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häufig gestellte Fragen

Frage: Im Jahr 2006 habe ich versucht den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt und Überbrückungsgeld in Höhe von 1833,00 EUR bezogen per Monat. Meine Frage ist, ob diese ÜG pfändbar ist?

Antwort: Es wird wie Erwerbseinkommen gepfändet. Siehe.

Frage: Wie berechne ich die Aufwendungen für ein beruflich oder für Fahrten zur Arbeitsstelle genutztes KfZ, Auto wenn ich einen Antrag nach § 850 f auf Pfändungsfreigrenzenerhöhung stellen will.

Antwort: Beginnend mit dem Vorhalt, dass es sich um ein angemessenes Auto handeln muss, sind die Gesamtbetriebskosten zu ermitteln, aus: (Summe:Steuer, Versicherung, Benzin, Inspektionen, Reparaturen, Reinigung, Wertminderung und ggf. Rücklagen für die Neuanschaffung)/Jahres-km*Dienst-km. Die Jahres-km können an Hand von Inspektionsbelegen o. ä. glaubhaft gemacht werden. Die dienstlichen km müssen aus einem Fahrtenbuch belegt werden. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können ähnlich wie bei der EkSt ermittelt werden: Entfernung*2*Arbeitstage.

Ich weise darauf hin, das es sich um eine Rechtspflegersache handelt und dort können Sie nicht viel erwarten. Die Würze liegt dann möglicherweise erst in den Rechtsmitteln.

Frage: Wie wird ein Firmenwagen, der von mir auch privat genutzt wird (Sachbezug KfZ) bei der Lohnpfändung berücksichtigt. Steuerlich wird die 1% Regelung angewandt.

Antwort: Der geldwerte Vorteil wird bei der Pfändung als ganz normaler Gehaltsbestandteil gesehen und auch so gepfändet. der Sachbezug wird dem Bruttolohn hinzugefügt, dann werden Steuern und Sozialleistungen abgezogen, schließlich wird der Sachbezug dem Nettolohn wieder entnommen. Der Nettobetrag des Sachbezuges ist dem Auszahlungsbetrag für die Ermittlung der Pfändung wieder hinzuzurechnen. In der Folge werden ca. 30-50% des geldwerten Vorteils, je nach Verdienst und Steuerklasse, gepfändet. Die 1% Regelung ist u. U. für den Schuldner  also recht ungünstig. Der Schuldner muss sich fragen, ob er nicht unter diesen Umständen die private Nutzung überbezahlt und es nicht besser ist, Kilometergeld für die Dienstfahrten mit einem eigenen Fahrzeug zu nehmen, oder Fahrtenbuch zu führen und die privat gefahrenen km an der Arbeitgeber mit 0.03% Neuwert je km zu vergüten.

Frage: Ich bin gesetzlicher Betreuer und habe mich mit dem Problem auseinanderzusetzen, eine Betreute, die Grundsicherungsleistungen bezieht, vor Kontenpfändung zu schützen. Nach den Vorschriften über die Grundsicherung sind die Empfänger solcher Leistungen verpflichtet, Ansparungen für jetzt nicht mehr gewährte Einzelbeihilfen, wie Bekleidung, Renovierung usw. vorzunehmen. Das zuständige Vollstreckungsgericht hat auf meinen Einwand hin durchblicken lassen, auf Dauer das Kontoguthaben vor Pfändung zu schützen. Die Vorschriften über die 7-Tage-Frist helfen mir hier natürlich nicht weiter, schließlich kann ich das Geld der Betreuten nicht im Sparstrumpf aufbewahren.

Antwort: Nein, Sparstrumpf kommt nicht in Frage, sehr wohl aber ein Anderkonto. Möglichkeiten ergeben sich über eine Aufhebung der Pfändung per Beschluss. Dieser Beschluss ist aber Rechtspflegersache, Amtsrichter machen das nicht. Dieser Beschluss muss aber für jede Pfändung einzeln erfolgen. Einen Generalbeschluss gibt es nicht. Oder aber das Anderkonto - meiner Ansicht nach der "richtigere" Weg. Dieses Konto würde auf den Namen des Betreuers geführt, also mit einem Pfändungsbeschluss gegen den Schuldner nicht zu erreichen.

Frage: Werden Übungsleiterpauschalen (ÜL Pauschalen) als Einkommen vom ALG 2 abgezogen?

Antwort: Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit (z. B.) führen ab Januar 2005 dann nicht zur Kürzung des Arbeitslosengeldes II, soweit sie im Rahmen des § 3 Nr. 26 EkstG monatlich pauschal mit 154 EUR vergütet werden. Unklar ist weiterhin, ob diese von der Bundesagentur vertretene Auslegung auch von den 69 Optionskommunen analog bewertet wird.

Die bereits genannte Rechtsfolge ergibt sich aber weder unmittelbar aus dem Gesetz, noch aus der neuen "Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung“. Vielmehr beruht sie auf der Auslegung der Bundesagentur für Arbeit in deren Durchführungsanweisungen zum § 11 SGB II. Was ist damit konkret gemeint?

Im Gesetz sind die Übungsleiterpauschalen den "zweckbestimmten Einnahmen" (§ 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II) zuzuordnen. Als solche werden sie aber nur dann nicht als Einkommen berücksichtigt, wenn sie einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Beziehers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt werden. Wann die letztere Voraussetzung vorliegt, hat der Gesetzgeber nicht näher bestimmt.

Es liegt deshalb im Ermessen der Leistungsträger - also den Arbeitsagenturen bzw. den 69 sog. Optionskommunen – wie sie die Bestimmung auslegen. Die Arbeitsagenturen gehen dabei in deren aktuellen Durchführungshinweisen davon aus, dass Leistungen nach dem SGB II neben einer Aufwandsentschädigung beispielsweise dann ungerechtfertigt wären, wenn diese höher ist, als die halbe Regelleistung.

Frage: Was ist mit dem Forum Schuldnerberatung

Antwort: Das ist eine ganz merkwürdige Veranstaltung. Dort gibt es ziemlich oft positive Einträge über uns. Diese werden aber vom Admin gelöscht, entsprechende Threads gelöscht. Was das nun soll, ist mir völlig unklar, wir kennen da absolut niemanden. Meine Meinung: Da stecken doch wieder die Neidhammel aus der Karikativen Ecke dahinter; also das übliche Friseurniveau von dort.

Frage: Ich habe eine schlechte Schufa, kann ich trotzdem eine Kreditkarte bekommen?

Antwort:
Die LBB (Landesbank Berlin) bietet eine solche Visa-Karte an. Einzige Voraussetzung: Sie besitzen einen Personalausweis oder Reisepass und wohnen in Deutschland. Eshandelt sicvh umeine eine echte VISA Karte ohne Schufa-Auskunft und Bonitätsprüfung, ohne Einkommensnachweis für jeden ab dem 18. Lebensjahr erhältlich, auch für Schüler, Studenten, Auszubildende und Erwerbslose.

Frage: Bei mir läuft seit Sept.2004 Insolvenzverfahren. Nach der Pfändungstabelle wird mir der Gehalt mit 2 Unterhaltsberechtigten (Kind und Geschiedene Ehefrau), wo ich tatsächlich laut Scheidungsurteil Unterhalt bezahle, gepfändet. Ich habe jetzt von der Treuhänderin einen Brief erhalten, dass die geschiedene Ehefrau als Unterhaltsberechtigte nicht zu berücksichtigen ist, da ich nur 60,00 EUR Unterhalt gewähre. Was ist richtig? Wie sind die Pflichten von meinem Arbeitgeber in dem Fall? Immer das tun, was die Treuhänderin sagt?

Antwort:

1. Restschuldbefreiung
Zunächst einmal hat die Klärung einer Rechtsfrage und genau das steht hier an, keinen Einfluss auf die Restschuldbefreiung.

2. Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss das tun was das Gesetz sagt und nicht das was der Treuhänder sagt. Dem Treuhänder stehen die pfändbaren Teile des Lohn zu. Pfändbar ist das was die Tabelle unter Berücksichtigung der Personen, denen Sie Unterhaltspflichtig sind, hergibt. Sie sind 2 Personen unterhaltsverpflichtet. Der macht alles richtig und darf von der bisherigen Praxis nicht abweichen

3. Der Schuldner
Sie haben mit dem Insolvenzeröffnungsantrag dem Treuhänder eine Lohnabtretung gegeben. Dieser soll und muss er sich bedienen. Zahlungen aus dem Lohn kann er von Ihnen selbst (zahlen Sie an mich ...) darüber hinaus nicht beanspruchen.

4. Der Treuhänder
Sollte der Treuhänder meinen, dass rechtliche Gründe dafür vorliegen einen Unterhaltsgläubiger bei der Bemessung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt zu lassen, muss er sich darüber einen Gerichtsbeschluss holen. Dazu werden Sie gehört und können das Ihre vorbringen. In Ihrem Fall müsste der Unterhaltszahlung eine sogen. Mangelfallberechnung zu Grunde liegen, die hier Argumente liefert. Darauf 
sollten Sie den Treuhänder hinweisen.

5. Der Sachverhalt in Ihrer Sache ist nicht unkritisch und bedarf einiger Sachkunde, um hier weiter zu kommen. Sie sollten sich mit diesen Fragen an Ihre Schuldnerberatungsstelle wenden, die Ihr Verfahren betreut und den Schriftverkehr auch von dort aus führen lassen. Insolvenzverfahren, die nicht sachkundig betreut werden, enden selten gut. Auch wir begleiten unsere Klienten mindestens bis zur Ankündigung der Restschuldbefreiung.

Frage: Der Arbeitgeber hat mir zuviel gepfändet, dies aber erst nach 2 Monaten gemerkt und dann für die folgenden Monate korrigiert. Kann ich die zuviel gepfändeten Beträge zurückverlangen?

Antwort: Der Gläubiger ist in keinem Fall zur Rückzahlung verpflichtet, schließlich kam das Geld von Ihnen und Sie haben Schulden. In Bezugnahme auf den Arbeitgeber gibt es zwei Auffassungen:

1. Der Arbeitgeber hat etwas falsch gemacht und es ist Schaden entstanden; damit ist der Arbeitgeber Schadenersatzpflichtig.

2. Der Arbeitgeber hat etwas falsch gemacht und es ist gleichwohl kein Schaden entstanden; schließlich ist der Betrag an einen Berechtigten (hier der Gläubiger) gezahlt worden und Ihre Schulden sind entsprechend gemindert. Würde der Arbeitgeber Ihnen den Betrag erstatten, hätten Sie "doppelt kassiert", einmal wäre ein Teil Ihrer Schulden bezahlt und Sie hätten das Geld ein zweites mal auch noch zur persönlichen Verfügung - insoweit kann also nicht vom Arbeitgeber verlangt werden.

Erfahrungsgemäß neigen die Gerichte zu der zweiten Sichtweise und auch im Sinne eines  entspannten Arbeitsverhältnisses würde ich es, falls sich der Arbeitgeber bei einer Nachfrage stur stellt, dabei belassen.

Frage: Meine Frau und ich haben seit Februar 2001 die Insolvenz laufen. Bis jetzt hat meine Frau nicht gearbeitet wegen der drei Kinder und weil sie keine Arbeit gefunden hat. Seit dem 01.11.2004 hat sie eine 400? Tätigkeit. Muss ich das dann bei meinem Arbeitgeber melden, da Sie ja weiterhin bei mir versichert ist.

Antwort: Der Arbeitgeber hat mit der Versicherung nichts zu tun. Dem müssen Sie also auch nichts melden.

Frage: Und melde ich einfach das eine Unterhaltsberechtigte Person wegfällt oder muss ich ncoh etwas berücksichtigen.

Antwort: Ganz sicher fällt Ihre Frau nicht als unterhaltsberechtigte Person weg, dies wäre erst der Fall, wenn sich das Einkommen auf ca. EUR 900,-- steigert. Sie und auch Ihre Frau müssen aber den Zuverdienst beim jeweiligen Treuhänder melden. Am besten mit der ersten Gehaltsabrechnung Ende November ....

Frage: ich stehe vor einer lohnpfändung und bin verheiratet und meine frau arbeitet auch
ist die tabelle woraus ich erkennen kann wieviel mir bleibt auch dafür oder wird es anderes berechnet als wenn ich single bin

Antwort: Wenn Ihre Frau im Bereich EUR 900,-- bis EUR 1000,-- netto verdient, werden Sie als Schuldner als Single in der Pfändungstabelle genommen. Dies setzt aber einen Antrag des Gläubigers voraus, bei dem Ihrerseits durchaus erfolgversprechend mit Werbungskosten, Verschuldung der Ehefrau usw. argumentiert werden kann. Bei einem anrechnungsfähigen Einkommen unterhalb von EUR 900,-- wird teilweise Unterhaltspflicht angenommen. Wie das zu berechnen ist, wird in jedem Sprengel anders gehandhabt.

Frage: Der GV war heute bei mir und wollte mein KFZ pfänden, weil ich einem Gläubiger 320,00 EUR schulde. Das KFZ ist 5 Jahre alt und noch ca. 3000 EUR Wert. Ich fahre mit dem Auto zur Arbeit. Im Internet habe ich gefunden: "Zitat: Pfändungsschutz bei der Sachpfändung Auch ein Radiogerät und ein einfaches Fernsehgerät sind unpfändbar. Ein Auto kann nur dann gepfändet werden, wenn es nicht dringend zur Berufsausübung erforderlich ist."

Antwort: Zur Berufsausübung heißt z. B. Handelsvertreter, Taxifahrer, Servicetechniker und meint NICHT den Weg zur Arbeit. Da kann man gerne den Bus nehmen. Bei der Pfändung und nicht nur für Autos gilt .. es muss etwas dabei herauskommen für den Gläubiger und zwar nach Abzug aller Kosten, je nach dem auch Ersatzbeschaffung. In Ihrem Fall würde ich als Gläubiger einen Fahrplan kaufen und darauf verweisen, dass der Arbeitsplatz auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einer Kombination aus Bus, Fahrrad, zu Fuß erreichbar ist. Sie glauben ja gar nicht, was in der Rechtsprechung alles als zumutbar gilt.

Frage: Mir ist so eben eine Lohnpfändung von meiner Firma zugegangen.
Ich habe mit meiner ex ein kind, doch bei meinen geringen einkommen von 800-900€ netto konnte ich keinen unterhalt zahlen. Die tabelle weist aber dieses einkommen nicht auf und mir werden seitens der firma jeden monat noch 5,11€/monat bearbeitungsgebühren berechnet.

Antwort: Ja, das kann so sein. Auch wenn sich derzeit keine pfändbaren Beträge ergeben, muss dies doch jeden Monat aufs Neue geprüft werden. Dafür kann (muss aber nicht) der Arbeitgeber eine Pauschale verlangen.
 
Frage: Da ich aus der Tagespresse sowie TV Medien und auch aus dem Internet immer wieder höre das ein Termin zu bekommen bei einer Schuldnerberatung 6-12 Monate dauert, weiß ich wirklich nicht weiter um eine Schulden Regulierung in vernümftigen Art und Weise hin zu bekommen.

Antwort: Da ist richtig und weit verbreitet. Wir sind aber in der Lage, die Betreuung binnen 14 Tagen aufzunehmen.
Frage: Ich habe folgende fragen, ich habe in 2003 eine Ev abgelegt, und bei mir bestehen Lohnpfändungen. jetzt habe ich meine Steuerklärung für 2003 gemacht und eine Steuererstattung hat sich daraus ergeben. Wer hat hat jetzt die Möglichkeit Zugriff auf diese Steuererstattung zunehmen. Und gibt es Möglichkeiten das zu umgehen???
Antwort: Grundsätzlich hätte jeder Ihrer Vollstreckungsgläubiger die Möglichkeit Ihre Steuererstattung zu pfänden. Ich entnehme Ihrer Mail jedoch, dass Sie bereits einen Steuerbescheid bekommen haben. Soweit der Steueranspruch noch nicht gepfändet ist, können Sie davon ausgehen das Sie das Geld erhalten werden.

Frage: Bin seit 2 Monaten  mit den Raten im Rückstand. Haben uns per Einschreiben an die Bank gewendet, mit der Bitte um Stundung bis März, weil wir da unsere Eigenheimzulage und unsere Steuererklärung erhalten. Muss mir die Bank eine Zusage erteilen , oder kann sofort gepfändet werden?

Antwort: Nein, ein Anspruch auf Stundung ist nicht gegeben; das ist aber Verhandlungssache. Ebenso wenig kann die Bank sofort pfänden. Zunächst muss das Konto gekündigt werden und nach weiterer Frist muss zunächst der Vollstreckungstitel, hier die Grundschuldbestellung mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung, nochmals zugestellt werden. Erst dann können Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Frage: Meine Problem besteht darin ,daß ich Selbständig als Zulassungs-Service bin und nun bei meinem Auftraggeber eine Pfändung vor liegt bei einer Einnahme von ca. 1000 € monatlich und keiner weis was Pfändbar ist.

Antwort: Der Gläubiger hat eine Forderungspfändung durchgeführt. Nun müssen Sie beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf  Freistellung von Einkommensteilen stellen. Im Grunde ist nur der Gewinn pfändbar. Von diesem Gewinn stehen Ihnen aber die Beträge pfandfrei zu, die Sie zum Leben brauchen. Diese richten sich nach der Pfändungstabelle. Sie müssen also dem Gericht vorrechnen, welche Kosten mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind, also die Betreibsausgaben. Weiterhin sind Ausgaben wie private Krankenversicherung und Rentenversicherung abzugsfähig. Von dem Rest stehen z. B. einem Alleinstehenden noch Beträge von gut EUR 950,-- als Lebensunterhalt zu. Dies ist ein kompliziertes Verfahren und sollte mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle durchgeführt werden

Frage: Guten Tag, ich möchte Sie um Rat fragen: Ich hatte ein Firmen-Baukonto bei der Firma P. GmbH in B. mit Lastschrifteinzug. Durch meine finanziellen Probleme wurde diese nicht eingelöst. Forderung damals DM 4200,-Es erging ein Vollstreckungsbescheid auf meinen Namen ,und nicht auf die GmbH. Ein Jahr später habe ich dies in meinem Insolvenz Antrag angegeben, dachte es wäre Erledigt. Am Samstag erhielt ich Post von der Gothar Debitorenmanagement GmbH, die Forderung bis zum 9.12.03 zu begleichen. Habe der Dame tel. mitgeteilt das ich deren Forderung trotz Vollstreckungstitel nicht anerkenne. Sie drohte mir mit Eidesstattlicher Versicherung und das Sie diese Prozedur nach drei Jahren wiederholen würde. Und es hätte dann negative Auswirkung auf  meine Kreditwürdigkeit, sowie die Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis. Falls ich die Forderung nicht begleichen würde. Ich lege persönliche keinen Wert mehr auf Kreditwürdigkeit, hat mich auch nicht besonders beeindruck diese Drohung. Was kann ich gegen diesen Vollstreckungstitel ausrichten? Die Rechnung wurde auf mein Firma ausgestellt, der Vollstreckungstitel an mich als Geschäftsführer. Gibt es da noch eine Möglichkeit, die Dame wollte es nicht gelten lassen, das ich die Forderung in meiner Insolvenz 1998 eingetragen habe. Sie ist der Auffassung diese Forderung hat nichts mit der GmbH zu tun. Und Privat habe ich das Material ja auch nicht benötigt.

Antwort: Sie hatten sowohl Gelegenheit gegen den Mahnbescheid  Widerspruch als auch gegen den Vollstreckungsbescheid Rechtmittel einzulegen. Dies haben Sie offensichtlich versäumt. Nun hat der Gläubiger einen Titel, aus dem berechtigter Weise die Vollstreckung betrieben werden kann. Ihr Versäumnis kann Ihnen als Anerkennung der Forderung ausgelegt werden. Als Rechtsmittel steht Ihnen jetzt noch die Gegenvollstreckungsklage zu; die Erfolgsaussichten sind allerdings fragwürdig. Bei eingehendem Mahnbescheid ist dringend zu empfehlen, die Forderung zu prüfen und ggf. Widerspruch einzulegen.

Frage: Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte bei Ihnen anfragen, ob ich über Sie einen Antrag auf Eröffnung einer privaten Insolvenz beantragen kann. Die Vergangenheit hat mich schon wieder eingeholt. Habe heute wieder einen Vollstreckungstitel erhalten, mit der Drohung mein Konto zu pfänden. Falls ich nicht zahlen würde. Vor 6 Jahren habe ich als Geschäftsführer einer GMBH Baustoff geordert. Habe dies im Konkurs Antrag angegeben. Wird nicht anerkannt, weil ich als Privat Person in Haftung genommen werden soll. Daher meine frage kann ich einen Antrag stellen. Habe außerdem noch mehr Schulden weis aber nicht mehr beim wem. Beziehe seit 1998 Sozialhilfe. Für eine Mitteilung wäre ich Ihnen dankbar.

Antwort: Voraussetzung für einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens  ist Überschuldung und keine selbständige Tätigkeit. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Auch wenn Sie den Antrag stellen können, heißt dies nicht, dass Sie am Ende auch die Restschuldbefreiung bekommen. Dies ist erst nach 6-jähriger Wohlverhaltensphase möglich. Als Wohlverhalten ist vor allem die angemessene Berufstätigkeit, in der Regel als Angestellter, gefordert. Der Sozialhilfebezug ist nicht geeignet. Da gilt es zunächst zu prüfen, warum eine Arbeitsaufnahme nicht möglich ist. Gründe können u. a. sein: Kindererziehung oder Krankheit. Sind solche Gründe nicht gegeben, steht Ihre Restschuldbefreiung nicht zu erwarten.

Frage: Sehr geehrte Damen und Herren, ich war bisher selbständig und habe ganz gut verdient (ca. 2500 EUR netto). Seit Mitte dieses Jahres sind meine Einnahmen wegen der stagnierenden Auftragslage jedoch eingebrochen. Ich habe zur Zeit noch ca. 400 Euro mtl aus selbstständiger Tätigkeit und bin zur Zeit auf Arbeitssuche. Nun wende ich mich an Sie da ich große Probleme mit dem Jugendamt wegen der Unterhaltszahlungen für meine nichteheliche Tochter bei der Mutter lebend bekommen habe. Ich habe bis einschließlich Juni 290.- Euro Unterhalt gezahlt und 140 Euro Rate für 12000 Euro Unterhaltsrückstände aus meiner Studienzeit. Nun habe ich im August mit dem Jugendamt vereinbart das ich wegen meiner sich verschlechternden finanziellen Lage vorübergehend nur 100 Euro mtl. zahle. Im Oktober habe ich das Jugendamt informiert das ich nun Arbeitslos gemeldet bin, nur noch mtl. 400 Euro zur Verfügung habe und daher bis ich eine Anstellung gefunden habe keine Zahlungen mehr leisten kann. Daraufhin hat das Jugendamt (angeblich auf drängen der Mutter) ohne Vorwarnung den Gerichtsvollzieher geschickt. Dieser wollte die 12000 Euro pfänden und musste  feststellen das ich nichts Pfändbares besitze. Daraufhin drohte dieser mit eidestat. Versicherung. Nun habe ich am Donnerstag, den 27.11.03 ein Termin mit dem Jugendamt in der Hoffnung die eidestat.Versicherung abwenden zu können. Können Sie mir Rat geben wie meine Rechte und Pflichten gegenüber dem Jugendamt sind. Darf das Jugendamt in diesem Falle eine eidest. Versicherung verlangen. Da ich vermutlich Anfang nächsten Jahres wieder mehr Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit haben werde und eine Festanstellung in Aussicht steht könnte sich meine finanzielle Lage wieder verbessern. Aber nach einer eidest. Versicherung geht vermutlich gar nichts mehr.

Antwort: Zunächst einmal muss gesagt werden, dass die Unterhaltsrückstände in offensichtlich vollstreckbarer Form vorliegen. Der Gläubiger kann also nach eigener Maßgabe Vollstreckungsmaßnahmen durchführen, auch die Eidesstattliche Versicherung (EV) abverlangen. Da ist also Verhandlungsgeschick gefragt. Andererseits ist die Öffentliche Hand ein Sonderfall. Es ist nämlich keineswegs zwingend so, dass die EV, die Sie für die Schulden abgeben auch in die Schuldnerkartei beim Amtsgericht eingetragen wird und damit auch  bei der Schufa, Creditreform usw. bekannt wird. Dies kann das Jugendamt (Finanzamt, Arbeitsamt usw.) von fall zu Fall entscheiden. Auch das kann man dort verhandeln. Ich rate schon einmal, den Fragebogen der EV freiwillig und bevor man dazu geladen wird, auszufüllen und dem Gläubiger zu überlassen. Dann hat der Gläubiger die gewünschten Informationen auch ohne tatsächliche EV vorliegen und der Grund den Schuldner zu laden ist nicht mehr gegeben. Häufig wird dann auf die formelle Ladung verzichtet.

Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,  habe derzeit große Probleme mit der Telekom schildere mal kurz den Vorfall. Im Jahre 97 muss wohl ein Vollstreckungsbescheid an mich ergangen sein in Höhe von 360 Euro. Dieser ´konnte mir aber nicht zugestellt werden da ich schon ins Ausland verzogen war. Ich wußte von diesem Vorfall nichts bis ich im Sommer 2003 ein Schreiben von einem Inkassobüro bekam, und hier wurden mir kosten in Höhe von 750 Euro in Rechnung gestellt, als ich sagte die Sache wäre doch verjährt, kam ohne auf meine Schreiben zu reagieren immer neue Schreiben mit noch höheren Forderungen, nun sind es 888 Euro. Da habe ich mich direkt an die Telekom gewandt, die meinte ich solle ein Vergleichsangebot machen, habe ich dann in Höhe von 250 Euro gemacht, wurde nun abgelehnt mir aber gleichzeitig ein Teilzahlungsangebot unterbreitet mit nochmaligen Kosten in Höhe von über 100 Euro. Den Schriftwechsel kann ich Ihnen gerne zukommen lassen per Fax. Da ich ja in Frankreich wohne ist mir eine persönliche Beratung bei Ihnen nicht möglich, daher wäre es gut, wenn es per Email oder Fax zustande kommen könnte. Abschließend möchte ich noch sagen, die Telekom sowie das Inkasso haben mir im Jahre 97 ein  Vergleichsvorschlag für eine andere Sache gemacht, und sagen nun sie hätten nicht gewusst wo ich 1997 gewohnt habe, obwohl der Vollstreckungsbescheid im April 96 war und ich 97 nochmals Zahlungen an den Rechtsanwalt geleistet habe. Die haben sich danach wegen dieser aktuellen Sache einfach 6 Jahre nicht gemeldet, mit der Aussage ist uns egal wir haben ja einen rechtskräftigen Titel der ist 30 Jahre gültig. Also wurde vorsätzlich so lange gewartet um die Kosten zu verdoppeln ist dies überhaupt rechtens?

Antwort: Hier stellt sich die Frage, ob der Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid rechtswirksam zugestellt wurde. Offensichtlich ist ein Zustellungsnachweis vorhanden. Aber gesetzt den Fall, Sie waren nach Frankreich verzogen. Der Postbote kommt und findet Sie nicht, hinterlässt aber in irgendeinem Briefkasten eine Benachrichtigung über die Niederlegung eines Schriftstücks. Dieses konnten Sie verständlicherweise nicht wissen und demzufolge das Schriftstück auch nicht abholen. Allerdings galt der Mahnbescheid und auch der Vollstreckungsbescheid durch die Niederlegung als zugestellt, mit all den üblen Folgen. Sie müssten jetzt Rechtsmitteleinlegen (und zwar schnell) und nachweisen, dass Sie zum Zeitpunkt der Niederlegung schon nach Frankreich verzogen waren (Abmeldebescheinigung). Es kann aber auch sein, dass Ihr Rechtsmittel als verspätet verworfen wird. Das kommt darauf an, zu welchem Zeitpunkt Sie Kenntnis von der Schuld erhalten haben, ab diesem Zeitpunkt laufen schon Fristen.

Frage: Wir haben kein Geld für Kleidung. Wir haben kaum Geld uns Schulbücher kaufen zu können usw. usw., und wir haben nicht einmal Geld, dass wir uns demnächst fröhlich auf den Weg machen, um Rechtsanwälte im Grenzgebiet besuchen zu können, um dort für unsere Rechte zu kämpfen. Es ist schon ganz schön traurig, dass Kinder gar keine Rechte haben. Was nützt mir eine EUREGIO überhaupt? Unsere Angelegenheit wurde auch mit dem Landtagsabgeordneten Wilp, Mesum, besprochen und er hat Kontakt aufgenommen mit einem Rechtsrechtler und er teilte meiner Mutter mit, dass diese Sache auch auf jeden Fall eine Angelegenheit wäre für die EU. Und was soll meine Mutter damit? Gar nichts. Da kann sie gar nichts mit anfangen. Meine Mutter hat sich auch schon mal bei einem Rechtsanwalt im Grenzgebiet erkundigt. Dieser wollte 320,- DM pro Stunde haben und als meine Mutter dem RA mitgeteilt hat, dass sie keinen einzigen Pfennig zahlen könnte, kam der RA ihr sogar entgegen und wollte ihr nur 160,- DM pro Stunde abknöpfen. Wenn, dann würde meine Mutter nur zu einer reinrassigen niederländischen Familienfachanwältin in den Niederlanden gehen und nicht zu einem RA im Grenzgebiet, der aufgrund seiner niederländischen Sprache, dicke Geschäfte machen will. Meine Mutter hat Null-Vertrauen in RAe. Bisher hat man sie nur für dumm verkauft,  mehr nicht. Z.Zt. hat sie zumindest eine gute RAin, die sich zum Glück als RAin mit Gesetzen auskennt. Meine Mutter ist sowieso am überlegen - sie wartet die Gerichtsverhandlung am 12.12.2003 in DL ab, ob sie nicht einfach Journalisten dazuholt. Bildzeitung mag sie nicht so. Ihr wäre lieber Stern, Focus o.ä.  Mit www.justizskandale.de hat sie auch Kontakt aufgenommen, da unser Fall beim Amtsgericht ein ruhender Fall war - Richter krank, in Kur etc. Sie hat ihn privat angerufen und ihm gute Besserung gewünscht. Kurze Zeit später saß er wieder auf seinem Arbeitsplatz. Dem Richter ist wohl alles überm Kopf gewachsen. 400 unbearbeitete Fälle auf seinem Schreibtisch. Er wird jetzt geholfen von einem anderen Richter, so dass er in 2 Jahren in Ruhe seine dicke Rente kassieren kann.

Antwort: Im Grunde ist es sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland möglich, bei mangelndem Einkommen die Kosten der Rechtsverfolgung von dritter Seite zu erhalten. In Deutschland gibt es Prozesskostenhilfe und in den Niederlanden werden diese Kosten bei der Rechtshulp beantragt. Der Rechtssuchende wird also nicht mit Kosten belastet, die er nicht Tragen kann und erhält gleichwohl die rechtliche Vertretung, die er benötigt. Warum dieser Weg nicht konsequent gegangen wird, ist mir völlig unklar. Beide Institutionen funktionieren gut und der eigentliche Fall ist hier im Grenzgebiet alltäglich und weist zunächst keine besonderen Schwierigkeiten auf. In jedem Fall sehen wir auch uns nicht als sinnvollen Ansprechpartner. Ratsuchende die sich auf Focus, Bildzeitung, RTL, Landtagsabgeordnete und was weis ich noch alles stürzen, sind kaum für eine realitätsnahe Beratung empfänglich. Solche Fälle übernehmen wir aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht.

Frage: Nachdem ich kurz vor der Insolvenz stehe, ich bin selbstständig, mein Betrieb bringt keine Einnahmen mehr nur noch kosten werde ich wohl Insolvenz anmelden müssen. Da ich kein Geld mehr habe werde ich zum Sozialamt gehen müssen. Ich versuche verzweifelt in meiner Gegend jemanden zu finden der mir hilft . Ich weiß nicht wie man Insolvenz anmeldet ect. Mein Steuerberater macht keine Bilanz mehr für mich (Wegen meiner Schulden bei Ihm) Jetzt wurde ich vom FA geschätzt für das Jahr 2001. Die Mahnbescheide häufen sich. Vielleicht können Sie mir ja helfen. Ich wohne in Trostberg - Landkreis Traunstein.

Antwort: Dies ist sicher eine ganz komplizierte Situation. Mit der Anmeldung der Insolvenz wäre ich zunächst einmal vorsichtig. Ein solcher Schritt macht nur dann Sinn, wenn auch gute Aussichten bestehen, die Restschuldbefreiung zu bekommen. Da sehe ich in Ihrer Sache aber schon Schwierigkeiten. Eine Pflicht zur Insolvenzanmeldung besteht bei Einzelfirmen und Personengesellschaften (GbR, OHG) zunächst einmal nicht. Sie brauchen dringend Beratung und Hilfe, um – möglicherweise auch mit Hilfe eines Insolvenzverfahrens – zu einer Lösung zu kommen. Alleine werden Sie das wohl nicht in den Griff bekommen. Wir übernehmen Ihre Sache gerne, Ihr Wohnort spielt für uns zunächst einmal keine Rolle.

Frage: Mein Name ist A., ich bin Selbständig, aber durch das wirklich schlechte Geschäftsjahr 2003 konnte ich meinen Verpflichtungen leider nur sehr ungenügend nachkommen. Ich habe jetzt das Problem das ich hier in Stuttgart eine sehr unkooperative Gerichtsvollzieherin in meinem bereich habe der ich einfach nicht begreiflich machen kann das weder mir noch den Gläubigern mit einem EV geholfen wäre. Ich verfüge über ein monatliches Einkommen von circa 4.200 Euro davon muss ich die Familie ernähren (4 Kinder 16J,14J,7J,und 7Monate) meinen Mann und mich und die Wohnkosten von 1.700 Euro. Die Gerichtsvollzieherin hat etwas über 17.000 Euro vorliegen und sagt 1.000 Euro monatlich sind zuwenig mehr geht aber beim besten willen nicht was kann ich tun um eine Abgabe des EV zu verhindern? Ich habe jetzt zeit bis zum 20.11.2003 bekommen, dann muss ich zum  EV .Vielleicht können Sie mir einen Rat geben ich hoffe auf eine Antwort und verbleibe,

Antwort: Zunächst einmal ist zu fragen, warum Sie die EV nicht abgeben wollen. Häufig werden wir mit völlig falschen Vorstellungen konfrontiert, was die Abgabe der EV angeht. Diese Befürchtungen sind häufig grundlos und orientieren sich an überalterten Ideen z. B. „Offenbarungseid ... dann darf ich ja nichts mehr machen“ oder ähnliches. Dies ist Unsinn. Auch in Ihrer Sache kann ich aus Ihrem Schreiben nichts erkennen, was der Abgabe der EV entgegensteht. Darüber sollten wir vielleicht noch telefonieren. Welche Beträge bei Ihnen nun pfändbar sind vermag ich auch aus den gemachten Angaben nicht zu erkennen. Angesichts der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen heraus, kann es sehr wohl sein, dass es sich nur um geringe Beträge handelt. Dies muss aber genau berechnet und geprüft werden und ist bei Selbständigen eine schwierige Sache. Sie brauchen professionelle Hilfe.

Frage: Sehr geehrte Damen und Herren, können sie mich bitte über die Verbraucherinsolvenz in Belgien informieren. insbesondere interessiert mich der Ablauf, die Höhe des pfändungsfreien Betrags des Gehalts, über wie viele Jahre sich die Insolvenz erstreckt und wann eine Restschuldbefreiung erfolgt. für rückfragen stehe ich ihnen gerne zur Verfügung. 

Antwort: Auch wenn Sie für Rückfragen zur Verfügung stehen, sprengt diese komplexe Fragestellung den Rahmen einer Beratung per Email. Die von Ihnen gewünschten Antworten setzten eine intensive Befassung mit Ihrer Angelegenheit voraus. Zu Insolvenzverfahren in Belgien und anderen europäischen Ländern (nicht Deutschland) kann gesagt werden, dass auch diese Verfahren viele Tücken und Unwägbarkeiten enthalten. In aller Regel stellt sich heraus, dass das für den deutschen Schuldner mit deutschen Schulden auch das deutsche Insolvenzverfahren die beste Lösung ist. In jedem Fall ist aber eine persönliche Beratung erforderlich.

Frage: Wir stehen in Verhandlungen mit einer Baufirma bzgl. eines Werkvertrags zur Erstellung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses. ist es für uns möglich eine Auskunft über die finanzielle Seriosität der Firma zu erhalten?

Antwort: Auskünfte über Bonität und der gleichen sind nicht unser Aufgabenfeld. Diese Fragestellung sollten Sie mit Ihrem Architekten besprechen.

Frage: Zu meinem Problem, im Falle eines Insolvenzverfahrens,  dass ich dann meine Selbstständigkeit nicht weiter ausüben kann - ich also mein Gewerbe auf eine andere Person übertragen muss, und ich mich somit abhängig mache, sind mir Informationen zu einer alternativen Möglichkeit in die Hände gefallen. Einen Auszug sende ich Ihnen anbei (auf Wunsch auch gerne den vollständigen Report). Über eine kurze Prüfung der Seriosität dieser Lösung, bzw. einer Einsatzmöglichkeit in meinem Fall bin ich Ihnen sehr verbunden.: „Wie eine  US - Aktiengesellschaft nicht nur als unkomplizierte Investment AG gegründet wird  Sonderinformation:  US – Aktiengesellschaften.

Antwort: Sicher gibt es eine ganze Reihe von Möglichkeiten, die eigenen Geschäftsfelder in eine Gesellschaft einzubringen und letztlich in angestellter Weise für diese Gesellschaft tätig zu sein. So würden dann auch die Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung geschaffen. Die erste Wahl stellt sicher eine deutsche GmbH dar. Man kann auch über die bekannte englische Ltd. nachdenken. Eine amerikanische AG scheint mir da doch sehr weit hergeholt und zunächst einmal nicht das Mittel der Wahl. Dies ist aber sicher Gegenstand einer persönlichen Beratung und geht über die Möglichkeiten per Email hinaus.

Frage: Ich bin Angestellter und habe eine Lohnpfändung. Mein Netto-Einkommen, ohne Pfändung beträgt ca. 1.550,- Euro im Monat. Mein Arbeitgeber zahlt mir einen pauschalen Fahrtkostenzuschuss i. H. v. 75,- Euro monatlich.  Ich bin ledig (keine Kinder), wohne mit meiner Freundin zusammen und die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beträgt ca. 10 Km. Meine Frage: Ist das gezahlte Fahrtgeld pfändbar oder nicht. Seitens meines AG herrscht hier eine Rechtsunsicherheit.

Antwort: Das Fahrgeld sollte klar und deutlich als Aufwandsentschädigung deklariert werden. Es ist unpfändbar. Spesen sind hingegen pfändbar § 850 ZPO. Aufwandsentschädigung für die Benutzung eines Kfz sind unpfändbar § 850a Abs. 3. es hängt also letztlich davon ab, wie die Zahlung deklariert wird. Der Fahrtkostenzuschuss, so wie er sich jetzt bei Ihnen darstellt wird wohl pfändbar sein.

Frage: Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin mit ca 17.700 Euro verschuldet. Diese Verbindlichkeiten setzen sich zusammen aus 2 bestehenden Krediten (ca. 12 tsd Euro) sowie diverse Rechungen. Da ich anscheinend eine schlechte Schufa Auskunft habe, ist es für mich z. Zt sehr schwer ein Bank aufzutreiben, bei der ich diesen Kredit in der o.g. Höhe aufnehmen kann. Da ich aber bereits seit über einem Jahr sehr sparsam lebe und dies auch für mich kein sonderliches Problem darstellt, ich einen gut bezahlten (ca. 2000 Euro mtl.) und relativ sicheren Arbeitsplatz habe, hoffe ich doch, daß sie mir helfen können. Ich brauche eine Bank, die mir einen Kredit in Höhe von 17.700 Euro gewährt bei einer mtl. Rückzahlung von ca 300 Euro.

Antwort: Bei der Kreditvergabe ist jede Bank verpflichtet, die Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners zu prüfen. Dabei spielt die Qualität der Schufa-Auskunft eine große Rolle. Auch wenn Sie davon überzeugt sind, eine Rate von EUR 300,-- leisten zu können, muss dies nicht auch die Meinung der Bank sein. Sparsame Lebensführung ist dort kein Kriterium. Bei einem Einkommen von EUR 2000,-- sehe ich für eine Rate von EUR 300,-- (ohne unterhaltsberechtigte Personen) eher kein Problem. Bleibt die schlechte Schufa. Diese wird dazu führen, dass sich keine Bank findet, die bereit ist Sie umzuschulden. Wir selber haben mit solchen Umschuldungsverhandlungen auch nur schlechte Erfahrungen gemacht. Sinnvollerweise ist es angeraten, mit den vorhandenen Gläubiger Verhandlungen über eine Dauerhafte Lösung zu führen. Dies halte ich auch für erfolgversprechend. Sollten Sie über einschlägige Werbung „Kredit ohne Schufa pp.“ nachdenken, lassen Sie sich bitte dringend abraten.

Frage: Meine beste Freundin und ihr Ehemann haben Schulden und wissen einfach nicht ein noch aus, sie muss wahrscheinlich auch in den Knast. Was kann ich tun, um denen zu helfen? Sie ist meine beste Freundin. Habt ihr eine Adresse oder Telefonnummer wo sie Hilfe bekommt? Sie steckt supertief im Schlammsel und ist doch erst 26 Jahre alt. Bitte helft ihr/mir damit sie wieder happy ist.

Antwort: Sicher ist es nett von Ihnen, dass Sie sich für Ihre beste Freundin einsetzten wollen. Klar ist, Sie können selbst nicht helfen, Sie können lediglich darauf hinweisen, dass es in der gegebenen Situation dringend erforderlich ist, eine professionelle Schuldnerberatung einzuschalten. Eigene Aktivitäten, gar das herleihen von Geld, oder Bürgschaften, sind völlig fehl am Platze. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass in der Endphase einer Schuldenkarriere oft noch Verwandte und Freunde mit in den Schlamassel gezogen werden, ohne dass sich die Situation dadurch für den Schuldner verbessert. Eher wahrscheinlich ist eine Verschlechterung, insbesondere der persönlichen Situation, weil sich Freunde und auch Verwandte abwenden, wenn diese Feststellen müssen, dass ihre Hilfe nicht geholfen hat und sie durch diese Hilfe nun auch in finanzielle Schwierigkeiten kommen.

Frage: Sehr geehrte Damen und Herren, bereits einmal konnten Sie mir helfen. Ich habe nun zwei weitere Fragen: Ich habe als Selbständiger im Januar 2003 Insolvenz angemeldet. Das Verfahren wurde am 1.4. eröffnet, das Geschäft zum 15.4. geschlossen und ich bin seit 1.5. Angestellter. Am 1.9. hat  die Vollstreckungsbehörde der AOK wegen rückständiger Forderungen aus Sozialversicherungsbeiträgen eine Verrechnung mit Rentenleistungen ankündigt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Vorgehensweise in einem laufenden Insolvenzverfahren mit hinreichend Masse rechtmäßig ist und bitte um Rückmeldung. Zweitens: ich habe während meiner Zeit als Selbständiger seit 1998 nicht in die Rentenkasse eingezahlt, sondern meine Altersvorsorge auf eine Kapitallebensversicherung aufgebaut (endet im 65. Lebensjahr). Ist diese Versicherung pfändbar?

Antwort: Zunächst einmal gehen wir einmal davon aus, dass Ihnen im Insolvenzverfahren nach Durchlaufen der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung erteilt wird und die Restschuldbefreiung vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres erteilt wird. Dann ist keine Grundlage mehr für die AOK gegeben, Rentenleistungen zu verrechnen. Die Kapitallebensversicherung ist pfändbar. Eigentlich ist es Aufgabe  des Insolvenzverwalters/Treuhänders diese einzuziehen. Kenntnis erhält er durch die Angaben in Ihrem Insolvenzantrag. Sicher kann man mit dem Treuhänder diskutieren, aber aus den uns bekannten Fällen sehe ich da eher schwarz. Anders wäre die Sache gelagert,  wenn diese Lebensversicherung z. B. vor dem Insolvenzverfahren abgetreten worden wäre,

Frage: Sehr geehrte Damen und Herren, kommenden Montag findet ein Berichtstermin (Gläubigerversammlung) in meinem Regelinsolvenzverfahren (ehemals selbständig) statt. Ich habe keine Ladung des Gerichtes oder Insolvenzverwalters erhalten, nur ein Schreiben des Gerichtes über die Eröffnung des Verfahrens und die damit zusammenhängenden Gerichtstermine in meinem Verfahren. Die Überschrift lautet: "Beschluss zur Kenntnisnahme." Nirgendwo steht der Begriff "Ladung" oder etwas von einem notwendigen persönlichen Erscheinen meinerseits. ...Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichtes des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) ist am Mo., 29.09.03, 11.00 Uhr im Gebäude.....der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters, den Gläubigerausschuss, ggf. die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse....  Mein Insolvenzverwalter hat sich bis jetzt auch nicht wegen eines persönlichen Erscheinens meinerseits gemeldet (ihm liegen alle Unterlagen, Antrag auf Restschuldbefreiung etc. bereits vor.) Leider ist er diese Woche wohl auch nicht mehr im Büro erreichbar, so dass ich mit  dieser doch eher allgemeinen Frage versuche, an Sie zu wenden. Nun meine Frage: Muss ich als Schuldner Montag zwingend persönlich zum Berichtstermin erscheinen oder reicht es, wenn der Insolvenzverwalter dies tut. Mein Mann und ich haben von Montag bis Mittwoch einen bereits lange feststehenden privaten Termin in Brandenburg, den ich ungern verschieben würde. 

Antwort: Sie sind nur dann verpflichtet zu dem Termin zu erscheinen, wenn in der Ladung Ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich angeordnet ist. Dies ist nicht der Fall, also können Sie Ihren privaten Termin ruhig wahrnehmen. Es mach ganz allgemein auch wenig sinn, solche Termine freiwillig wahrzunehmen. Dort wird sowieso nicht besprochen, dass für Sie interessant wäre, eigentlich stört die Anwesenheit des Schuldners eher den Fortgang. Wichtige Dinge erhalten Sie schriftlich zur Kenntnis und haben auch Zeit sich damit auseinander zu setzen.

Frage: Sehr geehrten Damen und Herren, ich habe ein Problem ich habe ein Konto bei der Citibank und ein Kredit von 8000€ und einen Zins von 13% ich würde gern zu einer anderen Bank wechseln. Wo ich mich selber auch sicher fühle und nicht abgezockt fühle. Können sie mir da irgendwie helfen?? Bin da etwas verzweifelt.

Antwort: Sicher wird es sehr schwierig bis unmöglich sich „umschulden zu lassen“ und so zu einer anderen Bank zu kommen. Die Erfahrung zeigt eindeutig, dass es relativ leicht ist, von einer anderen Bank zur Citibank zu kommen, aber nahezu unmöglich eine Bank zu finden, die Ihre Citibankschulden übernimmt. Trotzdem können Sie sich mit einem Guthabenkonto bei einer anderen Bank versorgen und dann mit Hilfe einer engagierten Schuldnerberatung versuchen, mit der Citibank Lösungen für die Schulden zu finden. Dazu finden Sie auch auf unseren Seiten viele Informationen. Das Elend mit der Citibank ist unser täglich Brot.