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Kommentar zur InsO
Bis zum
31.12.98 war ein Insolvenzverfahren für Privatleute nicht möglich. Lediglich
über Firmen und das Vermögen von Selbstständigen konnten Konkursverfahren
durchgeführt werden. Der "Erfolg" solcher Konkursverfahren war sicher
aus sicht der Schuldner höchst zweifelhaft.
Im Ergebnis war die Firma nachher verschwunden, die Schulden aber hingen den
persönlich haftenden Gesellschaftern weiter an. Nicht anders
stand es um den privaten Schuldner. In der Überschuldungssituation besorgen
sich die Gläubiger Titel aus Vollstreckungsbescheiden, Urteilen oder
notariellen Schuldanerkenntnissen. Aus diesen Titeln konnte und wurde dann 30
Jahre lang vollstreckt. Die Zahl der überschuldeten Haushalte stieg
unaufhaltsam nach oben. In dieser Situation entwickelte sich ein ganzer
Wirtschaftszweig, der an diesen überschuldeten Haushalten verdiente. Zu nennen
sind hier Kreditversicherer, Inkassoanwälte, Inkassobüros und ähnliche
Zeitgenossen. Dieser
Zustand war letztlich unhaltbar und der Öffentlichkeitsarbeit der
unerschrockenen Schuldnerberatungsstellen ist es zu verdanken, dass dieser
Missstand letztlich aufgegriffen wurde und ein neues Insolvenzrecht geschaffen
wurde. Dieses Insolvenzrecht trat am 01.01.99 in Kraft.
Die
folgenden Gedanken sollen dazu dienen, dem Schuldner Einblick in die Möglichkeiten
und Probleme der Insolvenzordnung zu geben. Die Problematik wird unter ausschließlicher
Berücksichtigung von Schuldnergesichtspunkten verarbeitet. Es gibt sicher schon
genug Anwälte, Inkassodienste usw. die sich um die Gläubigerinteressen kümmern.
Dazu besteht aber an dieser Stelle kein Anlass. Wer
kann das Insolvenzrecht für sich in Anspruch nehmen Neu ist,
dass ein Insolvenzverfahren für jede natürliche Person mit Wohnsitz in
Deutschland eröffnet werden kann, die von Überschuldung betroffen ist.
Antragsberechtigt sind Schuldner und Gläubiger. Das ein Gläubiger einen
solchen Antrag stellt, habe ich bisher noch nicht erlebt. Eigentlich fürchten
die Gläubiger solche Insolvenzverfahren,
wie der Teufel das Weihwasser, denn es steht für den Gläubiger ja zu befürchten,
dass er seine Forderung verliert, weil der Schuldner Restschuldbefreiung
erlangt. Jeder
einzelne Schuldner muss ein Insolvenzverfahren durchlaufen, wenn er
Restschuldbefreiung erlangen will. Ein gemeinsames Verfahren, z. b. von
Eheleuten die gemeinsame Schulden haben, gibt es nicht. Eine
weitere Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist die abhängige (sprich:
angestellte) Beschäftigung. Eine selbstständige Tätigkeit ist im
Kleininsolvenzverfahren nur in geringem Umfange möglich. Auch in diesem Bereich
ist die Verwirrung und Verirrungen im Laufe der Zeit eher mehr geworden, als
weniger. Typisches Vorbringen des Schuldners „Meine selbstständige Tätigkeit
ist mit dem Treuhänder abgesprochen und genehmigt“. Dabei handelt es sich
dann in aller Regel um eine vollzeitige selbständige Tätigkeit aus der der überwiegende
(>85%) oder alleinige Lebensunterhalt bestritten wird. Da dreht sich mir der
Magen um. Fangen wir einmal damit an, dass der Treuhänder nicht aber auch gar
nicht rechtswirksam genehmigen kann. Was auch immer der Treuhänder zu solcher Tätigkeit
sagen mag, bindet Niemanden. Selbstverständlich steht es den Gläubigern völlig
frei, im Schlusstermin einen entsprechenden Antrag auf Versagung der
Restschuldbefreiung zustellen. Zu diesem wird der Treuhänder gehört. Die
gesamte und vorliegende Rechtsprechung bescheinigt dem Schuldner in solchen Fällen
ausnahmslos die Versagung der Restschuldbefreiung. Dies ist aber auch vorher
klar gewesen, weil das Insolvenzrecht keinen erkennbaren Spielraum für die Ausübung
einer solchen Tätigkeit lässt, wenn denn auf die Restschuldbefreiung abgehoben
wird. Woher die Treuhänder in solchen Fällen ihre Weisheit schöpfen, bleibt
das völlig im Dunkeln. Der Tenor dieser Entscheidungen enthält pikanter Weise
auch in keinem Fall irgendeinen Hinweis auf eine mögliche Stellungnahme des
Treuhänders. Diese ist auch bei der geschilderten Sachlage unerheblich und
nicht sachrelevant.
Von
welchen Schulden kann Restschuldbefreiung erlangt werden Hier
geistert eine Vielzahl von meist falschen Meinungen durch unser Land. Richtig
ist, dass die Restschuldbefreiung alle Schulden, ganz gleich welcher Art,
betrifft. Dies können u. a. sein: Bankschulden, Schulden aus Kaufverträgen,
Schulden bei Finanzämtern und Sozialkassen, Rechtsanwälten und Ärzten,
Unterhaltsschulden bei Exehefrauen und Kindern, Schulden aus Schadenersatz usw. Nicht von
der Restschuldbefreiung erfasst werden Schulden aus unerlaubter Handlung. Da
sind zu nennen Bußgelder und alle Schulden die im Zusammenhang mit rechtskräftigen
Urteilen aus Strafprozessen stehen. Im Einzelnen sind zu nennen: Forderungen der
Krankenkassen aus Körperverletzung, Forderungen von Geschädigten aus Betrügereien,
u. U. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
und ähnliches mehr. Wie schon oben angeführt, ermöglicht das neue
Insolvenzrecht dem redlichen Schuldner einen Neuanfang und hilft
nicht den Betrügern ungeschoren davon zu kommen. Dies ist nachvollziehbar und
auch gut so. Klar, das auch
manche Gläubiger gelesen haben, dass Forderungen aus unerlaubter Handlung nicht
restschuldbefreit werden und machen ganz einfach auf der Forderungsanmeldung das
entsprechende Kreuzchen. Mehr ist es nicht. Der Treuhänder wird diese Forderung
dann in der Insolvenztabelle als „deliktisch“ aufführen. Nun muss sich der
Schuldner aber rühren. OK. Ist der Schuldner in dieser Sache zu einer Strafe
verurteilt worden, tja, dann war's das und diese Forderung wird von der
Restschuldbefreiung ausgenommen. Dies ist aber nur in den allerseltensten Fällen
so. In der Regel wird die unerlaubte Handlung lediglich behauptet. Häufig ist
diese Forderung auch schon Jahre alt und von Betrug (und darum geht es in aller
Regel) war bisher nie die Rede. In solchen Fällen hat der Schuldner gute
Chancen. Zunächst wird der Schuldner also widersprechen. Damit ist der
schwarze Peter wieder beim Gläubiger. Dieser muss nun in einem Verfahren
(Feststellungsklage) feststellen lassen, dass diese Forderung tatsächlich aus
unerlaubter Handlung stammt und dies ist in aller Regel gar nicht so einfach.
Tut der Gläubiger nichts, dann wird auch diese Forderung von der
Restschuldbefreiung erfasst. Zusammengefasst kann man also sagen, das der
Schuldner für den Fall dass im unerlaubte Handlungen vorgeworfen werden, dies
sehr genau und mit Hilfe einer kundigen Beratungsstelle prüfen sollte.
Gehen
wir also davon aus, dass sich bei einem Schuldner die Einsicht durchsetzt, dass
es wohl für jetzt und immer dar unmöglich sein wird, die Schulden aus dem
vorhandenen Einkommen zu bedienen. Mit anderen Worten: Der Schuldner kann
einfach nicht mehr zahlen und will sich auch nicht weiter quälen. Gehen wir zusätzlich
davon aus, dass Schulden in einer nennenswerten Höhe, mindestens € 10.000 -
gerne mehr, vorhanden sind.
Diese
Einsicht stellt in der Regel den ersten Schritt in Richtung auf ein
Insolvenzverfahren dar. Idealer Weise ist dies auch der Punkt, an dem der
Schuldner Kontakt zu einer Schuldnerberatungsstelle, vorzugsweise der
SHS natürlich, aufnimmt. Der Schuldner wird alle Zahlungen zu diesem
Zeitpunkt einstellen.
Wir
erleben es häufig, dass selbst dann noch diese oder jene Schuld weiter bedient
wird. Dies ist völliger Unsinn und auch nicht dazu angetan, die Lage des
Schuldners in irgendeiner Weise zu verbessern. Deshalb wird der Schuldner in der
Tat alle
Zahlungen auf Schulden einstellen.
In
Kenntnis der Weiterungen wird der Schuldner sich zunächst mit einem Konto bei
einer Bank versorgen, bei der er keine Schulden hat. Ich denke es ist klar,
warum der Schuldner nicht bei einer Bank bleiben kann, bei der er Schulden hat.
Diese Bank wird ihm natürlich nur das zu Leben lassen, was aus Sicht der Bank
angemessen ist und dies hat leider wenig zutun mit den Mitteln die der Schuldner
braucht um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Durch
den Stop der Zahlungen an Gläubiger hat der Schuldner die Möglichkeit seinen
Lebensunterhalt viel besser zu bestreiten, da dafür wieder die gesamten
Einnahmen zu Verfügung stehen, da nicht mehr an die Gläubiger gezahlt wird. An
dieser Stelle ist es durchaus sinnvoll einmal zu überprüfen ob nicht Ansprüche
auf Sozialleitungen bestehen (Wohngeld, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe ect.)
Natürlich
gibt es jetzt auch Banken, die die Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis
ablehnen, z. B. die Postbank. Damit sollte man sich nicht zufrieden geben. Wir
als Schuldnerberatungsstelle sind durchaus in der Lage, hier Einfluss zu nehmen.
3.
Vorbereitung des Insolvenzverfahrens Auf gar
keinen Fall ist es sinnvoll sich ohne sorgfältige Vorbereitung in ein
Insolvenzverfahren zu stürzen. In der Fachliteratur wird schon von
"Insolvenzverfahren als Ruin des Schuldners" gesprochen. So schlimm
ist es aber auch nicht. Allerdings hängt der Erfolg eines Insolvenzverfahrens
sehr von der sorgfältigen und kenntnisreichen Vorbereitung ab. Von diversen
Beratungsstellen, die allerdings den Ratsuchenden eher als Bedrohung empfinden,
werden Insolvenzanträge verteilt, wie Werbeprospekte. Dies ist Unsinn und schädigt
den Schuldner, denn ein Insolvenzverfahren ohne sorgfältige Vorbereitung kann
leicht der Ruin des Schuldners werden.
Erst
einmal
ist es nicht unwichtig, die nötige Zeit zu gewinnen, um ein Insolvenzverfahren
in Ruhe vorzubereiten. Wir teilen den Gläubigern in der Regel mit, dass der
Schuldner ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen wünscht und bitten um 6
monatige Stundung der Forderungen. Mache Gläubiger sind dazu bereit, andere
versuchen sich schnell noch Sondervorteile zu verschaffen und reagieren mit
gerichtlichen Mahnbescheiden. Grundsätzlich legen wir gegen jeden Mahnbescheid
in dieser Phase Widerspruch ein und sagen dem Gläubiger auch klipp und klar,
warum wir keinen Mahnbescheid sehen wollen. Da freut die Gläubiger natürlich
wenig, aber wen interessiert es, was die Gläubiger mögen oder nicht? Fakt ist
aber, das es uns möglich ist ein Insolvenzverfahren binnen 3 Monaten vom
Erstkontakt bis zur Antragstellung auf die Beine zu stellen. Ich denke mal, auch
darin sind wir wohl führend. Die Schnelligkeit der Arbeit, darf aber
keinesfalls die Qualität der Vorbereitung schmälern.
3.1
Zusammenstellung der Schulden
Auch
wir sind darauf angewiesen, dass der Schuldner uns vollständig über alle
Schulden informiert. Immer wieder erleben wir es, dass der Schuldner einen Teil
seiner Schulden - aus welchen Gründen auch immer -
nicht bei uns angegeben hat. Besonders häufig werden die Schulden bei
Verwandten (Vater, Mutter, Geschwister ect.) vergessen. Wir brauchen aber
Informationen über alle Schulden! Alle!
3.2
Zusammenstellung des V
Ebenso
ist es wichtig, sich darüber klar zu werden, ob noch Vermögen vorhanden ist.
Sollte dies auch noch nach Insolvenzantrag der Fall sein, so wird dieses zu
Gunsten der Gläubiger verwertet. Dies ist natürlich völlig unnötig.
Was
ist überhaupt Vermögen. Tja...Bargeld, Aktien, Lebensversicherungen oder so
was, Auto, und wertvoller Hausrat. Bitte, fragt mich jetzt nicht nach eurem
Fernseher und der Ledercouch, das ist kein Vermögen. Und der Ford Sierra 11
Jahre alt mit 180.000 km auch nicht.
Wenn ich denn Vermögen habe? Was soll ich denn damit machen??? Ja nun, in der Regel gibt es irgendwelche Gläubiger denen man wohlgesonnen ist. Dann sind ja in der Regel die Leute, die einem noch geholfen haben,als die Bank schon nichts mehr wissen wollte. Diesen Gläubigern kann man seine Lebensversicherung abtreten und auch das Auto Sicherungsübereignen. So hat man dann den Leuten geholfen, die einem auch selber geholfen haben und auch noch helfen werden. So ein netter "Lieblingsgläubiger" ist ein so tolle Sache, dass ich sage: Jeder sollte einen Lieblingsgläubiger haben! Eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) In die einsetzende Vollstreckung durch die Gläubiger fällt auch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. Hier wird nach Einkommen und dem oben angeführten Vermögen gefragt. Im Zuge des Insolvenzverfahrens sowieso. Es sollte also schon so sein, dass kein Vermögen mehr vorhanden ist. Die Eidesstattlichen Versicherung hat nichts mit dem alten Offenbarungseid zu tun. Die Eidesstattlichen Versicherung wird schon nach 3 Jahren aus allen Verzeichnissen wieder gelöscht und zwar gleichgültig ob man die Schulden bezahlt hat oder nicht. Es ist also nichts schlimmes die Eidesstattlichen Versicherung abzugeben. Den dabei anfallenden Fragebogen sollte man aber zur Vermeidung von Ärger mit unserer Hilfe ausfüllen. Das ist einfach besser, wie sich gezeigt hat. Weitere Infos zur Eidesstattlichen Versicherung hier: INFO-EV Wir werden immer wieder gefragt, ob es zu Lohnpfändungen kommt. Ja, das kann gut sein. Aber auch das ist nicht so schlimm. Erstens wird nicht der ganze Lohngepfändet, sonder nur ein geringer Teil und wg. der Lohnpfändung alleine hat noch niemand seine Stelle verloren. Weitere Infos zur Lohnpfändung gibt's hier: INFO-Pfändung. Lohnpfändung überprüfen Der Lohn des
Schuldners wird – auch im Insolvenzverfahren – nach § 850c ZPO abgeschöpft.
Der Unterschied ist nur, dass im Vorfeld des Insolvenzverfahrens ein einzelner
Gläubiger den pfändbaren Teil des Lohns erhält und im Insolvenzverfahren der
Treuhänder. Die Höhe der Lohnpfändung kann durch Anträge nach § 850 f ZPO
sehr im Sinne des Schuldners, bis hin zur Unpfändbarkeit, beeinflusst werden.
Diese Anträge erfordern ganz aktuell gehaltene Fachkunde; die Möglichkeiten erörtern
wir in einem Beratungsgespräch gerne. Solche Anträge
sind auch nötig, da der Schuldner über viele Jahre hinweg nur die pfandfreien
Beträge zum Leben zur Verfügung hat. Sind diese zu gering bemessen, ist davon
auszugehen, dass der Schuldner das Insolvenzverfahren nicht durchhalten kann.
Und dies ist sicher nicht der Sinn der Sache.
Zur
Vorbereitung gehört auch einmal abzuklopfen, ob der Schuldner nicht durch
allerlei Sozialleistungen (Wohngeld, Kindergelderhöhung, Sozialhilfe usw.) sein
Einkommen aufbessern kann. Auch dabei sind wir behilflich.
4. Regelinsolvenz
oder Verbraucherinsolvenz In der Novelle des Insolvenzrechts hat der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten
für Insolvenzverfahren geschaffen. Die Regelinsolvenz und die
Verbraucherinsolvenz. Wir ziehen aus vielen Gründen
Verbraucherinsolvenzverfahren vor. Aber leider ist es nicht an uns darüber zu
entscheiden, welche Verfahrensform zu tragen kommt. Dies bestimmt das Gericht an
Hand der Schulden. Leute die nie selbstständig waren können an dieser Stelle
schon ein wenig aufatmen. Regelinsolvenz
ansonsten
Verbraucherinsolvenz. Natürlich gibt es bei
Firmeninsolvenzen (GmBH, AG usw.) keine Verbraucherinsolvenzen. Sind nun gerade
22 Gläubiger vorhanden und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen, kann man
überlegen, ob man nicht 3 kleine Gläubiger vergleicht und dann mit 19 Gläubigern
die Möglichkeit zum Verbraucherinsolvenzverfahren hat. Im folgenden gehe ich nur auf die
Verbraucherinsolvenzverfahren ein. Schuldner, die nicht um ein
Regelinsolvenzverfahren herumkommen, möchte ich auf die persönliche Beratung
verweisen. Dort können die komplizierteren Fragen geklärt werden. Deutlich
gesagt, ich kümmere mich ausgesprochen
gerne um ehemalige Selbstständige unter Einschluss von
Regelinsolvenzverfahren. 5. Der außergerichtliche Einigungsversuch Der Gesetzgeber hat es Ihnen auferlegt, einen Versuch zu unternehmen, sich mit Ihren Gläubigern auch ohne ein Insolvenzverfahren zu einigen. Im Grunde ist so ein Vorschlag z. B. eine Rate die für 6 Jahre nach Quote verteilt wird. Die Rate bemisst sich nach der Höhe des pfändbaren Betrages und wird an die Gläubiger nach Quote verteilt. Im Grunde machen wir das immer so. Erst stellen wir die Gläubiger mit Ihren Forderungen in einer Tabelle zusammen. Dann ermitteln wir, welchen Anteil jeder Gläubiger an der Gesamtverschuldung hat und nach der Größe dieses Anteils legen wir den pfändbaren Betrag um. Hört sich schlimm an ist aber nur einfaches Rechnen und wozu gibt's schließlich Computer. Mit diesem Anschreiben erhält jeder Gläubiger eine Aufstellung aller Gläubiger und Forderungen. Ebenso versenden wir ein Vermögensverzeichnis (das gleiche, das im Insolvenzantrag vorkommt, damit es da keine Unterschiede gibt). Dann geben wir den Gläubiger 2-4 Wochen Zeit, um sich auf den außergerichtlichen Einigungsversuch zu melden. 5.1 Alle Gläubiger sind einverstanden Gibt's das überhaupt? Doch, doch das kommt schon vor. Meistens natürlich wenn wenig Gläubiger am Verfahren beteilig sind und ein gutes Angebot gemacht wird. In diesem Falle gilt das Angebot als außergerichtlicher Vergleich. Der Schuldner muss dann nur noch tun, was er versprochen hat und die Schulden sind erledigt. Hat der Schuldner aber z. B. Raten versprochen und kommt mit 2 Raten in Verzug, dann ist der Vergleich geplatzt und der Schuldner steht genau so da, wie vorher. 5.2 Einzelne Gläubiger sind nicht einverstanden Dann gilt der außergerichtliche Einigungsversuch als gescheitert und dieses Scheitern muss von einer geeigneten Person oder Stelle bescheinigt werden. Bei uns macht dies der Hausanwalt. Dann ist der Wegs ins gerichtliche Insolvenzverfahren frei. 5.3 Gläubiger melden sich erst gar nicht Nicht melden ist als Ablehnung des Einigungsversuches zu werten. 5.4 Vergleichsstörer Sind die folgenden Gläubiger am Verfahren beteilig, dann kann schon von vorne herein davon ausgegangen werden, dass der Einigungsversuch scheitert, weil diese immer dagegen sind. dann weiss man schon mal das man sich nicht soviel arbeit machen muss. Es sind zu nennen: Finanzamt, Krankenkassen, Arbeitsämter, Citibank, CC-Bank, Sparkasse Aachen, RA. Auer und noch ein paar. Wir kennen unsere Pappenheimer ziemlich genau. Nun gilt es den Insolvenzantrag auszufüllen und mit den notwendigen Anlagen zu versehen zu Gericht zu geben. i Das Gericht wird sich die Sachen und entscheiden ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren Sinn macht. Dies ist immer dann der Fall, wenn außergerichtlich mehr als 50% der Gläubiger von der Anzahl der Gläubiger her und mehr als 50% von der Forderungshöhe her zugestimmt haben, oder sich nicht gemeldet haben. Zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der gut beratene Schuldner eine Reihe weiterer Anträge stellen. Z. B. Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten und den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist auch nötig, damit der Schuldner wieder über sein Einkommen verfügen kann a) um zu leben und b) auch um den pfändbaren Teil des Einkommens für den Treuhänder zurück zu legen. An
dieser Stelle kann von einer ganzen Reihe von "Einwendungen"
ausgegangen werden, die von Gläubigern oder deren Rechtsvertretern verfasst
werden, um das Insolvenzverfahren zu torpedieren. Diese sind zum Teil völlig blödsinnig,
andererseits aber auch geeignet Schwierigkeiten zu bereiten. Sollte dies der
Fall sein, kann häufig eine mangelhafte Vorbereitung des InsO-Verfahrens die
Ursache sein. Bei guter Vorbereitung gibt es an dieser Stelle nichts, was einem
den Schweiß auf die Stirn treiben sollte, eher gibt es schon mal einen Grund für
ein herzliches Gelächter. Wie geht es nach der Abgabe des Antrags weiter? Antrag wird vom Gericht auf Vollständigkeit und Zulässigkeit geprüft. Sollte etwas fehlen, wird das Gericht dies nachfordern. Die Fristen sind recht kurz bemessen. Das Gericht entscheidet über den Antrag
die Verfahrenskosten zu stunden. Das
Insolvenzgericht schickt den Antrag, so er den Erfordernissen entspricht,
nunmehr zur Stellungnahme an die Gläubiger. Bei diesem Antrag befindet sich
wiederum der Schuldenbereinigungsplan. Für den Fall das eine Mehrheit der Gläubiger
und eine Mehrheit der Forderungen dem Plan zustimmt, kann die Zustimmung der
Minderheit durch das Gericht ersetzt werden und der Schuldenbereinigungsplan
gilt als gerichtlicher Vergleich und das Insolvenzverfahren wird eingestellt.
Auch das ist gut für den Schuldner. Hier kann z. B. die Zustimmung von
wohlwollenden Gläubigern aus der Verwandtschaft oder dem Freundes- und
Bekanntenkreis den Ausschlag geben. Pikanterweise
gilt es als Zustimmung, wenn sich ein Gläubiger gar nicht meldet. Im Zuge
dessen werden dann auch erste Zahlungen an das Gericht fällig. Wichtige
Vorentscheidungen fallen schon im außergerichtlichen Verfahren. Gläubiger die
Ihre Zustimmung zum gleichlautenden außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan
gegeben haben, werde diese an dieser Stelle wohl kaum verweigern. Dem gewieften
Taktiker und das sind wir alle, eröffnen sich hier viele Möglichkeiten. Allerdings kann aus der Erfahrung gesagt werden, dass auch der gerichtliche Vergleich in der Praxis weitgehend seine Bedeutung verloren zu haben scheint. Schon seit 2003 gab es bei uns keine einzige Insolvenzsache, bei der es zu einer Zustimmungsersetzung kam und schon gar keinen gerichtlichen Vergleich aus dem Stand. Im Grunde hat sich die Gläubigerfront recht einhellig auf die Ablehnung aller Angebote festgelegt, so dass das Insolvenzverfahren nicht mehr als ultima ratio, sondern als Regelfall anzusehen ist. Nach der Novellierung ist das gerichtliche Planverfahren nunmehr optional, wird also nur dann durchgeführt, wenn nach freier Überzeugung des Gerichts eine Aussicht auf Erfolg besteht. In aller Regel ist dies nicht der Fall, so dass das eigentliche Insolvenzverfahren (immer mehr auch als schriftliches Verfahren) zum Zuge kommt. Nun hat sich der Gesetzgeber gedacht, dass in wirklich unspektakulären Fällen ein schriftliches Verfahren der Vereinfachung dienen würde. Niemand muss irgendwohin, es gibt keine Termine usw. In der Praxis hat sich aber herausgestellt, dass gerade die schriftlichen Verfahren nicht ohne Tücke sind. Im Regelverfahren muss sich der Gläubiger zum Schlusstermin aufmachen, um dort einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen (dies nur beispielhaft). Wir können schon sagen, dass in aller Regel die Termine in solchen Verfahren ohne Gläubigerbeteiligung stattfinden, es kommt halt einfach niemand. Also besteht auch keine Möglichkeit einen sehr unangenehmen Versagungsantrag zu stellen. Die schriftlichen Verfahren erleichtern es dem Gläubiger hingegen sehr, solche unangenehmen Anträge zu stellen und je nach dem auch durch die Rechtsmittelzüge zu verfolgen. Der Gläubiger kann dies ohne großen Aufwand von seinem Schreibtisch aus tun. Insofern ist dann auch verständlich, warum wir diesen schriftlichen Verfahren nicht unbedingt den Vorzug geben. Bei dauerhafter Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger wird das Gericht die Restschuldbefreiung in Aussicht stellen, das Insolvenzverfahren vorläufig einstellen und den Schuldner in die Wohlverhaltensphase und in die Hände eines Treuhänders entlassen. Dieser überwacht das Wohlverhalten. Die Wohlverhaltesphase dauert 6 Jahre und beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wohlverhalten
– was ist das? Dazu ist
wirklich noch wenig bekannt. Im Grunde soll es wohl darauf hinauslaufen, das man
mehr oder minder fleißig arbeitet oder sich um Arbeit bemüht oder nicht
arbeiten kann, weil man alt oder krank ist oder Kinder erzieht, aber dafür
jeden Wechsel des Wohnsitzes meldet. Auf jeden Fall sollte man auch keine
unangemessenen neuen Kredite aufnehmen und niemanden betrügen oder sich
zumindest nicht dabei erwischen lassen. Das alles sagt derzeit noch wenig aus,
die Zukunft wird dies sicher mit Leben füllen. Im 5 Jahr erhält der Schuldner 10% und im 6 Jahr 15% der an den Treuhänder abgeführten Beträge zurück. Die Beträge werden aber um ggf. noch offene Gerichtskosten gekürzt. Diese steht dann hoffentlich am Ende der ganzen Prozedur. Mittlerweile sind schon die ersten Verfahren zu Ende gegangen und die Restschuldbefreiung wurde planmäßig erteilt. Großen Widerspruch seitens der Gläubiger hat es zu diesem Zeitpunkt eher nicht mehr gegeben. Offensichtlich hat das gesamte Verfahren die Gläubiger so frustriert, dass diese gegen Ende keine Energie mehr aufwenden wollen. Wären die Gläubiger halt auf die außergerichtlichen Vergleiche eingegangen, wäre dies für alle Beteiligten, aber insbesondere für die Gläubiger erheblich vorteilhafter gewesen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. Das
Verfahren ist zwar für überschuldete Personen gedacht was aber nicht heißt
das das Verfahren nichts kostet.
Kosten und Vergütung des Treuhänders
Treuhänder ist derjenige der das noch vorhandene Vermögen verwertet und
es zusammen mit den pfändbaren Teilen des Einkommens in der Wohlverhaltensphase
an die Gläubiger verteilt. Nachdem
nun höchstrichterlich festgestellt wurde, dass die Treuhändervergütung in
verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen ist, wird diese wohl in Kürze neu
und erheblich höher bemessen werden. Wir gehen mal als Annahme davon aus, dass
sich damit die Verfahrenskosten mehr als verdoppeln werden. In der Praxis ist es dann aber nicht ganz so dramatisch zu sehen. In all den Angelegenheiten, in denen im Laufe des Verfahrens keine oder nur geringe Zahlungen an den Treuhänder geleistet werden, wird sich dieser Zustand nach dem Insolvenzverfahren weitere 48 Monate fortsetzen. Die Anzahl der nach dem Insolvenzverfahren zu leistenden, sozialverträglichen Raten ist auf 48 Monate beschränkt. Auf den eher typischen Schuldner wartet also nach weiteren 4 Jahren eine zweite Restschuldbefreiung, nämlich die von den Verfahrenskosten. Schlecht sieht es in erster Linie für den Schuldner aus, der während des Verfahrens erheblich Zahlungen aus seinem monatlichen Einkommen geleistet hat. Ich gehe mal davon aus, dass nach Erteilung der Restschuldbefreiung Raten auf die gestundeten Kosten in nahezu gleicher Höhe zu leisten sind. Eine finanzielle Entspannung tritt also auch nach Ende des Verfahrens erst einmal nicht ein. Möglichweise wird das Verfahren den Schuldner also nicht 6 sondern 10 Jahre finanziell belasten. Dies ist sicher eine ziemliche Schweinerei, aber die leeren Staatskassen drücken halt. Ich sehe da jedenfalls Änderungsbedarf und zwar ganz erheblichen. |