Pfändungschutz von Altersvorsorgevermögen
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen einem Pfändungsschutz, der dazu dient, das Existenzminimum des Schuldners im Alter zu sichern und die Gemeinschaft von Sozialkosten zu entlasten. Ein Gläubiger muss diese Einschränkungen bei der Pfändung im Wege von Pfändungsgrenzen respektieren. Ein solcher Pfändungsschutz besteht gegenüber den alterssichernden Einkünften selbstständig Tätiger nicht in der gleichen Weise. Vermögenswerte, die Selbstständige für ihre Altersvorsorge vorgesehen haben, sind ohne ausreichenden Pfändungsschutz dem Gläubigerzugriff ausgesetzt. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass diese Personen im Alter auf staatliche Transferleistungen angewiesen sind. Insofern will der Gesetzgeber Regelungen, die die Altersvorsorge Selbstständiger absichern, ohne die Zugriffsrechte der Gläubiger zu stark zu beschneiden. Im Grunde geht es dem Staat wieder einmal nur darum Geld zu sparen. Das hier mal die Gläubiger in Ihren Rechten beschnitten werden sollen und nicht die Schuldner ist natürlich positiv anzumerken. Sehen wir mal, was draus wird und wie es sich in der Praxis anläßt.
Um (ehemals) Selbstständigen in einem gewissen Umfang die von ihnen geschaffene Altersvorsorge zu erhalten, werden Vorsorgeversicherungen vor Pfändung geschützt, aber längst nicht alle Verscherungen sind geschützt. Im Grunde schweben dem Gesetzgeber hier Regelungen vor, die so oder so ähnlich bereits für die sogen. Rürup-Rente gelten.

Und auch längst nicht jede Höhe ist geschützt. Hier geht es ähnlich wie bei Hartz (dem alten Nuttenstecher) nach dem Lebensalter:

Auch alte Verträge können so angepasst werden, dass für diese der Pfändungsschutz gilt. Dieses ins Werk zu setzen ist aber Profiarbeit. Dabei sind folgende Kriterien zu erfüllen:
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die Leistungen müssen im Ruhestand in regelmäßigen Abständen erfolgen |
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sie müssen lebenslang gewährt werden |
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sie dürfen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt werden (mit Ausnahme im Falle einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) |
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eine anderweitige Verfügungsmöglichkeit, wie zum Beispiel Kündigung mir Rückgewähr von Beiträgen, Verpfändung, Beleihung, muss ausgeschlossen sein. |
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neben dem Versicherten dürfen nur dessen Hinterbliebene als mögliche Leistungsempfänger vorgesehen sein |
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es dürfen keine Kapitalleistungen ausgezahlt werden, Ausnahme: Todesfallleistung |
Übersteigt der Rückkaufwert der Police den unpfändbaren Betrag, sind darüber hinaus drei Zehntel des überschüssigen Betrags ebenfalls unpfändbar, heißt es weiter.
Allerdings: Was die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen um die Einzahlbeträge in eine pfändungsfreie Altersvorsorge betrifft, hat sich bei deutschen Gerichten noch keine einheitliche Rechtsauffassung durchgesetzt (dafür: Amtsgericht Mühldorf, Beschluss v. 18. September 2008, dagegen: Landgericht Verden, Beschluss v. 13. Februar 1009). Eine höchstrichterliche Entscheidung steht allerdings noch aus.
Einen Überblick über das Thema gibt auch eine Broschüre des Bundeswirtschaftsministeriums.
Bitte wenden Sie sich mit solchen Fragen an unseren Kooperationspartner im Versicherungsbereich: SH-Maklerbüro, Telefon 0241 40029623.
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