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Home Antrag Arbeitgeber Tabelle 2005

 

 

Hinweis zu den Gerichten im Verfahren

Es sei an dieser Stelle der Hinweis gegeben, dass die Gerichte nach einer zunächst belanglos erscheinenden Änderung im Sozialhilferecht nun dazu übergehen, den Mehrbedarf für Berufstätige nicht mehr zu gewähren. Dies hat für einen berufstätigen Schuldner eine Kürzung der bisherigen Praxis um ca. EUR 130,-- zu folge. Offensichtlich sind die Gericht auch auf massiven Druck der Gläubiger hin zu der Auffassung gelangt, dass nunmehr die Wohltaten für die Schuldner abgebaut werden müssen. Wohltaten aht es zwar nie gegeben, aber sei's drum. Auf der anderen Seite sind die Pfändungsfreigrenzen seit 1992 (!) nicht mehr erhöht worden; mithin ist die erhebliche Teuerung von 8 Jahren unberücksichtigt geblieben. Die Schuldner werden also weiterhin unter die absolute Armutsgrenze gedrückt.

Allerdings hat jetzt das OLG-Frankfurt erkannt, dass diese Praxis aus einer ganzen Reihe von Gründen rechtswidrig ist und dazu eine richtungweisende Entscheidung verfasst. Diese Entscheidung bzw. der Hinweis auf diese sollte in keinem Antrag fehlen. 

Der Antrag gem. § 850 f ZPO zur

Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen

update 09.02.2001

1. Übersicht

Der § 850 f ZPO gibt dem Schuldner die Möglichkeit, seinen individuellen Bedarf abweichend von der Pfändungstabelle durch das Vollstreckungsgericht festsetzen zu lassen. Im Grunde kann der Schuldner hier alle seine Arbeits- und Lebensnotwendigen Kosten einbringen und beantragen, diese pfandfrei zu stellen. Zunächst müssen also alle Bedarfsgrößen ermittelt werden. Des weiteren ist dieser Artikel so aufgebaut, dass alle blau markierten Bedarfsbestände additiv in den Antrag gehören.

2. Bedarf

2.1 Lebensunterhalt

Beginnen wir mit den Kosten der Lebenshaltung. Zunächst einmal braucht der Mensch Essen und Trinken. Die dafür notwenigen Mittel werden in pauschaler Form ermittelt. Dabei werden die jeweils gültigen Sozialhilfesätze (=Regelsätze) zu Grunde gelegt. Diese variieren von Bundesland zu Bundesland um ein paar Mark. Hier sind die Sätze für NRW zu Grunde gelegt. Der Bedarf ist nach Alter gestaffelt:

Tabelle:

Haushaltsvorstand 270,00 EUR
Angehörige nach Alter:
19 Jahre und älter 220,00 EUR
15 bis 18 Jahre 250,00 EUR
8 bis 14 Jahre 180,00 EUR
0 bis 7 Jahre 140,00 EUR
Kind 0-7 Jahre bei
Alleinerziehenden 160,00 EUR

Dazu kommt noch ein Zuschlag von 25% auf die Regelsätze für den nichtlaufenden Bedarf, wie Kleidung, Ersatzbeschaffung von Hausrat usw.

Zuschläge: Zu den o. a. Tabellen werten kommen noch Zuschläge hinzu und zwar als  prozentualer Aufschlag auf die Regelsätze und zwar für

Tabelle:

Mehrbedarf für Alleinerziehende 1 Kind 20%
für Alleinerziehende mit mehreren  Kindern 40%
Personen ab 60 Jahre alt 20%
Schwangere ab 6 Monat 20%
TBC-Kranke 20%
AIDS-Kranke 20%
Behinderte die Erwarbstätig sind 20%
bei Notwendigkeit von Diäternährung 20%

Diese Zuschläge können allesamt nebeneinander beansprucht werden.

2.2 Kosten der Unterkunft

Der Mensch muss wohnen. Folgende Kosten können in Anrechnung gebracht werden:

Tabelle:

Miete, ggf. bei Eigentum Zins und Tilgung 380,00 EUR
umlagefähige Nebenkosten 60,00 EUR
Heizkosten einschl. Wartung 100,00 EUR
sonstige Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag 20,00 EUR
Summe EUR 560,00

2.3 Versicherungen

Auch dem Schuldner stehen Versicherungen im allgemein üblichen Unfange zu.

(Beiträge monatlich)
Hausratversicherung 18,00 EUR
Haftpflichtversicherung (Privat) 4,25 EUR
Unfallversicherung 12,50 EUR
Auslandskrankenversicherung 1,50 EUR
Zusatzkrankenversicherung 14,00 EUR
Rentenversicherung (Privat) 50,00 EUR
Summe 96,43 EUR

2.4 Werbungskosten

der Schulder soll arbeiten gehen, also bleiben auch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Kosten pfandfrei.

Arbeitsmittel pauschal DM 10,-- für jeden der arbeitet 5,00 EUR
Gewerkschaft 20,00 EUR
Berufskleidung wenn notwendig einschl. Reinigung 10,00 EUR
Fahrt zur Arbeit DM 10,00 je km Entfernung 35,00 EUR
oder Buskarte
oder Kosten des PKW wenn unbedingt nötig
Summe 70,00 EUR

2.5 Kosten Kinderbetreuung/Schule

selbstverständlich sollen auch die Kinder von Schuldnern zur Schule, Kindergarten gehen. Sollten hier Kosten anfallen, so sind diese einzubringen:

Kindergartenbeitrag 110,00 EUR
Schülerfahrtkosten 80,00 EUR
Hausaufgabenhilfe 80,00 EUR
Klassenkasse 15,00 EUR
Summe 285,00 EUR

3. Gesamtberechnung als Beispiel

Familie mit berufstätigem Ehemann und Kindern 13 und 5 Jahre alt.

Nr. Art

EUR

Bemerkung
1 Regelbedarf
2 Haushaltsvorstand 270,00 EUR
3 Ehefrau
4 Kind 13 Jahre 180,00 EUR
5 Kind 5 Jahre 160,00 EUR
6 Beruftätigkeit Ehemann 135,00 EUR Zeile 1 mit 50%
7
8 nichtlaufender Bedarf 152,50 EUR Summe Zeile 1-5 mit 25%
9
10 Miete (kalt) 520,00 EUR
11 Nebenkosten 160,00 EUR
12 Heizung 90,00 EUR
13
14 Schülerfahrtkosten 40,00 EUR
15 Kindergarten 90,00 EUR
16 Fahrt zur Arbeit Ehemann 12km 20,00 EUR km * 5 einfache Strecke
17 Gewerkschaft Ehemann 20,00 EUR
18
19 Hausratversicherung 20,00 EUR
20 Haftpflichtversicherung 12,00 EUR
Summe 1793,50 EUR

Sie sehen selber, dass hier mal ganz schnell EUR 2000,00 (netto) zusammengekommen sind, die dem Schuldner pfandfrei verbleiben müssen. Mit anderen Worten, wenn man weiss wie es geht, braucht man vor Pfändung nun wirklich keine Angst zu haben.

Nun noch ein Mustertext für den Antrag - dieser ist natürlich an die persönlichen Bedürfnisse anzupassen:

 

Amtsgericht Musterbach

Postfach

 

52034 Musterbach

 

 

Ihr Zeichen: 17 M 999/2000

 

Betr.:

 

Antrag gem. § 850f ZPO

des

  Peter Breuer

Im Schuldturm 2a

52031 Musterbach

 

vertreten durch die

SHS

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

der Lohn des Klienten wird gemäß § 850 c ZPO gepfändet. Die  Pfändungsta­belle nach der hier vorgegangen wird, ist zuletzt im Jahre 1992 vom Gesetzgeber neu berechnet worden. Die Pfändung hat zur Fol­ge, dass mir nicht ausreichend Einkommen verbleibt, um die per­sönlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Bei der Definition der Bedürfnisse wird das BSHG zu Grunde gelegt.

 

Nach der geltenden Rechtsprechung muss dann von einer Lohnpfän­dung abgesehen werden, wenn der Lohnempfänger und bzw. seine Familie durch diese Pfändung sozialhilfebedürftig wird. Eine Berechung des BSHG-Bedarfs ist in der Anlage beigefügt.

 

- Zur Anerkennung von Gewerkschaftsbeiträgen vgl. ebenda, VO zu § 76, § 3 Abs.4 S.719 Rz.14.

 

- Zur Anerkennung von Fahrtkosten vgl. ebenda, Vo zu § 76, § 3 Abs.4 S. 719 Rz.13.

 

- Zur Anerkennung der Arbeitsmittelpauschale vgl. ebenda, Vo zu § 76, § 3 Abs.5 (S. 716).

 

- Vermögenswirksame Leistungen werden ebenfalls bei der Ein­kommensberechnung in Abzug gebracht vgl. ebenda, § 76, S. 337, Rz.9. Sie sind im unpfändbar und müssen daher auch in Abzug ge­bracht werden (Vgl. Stöber, Forderungspfändung, 9. Auflage 1990, Rdn. 915 ff.).

 

- Zur Anerkennung von Hausrat- u. Haftpflicht­versicherung vgl. ebenda, § 76, S. 342, Rz. 38. Hierzu wird auf die gängige Praxis des Sozialam­tes Aachen verwiesen, das diese Versicherungen grundsätzlich in Abzug bringt.

 

- Zur Anerkennung des Besserstellungszuschlags sh.  OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2000 zu 26 W 16/2000. Der Antragsteller ist in anspruchbegründender Weise berufstätig und beansprucht den Mehrbedarf auf Grund des höheren Energiebedarfs, AG Eschweiler 20 M 1394/97 u. 20 M 751/97,

 

- Zur Anerkennung der Entfernungspauschale von DM 10,--/km verg. VO zu § 76 hier § 3 Abs. 6 und Amtsgericht Eschweiler 20 M 1394/97. Der Klient nutzt in Anspruchsbegründender Weise ein KfZ.

 

Desweiteren benötigt der Klient Mittel, um den nichtlaufenden Bedarfs abdecken zu können. Unter nichtlaufendem Bedarf sind die Leistun­gen des BSHG zu verstehen, die im Wege der einmaligen Beihilfen oder pauschal gewährt werden, also nicht Be­standteil der Regel­sätze sind. Insbesondere ist der Bedarf an Be­kleidung, Beschaffung u. Wiederbeschaffung von Haushaltsgeräten und Renovierung zu er­wähnen. Der nicht lfd. Bedarf wird pauschal mit 25% der Regelsätze angenommen.

 

- Zur Anerkennung des nicht laufenden Bedarfs in Höhe von 25% vgl. LG Frankfurt 2/9 T 412/92, OVG Münster NJW 1988 S. 2405, AG Dortmund NJW-RR 1992 S. 585, OLG Stuttgart 8 W 406/86, AG Heinsberg 10 M 1591/96,   Kohte: Praktische Fragen der Sozialleistungspfändung NJW 1992 S. 393-400,

 

Die Ehefrau und erzielt kein Einkommen.

 

Der Klient ist auf den Betrieb eines KFZ angewiesen, um seinen Ar­beitsplatz zu erreichen. Der Wohnsitz ist nicht ausreichend an öffent­liche Verkehrsmittel angebunden.

 

Es wird beantragt, den Grundfreibetrag des  Klienten auf  

 

EUR XXXX,XX

 

anzuheben und den Beschluß so zu fassen, dass das den Freibetrag übersteigende Einkommen der Pfändung gem. § 850c ZPO zu unterwerfen ist und dies auch für den Arbeitgeber im Beschluß kenntlich ist.

 

Die Bedürftigkeit ist durch die vorgelegte Berechung hinreichend deutlich gemacht. dazu sei auch auf den Beschluß des Landgerichts Aachen zu 5 T 236/98 hingewiesen, auf den vollinhaltlich Bezug genommen wird.

 

Desweiteren soll die Zwangsvollstreckung bis zur endgültigen Entscheidung über diesen Antrag eingestellt und  der Überweisungsbeschluss aufgehoben werden.

 

Da der berechnete sozialhilferechtliche Bedarf deutlich über dem Arbeitseinkommen liegt, beantrage ich ferner, ­ihm das Weih­nachtsgeld (13. Monatsgehalt) vollkommen zu belassen, um den nichtlaufenden Bedarf zu decken.

 

Die SHS ist meine Empfangsbevollmächtigte.

 

Ggf. noch fehlende Unterlagen lege ich gerne vor.

 

Mit freundlichen Grüßen

       SHS

EDV-erstellt, gilt ohne Unterschrift und Stempel

 

 

Entscheidung des OLG Frankfurth im Tenor:

 

§ 850 f ZPO  Festsetzung des Abzugsbetrages

 OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2000 zu 26 W 16/2000

Um für den Schuldner einen Anreiz zur Aufnahme bzw. Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit zu schaffen, ist neben den tatsächlichen Aufwendungen ein pauschaler Zuschlag für Erwerbstätigkeit von 50 % des Regelsatzes anzusetzen.

Das Amtsgericht hat das Arbeitseinkommen des Schuldners durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 05.07.1999 wegen einer Forderung in Höhe von 5.376,60 DM gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwie­sen

Auf Antrag des Schuldners, der gegenüber 5 Personen unterhaltspflichtig ist und unstreitig ein monatliches Net­toeinkommen von 3.887 DM bezieht, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 01.10.1999 den pfandfreien. Betrag gem. ¢ 850f Abs. 1 fit. a ZPO auf 4.699,64 DM, festgesetzt. Bei der Berechnung des notwendigen Unterhalts hat das Amtsgericht einen Mehrbedarfszuschlag wegen Erwerbs­tätigkeit in Höhe von 2/3 des Regelsatzes berücksichtigt.

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Land­gericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag des Schuldners auf Erhöhung des pfändungs­freien Betrags zurückgewiesen. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, als Zuschlag wegen, der Erwerbstätigkeit des Schuldners sei ein Betrag in Höhe von nur 25 % des Regelsatzes neben den tatsächlich entstande­nen Fahrtkosten und einer Arbeitsmittelpauschale von 10 DM angemessen.

Seine sofortige Beschwerde hat der Schuldner ausdrücklich auf die Höhe des Zuschlags für Erwerbstätigkeit begrenzt, den er in Höhe von 66,66 % des Regelsatzes für angemessen hält. In dieser Höhe werde durch den für seinen Wohnort zuständigen Sozialhilfeträger im Rahmen der Sozialhilfege­währung der Absetzungsbetrag nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG bei Erwerbstätigen ohne Beschränkung des Lei­stungsvermögens berücksichtigt.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig und hat zum überwiegenden Teil auch in der Sache Erfolg.

Der Schuldner hat nämlich nachgewiesen, dass der notwen­dige Lebensunterhalt für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat. nicht mehr gedeckt ist, soweit ihm nicht ein Betrag in Höhe vom monatlich 3.846,04 DM belassen wird (§ 850f 1 lit. aZPO).

Dabei ist neben den nachgewiesenen tatsächlichen Aufwen­dungen, die dem Schuldner durch eine Erwerbstätigkeit ent­stehen, auch ein prozentualer Zuschlag für die Erwerbstätig­keit zu berücksichtigen.

Gemäß § 850f Abs. I lit. a ZPO kann das Vollstreckungsge­richt dem Schuldner auf Antrag einen weiteren Teil seines Arbeitseinkommens belassen, wenn er nachweist, dass sein notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nicht gedeckt ist.

Bis zur Streichung des § 23 Abs. 4 a.F. BSHG bestand kein Zweifel daran, dass der in dieser Regelung vorgesehene pro­zentuale Mehrbedarfszuschlag bei der Berechnung des fikti­ven Sozialhilfebedarfs im Rahmen des ,§ 850 f Abs. 1 lit. a ZPO zu berücksichtigen war. Nach der Streichung des § 23 Abs. 4 a.F. BSHG wird demgegenüber z.T. die Auffassung vertreten. damit sei ein bestimmter Prozentsatz des Regel­satzes als Mehrbedarf in dem zweiten Abschnitt des BSHG nicht mehr vorgesehen und dürfe dementsprechend auch bei der Bestimmung des notwendigen Lebensbedarfs nicht mehr berücksichtigt werden (KG RPfleger 1994, 371; OLG Köln, RPfleger 1999, 548, 549; Zöller‑Stöber ZPO, 21. Auflage, § 850 f Rn. 2‑, Stöber, Forderungspfändung, 12. Auflage, Rn. 1 176e, der im Ergebnis aber einen nach § 76 BSHG berechneten Mehrbedarfszuschlag im Rahmen des § 850 Abs. 1 fit. b anerkennen will).

Im Gegensatz, dazu hat der Senat in ständiger Rechtspre­chung (vgl. FamR2 2000, 614, 616) die Auffassung vertre­ten, dass es die Streichung des § 23 Abs. 4 a.F. BSHG nicht rechtfertigt., den Besserstellungszuschlag im Rahmen des Pfändungsschutzes nach § 850 f ZPO entfallen zu lassen (so auch AG Stuttgart, RPfleger 1996, 360; Christmann, RPfle­ger 1995, 99 f; Stein/Jonas‑Brehm, ZPO, § 850 f Rn. 2 a‑, ausführlich mit weiteren Nachweisen, Grote, Einkommens­verwertung und Existenzminimum des Schuldners in der

Verbraucherinsolvenz, Rn. 198 f, 200). Zweck der in § 850 f Abs. 1 lit. a ZPO geregelten Härteklausel ist es, zu vermei­den, dass der Schuldner durch die Zwangsvollstreckung sozialhilfebedürftig wird und der Staat letztlich mittelbar durch Sozialhilfeleistungen an den nunmehr bedürftigen Schuldner bei der Tilgung privater Schulden mitwirkt (Baumbach/Lauterbach‑Hartmann ZPO, 58. Auflage, § 850 f Rn. 2 m. w. N.). Dieser Zweck, einen Schuldner durch die Pfändung nicht schlechter zu stellen als einen Sozialhilfe­empfänger, kann aber nicht bereits dadurch erreicht werden, dass nur die mit der Erwerbstätigkeit des Schuldners ver­bundenen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt wer­den, weil dem Schuldner bei sonst gleichen Lebensbedin­gungen als erwerbstätigem Sozialhilfeempfänger unter Berücksichtigung des Absetzungsbetrages nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG zusätzlich zu den sonstigen Leistungen 1/2 bis 2/3 des Sozialhilferegelsatzes eines Haushaltsvorstandes und damit ein erheblich höherer Betrag zur Verfügung stünde.

Mit der Streichung des Mehrbedarfszuschlags in § 23 Abs. 4 a.F. BSHG wurde nämlich durch das 7. Gesetz zur Umset­zung des föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. 1 S. 944) im 4. Abschnitt ein Abs. 2 a in § 76 BSHG eingefügt, in dem u.a. bestimmt wird, dass ein Betrag für Erwerbstätigkeit von dem anrechenbaren Einkommen in angemessener Höhe abzusetzen ist. Ausdrücklich erklärtes gesetzgeberisches Ziel der Änderung war nicht etwa eine geringere Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit. (Der Gesetzgeber wollte vielmehr „die Anreizfunktion für erwerbstätige Hilfsempfänger verstärken, ihrer Erwerbs­tätigkeit weiterhin nachzugehen und zu versuchen, sich aus der Sozialhilfe vollständig zu lösen" (BT‑Drucks. 12/4748, S. 100 zu Nr. 13 a). Zugleich ergibt sich aus der amtlichen Begründung, dass eine Änderung der Pfändungsschutzbe­stimmungen der Zivilprozessordnung nicht beabsichtigt war. Da im Zeitpunkt der letzten Reform des § 850 f ZPO durch das 6. Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 und die Bezugnahme auf den 2. Abschnitt des BSHG die nachfolgende Änderung de> BSHG nicht vorher­sehbar war, muss die Bezugnahme in § 550 f Abs. 1 fit. a ZPO auf den z. Abschnitt des BSHG dahin ausgelegt wer­den, dass der nunmehr an anderer Stelle und in anderer Wei­se geregelte Erwerbstätigkeitszuschlag weiterhin bei der fik­tiven Berechnung dessen zu berücksichtigen ist, was dem Schuldner als Sozialhilfeempfänger zur Verfügung stünde und deshalb auch im Rahmen des Pfändungsschutzes zu belassen ist.

 Im übrigen lässt sich der Betrag, der einem Sozialhilfeemp­fänger aufgrund der „Hilfe zum Lebensunterhalt" zur Ver­fügung steht, nicht allein aus denn z. Abschnitt des BSHG berechnen. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 BSHG wird nämlich Hil­fe zum Lebensunterhalt nur demjenigen gewährt, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Ein­kommen beschaffen kann. Voraussetzung und mitbestim­mend für die Höhe einer im z. Abschnitt des BSHG gere­gelten Hilfe zum Lebensunterhalt ist danach die Bestimmung des im 4. Abschnitt des BSHG in § 76 geregelten anrechenbaren Einkommens. Auch diese Einbeziehung des Abset­zungsbetrages in den zweiten Abschnitt des BSHG spricht dafür, die Bezugnahme in § 850 f Abs. 1 fit. a ZPO nicht zu eng auf die unmittelbar im z. Abschnitt das BSHG getroffe­nen Regelungen zu beziehen. lm übrigen hat auch das Bun­desverfassungsgericht bei der Berechnung des jedem Erwerbstätigen zu belassenden Existenzminimums die Berücksichtigung lediglich der tatsächlichen Aufwendungen nicht ausreichen lassen, sondern einen Zuschlag entspre­chend der in § 23 Abs. 4 a.F. BSHG getroffenen Regelung für erforderlich gehalten (BVerfG. NJW 1992, 3153, 3154). Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht auch nach der Streichung des § 23 Abs. 4 BSHG unter ausdrück­licher Zitierung dieser Vorschrift aufrechterhalten (BVerfG, NJW 1999, 561, 562).

Soweit es die Höhe des Besserstellungszuschlags betrifft, sieht sich der Senat allerdings zu einer Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung veranlasst.

Aufgrund der vom Senat in diesem Beschwerdeverfahren eingeholten Auskünfte der Träger der Sozialhilfe in Hessen hat sich die Darstellung des Schuldners bestätigt, dass erwerbstätigen Sozialhilfeempfängern nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG regelmäßig mehr als ?5 % des Regelsatzes auf­grund ihrer Erwerbstätigkeit belassen wird und damit im Ergebnis zur Verfügung steht.

Überwiegend wird ein Abrechnungsbetrag, in Höhe von 25 % des Sozialhilferegelsatzes (zur Zeit 25% von 551 DM = 137,75 DM) zuzüglich 20% des darüber liegenden  berei­nigten Nettoeinkommen: bis zu einem Höchstbetrag von 66 2/3 % anerkannt. Zurn Teil folgen die Träger der Sozialhil­fe aber auch den noch zu §23 Abs. 4 BSHG ergangenen Empfehlungen  des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge und rechnen zu dem Grundbetrag von 25% des Regelsatzes 15% des über diesem Betrag liegenden Einkommens bis zu einem Höchstbetrag von 50%  des Regelsatzes.

Der Senat schließt sich im Ergebnis hinsichtlich der Höhe des Besserstellungszuschlags dem

Vorschlag des Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge an (Heft 55 der kleinen Schriften DV Rn. 24).

Dieser Vorschlag hat in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend Anerkennung gefunden (BVerfG, NJW 1992, 3153. 3154: Scheuhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage, § 76 Rn. 49: Grote a.a.0. Rn. 203, 204, vgl. auch Zöller‑Phi­lippi, ZPO. 21. Auflage, § 115 Rn. 28 f). Im Ergebnis wird dies regelmüßig bei Erwerbseinkommen von etwas mehr als 1.000 DM dazu führen, dass dem Schuldner ein Zuschlag von 1/2 des Regelsatzes zu gewähren ist. Damit wird nach Auffassung des Senats zum einen der gewünschte Anreiz zur Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit geschaffen, zum anderen aber auch Gläubigern eine Ein­schätzung der Vollstreckungsaussichten ermöglicht.

Der Besserstellungszuschlag errechnet sich daher aus der Summe von 25 % des Regelsatzes in Höhe von derzeit 551 DM (137,75 DM) und 15 %o des über diesen Betrag hinaus­gehenden bereinigten Nettoeinkommens in Höhe von 3.887,­DM, begrenzt durch 50 % des Regelsatzes von 551 DM, so dass sich der Höchstbetrag von 275,50 DM ergibt.

Da das Landgericht der bisherigen Rechtsprechung des Senats folgend lediglich einen Betrag in Höhe von 25%  des zur Zeit der Entscheidung geltenden Regelsatzes und damit 137 DM berücksichtigt hat, erhöht sich der im übrigen zutreffend ermittelte und mit der Beschwerde auch nicht angegriffene fiktive Sozialhilfebedarf des Schuldners von 3.707,54 DM (275,50 ‑ 137 DM = 138,50 DM) auf 3.864,04 DM. Dieser Betrag liegt um 120,04 DM über dem nach der Tabelle zu § 850 c ZPO pfändbaren Betrag.