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Pfändungschutz von Altersvorsorgevermögen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen einem Pfändungsschutz, der dazu dient, das Existenzminimum des Schuldners im Alter zu sichern und die Gemeinschaft von Sozialkosten zu entlasten. Ein Gläubiger muss diese Einschränkungen bei der Pfändung im Wege von Pfändungsgrenzen respektieren. Ein solcher Pfändungsschutz besteht gegenüber den alterssichernden Einkünften selbstständig Tätiger nicht in der gleichen Weise. Vermögenswerte, die Selbstständige für ihre Altersvorsorge vorgesehen haben, sind ohne ausreichenden Pfändungsschutz dem Gläubigerzugriff ausgesetzt. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass diese Personen im Alter auf staatliche Transferleistungen angewiesen sind. Insofern will der Gesetzgeber Regelungen, die die Altersvorsorge Selbstständiger absichern, ohne die Zugriffsrechte der Gläubiger zu stark zu beschneiden. Im Grunde geht es dem Staat wieder einmal nur darum Geld zu sparen. Das hier mal die Gläubiger in Ihren Rechten beschnitten werden sollen und nicht die Schuldner ist natürlich positiv anzumerken. Sehen wir mal, was draus wird und wie es sich in der Praxis anläßt. Um (ehemals) Selbstständigen in einem gewissen Umfang die von ihnen geschaffene Altersvorsorge zu erhalten, werden Vorsorgeversicherungen vor Pfändung geschützt, aber längst nicht alle Verscherungen sind geschützt. Im Grunde schweben dem Gesetzgeber hier Regelungen vor, die so oder so ähnlich bereits für die sogen. Rürup-Rente gelten.
Und auch längst nicht jede Höhe ist geschützt. Hier geht es ähnlich wie bei Hartz (dem alten Nuttenstecher) nach dem Lebensalter:
Auch alte Verträge können so angepasst werden, dass für diese der Pfändungsschutz gilt. Dieses ins Werk zu setzen ist aber Profiarbeit. Dabei sind folgende Kriterien zu erfüllen:
Bitte wenden Sie sich mit solchen Fragen an unseren Kooperationspartner im Versicherungsbereich: SH-Maklerbüro, Telefon 0241 40029623. Weiterführend: |