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Praxis der InsO

 

Aufzählung

Insolvenzordnung und Selbstständige

Aufzählung

Treuhänder: was hat man zu erwarten

Aufzählung

Kosten des Insolvenzverfahrens

Aufzählung

Anwendbarkeit des § 850 f ZPO (Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen)

Aufzählung

keine Restschuldbefreiung wg. Teilzeitbeschäftigung

Aufzählung

Ersetzen der Zustimmung

Aufzählung

Unsere Erfahrungen aus der Praxis

Aufzählung

Entscheidungen von Gerichten in Insolvenzverfahren

Aufzählung

Das Finanzamt als Gläubiger

Aufzählung

Wohlverhalten

Aufzählung

Restschuldbefreiung

Aufzählung

Steuererstattungen

Aufzählung

Rechtsmittel

 

 

1. Insolvenzordnung und ehem. Selbstständige

 

Nicht wenige Selbstständige mussten in der Vergangenheit mangels wirtschaftlichem Erfolgt Ihren Betrieb aufgeben. Häufig sind dabei hohe Schulden verbleiben, für die der Unternehmer seit dem persönlich haftet. Diese Schulden haben meist einen Umfang, der sowohl von der Höhe her, als auch von der Vielzahl der Gläubiger den Rahmen einer "normalen" Verbraucherinsolvenz bei weitem Übersteigt. Hat der der abhängig Beschäftigte vielleicht 5 Gläubiger mit einer Schuldsumme von zusammen EUR 35.000,-- zu verkraften, stehen dem ehemals Selbstständigen vielleicht Forderungen von EUR 200.000 bei 28 Gläubigern ins Haus.

 

Viele Schuldnerberatungsstellen schrecken vor solchen Verfahren zurück oder erklären sich lieber gleich für unzuständig. 

 

Trotzdem brauchen gerade diese Selbstständigen ein Insolvenzverfahren um wieder Tritt zu fassen. Nach Änderung der InsO vom 30.12.01 sind für ehemalige Selbständige Regelinsolvenzverfahren (nicht mehr Verbraucherinsolvenzverfahren) vorgesehen. Die vorausgegangene Selbstständigkeit ist aber nicht das Kriterium an hand dessen entschieden wird, ob eine Regelinsolvenz gegeben ist. Vielmehr sind die Kriterien

 

Aufzählung

mehr als 20 Gläubiger

Aufzählung

Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (Lohnforderungen ehemaliger Mitarbeiter, nicht abgeführte Lohnsteuer ans Finanzamt, Krankenkassenbeiträge, Winterkasse ...)

 

Mit anderen Worten es wird weiter ehem. Selbstständige in Verbraucherinsolvenzverfahren geben, wie auch Verbraucher in Regelinsolvenzverfahren. Für mich ist das alles Unsinn, aber die Insolvenzverwalter brauchen schließlich Kohle.

 

Dies ändert an der Möglichkeit der Restschuldbefreiung nichts, nur der Weg dorthin hat sich verändert. Im wesentlichen ist ein anderen Antragformular (wir sind ja schließlich in Deutschland) zu verwenden und höhere Kosten zutragen. Die Insolvenzverwalter wollen sich halt auch die Taschen füllen. 

 

Unüberschaubare Vermögensverhältnisse bei Ex-Selbstständigen auch bei weniger als 19 Gläubigern - Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren

LG Göttingen, Beschluss vom 30.1.2002 -10 T 7/02, in Zlns0 5/2002, Seite 244 f.

Das Gericht stellt in seinem Beschluss fest, dass ein ehemals selbstständiger Schuldner, der weniger als 20 Gläubiger hat, in das Regelinsolvenzverfahren fällt, wenn die Vermögensverhältnisse auch bei geringer Gläubigeranzahl nicht überschaubar sind. Die Neuregelung in § 304 Ins0 bestimmt lediglich, dass bei 20 oder mehr Gläubigern in jedem Fall von unüberschaubaren Vermögensverhältnissen auszugehen und daher das Verbraucherinsolvenzverfahren ausgeschlossen ist. Umgekehrt können aber bei einer Anzahl von weniger als 20 Gläubigern durchaus nicht überschaubare Vermögensverhältnisse vorliegen, die nicht in die Struktur des Verbraucherinsolvenzverfahrens passen.

Im vorliegenden Fall war der Schuldner Mitgesellschafter von 6 verschiedenen Gesellschaften, deren Zweck der Erwerb von Wohn- und Geschäftsgebäuden war. Es lagen Schulden bei 9 Gläubigern mit einer Gesamtforderung von rd. 8,25 Mio. € vor. Neben seiner Gesellschaftertätigkeit war der Schuldner noch als Angestellter in einer abhängigen Beschäftigung tätig. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass seine frühere Tätigkeit als Mitgesellschafter der verschiedenen Firmen als selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit einzuordnen ist, trotz seiner zusätzlichen Tätigkeit als Angestellter. Auch stelle seine Beteiligung als Mitgesellschafter

keine bloße Geldanlage dar. Auf Grund der ehemaligen Selbstständigkeit und der komplexen, unüberschaubaren Vermögensverhältnisse handele es sich auch bei einer Anzahl von nur 9 Gläubigern um ein Regelinsolvenzverfahren.

 

 

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2. Treuhänder

 

Treuhänder sind leider nicht die in den Entwürfen zur Insolvenzordnung genannten " für die Person des Schuldners besonders geeigneten Personen" geworden sondern in offensichtlicher Ermangelung solche, die bisher schon als Konkursverwalter tätigen, ortbekannten Rechtsanwälte. Offensichtlich sind diese von den Gerichten angehalten worden, nunmehr auch in Verbraucherinsolvenzen als Treuhänder zur Verfügung zu stehen, so Sie denn weiterhin in lukrativen Großverfahren benannt werden wollen.

 

Leider können wir nicht viel positives berichten. Die meisten Treuhänder gegen mit wenig Gefühl und häufig auch mit genau so wenig Sachkenntnis an die Verbraucherinsolvenzen heran. Im Grunde sieht es so aus, dass der Schuldner im  Insolvenzverfahren genauso nötig einen Beistand braucht wie vorher. Auch dafür tragen wir Sorge.

 

Mancher Schuldner meint, der Treuhänder würde auch seine Interessen vertreten und mancher Treuhänder bestärkt den Schuldner auch in diesem Eindruck. Nichts ist falscher als diese Sichtweise. Der Treuhänder vertritt im Verfahren ausschließlich die Interessen der Gläubiger. Und diese haben nur ein Interesse, nämlich Geld zu bekommen und gar kein Interesse an der Restschuldbefreiung des Schuldners. Ich sage es mal so: Der Treuhänder ist der natürliche Feind des Schuldners und so sollte sich der Schuldner auch verhalten.

 

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3. Kosten des Insolvenzverfahrens

 

Nach aktuellen Schätzungen belaufen sich die Kosten eines Insolvenzverfahrens derzeit von

 

€ 1100 bis 1300,-- außergerichtlich bei kleinen Verfahren

€ 2500,-- bis 3500,-- im gerichtlichen Verfahren (wird aber in der Regel gestundet) aus.

 

Die außergerichtlichen Kosten werden im Voraus fällig. Die gerichtlichen Verfahrenskosten können bis zum Ende des Insolvenzverfahrens gestundet werden, so die Voraussetzungen gegeben sind. Hier schlägt sich ein für den Schuldner negatives Urteil des BGH nieder, in denen den Treuhändern bescheinigt wird, dass ihre Vergütungen in Verbraucherinsolvenzverfahren in rechts- und verfassungswidriger Weise zu niedrig sind. Der Gesetzgeber ist also gehalten diese Gebühren kräftig zu erhöhen. Diese erhöhten Gebühren liegen den obigen Angaben über Kosten zu Grunde.

 

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Anwendbarkeit des § 850g ZPO im Insolvenzverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2000  2 W 189/00 in Zln­s0 2000, 603 f

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Bestimmungen der §§ 850 ff. ZPO (hier: § 850g ZPO) sind auch im lnsolvenzverfahren entsprechend anwendbar.

2. Für eine Entscheidung über einen Antrag gemäß §§ 850 f£ ZPO ist im eröffneten lnsolvenzverfahren das lnsolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig.

3. Gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers beim lnsolvenzgericht über einen Antrag nach § 850g ZPO findet nicht die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO, sondern die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG Anwendung.

Damit ist dann hinreichend klar, dass ein Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen möglich ist, aber beim Insolvenzgericht zu stellen ist. Dies dürfte zwar Abstimmungsprobleme geben, da die Rechtspfleger oder Richter an den Insolvenzgerichten keine Ahnung von der Materie haben, aber die Landgerichte als weitere Rechtsinstanz werden es dann schon richten.

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Versagung der Restschuldbefreiung bei Teilzeitbeschäftigung statt Vollzeittätigkeit

AG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2000 ‑ 68 e IK 15/99 ‑NZI2001, 103

1. Ein 30 jähriger Schuldner, der ledig und kinderlos ist, verletzt dann seine sich aus § 2951 Nr. 1 Ins0 ergebenden Obliegenheiten, wenn er lediglich einer Teilzeittätigkeit (25 Stunden pro Woche) nachgeht und sich auch nicht um eine angemessene Vollzeit­beschäftigung (35 bis 40 Stunden) hinreichend bemüht.

2. In einem solchen Fall ist auf den zulässigen Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen.

 Aus den Gründen:

Der Versagungsantrag ist in zulässiger Weise gestellt (§ 296 12, 3 lns0). Er ist auch begründet. Die Restschuldbefreiung ist dem Schuldner zu versagen, weil ein gesetzlicher Versa­gungsgrund vorliegt (§ 296 I Ins0). Der Schuldner hat während der Laufzeit seiner Abtretungserklärung (der so genannten Wohlverhaltenszeit, § 287 Il Ins0) eine seiner Obliegenheiten verletzt. Er hat entgegen § 295 1 Nr. 1 Ins0 keine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt und sich auch nicht hinreichend um eine solche bemüht.

Als angemessene Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nur eine Vollzeitbeschäftigung mit einer durchschnittlichen wöchent­lichen Arbeitszeit zwischen 35 und 40 Stunden anzusehen. Der Schuldner übt bis heute lediglich eine Teilzeitbeschäfti­gung aus, bei der er ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von DM 1.500,00 erzielt. Besondere Gründe in der Person des Schuldners, aus denen sich ergäbe, dass ihm eine Vollzeittätigkeit nicht zumutbar wäre, sind nicht ersichtlich. Der Schuldner ist 30 Jahre alt, ledig und kinderlos. Er trägt selbst vor, dass die Beschäftigung mit einer Wochenarbeits­zeit von 25 Stunden für ihn keine befriedigende Situation darstelle und er eine Vollzeitbeschäftigung anstrebe. Gleich­wohl hat der Schuldner sich nicht hinreichend um eine ange­messene Erwerbstätigkeit bemüht. Er hat nicht versucht, einen anderen Arbeitsplatz zu finden, der ihm eine Vollzeitbeschäftigung ermöglicht hätte.

Zwar kann dem Schuldner nicht vorgeworfen werden, dass er zunächst abgewartet und gehofft hat, bei seinem jetzigen Arbeitgeber eine Ausweitung seiner Stundenzahl zu errei­chen. Ihm war jedoch spätestens seit dem Frühjahr diesen Jahres bekannt, dass die wirtschaftliche Situation seines Arbeitgebers eine Vollzeitbeschäftigung nicht zulässt. Seit diesem Zeitpunkt hätte sich der Schuldner, z. B. durch ent­sprechende Nachfragen beim Arbeitsamt, um eine andere Beschäftigungsmöglichkeit bemühen müssen.

Von dieser Verpflichtung war er nicht im Hinblick auf seinen für April 2001 geplanten Wohnsitzwechsel nach Mecklenburg‑Vorpommern befreit. Auch bei Berück­sichtigung der in diesem Bundesland bestehenden Arbeitslosenquote ist es nicht ausgeschlossen, dort eine (Vollzeit‑) Beschäftigung zu finden. Der Schuldner konn­te sich nicht auf die vage Aussicht, seine bisherige Berufs­tätigkeit auch an seinem neuen Wohnort fortzusetzen, verlassen, zumal es sich dabei weiterhin lediglich um eine Teilzeitbeschäftigung handelte. Er kann nicht davon aus­gehen, dass in naher Zukunft eine Beschäftigung auf Vollzeitbasis bei seinem derzeitigen Arbeitgeber möglich wird.

Dass der Schuldner sich in der Vergangenheit in keiner Weise bemüht hat, einen anderen Arbeitsplatz zu bekommen, ist insbesondere unter Berücksichtigung seiner bereits im Juli diesen Jahres bestehenden Angst, seinen Arbeitsplatz zu ver­lieren, nicht verständlich. Wie aus dem Schreiben des Schuldners vorn 31.7.2000 hervorgeht, wusste er bereits zu dem damaligen Zeitpunkt, dass die wirtschaftliche Situation seines Arbeitgebers die Annahme nicht zulässt, dass er einen sicheren Arbeitsplatz habe. Die Hoffnungen des Schuldners, bei seinem bisherigen Arbeitgeber eine Vollzeitbeschäfti­gung auszuüben, waren und sind nach dem Vortrag des Schuldners selbst unbegründet.

Durch sein Verhalten hat der Schuldner die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Es genügt hinsichtlich der Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger die begründete Annahme, dass sich im Falle der Einhaltung der Obliegen­heiten durch den Schuldner die Befriedigungsaussichten der Gläubiger verbessern. Bei Annahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit wäre der Schuldner in der Lage gewesen, ein höheres Einkommen zu erzielen und entsprechend (höhe­re) Beträge an seine Gläubiger zu zahlen. Dass den Schuldner an der festgestellten Obliegenheitsverletzung kein Verschulden trifft (§ 295 I 1 Ins0), ist nicht erwiesen.

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