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Hinweis zum Verfahren Es sei an dieser Stelle der Hinweis gegeben, dass die Gerichte nach einer zunächst belanglos erscheinenden Änderung im Sozialhilferecht nun dazu übergehen, den Mehrbedarf für Berufstätige nicht mehr zu gewähren. Dies hat für einen berufstätigen Schuldner eine Kürzung der bisherigen Praxis um ca. EUR 130,-- zu folge. Offensichtlich sind die Gericht auch auf massiven Druck der Gläubiger hin zu der Auffassung gelangt, dass nunmehr die Wohltaten für die Schuldner abgebaut werden müssen. Wohltaten hat es zwar nie gegeben, aber sei's drum. Allerdings hat jetzt das OLG-Frankfurt erkannt, dass diese Praxis aus einer ganzen Reihe von Gründen rechtswidrig ist und dazu eine richtungweisende Entscheidung verfasst. Diese Entscheidung bzw. der Hinweis auf diese sollte in keinem Antrag fehlen. Ein solcher Antrag ist aufwendig und führt nicht zwingend im ersten Anlauf zum Erfolg. Oft müssen Rechtsmittel eingelegt werden. Wir sehen einen solchen Antrag als "Profi-Sache" an. Der Schuldner ist also gut beraten, den Antrag in Zusammenarbeit mit einer Schuldnerberatungsstelle vorzubereiten. Wir machen das gerne.
Der Antrag gem. § 850 f ZPO zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen update 16.06.2008 1. Übersicht Der § 850 f ZPO gibt dem Schuldner die Möglichkeit, seinen individuellen Bedarf abweichend von der Pfändungstabelle durch das Vollstreckungsgericht festsetzen zu lassen. Im Grunde kann der Schuldner hier alle seine Arbeits- und Lebensnotwendigen Kosten einbringen und beantragen, diese pfandfrei zu stellen. Zunächst müssen also alle Bedarfsgrößen ermittelt werden. Des weiteren ist dieser Artikel so aufgebaut, dass alle blau markierten Bedarfsbestände additiv in den Antrag gehören. 2. Bedarf 2.1 Lebensunterhalt Beginnen wir mit den Kosten der Lebenshaltung. Zunächst einmal braucht der Mensch Essen und Trinken. Die dafür notwenigen Mittel werden in pauschaler Form ermittelt. Dabei werden die jeweils gültigen /Hartz IV-Sätze (=Regelsätze) zu Grunde gelegt. Ab 01.07.2008: Tabelle:
Dazu kommt noch ein Zuschlag von 25% auf die Regelsätze für den nichtlaufenden Bedarf, wie Kleidung, Ersatzbeschaffung von Hausrat usw. Zuschläge: Zu den o. a. Tabellen werten kommen noch Zuschläge hinzu und zwar als prozentualer Aufschlag auf die Regelsätze und zwar für Tabelle:
Diese Zuschläge können allesamt nebeneinander beansprucht werden. 2.2 Kosten der Unterkunft Der Mensch muss wohnen. Folgende Kosten können in Anrechnung gebracht werden: Tabelle: das sind angenommene Zahlen, es zählt der tatsächliche Bedarf!
2.3 Versicherungen Auch dem Schuldner stehen Versicherungen im allgemein üblichen Unfange zu. Alles Beispiele, es zählt nur der tatsächliche Bedarf
2.4 Werbungskosten der Schulder soll arbeiten gehen, also bleiben auch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Kosten pfandfrei. Alles Beispiele, es zählt nur der tatsächliche Bedarf
2.5 Kosten Kinderbetreuung/Schule selbstverständlich sollen auch die Kinder von Schuldnern zur Schule, Kindergarten gehen. Sollten hier Kosten anfallen, so sind diese einzubringen:Alles Beispiele, es zählt nur der tatsächliche Bedarf
Nun noch ein Mustertext für den Antrag - dieser ist natürlich an die persönlichen Bedürfnisse anzupassen: Dazu können noch kommen: Eigenanteile an Medikamenten, Unterhaltsleistungen an nicht im Haushalt lebende Kinder, oder Ex-Ehegatten, bei RF im Behindertenausweis auch Telefonkosten und anderer notwendiger Bedarf. Der Bedarf muss sich aus rechtlichen und auch tatsächlichen Verpflichtungen bzw. Notwendigkeiten ergeben. Alle Beträge sind mittels Belegen nachzuweisen.
Amtsgericht Musterbach Postfach
52034 Musterbach
Ihr
Zeichen: 17 M 999/2000
Betr.:
Antrag gem. § 850f ZPO des Im Schuldturm 2a 52031 Musterbach
vertreten
durch die SHS
Sehr
geehrte Damen und Herren, der
Lohn des Klienten wird gemäß § 850 c ZPO gepfändet. Die
Pfändungstabelle nach der hier vorgegangen wird, ist zuletzt im
Jahre 1992 vom Gesetzgeber neu berechnet worden. Die Pfändung hat zur
Folge, dass mir nicht ausreichend Einkommen verbleibt, um die
persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Bei der Definition der
Bedürfnisse wird das BSHG zu Grunde gelegt. Nach
der geltenden Rechtsprechung muss dann von einer Lohnpfändung abgesehen
werden, wenn der Lohnempfänger und bzw. seine Familie durch diese
Pfändung sozialhilfebedürftig wird. Eine Berechung des BSHG-Bedarfs ist
in der Anlage beigefügt. -
Zur Anerkennung von Gewerkschaftsbeiträgen vgl. ebenda, VO zu § 76, § 3
Abs.4 S.719 Rz.14. -
Zur Anerkennung von Fahrtkosten vgl. ebenda, Vo zu § 76, § 3 Abs.4 S.
719 Rz.13. -
Zur Anerkennung der Arbeitsmittelpauschale vgl. ebenda, Vo zu § 76, § 3
Abs.5 (S. 716). -
Vermögenswirksame Leistungen werden ebenfalls bei der
Einkommensberechnung in Abzug gebracht vgl. ebenda, § 76, S. 337, Rz.9.
Sie sind im unpfändbar und müssen daher auch in Abzug gebracht werden
(Vgl. Stöber, Forderungspfändung, 9. Auflage 1990, Rdn. 915 ff.). -
Zur Anerkennung von Hausrat- u. Haftpflichtversicherung vgl. ebenda, §
76, S. 342, Rz. 38. Hierzu wird auf die gängige Praxis des Sozialamtes
Aachen verwiesen, das diese Versicherungen grundsätzlich in Abzug bringt.
-
Zur Anerkennung des Besserstellungszuschlags sh.
OLG
Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2000 zu 26 W 16/2000. Der
Antragsteller ist in anspruchbegründender Weise berufstätig und
beansprucht den Mehrbedarf auf Grund des höheren Energiebedarfs, AG
Eschweiler 20 M 1394/97 u. 20 M 751/97, -
Zur Anerkennung der Entfernungspauschale von DM 10,--/km verg. VO zu § 76
hier § 3 Abs. 6 und Amtsgericht Eschweiler 20 M 1394/97. Der Klient nutzt
in Anspruchsbegründender Weise ein KfZ. Desweiteren
benötigt der Klient Mittel, um den nichtlaufenden Bedarfs abdecken zu
können. Unter nichtlaufendem Bedarf sind die Leistungen des BSHG zu
verstehen, die im Wege der einmaligen Beihilfen oder pauschal gewährt
werden, also nicht Bestandteil der Regelsätze sind. Insbesondere ist
der Bedarf an Bekleidung, Beschaffung u. Wiederbeschaffung von
Haushaltsgeräten und Renovierung zu erwähnen. Der nicht lfd. Bedarf
wird pauschal mit 25% der Regelsätze angenommen. -
Zur Anerkennung des nicht laufenden Bedarfs in Höhe von 25% vgl. LG
Frankfurt 2/9 T 412/92, OVG Münster NJW 1988 S. 2405, AG Dortmund NJW-RR
1992 S. 585, OLG Stuttgart 8 W 406/86, AG Heinsberg 10 M 1591/96, Kohte: Praktische Fragen der Sozialleistungspfändung
NJW 1992 S. 393-400, Die
Ehefrau und erzielt kein Einkommen. Der
Klient ist auf den Betrieb eines KFZ angewiesen, um seinen Arbeitsplatz
zu erreichen. Der Wohnsitz ist nicht ausreichend an öffentliche
Verkehrsmittel angebunden. Es
wird beantragt, den Grundfreibetrag des
Klienten auf EUR
XXXX,XX anzuheben
und den Beschluß so zu fassen, dass das den Freibetrag übersteigende
Einkommen der Pfändung gem. § 850c ZPO zu unterwerfen ist und dies auch
für den Arbeitgeber im Beschluß kenntlich ist. Die Bedürftigkeit ist durch die vorgelegte Berechung
hinreichend deutlich gemacht. dazu sei auch auf den Beschluß des
Landgerichts Aachen zu 5 T 236/98 hingewiesen, auf den vollinhaltlich
Bezug genommen wird. Desweiteren
soll die Zwangsvollstreckung bis zur endgültigen Entscheidung über
diesen Antrag eingestellt und der
Überweisungsbeschluss aufgehoben werden. Da
der berechnete sozialhilferechtliche Bedarf deutlich über dem
Arbeitseinkommen liegt, beantrage ich ferner, ihm das Weihnachtsgeld
(13. Monatsgehalt) vollkommen zu belassen, um den nichtlaufenden Bedarf zu
decken. Die
SHS ist meine Empfangsbevollmächtigte. Ggf.
noch fehlende Unterlagen lege ich gerne vor. Mit
freundlichen Grüßen
SHS EDV-erstellt,
gilt ohne Unterschrift und Stempel
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Entscheidung des OLG Frankfurth im Tenor:
§
850 f ZPO Festsetzung des Abzugsbetrages
OLG
Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2000 zu 26 W 16/2000
Um
für den Schuldner einen Anreiz zur Aufnahme bzw. Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit
zu schaffen, ist neben den tatsächlichen Aufwendungen ein pauschaler Zuschlag für
Erwerbstätigkeit von 50 % des Regelsatzes anzusetzen.
Das
Amtsgericht hat das Arbeitseinkommen des Schuldners durch Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss vom 05.07.1999 wegen einer Forderung in Höhe von
5.376,60 DM gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen
Auf
Antrag des Schuldners, der gegenüber 5 Personen unterhaltspflichtig ist und
unstreitig ein monatliches Nettoeinkommen von 3.887 DM bezieht, hat das
Amtsgericht durch Beschluss vom 01.10.1999 den pfandfreien. Betrag gem. ¢ 850f
Abs. 1 fit. a ZPO auf 4.699,64 DM, festgesetzt. Bei der Berechnung des
notwendigen Unterhalts hat das Amtsgericht einen Mehrbedarfszuschlag wegen
Erwerbstätigkeit in Höhe von 2/3 des Regelsatzes berücksichtigt.
Auf
die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht die Entscheidung
des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag des Schuldners auf Erhöhung des pfändungsfreien
Betrags zurückgewiesen. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet,
als Zuschlag wegen, der Erwerbstätigkeit des Schuldners sei ein Betrag in Höhe
von nur 25 % des Regelsatzes neben den tatsächlich entstandenen Fahrtkosten
und einer Arbeitsmittelpauschale von 10 DM angemessen.
Seine
sofortige Beschwerde hat der Schuldner ausdrücklich auf die Höhe des Zuschlags
für Erwerbstätigkeit begrenzt, den er in Höhe von 66,66 % des Regelsatzes für
angemessen hält. In dieser Höhe werde durch den für seinen Wohnort zuständigen
Sozialhilfeträger im Rahmen der Sozialhilfegewährung der Absetzungsbetrag
nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG bei Erwerbstätigen ohne Beschränkung des Leistungsvermögens
berücksichtigt.
Die
sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig und hat zum überwiegenden
Teil auch in der Sache Erfolg.
Der
Schuldner hat nämlich nachgewiesen, dass der notwendige Lebensunterhalt für
sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat. nicht mehr
gedeckt ist, soweit ihm nicht ein Betrag in Höhe vom monatlich 3.846,04 DM
belassen wird (§ 850f 1 lit. aZPO).
Dabei
ist neben den nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen, die dem Schuldner
durch eine Erwerbstätigkeit entstehen, auch ein prozentualer Zuschlag für
die Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 850f Abs. I lit. a ZPO kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf
Antrag einen weiteren Teil seines Arbeitseinkommens belassen, wenn er nachweist,
dass sein notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des Abschnitts 2 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nicht gedeckt ist.
Bis
zur Streichung des § 23 Abs. 4 a.F. BSHG bestand kein Zweifel daran, dass der
in dieser Regelung vorgesehene prozentuale Mehrbedarfszuschlag bei der
Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs im Rahmen des ,§ 850 f Abs. 1 lit.
a ZPO zu berücksichtigen war. Nach der Streichung des § 23 Abs. 4 a.F. BSHG
wird demgegenüber z.T. die Auffassung vertreten. damit sei ein bestimmter
Prozentsatz des Regelsatzes als Mehrbedarf in dem zweiten Abschnitt des BSHG
nicht mehr vorgesehen und dürfe dementsprechend auch bei der Bestimmung des
notwendigen Lebensbedarfs nicht mehr berücksichtigt werden (KG RPfleger 1994,
371; OLG Köln, RPfleger 1999, 548, 549; Zöller‑Stöber ZPO, 21. Auflage,
§ 850 f Rn. 2‑, Stöber, Forderungspfändung, 12. Auflage, Rn. 1 176e,
der im Ergebnis aber einen nach § 76 BSHG berechneten Mehrbedarfszuschlag im
Rahmen des § 850 Abs. 1 fit. b anerkennen will).
Im Gegensatz, dazu hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. FamR2 2000, 614, 616) die Auffassung vertreten, dass es die Streichung des § 23 Abs. 4 a.F. BSHG nicht rechtfertigt., den Besserstellungszuschlag im Rahmen des Pfändungsschutzes nach § 850 f ZPO entfallen zu lassen (so auch AG Stuttgart, RPfleger 1996, 360; Christmann, RPfleger 1995, 99 f; Stein/Jonas‑Brehm, ZPO, § 850 f Rn. 2 a‑, ausführlich mit weiteren Nachweisen, Grote, Einkommensverwertung und Existenzminimum des Schuldners in der
Verbraucherinsolvenz,
Rn. 198 f, 200). Zweck der in § 850 f Abs. 1 lit. a ZPO geregelten Härteklausel
ist es, zu vermeiden, dass der Schuldner durch die Zwangsvollstreckung
sozialhilfebedürftig wird und der Staat letztlich mittelbar durch
Sozialhilfeleistungen an den nunmehr bedürftigen Schuldner bei der Tilgung
privater Schulden mitwirkt (Baumbach/Lauterbach‑Hartmann ZPO, 58. Auflage,
§ 850 f Rn. 2 m. w. N.). Dieser Zweck, einen Schuldner durch die Pfändung
nicht schlechter zu stellen als einen Sozialhilfeempfänger, kann aber nicht
bereits dadurch erreicht werden, dass nur die mit der Erwerbstätigkeit des
Schuldners verbundenen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden,
weil dem Schuldner bei sonst gleichen Lebensbedingungen als erwerbstätigem
Sozialhilfeempfänger unter Berücksichtigung des Absetzungsbetrages nach § 76
Abs. 2 a Nr. 1 BSHG zusätzlich zu den sonstigen Leistungen 1/2 bis 2/3 des
Sozialhilferegelsatzes eines Haushaltsvorstandes und damit ein erheblich höherer
Betrag zur Verfügung stünde.
Mit
der Streichung des Mehrbedarfszuschlags in § 23 Abs. 4 a.F. BSHG wurde nämlich
durch das 7. Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms vom
23. Juni 1993 (BGBl. 1 S. 944) im 4. Abschnitt ein Abs. 2 a in § 76 BSHG eingefügt,
in dem u.a. bestimmt wird, dass ein Betrag für Erwerbstätigkeit von dem
anrechenbaren Einkommen in angemessener Höhe abzusetzen ist. Ausdrücklich erklärtes
gesetzgeberisches Ziel der Änderung war nicht etwa eine geringere Berücksichtigung
der Erwerbstätigkeit. (Der Gesetzgeber wollte vielmehr „die Anreizfunktion für
erwerbstätige Hilfsempfänger verstärken, ihrer Erwerbstätigkeit weiterhin
nachzugehen und zu versuchen, sich aus der Sozialhilfe vollständig zu lösen"
(BT‑Drucks. 12/4748, S. 100 zu Nr. 13 a). Zugleich ergibt sich aus der
amtlichen Begründung, dass eine Änderung der Pfändungsschutzbestimmungen
der Zivilprozessordnung nicht beabsichtigt war. Da im Zeitpunkt der letzten
Reform des § 850 f ZPO durch das 6. Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
vom 1. April 1992 und die Bezugnahme auf den 2. Abschnitt des BSHG die
nachfolgende Änderung de> BSHG nicht vorhersehbar war, muss die Bezugnahme
in § 550 f Abs. 1 fit. a ZPO auf den z. Abschnitt des BSHG dahin ausgelegt werden,
dass der nunmehr an anderer Stelle und in anderer Weise geregelte Erwerbstätigkeitszuschlag
weiterhin bei der fiktiven Berechnung dessen zu berücksichtigen ist, was dem
Schuldner als Sozialhilfeempfänger zur Verfügung stünde und deshalb auch im
Rahmen des Pfändungsschutzes zu belassen ist.
Im
übrigen lässt sich der Betrag, der einem Sozialhilfeempfänger aufgrund der
„Hilfe zum Lebensunterhalt" zur Verfügung steht, nicht allein aus denn
z. Abschnitt des BSHG berechnen. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 BSHG wird nämlich
Hilfe zum Lebensunterhalt nur demjenigen gewährt, der seinen notwendigen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
vor allem aus seinem Einkommen beschaffen kann. Voraussetzung und mitbestimmend
für die Höhe einer im z. Abschnitt des BSHG geregelten Hilfe zum
Lebensunterhalt ist danach die Bestimmung des im 4. Abschnitt des BSHG in § 76
geregelten anrechenbaren Einkommens. Auch diese Einbeziehung des Absetzungsbetrages
in den zweiten Abschnitt des BSHG spricht dafür, die Bezugnahme in § 850 f
Abs. 1 fit. a ZPO nicht zu eng auf die unmittelbar im z. Abschnitt das BSHG
getroffenen Regelungen zu beziehen. lm übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht
bei der Berechnung des jedem Erwerbstätigen zu belassenden Existenzminimums die
Berücksichtigung lediglich der tatsächlichen Aufwendungen nicht ausreichen
lassen, sondern einen Zuschlag entsprechend der in § 23 Abs. 4 a.F. BSHG
getroffenen Regelung für erforderlich gehalten (BVerfG. NJW 1992, 3153, 3154).
Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht auch nach der Streichung des
§ 23 Abs. 4 BSHG unter ausdrücklicher Zitierung dieser Vorschrift
aufrechterhalten (BVerfG, NJW 1999, 561, 562).
Soweit
es die Höhe des Besserstellungszuschlags betrifft, sieht sich der Senat
allerdings zu einer Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung veranlasst.
Aufgrund
der vom Senat in diesem Beschwerdeverfahren eingeholten Auskünfte der Träger
der Sozialhilfe in Hessen hat sich die Darstellung des Schuldners bestätigt,
dass erwerbstätigen Sozialhilfeempfängern nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG
regelmäßig mehr als ?5 % des Regelsatzes aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit
belassen wird und damit im Ergebnis zur Verfügung steht.
Überwiegend
wird ein Abrechnungsbetrag, in Höhe von 25 % des Sozialhilferegelsatzes (zur
Zeit 25% von 551 DM = 137,75 DM) zuzüglich 20% des darüber liegenden
bereinigten Nettoeinkommen: bis zu einem Höchstbetrag von 66 2/3 %
anerkannt. Zurn Teil folgen die Träger der Sozialhilfe aber auch den noch zu
§23 Abs. 4 BSHG ergangenen Empfehlungen des
Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge und rechnen zu dem
Grundbetrag von 25% des Regelsatzes 15% des über diesem Betrag liegenden
Einkommens bis zu einem Höchstbetrag von 50%
des Regelsatzes.
Der
Senat schließt sich im Ergebnis hinsichtlich der Höhe des
Besserstellungszuschlags dem
Vorschlag
des Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge an (Heft 55 der
kleinen Schriften DV Rn. 24).
Dieser
Vorschlag hat in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend Anerkennung gefunden
(BVerfG, NJW 1992, 3153. 3154: Scheuhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage, § 76
Rn. 49: Grote a.a.0. Rn. 203, 204, vgl. auch Zöller‑Philippi, ZPO. 21.
Auflage, § 115 Rn. 28 f). Im Ergebnis wird dies regelmüßig bei
Erwerbseinkommen von etwas mehr als 1.000 DM dazu führen, dass dem Schuldner
ein Zuschlag von 1/2 des Regelsatzes zu gewähren ist. Damit wird nach
Auffassung des Senats zum einen der gewünschte Anreiz zur Aufnahme oder
Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit geschaffen, zum anderen aber auch Gläubigern
eine Einschätzung der Vollstreckungsaussichten ermöglicht.
Der
Besserstellungszuschlag errechnet sich daher aus der Summe von 25 % des
Regelsatzes in Höhe von derzeit 551 DM (137,75 DM) und 15 %o des über diesen
Betrag hinausgehenden bereinigten Nettoeinkommens in Höhe von 3.887,DM,
begrenzt durch 50 % des Regelsatzes von 551 DM, so dass sich der Höchstbetrag
von 275,50 DM ergibt.
Da
das Landgericht der bisherigen Rechtsprechung des Senats folgend lediglich einen
Betrag in Höhe von 25% des zur
Zeit der Entscheidung geltenden Regelsatzes und damit 137 DM berücksichtigt
hat, erhöht sich der im übrigen zutreffend ermittelte und mit der Beschwerde
auch nicht angegriffene fiktive Sozialhilfebedarf des Schuldners von 3.707,54 DM
(275,50 ‑ 137 DM = 138,50 DM) auf 3.864,04 DM. Dieser Betrag liegt um
120,04 DM über dem nach der Tabelle zu § 850 c ZPO pfändbaren Betrag.