). Dieser Zweck, einen Schuldner durch die Pfändung
nicht schlechter zu stellen als einen Sozialhilfeempfänger, kann aber nicht
bereits dadurch erreicht werden, dass nur die mit der Erwerbstätigkeit des
Schuldners verbundenen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden,
weil dem Schuldner bei sonst gleichen Lebensbedingungen als erwerbstätigem
Sozialhilfeempfänger unter Berücksichtigung des Absetzungsbetrages nach § 76
Abs. 2 a Nr. 1 BSHG zusätzlich zu den sonstigen Leistungen 1/2 bis 2/3 des
Sozialhilferegelsatzes eines Haushaltsvorstandes und damit ein erheblich höherer
Betrag zur Verfügung stünde. Mit
der Streichung des Mehrbedarfszuschlags in § 23 Abs. 4 a.F. BSHG wurde nämlich
durch das 7. Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms vom
23. Juni 1993 (BGBl. 1 S. 944) im 4. Abschnitt ein Abs. 2 a in § 76 BSHG eingefügt,
in dem u.a. bestimmt wird, dass ein Betrag für Erwerbstätigkeit von dem
anrechenbaren Einkommen in angemessener Höhe abzusetzen ist. Ausdrücklich erklärtes
gesetzgeberisches Ziel der Änderung war nicht etwa eine geringere Berücksichtigung
der Erwerbstätigkeit. (Der Gesetzgeber wollte vielmehr „die Anreizfunktion für
erwerbstätige Hilfsempfänger verstärken, ihrer Erwerbstätigkeit weiterhin
nachzugehen und zu versuchen, sich aus der Sozialhilfe vollständig zu lösen"
(BT‑Drucks. 12/4748, S. 100 zu Nr. 13 a). Zugleich ergibt sich aus der
amtlichen Begründung, dass eine Änderung der Pfändungsschutzbestimmungen
der Zivilprozessordnung nicht beabsichtigt war. Da im Zeitpunkt der letzten
Reform des § 850 f ZPO durch das 6. Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
vom 1. April 1992 und die Bezugnahme auf den 2. Abschnitt des BSHG die
nachfolgende Änderung de> BSHG nicht vorhersehbar war, muss die Bezugnahme
in § 550 f Abs. 1 fit. a ZPO auf den z. Abschnitt des BSHG dahin ausgelegt werden,
dass der nunmehr an anderer Stelle und in anderer Weise geregelte Erwerbstätigkeitszuschlag
weiterhin bei der fiktiven Berechnung dessen zu berücksichtigen ist, was dem
Schuldner als Sozialhilfeempfänger zur Verfügung stünde und deshalb auch im
Rahmen des Pfändungsschutzes zu belassen ist. Im
übrigen lässt sich der Betrag, der einem Sozialhilfeempfänger aufgrund der
„Hilfe zum Lebensunterhalt" zur Verfügung steht, nicht allein aus denn
z. Abschnitt des BSHG berechnen. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 BSHG wird nämlich
Hilfe zum Lebensunterhalt nur demjenigen gewährt, der seinen notwendigen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
vor allem aus seinem Einkommen beschaffen kann. Voraussetzung und mitbestimmend
für die Höhe einer im z. Abschnitt des BSHG geregelten Hilfe zum
Lebensunterhalt ist danach die Bestimmung des im 4. Abschnitt des BSHG in § 76
geregelten anrechenbaren Einkommens. Auch diese Einbeziehung des Absetzungsbetrages
in den zweiten Abschnitt des BSHG spricht dafür, die Bezugnahme in § 850 f
Abs. 1 fit. a ZPO nicht zu eng auf die unmittelbar im z. Abschnitt das BSHG
getroffenen Regelungen zu beziehen. lm übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht
bei der Berechnung des jedem Erwerbstätigen zu belassenden Existenzminimums die
Berücksichtigung lediglich der tatsächlichen Aufwendungen nicht ausreichen
lassen, sondern einen Zuschlag entsprechend der in § 23 Abs. 4 a.F. BSHG
getroffenen Regelung für erforderlich gehalten (BVerfG. NJW 1992, 3153, 3154).
Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht auch nach der Streichung des
§ 23 Abs. 4 BSHG unter ausdrücklicher Zitierung dieser Vorschrift
aufrechterhalten (BVerfG, NJW 1999, 561, 562). Soweit
es die Höhe des Besserstellungszuschlags betrifft, sieht sich der Senat
allerdings zu einer Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung veranlasst. Aufgrund
der vom Senat in diesem Beschwerdeverfahren eingeholten Auskünfte der Träger
der Sozialhilfe in Hessen hat sich die Darstellung des Schuldners bestätigt,
dass erwerbstätigen Sozialhilfeempfängern nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG
regelmäßig mehr als ?5 % des Regelsatzes aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit
belassen wird und damit im Ergebnis zur Verfügung steht. Überwiegend
wird ein Abrechnungsbetrag, in Höhe von 25 % des Sozialhilferegelsatzes (zur
Zeit 25% von 551 DM = 137,75 DM) zuzüglich 20% des darüber liegenden
bereinigten Nettoeinkommen: bis zu einem Höchstbetrag von 66 2/3 %
anerkannt. Zurn Teil folgen die Träger der Sozialhilfe aber auch den noch zu
§23 Abs. 4 BSHG ergangenen Empfehlungen des
Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge und rechnen zu dem
Grundbetrag von 25% des Regelsatzes 15% des über diesem Betrag liegenden
Einkommens bis zu einem Höchstbetrag von 50%
des Regelsatzes. Der
Senat schließt sich im Ergebnis hinsichtlich der Höhe des
Besserstellungszuschlags dem Vorschlag
des Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge an (Heft 55 der
kleinen Schriften DV Rn. 24). Dieser
Vorschlag hat in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend Anerkennung gefunden
(BVerfG, NJW 1992, 3153. 3154: Scheuhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage, § 76
Rn. 49: Grote a.a.0. Rn. 203, 204, vgl. auch Zöller‑Philippi, ZPO. 21.
Auflage, § 115 Rn. 28 f). Im Ergebnis wird dies regelmüßig bei
Erwerbseinkommen von etwas mehr als 1.000 DM dazu führen, dass dem Schuldner
ein Zuschlag von 1/2 des Regelsatzes zu gewähren ist. Damit wird nach
Auffassung des Senats zum einen der gewünschte Anreiz zur Aufnahme oder
Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit geschaffen, zum anderen aber auch Gläubigern
eine Einschätzung der Vollstreckungsaussichten ermöglicht. Der
Besserstellungszuschlag errechnet sich daher aus der Summe von 25 % des
Regelsatzes in Höhe von derzeit 551 DM (137,75 DM) und 15 %o des über diesen
Betrag hinausgehenden bereinigten Nettoeinkommens in Höhe von 3.887,DM,
begrenzt durch 50 % des Regelsatzes von 551 DM, so dass sich der Höchstbetrag
von 275,50 DM ergibt. Da
das Landgericht der bisherigen Rechtsprechung des Senats folgend lediglich einen
Betrag in Höhe von 25% des zur
Zeit der Entscheidung geltenden Regelsatzes und damit 137 DM berücksichtigt
hat, erhöht sich der im übrigen zutreffend ermittelte und mit der Beschwerde
auch nicht angegriffene fiktive Sozialhilfebedarf des Schuldners von 3.707,54 DM
(275,50 ‑ 137 DM = 138,50 DM) auf 3.864,04 DM. Dieser Betrag liegt um
120,04 DM über dem nach der Tabelle zu § 850 c ZPO pfändbaren Betrag. |